Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 (470 12 66)


Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

Parteien A.___, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

B.___, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. Juni 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sachverhalt

A. C.___ und B.___ sowie A.___ und D.___ wohnen als Nachbarn am E.weg 21 bzw. 19 in F.. Seit Jahren bestehen zwischen den Parteien Nachbarschaftsstreitigkeiten, wobei sich der Konflikt auf die Pflanzen entlang der gemeinsamen Parzellengrenze und entlang der Korpo- rationsparzelle bezieht. Mit friedensrichterlichem Vergleich vom 16. Oktober 2007 einigten sich die Parteien, jene Pflanzen mindestens einmal jährlich entsprechend den gesetzlichen Bestim- mungen über Grünhecken zurück zu schneiden.

B. Mit Schreiben vom 26. August 2010 liessen C.___ und B., vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Strafanzeige gegen A. wegen Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung beim damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim erheben. Dieser wiederum er- stattete am 23. Oktober 2010 (Schreiben datiert vom 23. Oktober 2005) beim damaligen Be- zirksstatthalteramt Arlesheim Gegenanzeige gegen C.___ und B.___ jeweils wegen Hausfrie- densbruch und Sachbeschädigung. Die am 1. Februar 2011 durchgeführte Vergleichshandlung zwischen A.___ und C.___ zeitigte keinen Erfolg, da sich die Parteien weder bezüglich des mündlich präsentierten Vergleichsvorschlags noch betreffend den nachträglich durch A.___ vorgebrachten schriftlichen Vergleichsvorschlag zu einigen vermochten.

C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Haupt- abteilung Arlesheim, das Verfahren gegen B.___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staa- tes genommen und der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung zu- gesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Einstellung wurde damit begründet, dass konkrete Hinweise fehlten, wonach sich der Beschuldigte auf das Grundstück des Beschwerdeführers begeben habe bzw. Pflanzen entgegen dem gerichtlichen Vergleich abgeschnitten habe. Da der Beschuldigte die Vorwürfe ausdrücklich bestreite, habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei.

D. Dagegen erhob A.___ mit Eingabe vom 12. Juni 2012 Beschwerde. Er bat um Erstre- ckung der Frist, um die Beschwerde ausreichend begründen zu können. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2012 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht stattge- geben mit dem Hinweis, dass es sich bei der 10-tägigen Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 300.00 verpflichtet, welche innert der angesetzten Frist erfolgte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. Mit erneuter Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Rechtsmitteleingabe nach, wobei er die Bestrafung des Beschuldigten und seiner Ehe- frau sowie die Auferlegung einer Genugtuung und der Kosten zu dessen Lasten beantragte. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen dieses Be- schlusses eingegangen.

F. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie an ihren Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2012 festhalte und die Abweisung der Beschwerde beantrage, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

G. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2012 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Advo- kat Dr. Sven Oppliger, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe das Verfahren zu Recht eingestellt, da konkrete Hinweise, wonach er sich auf das Grundstück des Beschwerdeführers begeben und Sachbeschädigung an den Pflanzen des Beschwerdeführers begangen habe, fehlten.

Erwägungen 1.1 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO zur Beurteilung von Beschwerden sachlich zuständig. Die Beschwerde ist laut Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsan- waltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechts- verletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt wer- den, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Be- schwerde können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die ein zu begründendes Rechts- mittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die geschädigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich als Privatklägerin konsti- tuiert hat (Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. Juni 2012 gegen die Einstellungsverfü- gung vom 7. Juni 2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2012 wurde innert der Rechtsmittelfrist nachgereicht und ist deshalb vorliegend zu be- rücksichtigen. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien der Beschuldigte und seine Ehefrau zu bestrafen und zur Bezahlung der Kosten und einer Genugtuung zu verpflichten. Es geht aus den Anträgen sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungs- verfügung beantragt und die Zusprechung einer Genugtuung sowie die Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschuldigten verlangt. Da es sich um eine Laieneingabe handelt und infolge- dessen praxisgemäss geringere Anforderungen an die Rügepflicht der Rechtsmittel zu stellen sind als bei anwaltlich vertretenen Parteien, ist der Rügepflicht mit der Eingabe vom 18. Juni 2012 Genüge getan. Fraglich ist allerdings, ob die Rechtsmitteleingabe auch rechtsgenüglich begründet ist. Der Beschwerdeführer führt gegen die Einstellungsverfügungen betreffend C.___ und B.___ mit derselben Eingabe vom 12. Juni 2012 Beschwerde und setzt sich in der Begrün- dung vom 18. Juni 2012 primär mit der Verfahrenseinstellung betreffend C.___ auseinander. Zur Begründung beider Beschwerden - und deshalb vorliegend als Begründung gegen die Ver- fahrenseinstellung betreffend B.___ - führt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Juni 2012 aus, dass er entgegen den Schilderungen des Ehepaars C.___ und B.___ nie behauptet habe, sein Grundstück sei zwecks Rückschnitten betreten worden, sondern um Zweige auf sei- nem Grundstück zu entsorgen. Die Vorinstanz habe ausserdem in ihrer Verfügung nicht be- rücksichtigt, dass seit dem friedensrichterlichen Vergleich vom 26. Oktober 2007 gar kein Kapp- recht bestehe, weshalb die Nachbarn die Schnitte zu Unrecht vorgenommen hätten. Unter Be- rücksichtigung des bei Laien anwendbaren, weniger strengen Massstabes an die Begründung einer Rechtsschrift, vermögen die obgenannten Ausführungen den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosig- keit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1). In Zweifelsfällen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

samten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 StPO N 8; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 319 N 5). Im Interesse der Ver- fahrensökonomie und der beschuldigten Person ist jedoch darauf zu achten, dass keine leicht- fertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 3).

2.2 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen den Entscheid der Vorinstanz betref- fend Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten nicht umzustossen. Das Argument, er habe behauptet, dass sein Grundstück zwecks Entsorgung von Zweigen auf seinem Grund- stück betreten worden sei und nicht, um dabei Rückschnitte vorzunehmen, taugt nicht um zu belegen, dass der Beschuldigte sich tatsächlich auf die Parzelle des Beschwerdeführers bege- ben hat. Wie die Videoaufzeichnungen der Beschuldigten deutlich belegen (act. 189), ist eine Entsorgung von Schnittmaterial auf eine Nachbarsparzelle möglich, ohne diese zu betreten. Es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass der Beschuldigte überhaupt überragende Äste bzw. Zweige abgeschnitten hat. In den Verfahrensakten finden sich diesbe- züglich keinerlei Hinweise und der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2010 vehement. Er sagte dabei aus, dass er das Grundstück des Beschwerdeführers seit dem Hausverbot mit Sicherheit nicht mehr betreten habe (act. 261, Frage 5). Überdies habe er keinerlei Handlungen vorgenommen, welche dem gerichtlichen Vergleich zuwider laufen oder als Sachbeschädigung gelten würden (act. 261, Frage 6). Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2012 zu bestätigen.

  1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Be- schwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, somit auf total CHF 550.00, festzulegen. Dieser ist überdies zu verpflichten, der Beschuldigten eine pau- schale Parteientschädigung von CHF 300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteu- er, somit insgesamt CHF 324.00, zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO). Dem sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Genugtuung zuzu- sprechen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Vorinstanz die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen hat, was vorliegend nicht beanstandet wurde (Art. 320 Abs. 3 StPO). Auch bei Gutheissung der Beschwerde wäre es nicht in der Kompetenz des Kantonsgerichts

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

gelegen, dem Opfer eine Genugtuung zuzusprechen, da über diesen zivilrechtlichen Anspruch im Hauptverfahren zu entscheiden gewesen wäre (vgl. auch Art. 397 Abs. 2 StPO).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von gesamthaft CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Ausla- gen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Sven Oppliger, ein Anwaltshonorar von CHF 300.00 (inkl. Ausla- gen) und 8% MWST (CHF 24.00), somit insgesamt CHF 324.00, aus- zurichten.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.

Elisabeth Vogel

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-09-04_sr_08
Entscheidungsdatum
04.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026