Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 13. September 2012 (120 12 140 / 251)
Invalidenversicherung
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter IV-Rente, Meldepflichtverletzung, Verrechnung, Anspruch auf Kinderrenten, Verwirkung des Anspruchs, Assistenzbeiträge
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantons- richter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1995 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ rückwirkend ab dem 1. April 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zu. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 (IV-Akte 27) wurde die ganze Rente ab dem 1. Februar 2008 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt. Die Herabsetzung der Rente erfolgte, weil die Ver- sicherte per 1. Juli 2007 eine 50 %-ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Anlässlich der am 7. Oktober 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Invalidenrente teilte die Versi- cherte der IV-Stelle mit, dass ihr Einkommen ab dem nächsten Jahr erhöht und sie deshalb per
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ende Jahr auf weitere Leistungen der IV verzichten werde. Mit Verfügungen vom 9. März 2012 und vom 27. März 2012 stellte die IV-Stelle zusammenfassend fest, dass der Invaliditätsgrad ab dem 1. Januar 2008 48 % und ab dem 1. Januar 2009 noch 45 % betragen habe. Die Ausrich- tung der Rente werde deshalb rückwirkend per 1. Januar 2008 auf eine Viertelsrente reduziert und per 31. Dezember 2009 ganz aufgehoben. Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezem- ber 2011 liege eine Meldepflichtverletzung der Versicherten vor. Insgesamt bestehe daher nach Berücksichtigung der zu verrechnenden Kinderrenten für die beiden Kinder B.____ und C.____, auf die die Versicherte von März 2007 bis Dezember 2009 Anspruch gehabt habe, ein Rückfor- derungsanspruch im Gesamtbetrag von Fr. 32'553.--.
B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 16. April 2012 Beschwerde beim Kantonsge- richt Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Mit verbesserter Beschwerdeein- gabe vom 30. Mai 2012 beantragte sie, es seien die IV-Verfügungen vom 27. März 2012 in Be- zug auf die Kinderrenten aufzuheben und der Beginn der Nachzahlungen der Kinderrenten sei bei C.____ auf den 1. März 1996 und bei B.____ auf den 1. Juni 1998 zu datieren. Zudem seien die Assistenzbeiträge für die gesamte Dauer des Bezugs der Hilflosenentschädigung nachzu- zahlen, unter Verrechnung der Rückforderung.
C. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. In ihrer Begründung verwies sie insbesondere auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 2. August 2012.
Auf die in den Rechtsschriften angeführten Begründungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Zu prüfen ist vorweg, ob auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr für die gesamte Dauer des Bezugs der Hilflosenentschädigung Assistenzbeiträge zu bezahlen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingetreten werden kann.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und in- soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen).
2.3 Mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 9. März 2012 und vom 27. März 2012 hat die Beschwerdegegnerin einerseits rückwirkend den Anspruch der Beschwerdeführe- rin per 1. Januar 2008 von einer halben IV-Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt bzw. ab dem 1. Januar 2009 den Anspruch der Beschwerdeführerin ganz verneint und die zuviel ausbe- zahlten Rentenbetreffnisse aufgrund der Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin zu- rückgefordert. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2009 Kinderrenten für ihre beiden Kinder C.____ und B.____ zugesprochen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin festgelegt, dass nach Verrechnung der fälligen Rückforderung mit den Ansprüchen der Beschwerdeführerin aus den Kinderrenten eine Rückforderungssumme von Fr. 32'553.-- resultiert. Ein allfälliger Anspruch auf Assistenz- beiträge dagegen war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde, soweit damit die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen für die Dauer des Bezugs der Hilflosenentschädigung verlangt wird, nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, müsste ein Anspruch abgelehnt werden. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung, die auf re- gelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten. Mit dem Assistenz- beitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zu Hause leben können (Art. 42 quater ff. IVG; in Kraft seit dem 1. Januar 2012). Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ha- ben somit volljährige Versicherte, wenn sie eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hau- se leben. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Anspruch erstmals durch die 6. IVG-Revision per 1. Januar 2012 eingeführt wurde und es vor diesem Zeitpunkt keine ähnliche Anspruchs- grundlage gab, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Hilflosenentschädigung die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2007 (IV-Akte 25) per 31. Dezember 2007 aufgehoben wurde, wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf die Nachzahlung von Assistenzbeiträgen hätte.
4.1 Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer Invalidenrente (ex tunc) und da- mit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die versicherte Person sie unrecht- mässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 zumutbaren Meldepflicht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem die berechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilf- losigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflo- senentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten der versicherten Per- son erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ge- nügt (BGE 119 V 431 E. 2, 112 V 97 E. 2a, 110 V 176 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 8C_1042/2009, E. 2.2; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufla- ge, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 31 N 11). Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach de- ren Eintritt zu erfolgen und besteht in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person ge- genüber dem Versicherungsträger (BGE 118 V 219).
4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde die rückwirkende Neufestset- zung des invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs per 1. Januar 2008 von einer halben IV- Rente auf eine Viertelsrente sowie die Aufhebung der Viertelsrente per 31. Dezember 2009 nicht. Sie erhebt zudem keine Einwände gegen die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass sie ihre Pflicht, die veränderten Einkommensverhältnisse rechtzeitig zu melden, schuldhaft ver- letzt habe.
4.3 In der Verfügung vom 13. Dezember 2007 (IV-Akte 27) wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegne- rin unverzüglich mitgeteilt werden muss. Dabei wurden Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sogar ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb aufgrund dieses klaren Hinweises sowie angesichts ihrer persönlichen Fähigkeiten und ihres Bildungsstands eine Meldepflicht bei weiteren Einkommensveränderungen erkennen können. Da eine Meldung in der Folge ausgeblieben ist, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die zuviel bezahlten Rentenbetreffnisse von der Beschwerdeführerin zu- rückgefordert werden können.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätes-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei die- sen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a). Mit Erhalt des IK-Auszugs Ende 2011 erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Einkommenszahlen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2010 (IV-Akte 29). Vorliegend erfolgte die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs im März 2012 und so- mit ca. drei Monate nach Kenntnisnahme der irrtümlichen Rentenauszahlung. Sie ist demzufol- ge rechtzeitig erfolgt. Damit ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für die seit dem 1. Januar 2008 zuviel bezogenen Rentenleistungen grundsätzlich zu bejahen. Da die Höhe der Rückerstattungsforderung letztlich von der Höhe des in Verrechnung zu bringenden Kinder- rentenanspruchs abhängig ist, ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kin- derrenten zu prüfen.
5.1 Frauen und Männer, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Art. 29 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversiche- rung gültigen Form anzumelden hat. Im Sozialversicherungsrecht gilt somit der allgemeine Grundsatz, dass der Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrich- tung nicht von Amtes wegen erfolgt. Es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine Auswirkung der notwendigen Mitwirkung der versicherten Person am Verfahren. Denn sie ist in einem be- sonderen Mass in der Lage, dem Versicherungsträger Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt zu verschaffen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 N 7). Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu bewerben. Art. 27 Abs. 1 ATSG sieht sodann vor, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet sind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG).
5.2.1 Mit Verfügungen vom 27. März 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin ab dem 1. März 2007 Kinderrenten zu. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2012 leg- te die Ausgleichskasse Basel-Stadt dar, dass die Kinderrenten nicht zur Auszahlung gelangt seien, weil sie weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin über die Existenz der beiden Kinder informiert worden sei. Erst anlässlich der Neuverfügung der Herab- setzung der Rente bzw. der Einstellung der Invalidenrente habe das neue EDV-System erken- nen können, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder C.____ und B.____ von der Familienausgleichskasse Basel-Stadt in den Jahren 1996 bis 2001 Kinder- zulagen bezogen habe. Es sei einzig dem neuen System zu verdanken, dass der Anspruch auf Kinderrenten entdeckt worden sei. Das System weise darauf hin, wenn Eltern gleichzeitig Leis- tungen der Invalidenversicherung und Kinderzulagen gemäss dem Familienzulagengesetz von
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der gleichen Ausgleichskasse beziehen würden. Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Vater der Kinder bei der gleichen Ausgleichskasse angemeldet gewesen sei. Wären die Kinderzula- gen bei einer anderen Ausgleichskasse angemeldet worden, wäre die Existenz der Kinder an- lässlich der Neuverfügung nicht entdeckt worden. Es gebe keine gesamtschweizerische Melde- pflicht zwischen Ausgleichskassen und Familienausgleichskassen. Unter Berücksichtigung der Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG seien deshalb die Kinderrenten über fünf Jahre rück- wirkend per 1. März 2007 verfügt worden.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie die Geburt ihrer Kinder der Be- schwerdegegnerin gemeldet habe. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Be- schwerdegegnerin aus den Unterlagen die Existenz der beiden Kinder und den Anspruch auf Kinderrenten hätte erkennen können und deshalb die Pflicht gehabt hätte, auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Der Kinderarzt Dr. med. D.____ habe beide Kinder kurz nach ihrer Geburt aufgrund eines Geburtsgebrechens bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Weiter habe die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2006 die Kieferfehlstellung von B.____ als Ge- burtsgebrechen anerkannt. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Anmeldung zur Krankenkassenprämienvergünstigung im Dezember 2002 abklären müssen, ob ein Anspruch auf Kinderrenten bestehe. Weiter sei im Rahmen der Abklärung der Hilflosenentschädigung eine Abklärung zu Hause durchgeführt worden. Bei der Hausbesichtigung sei der Abklärungs- person sofort aufgefallen, dass zwei Kinder im Haushalt leben würden.
5.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die von 1. April 1994 bis 31. Dezember 2009 eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, seit dem Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes C.____ und ihrer Tochter B.____ Anspruch auf Kinderrenten gehabt hätte, falls sie die Ansprüche rechtzeitig angemeldet hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr zu- mutbaren Sorgfalt den potenziellen Anspruch hätte erkennen und die Beschwerdeführerin hätte informieren müssen. Ein Wille, dass die Beschwerdeführerin sich für die Ausrichtung von Kin- derrenten anmelden will, kann aus den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Dokumenten und Umstände nicht abgeleitet werden. Selbst die Tatsache, dass am 18. Mai 2006 bei der Be- schwerdeführerin zu Hause eine Abklärung zur Ermittlung des Anspruchs auf Hilflosenentschä- digung stattgefunden hat, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass im Bericht der psychiatrischen Klinik E.____ vom 17. August 2008 (IV-Akte 30.3 S. 3/8) die Geburten der beiden Kinder in der Anamnese erwähnt werden, reicht nicht aus, um eine Pflicht der Be- schwerdegegnerin zur Aufklärung begründen zu können. Der Beschwerdegegnerin kommt nicht die Aufgabe zu, die vorhandenen Unterlagen nach allen möglichen sozialversicherungsrechtli- chen Ansprüchen der versicherten Person zu überprüfen. In erster Linie gilt die Mitwirkungs- und Meldepflicht der versicherten Person und ihrer Angehörigen.
5.4 Selbst wenn die Beschwerdegegnerin einen hinreichend substantiiert geltend gemach- ten Leistungsanspruch übersehen hätte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von ausstehenden Leistungen fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren. Dies gilt selbst dann, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch – aus wel-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Gründen auch immer – übersehen hat (BGE 121 V 195 E. 5d). Diese noch unter der Herr- schaft von aArt. 46 Abs. 1 AHVG, aArt. 48 Abs. 1 IVG und aArt. 14 MVG entwickelte Recht- sprechung wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten (BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7; UELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten (Urteil des Bundes- gerichts vom 23. November 2007, M 12/06, E. 5.3 mit Hinweisen).
5.5 Nachdem die Ausgleichskasse im März 2012 aufgrund des neuen EDV-Systems von der Existenz der Kinder erfahren hatte, fällt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG eine Nachzah- lung der Kinderrenten weiter als 1. März 2007 zurück so oder so ausser Betracht. Die Be- schwerdegegnerin hat daher zu Recht in Anwendung der fünfjährigen Verwirkungsfrist rückwir- kend einen Anspruch auf Kinderrenten ab 1. März 2007 verfügt und weitergehende Ansprüche abgelehnt. Unter Berücksichtigung des verrechenbaren Anspruchs auf Kinderrenten ergibt sich somit ein Rückerstattungsanspruch von Fr. 32'553.--. Die Beschwerde ist daher – soweit über- haupt darauf eingetreten werden kann – abzuweisen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Die Rechnung und der Einzahlungsschein werden ihr zusammen mit diesem Urteil zugestellt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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