Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 12. September 2012 (810 12 155)
Steuern und Kausalabgaben
Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten und Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Ge- richtsschreiberin i.V. Patricia Bäckert
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Beigeladene
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern
Betreff Direkte Bundessteuer 2009 (Entscheid der Abt. Steuergericht vom 10. Februar 2012)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) liess mit der definitiven Steuerveranlagung 2009 vom 26. Mai 2011 die von A.____ und B.____ geltend ge- machten Verluste aus der selbständigen Tätigkeit von A.____ in der Höhe von Fr. 28'582.-- aus den Jahren 2003 bis 2008 sowie die Anwalts- und Gerichtskosten aus den Jahren 2004 bis 2008 in der Höhe von Fr. 27'308.-- nicht zum Abzug zu.
B. Am 31. Mai 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen die Steuerveranlagung betref- fend die direkte Bundessteuer 2009 vom 26. Mai 2011 Einsprache. Darin beantragten sie, dass die von ihnen geltend gemachten „Kosten für die Vermögensverwaltung" in der Höhe von Fr. 27'308.-- und „die verrechenbaren Geschäftsverluste“ in der Höhe von Fr. 28’582.-- als Abzüge zu gewähren seien. Zur Begründung führten A.____ und B.____ aus, dass es sich bei den an- gefallenen Anwalts- und Gerichtskosten um Gewinnungskosten handle, da sie dazu dienten, die der Ehefrau per letztwillige Verfügung zugesprochenen Vermögenswerte zu erhalten. Schliess- lich müssten auch die Geschäftsunkosten, die bei unregelmässigem Erwerb als Selbständiger- werbender anfielen, als Aufwendungen anerkannt und entsprechend als ein Geschäftsverlust abgezogen werden können.
C. Mit Entscheid vom 2. August 2011 wies die Steuerverwaltung die Einsprache von A.____ und B.____ ab.
D. Am 31. August 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 2. August 2011 betreffend die direkte Bundessteuer 2009 Rekurs beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). Sie stellten bezüglich der Steuerperiode 2009 den Antrag, die geltend gemach- ten Ausgaben aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2003 bis 2008, abzüglich den Einnahmen aus 2007 von total Fr. 28'582.--, sowie die Anwalts- und Gerichtskosten aus den Jahren 2004 bis 2008 von total Fr. 27'308.-- seien als Abzüge zuzulassen. Eventualiter seien sämtliche Veranlagungen 2003 bis 2008 respektive 2004 bis 2008 mit den Abzügen der in den betreffenden Perioden angefallenen Verluste respektive Gerichts- und Anwaltskosten zu rektifi- zieren und die Guthaben inklusiv Vergütungszins per heute gutzuschreiben. Bezüglich der ver- rechenbaren Geschäftsverluste führten die Ehegatten aus, dass Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden könnten, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht hätten berücksichtigt werden können. Zudem habe die Steuerverwaltung seit 2003 keine Verluste mehr zum Abzug zugelas- sen. Jedoch sei eine Umteilung des Ehemannes in die Abteilung Unselbständigerwerbende nicht erfolgt. Bezüglich der Vermögensverwaltungskosten erklärten die Ehegatten, die einzel- nen Gerichts- und Anwaltskosten seien abzugsfähig, da sie zur Erlangung eines Vermögens dienten und es sich somit um Gewinnungskosten handle.
E. Das Steuergericht wies mit Entscheid vom 10. Februar 2012 den Rekurs von A.____ und B.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemach- ten Verluste periodenfremd seien und daher - trotz verwirrender Information seitens der Steuer- verwaltung betreffend die Einstufung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender oder Unselbständigerwerbender – nicht mehr zum Abzug zugelassen werden könnten. Der Abzug
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Anwalts- und Gerichtskosten scheitere am Grundsatz der Periodizität. Die weiteren Fragen, ob A.____ als Selbständiger einzuordnen sei oder nicht und ob es sich bei den geltend ge- machten Prozesskosten um Vermögensverwaltungs- und daher um Gewinnungskosten handle, könnten daher offen bleiben.
F. Am 23. Mai 2012 erhoben A.____ und B.____ (Beschwerdeführer) gegen den Ent- scheid des Steuergerichts Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei der Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 aufzuheben und es sei im Sinne der Rekursbegehren vom 31. August 2011 zu entscheiden.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 stellte die Steuerverwaltung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen
H. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 stellte das Steuergericht ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2012 wurde der Fall an das Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 in Verbindung mit § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuer- gerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzu- treten ist.
Nach § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechts- verletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Über- prüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt wer- den. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Somit kann das Kantonsgericht vor- liegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Fraglich ist vorerst, ob die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2009 geltend gemachte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt und die daraus entstandenen Verluste aus den Jahren 2003 bis 2008 in der Höhe von Fr. 28'582.-- zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurden.
3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter an- derem die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steu- erbaren Einkünften abgezogen werden. Dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit folgend wird der Verlustvortrag bei jeder selbständigen Tätigkeit ge- währt. Die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlustabzuges ist somit der Nachweis einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit.
3.3 Der Steuergesetzgebung lässt sich keine Definition entnehmen, wann und unter wel- chen Voraussetzungen eine derartige selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Terminus der "selbständigen Erwerbstätigkeit" ist ein steuerrechtlicher Begriff, der in der Praxis aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht klar definiert ist. Nach der Recht- sprechung fällt unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei ge- wählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 125 II 113 E. 5b). An dieser Absicht fehlt es regel- mässig dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird. Für eine solche Qua- lifizierung reicht allerdings eine selbst mehrjährige Verlusterzielung alleine noch nicht aus. Massgeblich ist stets die Gewinnerzielungsabsicht. Wird innert fünf bis zehn Jahren kein nen- nenswerter Gewinn erzielt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die diesbezügliche Tätigkeit ein Hobby darstellt und hieraus verursachte Verluste demnach nicht mit dem übrigen steuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden können.
3.4 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Be- schwerdeführers um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Steuerrechts handelt, da die geltend gemachten Geschäftsverluste - entsprechend den nachfolgenden Ausführungen - periodenfremd und demnach nicht abzugsfähig sind.
3.5 Im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung von Aufwand und Ertrag ist das Peri- odizitätsprinzip einzuhalten. Danach hat ein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Periode erzielt hat. Es dürfen also nicht nach freiem Belieben die Ergebnisse der Geschäftsperioden untereinander ausgeglichen werden. So darf beispielsweise das Ergebnis einer Periode nicht zugunsten oder zulasten einer anderen Perio- de vermindert oder erhöht werden. Die steuerpflichtige Person hat den Verlust im frühestmögli- chen Zeitpunkt geltend zu machen. Versäumt sie dies, hat sie das Verlustverrechnungsrecht insoweit verwirkt, als eine Berücksichtigung des Verlustes bei der massgebenden Veranlagung möglich gewesen wäre. Es kann nicht angehen, dass sie den Zeitpunkt für die Verlustverrech- nung selbst wählen kann. Denn es ist nicht im Sinne der Verlustverrechnungsregel, durch ge- schickte Verlustverteilung eine möglichst geringe Steuerlast zu erzielen. (vgl. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auflage, Zürich 2009, Art. 67 N 6). Dasselbe ergibt sich aus den handelsrechtlichen Buchhal- tungsvorschriften, in deren Rahmen das Prinzip unter der Bezeichnung "umfassender Periodi- sierungsgrundsatz" und im Einklang mit dem Realisierungsgrundsatz in dem Sinne gilt, dass sämtliche Ertrags- und Kostenelemente, die in eine bestimmte Buchhaltungsperiode fallen, die- ser Periode auch tatsächlich zuzuschreiben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_429/2010 vom 9. August 2012 E. 2.1).
3.6 Eine Ausnahme vom Periodizitätsprinzip und somit eine Relativierung ergibt sich aus Art. 211 DBG. Diese Bestimmung entspricht dem für juristische Personen anwendbare Art. 67 DBG. Hiernach können die durch selbständige Erwerbstätigkeit erlittenen Verluste der sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag ist allerdings nur in dem Umfang möglich, soweit eine Verlustverrechnung mit dem übrigen Netto- einkommen der jeweiligen Steuerperiode nicht möglich ist. Nur wenn die übrigen Einkünfte nicht ausreichen, kann der Verlust vorgetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Natur die zukünftigen Einkommensbestandteile sind. Dies bedeutet, dass Geschäftsverluste nicht nur mit Geschäftsgewinnen, sondern in den nachfolgenden Steuerperioden auch mit übrigem Ein- kommen verrechnet werden können (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTE, a.a.O., Art. 67 N 6, Art. 211 N 8; MARKUS REICH/MARTINA ZÜGER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Band I/2b [Kommentar zum DBG I/2b], 2. Auflage, Basel 2008, Art. 211 N 5 ff; PETER BRÜLISAUER/ANDREAS HELBING, in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht Band I/2a [Kommentar zum DBG I/2a], 2. Auflage, Basel 2008, Art. 67 N 3 ff). Vortragbare Verluste sind stets mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, auch wenn Verlustbeschlüsse grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Wurde in einer rechtskräftigen Veranlagung festgehalten, dass kein verrechenbarer Verlust besteht, so kann nicht in den Folgejahren eine Überprüfung von angeblich früher entstandenen Verlusten geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2).
3.7 Vorliegend machten die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2009 im Rahmen der direkten Bundessteuer einen Abzug für einen in den Jahren 2003 bis 2008 entstandenen Geschäftsverlust geltend. Dieser Geschäftsverlust habe erst im Jahr 2009 geltend gemacht werden können, da in den vorherigen Jahren kein Gewinn erzielt worden sei, mit welchem die Verluste hätten verrechnet werden können. Eine Ausnahme stelle das Jahr 2007 dar, in wel- chem ein erzielter Ertrag der Steuerverwaltung gemeldet und im Steuerjahr 2008 verrechnet worden sei. Ferner habe man die Steuerverwaltung bereits im Jahr 2007 und 2008 über die Verlustvorträge ab dem Jahr 2003 informiert. Bis ins Jahr 2002 hätten die Beschwerdeführer alle Gewinne und Verluste der Steuerverwaltung gemeldet und diese seien immer akzeptiert worden. Erst im Jahr 2003 habe sich die Steuerverwaltung geweigert, den angegebenen Ver- lust zuzulassen und habe gleichzeitig die Ummeldung vom Selbständigerwerbenden zum Un- selbständigerwerbenden in Aussicht gestellt, ohne diese aber je vorzunehmen. Da aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2008 keine Gewinne erzielt worden seien, hätten die Verluste in den Vorjahren - gemeldet oder nicht - in keinem Fall berücksichtigt werden können. Unter diesen Umständen sei ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie die Verluste erst im Jahr 2009 geltend gemacht hätten, da ein Gewinn erstmals im Jahr 2009 erzielt worden sei, hätten die
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erträge aus den Jahren 2007 und 2009 doch zum ersten Mal die Verluste seit 2003 überstie- gen.
3.8 Für die Jahre 2003 bis 2008 wurden bereits rechtskräftige Veranlagungen erlassen. Aus diesen Veranlagungen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in den entsprechen- den Steuerperioden je Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit meldeten. Erst im Jahr 2009 reichten die Beschwerdeführer eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2003 bis 2008 ein. Dem Argument der Beschwerde- führer, die Verluste seien nicht mehr gemeldet worden, weil die Steuerverwaltung diese ab 2003 nicht mehr zum Abzug akzeptiert hätte und die Verluste so oder so nicht hätten mit Ge- winnen verrechnet werden können, kann nicht gefolgt werden. In der rechtskräftigen Veranla- gung 2002 vom März 2006 wurde - im Gegensatz zur ursprünglichen Veranlagung 2002 vom Mai 2003 - nicht vermerkt, dass keine Verluste aus der umstrittenen selbständigen Erwerbstä- tigkeit mehr berücksichtigt würden. Wie bereits das Steuergericht in seinem Entscheid festhielt (Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 [530 11 21] E. 3b), ist zwar den Be- schwerdeführern insofern zuzustimmen, dass von der Steuerverwaltung betreffend die Einrei- hung des Beschwerdeführers unter die Selbständig - oder Unselbständigerwerbenden nicht klar kommuniziert worden ist. Sollten aber diesbezüglich oder bezüglich der Abzugsmöglichkeit Un- klarheiten bestanden haben, hätten die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weitere Informationen oder gar eine anfechtbare Verfügung einfordern müssen. Auf jeden Fall hätten sie allfällige Einnahmen und Ausgaben, die sie verrechnet haben wollten, in den betreffenden Steuerjahren melden müssen bzw. mit den Steuererklärungen einreichen müssen.
3.9 Gemäss Art. 211 DBG können zwar Verluste aus den sieben der Steuerperioden vo- rangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, vorausgesetzt ist aber, dass die Verluste aus diesen sieben vorangegangenen Perioden bei der Berechnung des steuerbaren Einkom- mens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen insgesamt geringer ist als der geltend gemachte Verlust und entspre- chend bei der Verrechnung ein Verlustvortrag resultieren würde. Da die Beschwerdeführer vor- liegend in den entsprechenden Steuerperioden weder ein allfälliges Einkommen noch allfällige Verluste aus der selbständigen Tätigkeit ausgewiesen haben, konnte die Steuerbehörde auch nicht feststellen, ob und inwieweit allfällige Verluste mit dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit hätten verrechnet werden können. Da es die Beschwerdeführer unterlassen haben, die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit in den betreffenden Steuerperioden zu melden, kann die Verlustverrechnung in der Steuerperiode 2009 nicht nachgeholt werden. Gemäss Art. 211 DBG ist der Verrechnungsanspruch verwirkt.
3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen im Rahmen der Steuerver- anlagung für das Jahr 2009 zu Recht keine von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verluste betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Jahre 2003 bis 2008 zum Abzug zuge- lassen haben. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für das Gerichtsverfahren und die anwaltliche Vertretung in der Erbstreitig-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit aus den Jahren 2004 bis 2008 in der Höhe von Fr. 27'308.-- für die Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat.
4.2 Art. 32 DBG regelt die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten von Privatvermögen. Es handelt sich hierbei um die Aufwendungen, die durch die Erzielung von Erträgen aus bewegli- chem (Art. 20 DBG) und unbeweglichem Privatvermögen (Art. 21 DBG) verursacht werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten (RICHNER/ FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 1 ff). Vermögensverwaltungskosten sind Vergütun- gen, welche die steuerpflichtige Person Dritten (Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erb- schaftsverwalter, Willensvollstrecker) für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Ver- mögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Als abzugs- fähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden können. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatori- schen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. PHILIP FUNK, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, St. Gallen 1989, S. 172).
4.3 Verwaltungskosten sind nicht nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit den Ver- mögenserträgen zusammenhängen. Es können auch Kosten für Anwalt, Gerichts- und Betrei- bungsverfahren darunter fallen, die mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträ- gen zu tun haben oder die der Sicherung oder Einforderung des ertragbringendenbeweglichen Vermögens an sich dienen. Zu den Verwaltungskosten gehören deshalb auch jene Aufwendun- gen, durch welche die Schmälerung des Vermögensertrags abgewendet wird (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 20). Nicht zu den Gewinnungskosten zäh- len die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewin- nen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermö- gensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht Band 2, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 32). So sind etwa Kosten für die Anlage-, Steuer- oder Erbschaftsberatung keine ab- zugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wert- vermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen (RICHNER/FREI /KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 14).
4.4 Gewinnungskosten sind zudem nur abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperi- ode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten findet nicht statt, wenn die entsprechenden Einkünfte erst in einer späteren Periode zufliessen (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 25 N 8, Art. 32 N 13).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Die Beschwerdeführer machten in der Steuererklärung 2009 im Rahmen der direkten Bundessteuer unter dem Titel "Kosten Vermögensverwaltung" einen Abzug für Anwalts- und Gerichtskosten für die Einforderung von Vermögenswerten aus den Jahren 2004 bis 2008 gel- tend. Sowohl die Steuerverwaltung als auch das Steuergericht wiesen die Einsprache respekti- ve den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 27'308.-- seien periodenfremd. Gewinnungskosten müssten mit einem steuerba- ren Ertrag im Zusammenhang stehen, damit sie steuerlich gewährt werden könnten. In der Re- gel seien diejenigen Kosten zum Abzug zuzulassen, die im gleichen Jahr entstehen würden wie das zu ermittelnde steuerbare Einkommen. Die eingereichten Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2008 seien demnach als periodenfremd zu qualifizieren und somit nicht zum Abzug zugelassen. Die Frage, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt steuerlich abzugsfähige Auslagen darstellten, sei nicht zu beantworten.
4.6 Demgegenüber machten die Beschwerdeführer geltend, die Anwalts- und Gerichtskos- ten hätten unzweifelhaft der Einforderung von ertragbringendem beweglichem Vermögen ge- dient und seien somit abzugsfähige Gewinnungskosten. Es handle sich hier um eine unselb- ständige Tätigkeit weshalb es keine Buchhaltungspflicht respektive buchhalterische Möglichkeit des Ausgleichs von Aufwand und späteren damit zusammenhängenden Erträgen gäbe. Das Periodizitätsprinzip könne hier nicht angewandt werden. Die notwendige Konnexität zwischen Aufwand und Ertrag sei erfüllt. Es sei sodann geradezu typisch, dass die Anwalts- und Ge- richtskosten einige Steuerperioden vor der Steuerperiode, in welcher "entsprechende Einkünfte" erzielt worden seien, angefallen seien. Es spreche nichts - und insbesondere das Gesetz nicht - dagegen, in diesem Fall die angefallenen Kosten im Zeitpunkt des definitiven Endes des Ge- richtsverfahrens geltend zu machen.
4.7 Es ist - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - vorliegend unbestritten, dass die Anwalts- und Gerichtkosten nicht in denjenigen Steuerperioden der Steuerverwaltung ge- meldet worden sind, in denen die Kosten tatsächlich angefallen sind, sondern erst nach Ab- schluss des Gerichtsverfahrens. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Anwalts- und Ge- richtskosten aufgrund der fehlenden zeitlichen Konnexität zum Ertrag nicht abzugsfähig sind. Zwischen den Aufwendungen respektive den Gewinnungskosten und dem Einkommen muss ein sachlicher und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - insbesondere ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs ergibt sich in An- lehnung an das Periodizitätsprinzip. Danach sind Gewinnungskosten nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steu- erpflichtigen Person gegenübersteht (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 25 N 8; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 1985, in: ASA 56 S. 132 ff.). Die in den Jahren 2004 bis 2008 angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten können demzufolge nicht in den jeweiligen Steuerperioden berücksichtigt werden, da das entsprechende ertragbrin- gende Vermögen erst in einer späteren Steuerperiode zugeflossen ist. Das Zuwarten mit der Geltendmachung der Gewinnungskosten bis zum Abschluss des Verfahrens ist ebenso nicht mit dem Periodizitätsprinzip vereinbar, da die Anwalts- und Gerichtskosten nicht in der gleichen Steuerperiode wie das ertragbringende Vermögen angefallen sind, sodass die Rechnungsbe- träge aus diesem Grund zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Dementsprechend
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass offen bleiben kann, ob die vorliegenden Kosten grundsätzlich abzugsfähig sind.
4.8. Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen die Anwalts- und Gerichtskosten der Beschwerdeführer aus den Jahren 2004 bis 2008 im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist demgemäss ab- zuweisen.
6.1 Gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG werden Verfahrenskos- ten erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden. Die Beschwerdeführer haben demzufolge die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen.
6.2 Gemäss Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für unerlässliche und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten wettzu- schlagen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.