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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 (470 12 126)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel
Parteien A.___, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschwerdeführerin
B.___, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
C.___, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. Juni 2012
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Sachverhalt A. A.___ und B.___ sowie C.___ und D.___ wohnen als Nachbarn am E.weg 21 und 19 in F.. Seit Jahren bestehen zwischen den Parteien Nachbarschaftsstreitigkeiten, wobei sich der Konflikt auf den Pflanzenwuchs an der gemeinsamen Parzellengrenze und der Korporati- onsparzelle bezieht. Mit friedensrichterlichem Vergleich vom 16. Oktober 2007 einigten sich die Parteien, jene Pflanzen mindestens einmal jährlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmun- gen über Grünhecken zurück zu schneiden.
B. Mit Schreiben vom 26. August 2010 erstatteten A.___ und B.___ Strafanzeige gegen C.___ wegen Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung beim damaligen Be- zirksstatthalteramt Arlesheim. Dieser erstattete in der Folge am 23. Oktober 2010 (Schreiben vom 23. Oktober 2005 datierend) beim damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim Gegenan- zeige gegen A.___ und B.___ jeweils wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Die am 1. Februar 2011 durchgeführte Vergleichshandlung zwischen C.___ und A.___ zeitigte kei- nen Erfolg, da sich die Parteien weder bezüglich des mündlich präsentierten Vergleichsvor- schlags noch betreffend den nachträglich durch C.___ vorgebrachten schriftlichen Vergleichs- vorschlag zu einigen vermochten.
C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Haupt- abteilung Arlesheim, das Verfahren gegen C.___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, da sich der Tatverdacht bezüglich Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädi- gung nicht erhärtet habe. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskos- ten zu Lasten des Staates genommen und der beschuldigten Person im Übrigen keine Ent- schädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs begründete die Staatsanwaltschaft den Entscheid damit, dass der subjektive Tatbestand nicht vorliege, da der Beschuldigte keine Kenntnis vom Hausverbot gehabt habe. Auch die Strafverfahren gegen A.___ und B.___ wur- den von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 7. Juni 2012 eingestellt. Die diesbezügli- chen Beschwerden an das Kantonsgericht Basel-Landschaft werden in zwei separaten Verfah- ren (470 12 66 und 470 12 121) behandelt.
D. Gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, mit Eingabe vom 15. Juni 2012 Beschwerde beim Kantons- gericht und begehrten, es sei die Verfügung vom 7. Juni 2012 bezüglich der Einstellung des
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Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs aufzuheben und der Beschuldigte entsprechend zu be- strafen. Überdies wurde beantragt, die Beschwerdegegnerin sei eventualiter anzuweisen, ge- gen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruch zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass das Verfahren zu Un- recht eingestellt worden sei, da die Beschwerdegegnerin das von den Beschwerdeführern ge- genüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot als entscheidenden und rechtserheb- lichen Urkundenbeweis absichtlich nicht berücksichtigt habe. Unter dessen Berücksichtigung sei erstellt, dass der Beschuldigte den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objek- tiver wie auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Da auch keine Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorlägen, sei der Beschuldigte entsprechend zu bestrafen. Auf die wei- tere Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegen- den Beschlusses eingegangen.
E. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2012 äusserte sich die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, dahingehend, dass aufgrund der vorliegenden Akten der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt sei, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren eingestellt habe. Die Beschwerde sei deshalb unter Kostenfolge abzuweisen.
F. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2012 machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass er lediglich zweimal und in Unkenntnis eines Hausverbots auf das Grundstück der Be- schwerdeführer eingedrungen sei und zwar einmal, um Gartenabschnitte der Beschwerdeführer auf ihre Parzelle zurück zu legen und ein andermal, um eine Rechnung in den Briefkasten der Beschwerdeführer einzuwerfen. Er beantragte sinngemäss, dass die Verfügung der Staatsan- waltschaft zu bestätigen sei; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Ausserdem begehrte der Beschuldigte eine Entschädigung für seine Aufwendungen sowie Genugtuung für die erlittene seelische Belastung.
Erwägungen
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rügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerde- frist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die ein zu begründendes Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die geschädigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich als Privatklägerin kon- stituiert hat (Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Da die Beschwerdeführer als Geschädigte den Straf- antrag gestellt haben, haben sie sich als Privatkläger konstituiert, womit sie zur Beschwerde legitimiert sind. Nachdem die Beschwerde vom 15. Juni 2012 gegen die angefochtene Verfü- gung vom 7. Juni 2012 innert Frist erfolgt ist, die Beschwerdeführer mit der Rüge der unrichti- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgrund Nichtbeachtung einer Urkunde einen zulässigen Beschwerdegrund geltend machen und die Zahlung der Sicherheitsleistung von CHF 600.00 innert Frist erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosig- keit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu er- folgen hat. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der ge- samten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 StPO N 8; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 319 N 5). Im Interesse der Ver- fahrensökonomie und der beschuldigten Person ist darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 3).
2.2 Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder
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in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Durch die Bestimmung geschützt wird neben den abgeschlossenen Räumen eines Hau- ses auch der unmittelbar um ein Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken, wobei aber die Erkennbarkeit der Abgrenzung massgebend ist (DELNON/RÜDY, Basler Kommen- tar StGB II, 2007, Art. 186 N 12). Gegen den Willen des Berechtigten handelt ein Täter, wenn eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten vorliegt, aus welcher erkennbar ist, dass dieser sein Hausrecht ausübt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 22). Der Wille kann dabei ausdrücklich erklärt werden (durch Schrift oder Bild) oder sich aus dem Umständen ergeben (BGE 90 IV 74 E. 2b; z.B. verschlossene Türe, Hausglocke). Vollendet ist das Eindringen im Allgemeinen schon dann, wenn sich der Täter auch nur mit einem Glied - z.B. dem Fuss zwischen der Tür, dem Griff durch das Fenster - in dem geschützten Raum befindet (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, § 6 N 10). Hausfriedensbruch begeht nur, wer den Tatbestand vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, erfüllt. Der Täter muss mithin Kenntnis des entgegenstehenden Willens bzw. der Aufforderung zur Entfernung haben (BGE 90 IV 74 E. 3) und die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu- mindest in Kauf nehmen (BGE 127 IV 122 E. 1; 129 IV 230 E. 5.2).
2.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte das Grundstück der Beschwerdefüh- rer mehrere Male betreten hat (Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Oktober 2010, Frage 10, act. 161; Aufzeichnungen der Videokamera, act. 81 ff.; Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2012, S. 2). Von den Beschwerdeführern wird behauptet, dass die Beschwerdegegnerin einen rechtserheblichen und entscheidenden Urkundenbeweis absichtlich übersehen habe, indem das durch die Beschwerdeführer ausgesprochene Hausverbot in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung finde. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Hausverbot in ihrem Entscheid erwähnt, indem sie darlegt, dass der Beschuldigte vom Hausverbot keine Kenntnis gehabt habe. Sie hat die Thematik des Hausverbots entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführer bei der Einstellungsverfügung also berücksichtigt. Bei der Einstellung des Ver- fahrens hat die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid zwar zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO), verfahrenserledigende Entscheide, welche keine Urteile darstellen, müssen jedoch keine detail- lierte tatsächliche und rechtliche Würdigung enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. a und b StPO). Die Begründungsdichte ist unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzusetzen. Da es sich im vorliegenden Fall um die Einstellung eines Verfah-
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rens betreffend Hausfriedensbruch im Rahmen eines langjährigen Nachbarschaftskonflikts und um ein Bagatelldelikt handelt, sind an die Begründungsdichte geringe Anforderungen zu stellen. Insbesondere kommt der Staatsanwaltschaft nicht die Pflicht zu, jedes angebotene Beweismittel einzeln zu kommentieren. Indem sie nicht genauer ausführt, aufgrund welcher Umstände der Beschuldigte vom Hausverbot keine Kenntnis hatte, verletzte sie ihre Begründungspflicht in keiner Weise. Die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft absichtlich das Hausverbot unberück- sichtigt gelassen habe, erweist sich somit als unbegründet.
2.4 Die Beschwerdeführer vermögen in der Beschwerde nicht darzutun, dass der Beschuldig- te vom Hausverbot der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis hatte. Allerdings musste der Beschuldigte mit Blick auf das jahrelange, schlechte nachbarschaftliche Verhältnis und das ei- gens gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochene Hausverbot vom 4. September 2005 wohl davon ausgehen, dass ein Betreten der Nachbarschaftsparzelle dem Willen der Be- schwerdeführer entgegensteht. Ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, kann aber aus folgen- dem Grund offen bleiben: Nach dem im Strafprozessrecht geltenden Opportunitätsprinzip sehen Staatsanwaltschaft und die Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht dies vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52, 53 und 54 StGB (Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 StPO). Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Taten ge- ringfügig sind, mithin ein Strafbedürfnis fehlt. Dabei müssen sowohl die Schuld, wie auch die Tatfolgen, geringfügig sein (RIKLIN, Basler Kommentar StGB I, Art. 52 N 13 ff.). Beim Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB handelt es sich um ein echtes Bagatelldelikt, welches nur auf Antrag strafbar ist (RIKLIN, a.a.O., N 2). Die vorliegende Anzeige der Be- schwerdeführer gegen den Beschuldigten wurde im Rahmen eines Nachbarschaftskonflikts erstattet, welcher aktenkundig bereits seit nunmehr mindestens sieben Jahren andauert. Dem vorliegenden Strafverfahren ist ein zivilrechtliches Verfahren über dieselbe Streitigkeit (Rück- schnitt der Pflanzen auf der Parzellengrenze) vorausgegangen. Als Reaktion auf die Anzeige der Beschwerdeführer erstattete der Beschuldigte seinerseits gegen die Beschwerdeführer am 23. Oktober 2010 Gegenanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Die Fol- gen des behaupteten Hausfriedensbruchs infolge des minimalen Überschreitens der Parzellen- grenze erweist sich als überaus geringfügig, da dieser weder einen materiellen Schaden, noch sonst eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer zur Folge hatte. Auch die Schuld des Beschuldigten ist aufgrund der Tatsache, dass die Schuldzuweisun- gen, das "zu Leid leben", das Werfen von Schnittgut auf das andere Grundstück, das Ausspre-
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chen von Hausverboten und die Strafanzeigen auf Gegenseitigkeit zwischen den Parteien be- ruhen und somit beide Parteien für das schlechte nachbarschaftliche Verhältnis Verantwortung tragen, als geringfügig zu bezeichnen. Angesichts des seitens der Staatsanwaltschaft bis anhin betriebenen Aufwandes ist die Einstellung auch aus prozessökonomischen Gründen zu befür- worten. In jedem Fall fehlt es vorliegend am Nachweis eines strafrechtlich relevanten Sachver- haltes, weshalb sich die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Die Beschwerdeführer stellen eventualiter - somit für den Fall, dass die Einstellungsverfü- gung der Vorinstanz durch die Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werde - das Rechtsbegeh- ren, das Kantonsgericht habe die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Strafbefehl zu erlas- sen. Nachdem die Einstellung des Verfahrens für rechtmässig befunden wurde, steht die Straf- barkeit des Beschuldigten in diesem Verfahren ausser Frage, weshalb dem Eventualbegehren nicht statt gegeben werden kann. Dies steht auch im Einklang mit der Weisungsbefugnis des Kantonsgerichts, welche nur bei Gutheissung der Beschwerde ausgeübt werden kann (Art. 397 Abs. 3 StPO).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Die dem Beschwer- deführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, somit auf total CHF 550.000, festzulegen. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist augrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie einge- stellt wurde, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Be- schuldigte legt in keiner Weise dar, dass er aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens wirt- schaftliche Einbussen erlitten habe. Da vorliegend ganz offensichtlich auch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten infolge des Strafverfah- rens vorliegt, entfällt sowohl ein Anspruch auf Entschädigung wie auch auf Genugtuung.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.
Elisabeth Vogel