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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 (470 12 136)


Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Tanja Hill

Parteien A.___, Beschwerdeführer

B.___, Beschwerdeführerin

gegen

C.___, Beschuldigter

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens / Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 21. Juni 2012

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Sachverhalt A. Am 5. Dezember 2011 reichten B.___ und A.___ eine Strafanzeige wegen Urkunden- fälschung und Betrug gegen ihren ehemaligen Rechtsanwalt, C., ein. Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte vertrat die Anzeigesteller in einem Verfah- ren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 reichte der Beschuldigte unter anderem eine Aufstellung seiner bis dahin angefallenen Kosten ein. Die in der Beilage zur Eingabe vom 3. Dezember 2007 eingereichte Honorarrechnung entsprach jedoch angeblich nicht den tatsächlich gestellten Rechnungen. Überdies wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 verrechnet, obwohl ein solcher von CHF 230.00 vereinbart gewesen war. B. Am 21. Juni 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung und Betrug. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird − soweit erforderlich − im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhoben B. und A.___ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sie beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 5. Dezember 2011 zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2012, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen. E. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge.

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Erwägungen

  1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochte- nen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393, N 15). 1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 21. Juni 2012, weshalb mit Beschwerde vom 28. Juni 2012 die Rechtsmittelfrist oh- ne weiteres gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen wurde. 1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde berechtigt. Die ge- setzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimier- ten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfah- ren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanz- lichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kön- nen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; LANDSHUT, Zür- cher Kommentar StPO, 2010, Art. 382, N 4; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382, N 1). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer diese Anforderungen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. 1.4 Da alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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  1. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die vom Beschuldigten als ihr damaliger Rechtsvertreter, im Rahmen eines Verfahrens am EGMR, eingereichte Honorarnote nicht den tatsächlichen Honorarforderungen entspreche. Der Be- schuldigte habe die Existenz sowie die Art des Kostenbelegs, mit welchem die Beschuldigten nicht einverstanden gewesen wären und welcher letztlich zu einer finanziellen Schädigung Letz- terer geführt hätte, nicht offengelegt. Die beim EGMR eingereichten Kostenaufstellungen müss- ten tatsachengetreu mit Beweisen hinterlegt sein. Honorarnoten würden ausdrücklich als Bei- spiel für Beweise aufgeführt und erhielten somit Urkundencharakter. Der Beschuldigte hätte die bereits gestellten und beglichenen Honorarrechnungen samt zugehörigen Detailaufstellungen als Beweise einreichen müssen. Die eingereichte Honorarnote vom 3. Dezember 2007 spiegel- te den falschen Sachverhalt vor, es seien bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Anwaltsleistun- gen bezahlt worden. Es handle sich bei der besagten Honorarnote sodann auch nicht um eine korrekte Zwischenabrechnung, welche als solche hätte deklariert werden müssen. Das Einrei- chen fiktiver Honorarnoten als Zwischenabrechnungen sei nicht praxisgemäss. Ferner habe der Beschuldigte gegenüber dem EGMR auf seiner Honorarnote vom 3. Dezember 2007 einen hö- heren als den vereinbarten Stundenansatz verrechnet. Die Staatsanwaltschaft sei diesbezüglich von einem Versehen ausgegangen. Dies erscheine jedoch wenig plausibel, habe sich der Be- schuldigte für die Erstellung seiner Kostenrechnung notwendigerweise mit den Akten sowie den bereits gestellten Rechnungen doch eingehend befassen müssen. Die Staatsanwaltschaft ginge ferner davon aus, dass es sich bei der Diskrepanz zwischen dem gegenüber den Beschwerde- führern und dem gegenüber dem EGMR ausgewiesenen Zeitaufwand um ein Versehen handle. Die Existenz von nachgewiesenen Diskrepanzen vermöge jedoch eine Urkundenfälschung nicht von vorneherein zweifelsfrei auszuschliessen. Sofern die Staatsanwaltschaft davon ausginge, es läge keine Vorspiegelung beziehungsweise Unterdrückung von Tatsachen und somit keine betrügerische Absicht vor, gehe sie nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführer keine Kenntnis der beim EGMR eingereichten Kostenaufstellung gehabt hätten. 2.2 In der Stellungnahme vom 18. Juli 2012 führt die Staatsanwaltschaft aus, die Einrei- chung einer Honorarnote mit einem höheren als mit der Klientschaft vereinbarten Stundenan- satz stelle weder eine Urkundenfälschung noch einen Betrug dar. Die Angabe des üblichen Stundenansatzes anstelle des mit der Klientschaft vereinbarten Stundenansatzes sei verse- hentlich vorgenommen worden. Dementsprechend sei der subjektive Tatbestand der Urkun- denfälschung und des Betrugs nicht gegeben. Der objektive Tatbestand des Betrugs sei offen-

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sichtlich nicht erfüllt. Denn durch die Eingabe der Honorarnote sei der EGMR weder arglistig getäuscht worden, noch sei eine Vermögensdisposition vorgenommen worden, die zu einem Vermögensschaden geführt habe oder hätte führen können. Auch der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Als einzige Tatbestandsvariante sei die Falschbeurkundung zu prüfen. Die Falschbeurkundung erfordere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine erhöhte Glaubhaftigkeit der Urkunde. Eine solche erhöhte Glaubhaftigkeit komme einer Hono- rarnote, die bei Gericht eingereicht werde, jedoch nicht zu. 2.3 In der Stellungnahme datierend vom 20. Juli 2012 bringt der Beschuldigte vor, die beim EGMR eingereichte Honorarnote vom 3. Dezember 2007 habe die tatsächlich angefalle- nen Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Beschwerdeführung vor dem EGMR enthalten. Der anwaltliche Aufwand sei tatsächlich angefallen und keineswegs fiktiv. Die Geltendmachung von Anwaltskosten mittels einer entsprechenden Honorarnote gegenüber den Behörden ent- spreche der gängigen Praxis, auch wenn die entsprechenden Anwaltskosten der Klientschaft noch nicht in Rechnung gestellt worden seien. 2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist (lit. c). Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vor- liegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2010, Art. 310, N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Unter- suchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 310, N 1; OMLIN, a.a.O. Art. 310, N 8). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310, N 9). 2.5 Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand-

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zeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich er- hebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Es gilt, zwischen der Urkundenfälschung im engeren Sinne und der Falschbeurkun- dung zu unterschieden. Eine Falschbeurkundung begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsa- che unrichtig beurkundet. Unrichtig beurkundet ist eine Tatsache, wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht BT II, 2010, § 36, N 28, 29). Die Abgrenzung der Falschbeurkundung von der einfachen schriftlichen Lüge gestaltet sich schwierig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss einer Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung über- höhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zu kommen, aufgrund dessen der Adressat der Urkunde ein besonderes Vertrauen entgegen bringen muss (BOOG, Basler Kommentar Straf- recht II, 2007, Art. 251, N 42 mit Verweis auf BGE 122 IV 332). Im Verhältnis zur schriftlichen Lüge kann eine erhöhte Überzeugungskraft einer unwahren Urkunde nur dann angenommen werden, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht der einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vor- schriften gefunden werden können, welche gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 36, N 36). Grundsätzlich wird sodann für den Regelfall der inhaltlich unrichtigen Rechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Falschbeurkundung verneint (statt vieler: BGE 121 IV 131). Sofern eine Rechnung nicht von einer Person mit garantenähnlicher Stellung stammt, von einer solchen angeblich geprüft wor- den oder als Beleg für die Buchhaltung bestimmt ist, verkörpert sie lediglich die Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rechnungsbetrages gel- tend macht. Es handelt sich somit um eine blosse Behauptung über die dem Aussteller zu ver- gütenden Leistungen (BOOG, a.a.O., Art. 251, N 67). Das Kantonsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass einer im Rahmen eines Gerichtsver- fahrens eingereichten Kostennote keine überhöhte Glaubhaftigkeit zukommt. Es handelt sich dabei um eine blosse Behauptung des Anwaltes gegenüber dem Gericht über die ihm zu vergü- tende Leistung. Das Gericht hat die eingereichte Honorarforderung zu prüfen und über deren Angemessenheit zu befinden. Es ist dabei nicht an die Eingabe des Anwaltes gebunden, son- dern kann bei der Zusprechung einer Parteientschädigung sowohl vom geforderten Stundenan- satz als auch vom geltend gemachten Aufwand abweichen. Ferner kommt einem Anwalt betref- fend seiner beim Gericht geltend gemachten Honorarforderung weder eine garantenähnliche

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Stellung zu noch wurde die Forderung von einer Person mit garantieähnlicher Stellung angeb- lich geprüft. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist dementsprechend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht die Nichtanhandnahme des Ver- fahrens gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügte. 2.6 Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schä- digt. Unter der arglistigen Täuschung ist jedes Verhalten zu verstehen, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 127 IV 163, E. 2). Auf Seiten des Betrogenen wird ein Irrtum vorausgesetzt. Dieser ist gegeben, wenn zwischen Vorstellung und Wirklichkeit eine Diskrepanz besteht (BGE 118 IV 35, E. 2 c). Weiter hat eine Vermögensverfügung (Selbstschädigung) des Betrogenen zu erfolgen. Darunter ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu subsumieren, die ge- eignet ist, unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 96 IV 185, E. 2). Dem Irrenden muss dabei Wahlfreiheit und (tatsächliche) Verfügungsmacht zukommen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 2010, § 15, N 32 ff.). Ferner muss ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermö- gensverfügung bestanden haben. Dies bedeutet, der Betroffene muss durch die Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewogen worden sein (STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 15, N 39). Schliesslich wird ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Ein sol- cher ist bei jeder (auch vorübergehenden) Beeinträchtigung des Vermögens (Summe der recht- lich geschützten wirtschaftlichen Werte; BGE 126 IV 165, E. 3 b; BGE 123 IV 17, E. 3 d; BGE 121 IV 104, E. 2 d; BGE 120 IV 122, E. 6 b/bb; BGE 117 IV 139, E. 3 a/dd) gegeben. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Durch die vom Beschuldigten eingereichte Honorarnote wurden weder der EGMR noch die Beschwerdeführer arglistig getäuscht. Es fehlt ausserdem an einer Vermögensdisposition, welche zu einem Ver- mögensschaden führte oder hätte führen können. Der beim EGMR geltend gemachte Zeitauf- wand entsprach dem bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich entstandenen Zeitaufwand. Ferner handelte der Beschuldigte weder mit Betrugsvorsatz noch mit Bereicherungsabsicht. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte versehentlich einen Stundenansatz von CHF 250.00 anstatt des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 230.00 geltend macht, lässt sich kein kriminelles

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Verhalten ableiten, zumal ein Gericht − wie bereits dargelegt − nicht an die vom Anwalt geltend gemachten Forderungen gebunden ist. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte bei der Erstel- lung der Honorarnote nicht in jeder Hinsicht den professionellen Standards entsprach, betrüge- rische Absichten lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie keine Kenntnis der beim EGMR eingereichten Kostenaufstellung hatten, weshalb von einer betrügerischen Absicht des Beschuldigten auszugehen sei. Der Beschuldigte bestreitet, dass die Beschwerdeführer keine Kenntnis seiner Eingabe vom 3. Dezember 2011 hatten, kann dies jedoch nicht beweisen. Allein durch die nicht erwiesene Behauptung, die Beschwerdefüh- rer hätten die vom Beschuldigten am 3. Dezember 2011 eingereichte Rechtschrift nicht erhal- ten, kann ebenfalls nicht auf eine betrügerische Absicht des Beschuldigten geschlossen wer- den. Durch das Einreichen der besagten Honorarnote beim EGMR liegt weder ein Vorspiegeln bzw. Unterdrücken von Tatsachen vor noch ist im Verhalten des Beschuldigten ein arglistiges Irreführen zu erblicken, weshalb vorliegend der Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht er- füllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

  1. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Ge- bühren der Gerichte, Gebührentarif, GebT), zuzüglich Auslagen im Betrag von CHF 150.00, somit total CHF 650.00, zu Lasten der Beschwerdeführer. 3.2 Der Beschuldigte begehrt eine Parteientschädigung entsprechend seiner Honorarnote vom 8. August 2012 in Höhe von CHF 877.50. Einem Anwalt, der seine eigenen Interessen im Rahmen eines Verfahrens wahrt, ist eine Entschädigung für seine Aufwendungen zuzuspre- chen. Auf der der Honorarnote beigelegten detaillierten Aufstellung des Arbeitsaufwandes weist der Beschwerdeführer zwei Telefonate mit sich selbst, à je zwanzig Minuten aus. Da es nicht möglich ist, mit sich selbst zu telefonieren, ist der Aufwand von insgesamt vierzig Minuten für die beiden Telefonate nicht zu entschädigen. Demgegenüber sind die weiteren Positionen in der Honorarnote nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte erhält somit für seine Aufwendungen

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im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 688.50 (2.4 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von insgesamt CHF 37.50 sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 51.00).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 650.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 sowie Auslagen im Betrag von CHF 150.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt.

  2. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 637.50 (inklusiv Auslagen) zuzüglich CHF 51.00 Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 688.50, zugesprochen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.

Tanja Hill

Auf eine gegen diesen Entscheid seitens der Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Februar 2013 (1B_695/2012) nicht ein.

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Entscheidungsdatum
04.09.2012
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