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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 (470 12 121)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel
Parteien A.___, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
B.___, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. Juni 2012
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Sachverhalt A. B.___ und C.___ sowie A.___ und D.___ wohnen als Nachbarn am E.___ 21 und 19 in F.___. Seit Jahren bestehen zwischen den Parteien Nachbarschaftsstreitigkeiten, wobei sich der Konflikt auf den Pflanzenwuchs entlang der gemeinsamen Parzellengrenze und der Korpo- rationsparzelle bezieht. Mit friedensrichterlichem Vergleich vom 16. Oktober 2007 einigten sich die Parteien, jene Pflanzen mindestens einmal jährlich entsprechend den gesetzlichen Bestim- mungen über Grünhecken zurück zu schneiden.
B. Mit Schreiben vom 26. August 2010 liessen B.___ und C., vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Strafanzeige gegen A. wegen Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 4. bis 6. Juni 2010, beim damaligen Be- zirksstatthalteramt Arlesheim erheben. Dieser erstattete in der Folge am 23. Oktober 2010 (Schreiben vom 23. Oktober 2005 datierend) beim damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim Gegenanzeige gegen B.___ und C., jeweils wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädi- gung. Die am 1. Februar 2011 durchgeführte Vergleichshandlung zwischen A. und B.___ zeitigte keinen Erfolg, da sich die Parteien weder bezüglich des mündlich präsentierten Ver- gleichsvorschlags noch betreffend den nachträglich durch A.___ vorgebrachten schriftlichen Vergleichsvorschlag zu einigen vermochten.
C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Haupt- abteilung Arlesheim, das Verfahren gegen B.___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates genommen und der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Einstellung wurde damit begründet, dass kon- krete Hinweise fehlten, wonach die Beschuldigte sich auf das Grundstück des Beschwerdefüh- rers begeben habe. Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung führte die Vorinstanz aus, dass sich die Beschuldigte bezüglich Kapprecht auf eine Auskunft der Vollzugsinstanz berufe, wonach ihr der Schnitt der auf die Korporationsparzelle überragenden Äste erlaubt worden sei. Werde der friedensrichterliche Vergleich so ausgelegt, dass weiterhin ein Kapprecht bestehe, so sei das Zurückschneiden der Äste nicht rechtswidrig gewesen und das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Werde der Vergleich hingegen dahingehend ausgelegt, dass kein Kapprecht mehr bestehe, müsse davon ausgegangen werde, dass die Beschuldigte sich über das Verbot des Pflanzenschnitts geirrt habe. Dies komme einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB gleich, weshalb ein Entschuldigungsgrund vorliege und
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das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht eingestellt worden sei. Auch die Strafverfahren gegen C.___ und A.___ wurden von der Staatsanwaltschaft mit Verfü- gungen vom 7. Juni 2012 eingestellt. Die diesbezüglichen Beschwerden an das Kantonsgericht Basel-Landschaft werden in zwei separaten Verfahren (470 12 66 und 470 12 126) behandelt.
D. Gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 erhob A.___ mit Eingabe vom 12. Juni 2012 Beschwerde. Er bat dabei um Erstreckung der Frist, um die Beschwerde ausreichend be- gründen zu können. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2012 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht statt gegeben mit dem Hinweis, dass es sich bei der 10-tägigen Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 300.00 verpflichtet, welche innert der angesetzten Frist erfolgte.
E. Mit erneuter Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Rechtsmitteleingabe nach, wobei er die Bestrafung der Beschuldigten und ihres Ehe- mannes sowie die Auferlegung einer Genugtuung und der Kosten zu deren Lasten beantragte. Betreffend Hausfriedensbruch führte er aus, er habe anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2010 Kenntnis von der Aussage der Beschuldigten erhalten, wonach sie abge- schnittene Zweige auf seinem Grundstück entsorgt habe. Die Behauptung von B., sie habe das Grundstück nie betreten, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es sei ihm zudem ver- weigert worden, anlässlich der Einvernahme von B. anwesend zu sein, weshalb er ihr Fehl- verhalten nicht habe belegen können. Bezüglich der Sachbeschädigung argumentierte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht geprüft habe, ob überhaupt ein Kapprecht bestehe. Im Vergleich vom 16. Oktober 2007 sei nämlich vereinbart worden, dass jede Partei ihre eigenen Pflanzen auf die Grenze zurückschneiden würde, wes- halb das von der Beschuldigen geltend gemachte Kapprecht gar nicht mehr bestehe. Dieser Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft verzerrt und in verschiedenen Punkten unrichtig wiedergegeben worden. Die Begründung, dass sich B.___ in einem Rechtsirrtum befunden ha- be, da sie sich vorgängig bei der Vollzugsbehörde erkundigt habe, sei nicht korrekt. Ein solcher Anruf bei der Vollzugsinstanz sei nämlich gar nicht aktenkundig und die Vorinstanz habe dies- bezüglich den Sachverhalt pflichtwidrig nicht abgeklärt.
F. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie an ihren Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2012 festhalte und die Abweisung der
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Beschwerde beantrage, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das vom Beschwerde- führer eingereichte Schreiben vom Januar 2012 sei bei der Verfassung der Einstellungsverfü- gung berücksichtigt worden. Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, welches strafrechtlich relevante Verhalten er der Beschuldigten vorwerfe. Da keine objektiven Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit vorlägen, sei die Einstellung des Verfahrens rechtmässig erfolgt.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 beantragte die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Dabei wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt habe, fehlten doch konkrete Hinweise, dass sie sich überhaupt auf das Grundstück des Beschwerde- führers begeben habe. Sie habe nämlich stets glaubhaft ausgesagt, das nachbarschaftliche Grundstück seit dem ausgesprochenen Hausverbot nie betreten zu haben. Betreffend den Vor- wurf der Sachbeschädigung führte die Beschuldigte aus, die Vollzugsinstanz habe mit Verfü- gung vom 12. Juni 2012 festgestellt, mittels Augenscheins sei erhoben worden, dass die aktuel- le Situation eklatant vom Inhalt des zwischen den Parteien am 16. Oktober 2012 geschlossenen Vergleichs abweiche. Die Beschuldigte habe somit lediglich mit allen rechtsstaatlichen Mitteln versucht, ihr Recht durchzusetzen.
Erwägungen 1.1 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO zur Beurteilung von Beschwerden sachlich zuständig. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ge- rügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerde- frist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die ein zu begründendes Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit.
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c). Die geschädigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich als Privatklägerin kon- stituiert hat (Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2).
1.2 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. Juni 2012 gegen die Einstellungsverfü- gung vom 7. Juni 2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2012 wurde innert der Rechtsmittelfrist nachgereicht und ist deshalb vorliegend zu berück- sichtigen. Der Beschwerdeführer beantragt in jener Eingabe, dass die Nachbarn bestraft und ihnen die Kosten und eine Genugtuung auferlegt werden sollen. Es geht daraus sinngemäss hervor, dass er sich gegen die Einstellungsverfügung wehrt und dass ihm eine Genugtuung zugesprochen und der Beschwerdegegnerin die Kosten auferlegt werden soll. Da es sich um eine Laieneingabe handelt und somit geringere Anforderungen an die Klarheit der Rechtsbe- gehren zu stellen sind, ist der Rügepflicht mit der Eingabe vom 18. Juni 2012 Genüge getan. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Auch wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, ist das Verfah- ren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Zwar ist gemäss Wortlaut der Bestimmung die Ein- stellung nur aufgrund Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds möglich. Allerdings ist diese Be- stimmung nicht im technischen Sinn eng auszulegen, sondern führt auch bei Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen zur Einstellung (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 11; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 319 N 7). Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duriore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundes- gerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1). In Zweifelsfällen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 8; SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 5). Im Inte- resse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist jedoch darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 3).
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2.2 Der Beschwerdeführer vermag anlässlich der Beschwerde nicht darzulegen, inwiefern sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben soll. In den Akten sind kei- nerlei solche Hinweise ersichtlich. Insbesondere ist auch der Verweis des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 29. Januar 2012 auf die Aussage der Beschuldigten gemäss Strafanzeige vom 26. August 2010 (act. 73) unerheblich, da dort lediglich ausgeführt wurde, dass die Be- schuldigte die abgeschnittenen Äste auf die Parzelle des Beschwerdeführers gelegt habe, was nicht zwingendermassen durch das Betreten des nachbarschaftlichen Grundstückes erfolgen muss, sondern auch durch Werfen erfolgen kann, wie die Videoaufzeichnungen der Beschuldig- ten deutlich illustrieren (act. 189). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einstel- lung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch ist demnach nicht zu beanstanden.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hatte in der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 festgestellt, dass sich die Parteien uneinig seien, ob nebst dem friedensrichterlichen Vergleich weiterhin ein Kapprecht gemäss Art. 687 ZGB bestehe. Während die Beschuldigte ein solches bejahte, wur- de dies vom Beschwerdeführer verneint, da die Vereinbarung ein solches Kapprecht aus- schliesse. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens damit, dass, so- fern ein Kapprecht bestehe, das monierte Zurückschneiden der Äste nicht rechtswidrig gewe- sen sei und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen gewesen wäre. Falls die Vereinbarung das Kapprecht ausschliesse, so habe sich die Beschuldigte be- züglich des Verbots geirrt, was einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB gleichkomme. Da die Beschuldigte sich bei der Vollzugsinstanz bezüglich des Kapprechts er- kundigt habe, sei ihr wegen eines allfälligen Irrtums kein Vorwurf zu machen und das Verfahren aufgrund eines Schuldausschliessungsgrunds nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die Beschuldigte legt in der Einvernahme vom 8. Dezember 2010 (act. 269 ff.) glaubhaft dar, sie sei der Meinung gewesen, dass jede Partei die Pflanzen beider Parteien bis zur Grenze schneiden dürfe. Sie habe deshalb im Juni 2010 die Äste, wel- che auf die Korporationsparzelle überragten, abgeschnitten. G.___ von der Vollzugsbehörde in H.___ habe ihr überdies bestätigt, dass sie dazu berechtigt sei. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht überprüft habe, ob eine solche Anfrage tatsächlich erfolgt sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Aussage infolge der genau- en Bezeichnung der zu Rat gezogenen Instanz sowie der Auskunftsperson ohne Weiteres hätte überprüft werden können. Aufgrund dieses Umstandes sowie der glaubhaften Schilderung ihres Irrtums bestand für die Vorinstanz jedoch kein Anlass zu überprüfen, ob die Anfrage tatsächlich
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stattgefunden hatte. Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Sachbeschädigung erweist sich somit als rechtmässig.
2.4 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass ihm rechtswidrig nicht erlaubt worden sei, bei der Einvernahme der Beschuldigten anwesend zu sein und ergänzende Fragen zu stellen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme der Beschuldigten vom 8. Dezember 2010 war die basellandschaftliche Strafprozessordnung (StPO BL) in Kraft, weshalb deren Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangten. Gemäss § 38 Abs. 1 StPO BL hatte nur die beschuldigte Person ein Teilnahmerecht an den Beweiserhebungen (Einver- nahmen von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie Augenscheinen). Nach § 47 Abs. 1 StPO BL war nur die Verteidigung, d.h. die Vertretung der beschuldigten Person, berechtigt, an sämtlichen untersuchungsrichterlichen Einvernahmen teilzunehmen. Dies steht im Gegensatz zur heutigen Rechtslage, wonach mit der eidgenössischen Strafprozessordnung seit dem 1. Januar 2011 allen Parteien das Recht zukommt, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Einvernahme der Beschuldigten vom 8. Dezember 2010 durch das damalige Be- zirksstatthalteramt stellt demnach keine Gesetzesverletzung dar, sondern stand im Einklang mit der damaligen Rechtslage.
2.5 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Ar- lesheim, vom 7. Juni 2012 wird nach den obigen Erwägungen bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
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Auch bei Gutheissung der Beschwerde wäre es nicht in der Kompetenz des Kantonsgerichts gelegen, dem Geschädigten eine Genugtuung zuzusprechen, da über diesen zivilrechtlichen Anspruch im Hauptverfahren zu entscheiden gewesen wäre (vgl. auch Art. 397 Abs. 2 StPO).
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Sven Oppliger, ein Anwaltshonorar von CHF 300.00 (inkl. Ausla- gen) sowie 8% MWST (CHF 24.00), somit insgesamt CHF 324.00, auszurichten.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.
Elisabeth Vogel