Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. September 2012 (810 12 226)
Steuern und Kausalabgaben
Kosten- und Entschädigungsfolge
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haid- lauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichts- schreiber Markus Pachlatko
Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern, Beschwerdeführerin
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Be- schwerdegegnerin
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
A.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Thomas Wyler, Advokat
Betreff Kosten- und Entschädigungsfolge / Direkte Bundessteuer 2005 (Urteil des Schweizerischen Bundesgericht vom 4. Mai 2012)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) am 4. Juni 2008 gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 nicht ein. Zur Begründung führte es ab, das Urteil des Kantonsgerichts stelle einen Zwischenentscheid dar, wobei die Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG zur Anfechtung eines solchen Entscheids nicht erfüllt seien.
In Umsetzung des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. April 2008 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die Ehefrau am 24. Juni 2008 neu und bestätigte dies mit Einspracheent- scheid vom 14. Dezember 2009. Die von der EStV betreffend die direkte Bundessteuer erhobe- nen Rechtsmittel wurden vom Steuergericht am 9. Juli 2010 und vom Kantonsgericht am 20. April 2011 abgewiesen.
Mit Urteil vom 4. Mai 2012 (2C_223/2011) wurde die von der EStV beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundes- steuer gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. April 2011 aufgehoben. Im Weiteren wurde die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Gemäss § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sowie Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 auferlegt das Kantonsgericht in Steuerstreitigkeiten die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei. Kei- ne Verfahrenskosten zu entrichten haben die Vorinstanzen, ausser wenn die kantonalen Be- hörden gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und die Gemeinden das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO), was vorlie- gend nicht der Fall war. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren gemäss Urteil
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012 durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- neu zulasten von A.____.
Gemäss § 21 Abs. 3 VPO sowie Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die ESTV zog im Verfahren vor dem Kantonsgericht kei- nen Vertreter bzw. keine Vertreterin bei. Die Kosten sind demnach wettzuschlagen.
Im Übrigen wird die vorliegende Sache an das Steuergericht zurückgewiesen, damit dieses über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des Rekurs- als auch des Einspracheverfahrens befindet.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden A.____ auferlegt.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Im Übrigen wird die Angelegenheit an das Steuer- und Enteignungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zum Kostenentscheid zurückgewiesen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber