2012-09-20_sv_5

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 20. September 2012 (745 12 195)


Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Ergänzungsleistung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin i.V. Eleonor Gyr

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung (756.6620.9921.09)

A. A., wohnhaft in B., bezieht Ergänzungsleistungen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 teilte er der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) mit, dass seine Ehe- frau seit dem 17. Oktober 2011 einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe, seit Februar 2012 sei diese Stelle definitiv. Daraufhin hat die Kasse die Ergänzungsleistungen neu berechnet und kam zum Schluss, dass A.____ für die Perioden November bis Dezember 2011 sowie Januar bis März 2012 zuviel Leistungen bezogen hatte. Mit Verfügung der Kasse vom 6. März 2012 wurden die Ergänzungsleistungen von A.____ ab April 2012 neu auf monatlich CHF 1'408.00 festgesetzt und für die Zeit von November 2011 bis März 2012 eine Summe von CHF 3'941.00 zurückgefordert.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Schreiben vom 12. März 2012, 16. April 2012, 16. Mai 2012 und 1. Juni 2012 erhob A.____ Einwände gegen diese Verfügung. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 wies die Kasse die Einsprache ab.

C. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Verfügung und Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Zeitraum vom November bis Dezember 2011.

D. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 schloss die Kasse auf Abweisung der Be- schwerde.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Ver- fügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versi- cherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per- son zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in B.____. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachli- che Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe der Ergänzungsleistun- gen im Zeitraum vom November bis Dezember 2011 und die damit einhergehende Rückforde- rungssumme der Kasse.

1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.00 durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Berechnung von Ergän- zungsleistungen umstritten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.00 liegt, wird der vorliegende Fall präsidial entschieden.

  1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung. Auf der Ausgabenseite werden für zu Hause lebende Personen ein bestimmter Betrag für den allgemeinen Lebensbe- darf sowie ein Betrag für die Miete anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ELG), bei in Heimen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Spitälern lebenden Personen sind grundsätzlich die Tagestaxe sowie ein vom Kanton fest- zulegender Betrag für persönliche Auslagen zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). Zudem werden bei allen Personen als Ausgaben (Art. 10 Abs. 3 ELG) Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzin- sen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherun- gen des Bundes unter Ausschluss der Prämien der Krankenversicherung (lit. c), ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) und geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) anerkannt. Zur Bestimmung der Einnahmen werden ge- mäss Art. 11 ELG folgende Positionen angerechnet: zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem oder unbeweg- lichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 40'000.00 übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d), Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e), Familienzulagen (lit. f), Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g) sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

2.2 Die Ergänzungsleistungen werden jährlich ausgerichtet. Dabei werden die anrechenba- ren Einkommen bestimmt und dann den anerkannten Ausgaben gegenübergestellt. Bei einem Ausgabenüberschuss wird die Differenz durch zwölf geteilt und monatlich ausbezahlt. Die Rechnungsgrundlage basiert auf Jahreswerten (vgl. Art. 9 ELG ff., Art. 23 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung [ELV], RZ 3110.01 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

3.1 Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und damit Anspruch auf Ergän- zungsleistungen hat. Vorliegend ist strittig, ob die Kasse die Neuberechnung der Ergänzungs- leistungen für die Monate November und Dezember 2011 richtig vorgenommen hat und dem- entsprechend die zu viel ausbezahlten Leistungen zurückfordern kann. Die in der gleichen Ver- fügung gemachte Neuberechnung für die Monate Januar bis März 2012 wird vom Beschwerde- führer zu Recht nicht beanstandet.

3.2 Die Kasse hat in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 aufgrund der vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Unterlagen die Ergänzungsleistungen neu berechnet und kam zum Ergebnis, dass für die Monate November und Dezember 2011 insgesamt CHF 1'586.00 und für die Perio- de von Januar bis März 2013 CHF 2'355.00 zuviel ausbezahlt wurde. Für die angefochtene Zeit von November bis Dezember 2011 rechnete die Kasse das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers an, wobei der Freibetrag für Ehepaare von CHF 1'500.00 abgezogen wurde. Diese Neuberechnung ergab nunmehr eine Ergänzungsleistung von CHF 1'378.00 pro Monat, also CHF 793.00 pro Monat weniger als zuvor.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kasse habe die Neuberechnung der Ergän- zungsleistung für das Jahr 2011 falsch vorgenommen. Der Lohn der Ehefrau sei fälschlicher- weise auf ein Jahr hochgerechnet und "der Freibetrag nur auf zwei Monate angerechnet" wor- den. Der Satz in Randziffer 3421.04 WEL "der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn das Einkommen nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde" sei eindeutig und bedeute, dass ein Nettoeinkommen, unabhängig vom Zeitraum des Erreichens innerhalb eines Kalenderjahres, erst dann zur Anrechnung kommen würde, wenn der Freibetrag voll aufgebraucht worden sei. Weiter stelle Punkt 3413.01 WEL bloss einen Hinweis zu den Berechnungsmöglichkeiten des Nettoeinkommens dar und habe mit dem Freibetrag nichts zu tun. Nach seiner Rechnung habe ihm die Kasse für die Monate No- vember und Dezember 2011 lediglich CHF 744.00 zu viel ausbezahlt. Die Neuberechnung der Kasse falle mit CHF 812.00 zu seinen Ungunsten aus.

3.4 Die Kasse führt dagegen aus, dass die Neuberechnung der Ergänzungsleistung auf- grund der Anrechnung des Lohnes der Ehefrau korrekt vorgenommen worden sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ab November 2011 eine Arbeitsstelle angetreten, darauf hin sei die Ergänzungsleistung ab November 2011 neu berechnet worden. Die Angaben seien dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis entnommen worden. Entgegen den An- nahmen des Beschwerdeführers werden die Ergänzungsleistungen immer auf ein Jahr berech- net und dann pro Monat ausgerichtet. Die Neuberechnung sei nicht für das gesamte Jahr 2011 vorgenommen worden, sondern lediglich für die Monate November und Dezember 2011.

3.5 Die Kasse hat zu Recht das anrechenbare Einkommen der Ehefrau des Beschwerde- führers auf ein Jahr hochgerechnet um dann die monatlich zu bezahlende Leistung auszurech- nen. Gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV wird unter anderem auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umge- rechneten anrechenbaren Einnahmen abgestellt, falls die Berechnung nicht nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt wird. Randziffer 3413.01 WEL präzisiert die Bestimmung dahingehend, dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen die erzielten Einnahmen des vorgegange- nen Kalenderjahres oder die auf ein Jahr aufgerechneten Einnahmen abzustellen ist. Auch die Randziffern 3414.01-02 WEL halten fest, dass auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen abzustellen ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers stellt die Weglei- tung nicht bloss einen Hinweis für Berechnungsmöglichkeiten dar, sondern dient der Präzisie- rung der Gesetzesbestimmungen im Hinblick auf eine rechtsgleiche Rechtsanwendung und Verwaltungspraxis. Es ist denn auch festzuhalten, dass die Neuberechnung zwar auf der Basis des ganzen Jahres 2011 erstellt wurde, Gültigkeit aber nur für die Monate November und De- zember 2011 hatte. Was den Freibetrag anbelangt, so hält der Beschwerdeführer selbst in sei- ner Beschwerde zu Recht fest, dass der ganze Freibetrag anzurechnen sei, auch wenn das Einkommen nur während einem Teil des Jahres erzielt wird. Wie in der Berechnung der Kasse ersichtlich, hat die Kasse den ganzen Jahresfreibetrag in der Höhe von CHF 1'500.00 ange- rechnet. Die Kasse hat die Berechnung korrekt vorgenommen, die Rückforderung der zuviel ausbezahlten Leistungen ist demzufolge gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und wird abgewiesen.

  1. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 24. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (vgl. nach Vorliegen des Urteils: Verfahren N° 9C_885/2012).

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Entscheidungsdatum
20.09.2012
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24.03.2026