Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 20. September 2012 (720 12 209)
Invalidenversicherung
Sistierung einer Invalidenrente während der Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Johanna Rausch, Rechtsanwältin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin
Betreff Sistierung IV-Rente
A. Der 1964 geborene türkische Staatsangehörige A.____ reiste erstmals 1982 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Im Jahr 1988 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde. Am 18. September 2000 (Eingang) meldete sich A.____ bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesundheitlichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 10. Februar 2004 und mit Wirkung ab 1. September 1995 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invalidi- tätsgrad von 100% zu. Da sich A.____ ab dem 31. Juli 2006 in Haft befand, wurde die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2. Januar 2007 rückwirkend ab 1. August 2006 sistiert. Ein im Februar 2008 von der IV-Stelle von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 9. Juli 2008 unverändert abgeschlossen. Da A.____ sich weiterhin im Freiheits- entzug befand, blieb die Rente sistiert.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte die Bewährungshilfe Basel-Landschaft (Bewährungs- hilfe) der IV-Stelle mit, dass A.____ mangels Schuldfähigkeit freigesprochen worden und von der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug (Sicherheitsdirekti- on), am 13. Januar 2009 eine stationäre Massnahme verfügt worden sei. Aufgrund des kausa- len Zusammenhanges zwischen dem psychischen Leiden von A.____ und der Tat beziehungs- weise dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik, beantragte die Bewährungshilfe die Aufhebung der Rentensistierung. Da die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach der damaligen Rechtsprechung erfüllt waren, wurde A.____ mit Verfügung vom 23. Februar 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2009 wieder die ganze Rente ausgerichtet.
Am 12. April 2012 teilte A.____ der IV-Stelle mit, dass er die Schweiz in den nächsten Monaten aus amtlichen Gründen verlassen müsse, weshalb er darum bitte, die Revision seiner Invaliden- rente noch in der Schweiz zu veranlassen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 informierte die IV- Stelle, dass die rechtskräftige Ausweisung aus der Schweiz kein Revisionsgrund darstelle und die nächste Revision erst im Jahr 2013 vorgesehen sei. Da sich A.____ weiterhin im Massnah- menvollzug befand, sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2012 die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2012 erneut.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Johanna Rausch, am 27. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozi- alversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2012. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die unentgeltliche Rechts- pflege durch Rechtsanwältin Rausch; unter o/e- Kostenfolge. Er machte im Wesentlichen gel- tend, dass seine bedingte Entlassung unmittelbar bevorstehe und sich der Massnahmenvollzug seit längerer Zeit in einer Phase befinde, in der einem Schweizer ein Arbeitsexternat bewilligt worden wäre. Damit befände er sich zurzeit in einer Massnahme, welche ihm die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit entsprechend seiner Resterwerbsfähigkeit auszuüben, womit die Sistierung der Rente jedenfalls ab 1. Juli 2012 nicht mehr zulässig sei.
C. Das Kantonsgericht bewilligte mit Verfügung vom 31. Juli 2012 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Rausch für das vorliegende Verfahren und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Die IV-Stelle liess sich am 3. August 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantons- gericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden ge- gen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde vom 27. Juni 2012 ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist die Sistierung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenren- te ab 1. Juli 2012.
Die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter kann gemäss Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Per- son im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinn von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Nach der Entlassung lebt der Rentenanspruch automatisch wieder auf, ohne dass vorgängig eine Revision durchgeführt und die Rente erneut zugesprochen werden muss (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 6009).
Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderung von Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937, welche die Bestimmung von alt Art. 43 StGB ersetzte, kann das Gericht gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre therapeutische Behandlung anordnen, wenn die Tat mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre therapeutische Massnahme darf in der Regel höchstens fünf Jahre dauern (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
5.1 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zur Zulässigkeit der Sistierung einer Ren- te der Invalidenversicherung während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne vom altrechtlichen Art. 43 StGB und dem seit 1. Januar 2007 gültigen Art. 59 StGB geäussert. Nach der früheren Praxis wurde eine Rentensistierung dabei verneint, weil die Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund stand. So erkannte das Eidgenössische Versiche-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) das Entste- hen einer Invalidität im Sinne des Gesetzes entscheide sich danach, ob die über die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus bestehende Internierung in einer psychiatrischen Klinik we- gen weiterer Sozialgefährlichkeit notwendig war oder ob die Behandlungsbedürftigkeit den hauptsächlichen Grund des fortdauernden Anstaltsaufenthaltes bildete (Urteil des EVG vom 11. März 1983, I 342/82, E. 2c). In anderen Entscheiden reichte das Vorliegen einer Sozialge- fährlichkeit der versicherten Person für eine Rentensistierung aus (Urteile des EVG vom 30. Juni 1997, I 416/95, E. 3b/3c und vom 23. April 2010, 8C_864/2009, E. 3.1).
5.2 In Änderung dieser Rechtsprechung erkannte das Bundesgericht in einem neueren Entscheid, dass die Zulässigkeit der Sistierung einer Invalidenrente während der Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiege (zum Ganzen BGE 137 V 154).
5.2.1 Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass nach der strafrechtlichen Konzeption der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB diese Therapie auf die Be- einflussung der Sozialgefährlichkeit ziele und nicht die Behandlung der psychischen Störung als solche ohne Bezugnahme auf das künftige Wohlverhalten des Straftäters bezwecke. Demzufol- ge dürfe die Massnahme nicht angeordnet oder verlängert werden und eine verhängte Mass- nahme sei (bedingt) zu beenden (Art. 62 Abs. 1 StGB), falls mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen nicht mehr bestehe. Aus strafrechtli- cher Sicht sei diesfalls keine Behandlungsbedürftigkeit mehr gegeben und das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete die Beendigung der Massnahme (Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme müsse mit anderen Worten geeignet und erforderlich sein, die Rückfallgefahr zu beeinflussen. Die Notwendigkeit, Intensität und die Dauer einer strafrechtlich angeordneten stationären Therapie bestimme sich folglich von Gesetzes wegen wesentlich nach der Ausprägung der Sozialgefährlichkeit. Eine bei gege- bener Behandlungsfähigkeit abnehmende Rückfallgefahr gehe mit Blick auf die Zulässigkeits- voraussetzungen der stationären Massnahme zwangsläufig mit einer in diesem Umfang ver- minderten Behandlungsbedürftigkeit einher. Strafrechtlich betrachtet werde die Behandlungs- bedürftigkeit im Massnahmenvollzug somit primär von der Sozialgefährlichkeit beziehungsweise von der Einschätzung, ob die Rückfallgefahr minimiert werden könne, bestimmt (BGE 137 V 159 f. E. 4.3 mit Hinweisen).
5.2.2 Eine andere Sichtweise gebiete nach Ansicht des Bundesgerichts auch die ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht. Danach bezwecke die Bestimmung die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkom- men verliere. Entscheidend sei, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Stra- fe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert werde. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbiete es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden sei somit, ob
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Er- werbsausfall erleiden würde (BGE 137 V 160 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2.3 Gemäss Bundesgericht befinde sich der Straftäter oder die Straftäterin während der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in der gleichen Situation wie diejenige Person, wel- che eine Haftstrafe verbüsse oder eine Untersuchungshaft absitze. In diesen Fällen verunmög- liche der Freiheitsentzug die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Auf das Verhältnis zwischen So- zialgefährdung und Behandlungsbedürftigkeit könne es daher nicht ankommen, und aus Rechtsgleichheitsgründen sei die Invalidenrente bis zum Ende des stationären Aufenthalts in einer Klinik und dem damit begründeten Freiheitsentzug zu sistieren. Es könne auch nicht von Belang sein, ob − namentlich infolge erfolgreicher Behandlung − die Rückfallgefahr während des Vollzugs einer stationären Massnahme sich erheblich vermindere oder entfalle. Der Invalide wie der Nichtinvalide müsse bis zur (bedingten) Entlassung aus der strafrechtlichen Massnah- me stationär in der Klinik verbleiben (Art. 90 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 84 StGB; Art. 56 Abs. 6, Art. 62 Abs. 1 und Art. 62b Abs. 2 StGB). Auch in dieser Hinsicht bestehe kein Grund, die Sis- tierung von einer gegenüber der Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund stehenden Sozialge- fährlichkeit abhängig zu machen (BGE 137 V 160 f. E. 5.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung sei demnach dahingehend zu präzisieren, dass für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG allein darauf abzustellen sei, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht. Von der Differenzierung einer gegenüber der Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stehenden Behandlungsbedürftigkeit − als Hinderungs- grund einer Sistierung − sei abzusehen (BGE 137 V 161 E. 6 mit Hinweisen).
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Situation sei mit jener in der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 154 ff.) vergleichbar. So würde er sich zurzeit in einer Massnahme befinden, welche ihm die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit entspre- chend seiner Erwerbsfähigkeit auszuüben, weshalb eine Sistierung seiner Rente nicht zulässig sei.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss einen Verstoss gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Es beinhaltet die Regel, Gleiches nach Massgabe seiner Gleich- heit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (RAINER J. SCHWEIZER in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 8 BV Rz 20, mit Hinweisen) und gilt für den gesamten Bereich des öffentlichen Rechts, zu welchem auch das Sozialversicherungsrecht zählt (UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zü- rich/St. Gallen 2008, S. 10 Rz 20). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Ver- hältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Das Rechtsgleichheitsge- bot erlaubt Ungleichbehandlungen mithin nur, wenn diese mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können (RAINER J. SCHWEIZER, a.a.O., St. Galler Kommentar, Art. 8 BV Rz 22, mit Hinweisen).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.1 Im Folgenden sind die Umstände des vorliegenden Falls zu würdigen.
6.3.2 Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 informierte die Sicherheitsdirektion die IV-Stelle, dass sich der Vollzug der stationären Massnahme des Beschwerdeführers seit längerem in einer Phase befinde, in der einem Schweizer ein Arbeitsexternat bewilligt worden wäre. Da der Be- schwerdeführer aufgrund migrationsrechtlicher Entscheide die Schweiz verlassen müsse, kön- ne dies jedoch nicht umgesetzt werden. Sobald die Vorbereitungen für die Weiterbehandlung der Krankheit des Beschwerdeführers in der Türkei sowie die Sicherstellung des Betreuungs- settings abgeschlossen sei, könne die bedingte Entlassung verfügt werden. Angesichts der un- mittelbar bevorstehenden bedingten Entlassung sei von einer Sistierung der Rente abzusehen.
6.3.3 Aufgrund der Angaben der Sicherheitsdirektion ist bei einer abstrakten Betrachtungs- weise des vorliegenden Falls zwar tatsächlich davon auszugehen, dass im Vollzugsstadium, in welchem sich der Beschwerdeführer befindet, eine nichtbehinderte Person im Arbeitsexternat wäre. Die vorstehend ausgeführte Rechtsprechung (E. 5.2) kann jedoch nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall angewendet werden. So ist in Bezug auf die zu beurteilende Sistierung konkret zu fragen, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation wie der Beschwerde- führer, am Arbeitsexternat teilnehmen könnte. Dies ist zu verneinen. Da es im vorliegenden Fall migrationsrechtliche Einschränkungen sind und nicht die Ausgestaltung der stationären Mass- nahme, die eine Teilnahme am Arbeitsexternat nicht zulassen, wäre auch eine gesunde Person in der gleichen Situation an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Die tatsächliche Situation des Be- schwerdeführers ist demnach verschieden vom Sachverhalt, wie er im hiervor beschriebenen BGE 137 V 154 ff. zu Grunde lag (E. 5.2), weshalb es unbeachtlich ist, dass der Massnahmen- vollzug eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zulässt. Mit Blick auf die ratio legis des Art. 21 Abs. 5 ATSG, wonach eine Gleichbehandlung der gesunden mit der invaliden inhaftierten Per- son bezweckt wird (E. 5.2.2 hiervor), ist eine unterschiedliche Behandlung des Beschwerdefüh- rers gerechtfertigt. Die IV-Stelle verfügte folglich zu Recht die Sistierung der Invalidenrente und die gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 767.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin