Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. September 2012 (810 12 128)


Ausländerrecht

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Patricia Bäckert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwäl- tin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 598 vom 17. April 2012)

A. Am 3. März 2011 reiste der 55-jährige A., deutscher Staatsangehöriger, in die Schweiz ein und meldete sich beim Einwohnerdienst B. an, da er eine Beschäftigung bei der C.AG in B. angetreten hatte. Am 9. November 2011 verweigerte ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung und legte die Ausreisefrist auf

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den 31. Januar 2012 fest. Die Ablehnung der Bewilligungserteilung begründete das AfM mit der strafrechtlichen Vergangenheit von A.____ in Deutschland. Seit dem 24. Oktober 1988 sei er insgesamt fünfmal straffällig und viermal zu ein bis vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dies unter anderem wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnis- ses, falscher Verdächtigung und banden- und gewerbsmässigen Betrugs. Zuletzt sei der Be- schwerdeführer am 9. Dezember 2009 vom Landgericht D.____ des Betruges schuldig gespro- chen und zu einem Freiheitsentzug von zwei Jahren verurteilt worden. Unter Einbezug der Ein- zelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts E.____ vom 16. März 2005 und des Landgerichts F.____ vom 18. August 2008 habe das Landgericht D.____ eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt. Der angewandte Strafrahmen für die Betrugsdelikte sei verschärft worden, da er nicht nur gewerbsmässig gehandelt habe, sondern in Ausübung seiner berufli- chen Tätigkeit einen Vermögensverlust besonders grossen Ausmasses verursacht habe, von welchem die Anleger ausserordentlich hart getroffen worden seien, da die von ihnen getätigten Einlagen als zusätzliche Alterssicherung hätten dienen sollen. Zudem arbeite A.____ weiterhin in einer Consulting Firma, welche in der Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Unter- nehmensberatung tätig sei und Treuhandgeschäfte übernehme.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Daniela Bifl, Advokatin, am 17. November 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regie- rungsrat). Er beantragte, die Verfügung vom 9. November 2011 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das von der Rechtsprechung geforderte Merkmal der Gegenwärtigkeit einer Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung nicht gegeben sei, insbesondere bestehe keine Rückfallgefahr. Eine psychiatrische Begutachtung vom 4. Juli 2010 belege eindeutig, dass keine relevante Rückfallgefahr bestehe und von einer günstigen Legal- und Sozialprognose ausgegangen wer- den könne. Zudem sei ihm aufgrund des Gutachtens der Strafrest bis zum 20. August 2013 zur Bewährung ausgesetzt worden und es sei eine Bewährungshelferin bestellt worden. Die Vermu- tung, dass er im Rahmen seiner gegenwärtigen Tätigkeit erneut straffällig werden könne, genü- ge nicht, da er derzeit als „Leiter Projektmanagement“ in einer Telekommunikationsgesellschaft arbeite und seine Funktion kaum etwas mit derjenigen eines Finanz- und Anlageberaters zu tun habe.

C. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 beantragte das AfM die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dass sich A.____ mindestens bis zum Ablauf der ihm auferleg- ten Bewährungsfrist - bis am 20. August 2013 - in Deutschland aufhalten und sich regelmässig beim Bewährungshelfer melden müsse. In einem am 13. Januar 2012 dem Regierungsrat nachgereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft D.____ wurde festgehalten, dass eine Wohn- sitznahme im Ausland nicht gegen den Bewährungsbeschluss verstosse, doch müsse A.____ den Wohnsitzwechsel unmittelbar der zuständigen Strafvollstreckungskammer und seinem Be- währungshelfer mitteilen.

D. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 17. April 2011 wurde die Beschwerde abge- wiesen und verfügt, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu verlassen habe. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der zuletzt gebildeten Gesamtstrafe im Umfang von sechs Jahren wegen Betrugs ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 gegeben sei. Zudem sei die Wegweisung gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 ebenfalls gerechtfertigt. Es bestehe nach wie vor eine Gefährdung der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer, da eine Rückfallgefahr bestehe. Den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.____ vom 4. Juli 2010, wo- nach eine reelle Chance bestehe, dass der Beschwerdeführer zukünftig straffrei zu leben ver- möge, könne nicht gefolgt werden. Dafür spreche, dass das Gutachten unter dem Gedanken der Resozialisierung verfasst worden sei. Zudem scheine es eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zu Treuhandgeschäften oder sonstigen vergleichbaren Tätigkeiten habe, da eine enge personelle Verflechtung zwischen der H.____SA und der C.____AG, deren Zweck unter anderem die Anlageberatung und Vermögensverwaltung sei, bestehe. Ferner bestehe gerade bei Vermögensdelikten eine hohe Rückfallgefahr, was letztlich auch die strafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers zeige. Diese erhöhte Gefähr- dung rechtfertige nach wie vor die Massnahmen im Sinne des FZA. Zudem sei dem Beschwer- deführer die Rückreise nach Deutschland zuzumuten, zumal er bis anhin immer in Deutschland gelebt habe und auch seine Familie sich nach wie vor in Deutschland aufhalte. Die Verweige- rung der Aufenthaltsbewilligung sei auch verhältnismässig, da sie geeignet und erforderlich sei, um den erheblich straffälligen Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten.

E. Am 30. April 2012 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Daniela Bifl, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte den Antrag, es sei der Entscheid des Beschwer- degegners vom 17. April 2012 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter o/e-Kostenfolge.

F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 beantragte der Regierungsrat unter Ver- weis auf seinen Beschluss vom 17. April 2012 die Abweisung der Beschwerde.

G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

  2. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung an den Beschwerdeführer und dessen Wegweisung aus der Schweiz als recht- und ver- hältnismässig erweisen.

  3. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 2, Art. 10 und 11 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).

  4. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Deutschland keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Auf den mit Deutschland am 13. November 1909 ge- schlossenen Niederlassungsvertrag können sich rechtsprechungsgemäss nur noch Personen berufen, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen sind, mithin eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen. Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.

5.1 Das AuG gilt für Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) gilt es nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder wenn es güns- tigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staats- angehöriger. Seine Anwesenheit in der Schweiz ist unter anderem mit dem Ziel einer Erwerbs- tätigkeit verbunden, weshalb er sich für seine Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich auf Art. 2 Anhang I FZA berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.30/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.1).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher- heit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Als derartige Massnahmen gelten alle Handlungen, die das Recht auf Einreise und Aufenthalt berühren. Darunter fällt auch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Weitere Präzisierungen finden sich vor allem in der Richtlinie 64/221/EWG der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf welche in Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA Bezug genommen wird (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.1). Die Regelung von Art. 5 Anhang I FZA kann nicht zu Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen ermächtigen, die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizeri- schen Recht vorgesehen sind. Eine andere Auffassung widerspräche dem in Art. 2 FZA nor- mierten Diskriminierungsverbot. Daher ist zunächst zu untersuchen, ob ausserhalb des Freizü- gigkeitsabkommens eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, auf welche sich die Verweigerung des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz stützen lässt. Bei Bejahung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen den Behörden allen- falls zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 130 II 176 E. 3.2).

5.3 Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann wider- rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszu- gehen, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu voll- ziehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Im Gegensatz dazu kann ein aufgrund des FZA eingeräumtes Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerecht- fertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, wobei insbesondere die Richtli- nie 64/221 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erwähnen ist (RL 64/221/EWG, ABI. Nr. 56, 1964, S. 850). Unter einer Massnahme im Sinne der genannten Richtlinie sind mithin alle Handlungen zu verstehen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren (BGE 129 II 215 E. 6.3; Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, N. 21-24).

5.4 Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betreffende ausländische Person voraus. Straf- rechtliche Verurteilungen allein können gemäss Art. 3 Abs. 2 RL 64/221/EWG eine Massnahme wie die Ausweisung nicht begründen. Der EuGH hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass von den Behörden eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentli- chen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt wird, die nicht notwendigerweise mit der strafrechtlichen Beurteilung übereinstimmen muss. Nur wenn die Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, darf eine strafrechtliche Verurteilung zum Anlass für eine Ausweisung ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nommen werden. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus general- präventiven Gründen verfügt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1; 129 II 215 E. 7).

5.5 Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessens- abwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mit zu berücksichtigen, aber nicht aus- schlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Aus der früheren Begehung einer Straftat darf nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Zu verlangen ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländi- sche Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeu- tung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, des- to niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4 und E. 4.2 f.; 129 II 215 E. 7, je mit Hinweisen).

5.6 Der Beschwerdeführer ist mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, welche ins- gesamt die Dauer von einem Jahr übersteigen. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt.

5.7 Während das AuG den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung bereits durch die Verur- teilung des Ausländers zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ermöglicht, ist im Rahmen des FZA durch die konkretisierende Rechtsprechung des EuGH und deren Anwendung durch das Bundesgericht die Einschränkung eines durch das FZA eingeräumten Rechts erst möglich, wenn dem Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit attes- tiert werden muss.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Beschrän- kung seiner Freizügigkeitsrechte gemäss Art. 5 Anhang I FZA nicht erfüllt seien und die ange- fochtene Verfügung demnach gegen das FZA verstosse. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die im Rahmen des Freizügigkeitsrechts verlangte hinreichend schwere, gegenwärtige und an- dauernde Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Der Regierungsrat habe sich bei der Beurteilung des Rückfallrisikos lediglich auf die Art und Häu- fung seiner Verurteilungen sowie auf die generelle Rückfallgefahr bei Vermögensdelikten ge- stützt. Auch sei die personelle Verflechtung der H.____SA und der C.AG nur ein Indiz für die Rückfallgefahr und reiche nicht für eine Ausweisung. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. vom 4. Juli 2010 gehe klar hervor, dass keine relevante Rückfallgefahr vorliege. Es könne vielmehr von einer günstigen Legal- und Sozialprognose ausgegangen wer- den, zumal er vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Ferner müsse die Tatsache, dass er zumindest vorläufig nicht im Kreise seiner Familie lebe, nicht zwangsläufig negative Auswirkun- gen haben. Es bestehe nur eine vorübergehende räumliche Trennung, die Familie plane ge- meinsam die Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz. Seine Ehefrau habe bereits eine Zusicherung des AfM betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Der Regierungsrat ging in seinem Entscheid vom 17. April 2012 aufgrund von ver- schiedenen Aspekten von einer gegenwärtig fortbestehenden Gefährdung durch den Be- schwerdeführer aus. Zunächst hielt er fest, dass der Beschwerdeführer seit 1988 immer wieder straffällig geworden sei. Er sei in den Jahren 2005, 2008 und zuletzt am 9. Dezember 2009 vom Landgericht D.____ zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren wegen Betruges verurteilt worden. Im Sinne des Freizügigkeitsabkommens dürfe eine frühere strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar- stelle. Es komme wesentlich auf das Risiko an, dass der Ausländer erneut Delikte begehe. Die im Gutachten festgestellte günstige Prognose, dass keine Rückfallgefahr mehr bestehe, könne nicht überzeugen, da das Gutachten unter dem Gedanken der strafrechtlichen Resozialisierung verfasst worden sei. Ein Überwiegen der günstigeren Kriterien lasse nicht zwingend darauf schliessen, dass kein Restrisiko im Hinblick auf die Begehung erneuter Straftaten bestehe. Ge- rade bei Vermögensdelikten bestehe eine hohe Rückfallgefahr, was man am Vorleben des Be- schwerdeführers sehen könne. Ferner sei die Rückfallgefahr erhöht, da der Beschwerdeführer zumindest vorläufig nicht im Kreise seiner Familie lebe und vor allem die stabile partnerschaftli- che Bindung sowie die spürbare Verantwortlichkeit für seine Tochter für eine günstige Prognose gesprochen hätten. Dabei sei unklar, weshalb die Ehefrau letztlich nicht mit ihm in die Schweiz gezogen sei, obwohl sie über eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Zudem lasse seine Tätigkeit bei der H.____SA weitere kriminelle Handlungen vermuten, da personelle Verknüpfungen zur C.____AG bestehen würden. Letztere verfolge Geschäfte im Bereich der Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Unternehmensberatung sowie die Übernahme von Treuhandgeschäften. Der Beschwerdeführer arbeite folglich immer noch im Finanzdienstleis- tungssektor und habe sich noch nicht davon losgelöst. Schliesslich führte der Regierungsrat aus, dass bei der Gesamtbetrachtung der vorgenannten Gründe gegenwärtig noch von einer eher schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden müs- se.

6.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen Betrugsdelikten verur- teilt worden ist. Bei Gliederung der Straftaten fällt die Kadenz der Straffälligkeit auf. Am 24. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht D.____ zu einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung verurteilt. Am 19. April 1990 wurde der Beschwerdeführer durch das Landgericht I.____ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen Bestech- lichkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses und falscher Verdächtigung verur- teilt. Am 16. März 2005 wurde er durch das Landgericht E.____ wegen banden- und gewerbs- mässigem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag die Tätigkeit bei der Firma J.____ zugrunde, bei welcher er im Zeitraum von 1998 bis 2000 in ar- beitsteiligem Zusammenwirken mit seinen Mitarbeitern vorsätzlich und schuldhaft Kapitalanle- ger unter Vorspiegelung nicht bestehender Gewinnaussichten sowie Verschweigen des wahren Geschäftszieles zur Geldanlage veranlasste. Mindestens 70 Kunden wurden zu Geldzahlungen in einer Gesamthöhe von 3'300'000.-- DM veranlasst. Drei Jahre später wurde der Beschwerde- führer am 18. August 2008 durch das Landgericht F.____ unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts E.____ vom 16. März 2005 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag die Tätigkeit bei der K.____ bzw. L.GmbH zugrunde, bei welcher der Beschwerdeführer Vertragsmuster mit wahrheits- widrigen Inhalten entwickelte, mit denen potentiellen Kunden eine Kapitalanlage angeboten wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 durch das Landgericht D. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren infolge Betrugs verurteilt. Unter Einbezug der Ein- zelstraftaten aus den Urteilen des Landgerichts E.____ vom 16. März 2005 und des Landge- richts F.____ vom 18. August 2008 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag die Tätigkeit bei der M.____AG in den Jahren 2003 bis 2004 zugrunde, bei welcher er geschädigten Anlegern in Gesprächen und Verträgen suggerier- te, die M.____AG sei in der Lage, die durch den Kauf wertloser Aktien verlorenen Gelder zu- rückzuholen. Die Gelder der Kunden wurden für eigene Zwecke verwendet. Im Zeitraum Mai 2003 bis April 2004 erfolgten Einzahlungen von 215 Anlegern in der Höhe von 835’803.66 Euro.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten mehr- mals bewiesen hat, dass er nicht nur fähig ist, eine grosse Anzahl von Personen an ihrem Ver- mögen zu schädigen, sondern auch ihre Ahnungs- und Hilflosigkeit auszunutzen. Der Be- schwerdeführer hat sowohl in wiederholter als auch in erheblicher Weise und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die Rechtsordnung mehrmals missachtet. Trotz bestehenden Verurteilungen hat er wieder delinquiert, er liess sich nicht von früheren Verurteilungen ab- schrecken. Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht erkannt hat, genügen die strafrechtlichen Verurteilungen alleine nicht, um die Aufenthaltsbewilligung nach FZA zu verweigern.

6.3.2 Weiter zu beurteilen ist, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Es gilt zu prüfen, ob ein Rückfallrisiko gegeben ist bzw. ob der Beschwerdeführer mit der verlangten Wahrscheinlichkeit künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Rückfallgefahr auf die günstige Prognosestellung im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.. Dieser kam zum Schluss, dass die spezifischen prognostischen und diagnostischen Befunde gegen eine signifikante zukünftige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprächen. Ferner bestehe eine reelle Chance, dass der Beschwerdeführer zukünftig straffrei zu leben vermöge. Mit der Vorin- stanz ist allerdings festzuhalten, dass der Gutachter keineswegs nur von einer positiven Prog- nose ausgeht. Dem Beschwerdeführer wird zwar eine reelle Chance, aber nicht eine gute Chance zugesprochen. Bei der Anwendung des Kriterienkatalogs nach Dittmann ("Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter", nach: Bauhofer, Bolle, Diet- mann: "gemeingefährliche Straftäter" - Delinquants dangereux, Zürich 2000) zeigt sich in Bezug auf die Analyse der Anlasstaten ein eher problematisches Bild. Zudem weist die bisherige Kri- minalitätsentwicklung keineswegs ausschliesslich günstige Vorzeichen auf. In der zusammen- fassenden Beurteilung des Gutachtens führte Dr. med. G. aus, positiv in Bezug auf eine günstige Prognose erscheine insbesondere die enge Beziehung zu seiner Ehefrau sowie der Karrierewechsel, womit er sich von der grossen philobatischen Welt der Finanzmärkte losgelöst habe.

Zu seiner aktuellen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiver- handlung aus, er sei seit Juni 2010 bei der H.____SA und deren Tochtergesellschaft

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht N.L.L.C - welche mit seiner Hilfe im Juni 2011 gegründet worden sei - als Leiter Projekt- management angestellt. Dabei sei er im Rahmen des Projektes O. für die Kommunikation, Planung und Dokumentation des Projektes zuständig. Ziel des Projektes sei der Aufbau der Zentrale für die Telekommunikation, insbesondere Voice over IP. Welche Tätigkeiten der Be- schwerdeführer im laufenden Projekt ausübt, konnte trotz mehrmaliger Befragung anlässlich der Parteiverhandlung nicht eruiert werden. So ging der Beschwerdeführer auf die Fragen bezüglich seiner genauen Arbeit bei der N.____L.L.C, nicht ein. Er umschrieb mehrmals die technische Umsetzung des Projekts und machte Ausführungen zu seinem Projekt und zu den Beziehungen zu Geschäftsleuten in den arabischen Emiraten. Dem Handelsregisterauszug der Firma N.____L.L.C, ist ein sehr weiter Geschäftszweck zu entnehmen, darunter die Übernahme von Beteiligungen und Gesellschaften sowie die Übernahme von Verwaltung, Managementaufga- ben und Beratung. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist der Verwaltungsratspräsident der H.SA, P., zugleich der Verwaltungsratspräsident der C.____AG sowie der N.L.L.C. Neben dieser personellen Verflechtung ist zudem auffallend, dass die C.AG dieselbe Adresse wie der Beschwerdeführer hat. An der heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit P. sowie mit Q., ebenfalls Mitglied der C.AG, in einer Wohngemeinschaft in B. wohne. Die von der Vorinstanz behauptete personelle Verflechtung der Firmen lässt sich somit bestätigen. Unter diesen Umständen könnte der Be- schwerdeführer leicht an Mandate kommen, die den Finanzbereich betreffen. In Anbetracht die- ser Umstände kann eine gegenwärtige Gefährdung mit der verlangten Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Die in der Parteiverhandlung gemachten Aussagen des Beschwerde- führers betreffend die berufliche Tätigkeit sowie die Wohnverhältnisse und Beziehungen zu den Mitbewohnern deuten auf ein hohes Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegend massgeblichen Delikte hin.

Auch vermag das im Gutachten erwähnte Argument, dass die stabile partnerschaftliche Bin- dung und die spürbare subjektive Verantwortung des Beschwerdeführers für seine Tochter für eine günstige Prognose sprechen, nicht zu überzeugen, da seine Frau und Tochter in Deutsch- land leben. Die räumliche Distanz zu seiner Frau ist sehr gross. Auch wenn es Besuche gibt, sieht er seine Frau nicht jedes Wochenende, da er oft geschäftlich im Ausland unterwegs ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der obigen Ausfüh- rungen eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Kombination der verschiedenen Argumente ist ausschlaggebend. Erschwerend für den Be- schwerdeführer wirken die Kadenz der Betrugsdelikte, die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer noch unter Bewährung steht sowie die hohe Rückfallgefahr bei Vermögensdelikten. Zudem erhöhen die Vernetzungen der Firmen und die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers, wel- che glaubhaft machen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem problematischen Umfeld bewegt, die Rückfallgefahr. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht im Kreise seiner Familie lebt, welche ihm die notwendige Stabilität gibt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA bejaht.

7.1 Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Kognition gemäss § 45 VPO zu überprü- fen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im Sinne von Art. 96 AuG ausgeübt hat.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dabei stellen qualifizierte Ermessensfehler, namentlich das Überschreiten, das Unterschreiten oder der Missbrauch des Ermessens, Rechtsverletzungen dar. Die Überprüfung der Angemes- senheit bleibt dem Kantonsgericht verwehrt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Überprüfbarkeit von Ermessensentscheiden eine nachvollziehbare Begründung unter sorg- fältiger Abwägung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bedingt.

7.2 Das AfM hielt nach erfolgter Prüfung fest, dass es im Rahmen seiner Ermessensaus- übung nach Art. 96 Abs. 1 AuG keine Gründe für einen gegenteiligen Entscheid erblicke. Der Regierungsrat, dem volle Kognition zukommt, prüfte die Kriterien des Ermessens ausführlich, wobei sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte hervorgehoben und gewichtet wur- den (vgl. Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0598 vom 17. April 2012, E.9). Es zeigt sich, dass sich die Vorinstanzen mit der Frage des Ermessens basierend auf Art. 96 Abs. 1 AuG ausei- nandergesetzt haben und eine Prüfung der Aufenthaltsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des Ermessens stattfand. Es kann somit festgehalten werden, dass die Ermessensausübung sowohl durch das AfM als auch durch den Regierungsrat korrekt durchgeführt worden ist. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat es abgelehnt hat, dem Beschwerde- führer die Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.

7.3 Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Erforderlich ist eine sachliche Abwägung sämtlicher Umstände des Einzel- falls, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad, die berufliche Situation und das persönliche Verhalten zu be- rücksichtigen sind (vgl. BGE 135 II 381 f. E. 4.3; siehe zum Ganzen auch (vgl. ANDREAS ZÜND/ LADINA ARQUINT HILL in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer- recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.31).

7.4 Der Regierungsrat erachtete die Rückreise des Beschwerdeführers nach Deutschland als geeignet, erforderlich und zumutbar. Er hat dabei die Rechtslage zutreffend dargestellt und die richtigen Schlüsse gezogen, weshalb grundsätzlich auf seine Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere ist festzustellen, dass die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung geeignet und erforderlich ist, den erheblich straffällig gewordenen Beschwerdeführer, bei welchem eine ge- genwärtige Rückfallgefahr besteht, von der Schweiz fernzuhalten und die verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden können. Ferner weilt der Beschwerdeführer erst seit dem 1. Februar 2011 in der Schweiz und lebte bis anhin immer in Deutschland. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer besteht kein gewichtiges Interesse an ei- nem Verbleib in der Schweiz. Im Übrigen hat er in der Schweiz keine Verwandten, seine ganze Familie lebt in Deutschland. Eine persönliche Beziehung zur Schweiz ist höchstens beruflich vorhanden.

  1. Zusammenfassend kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind. Es liegt keine Verletzung der Ermessensausübung vor und das Verhältnismässigkeitsprinzip wird gewahrt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- gehen somit zulasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel geleis- tete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die ausserordentlichen Kosten werden gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettgeschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. November 2012 beim Bundesge- richt Beschwerde erhoben.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-09-19_vv_1
Entscheidungsdatum
19.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026