2012-09-04_sr_03

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012 (470 12 130)


Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter David Weiss, Gerichtschreiberin i.V. Tanja Hill

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 14. Juni 2012)

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A. Mit Schreiben vom 25. November 2009 stellte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Strafanzeige gegen B.. Der Strafanzeige sowie der nachfolgenden Strafuntersuchung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte wohnte seit Februar 2009 mit seinem Wohnwagen auf dem Grundstück des Anzeigestellers und arbeitete in dessen Betrieb mit. Im Zeitraum zwischen April und Juni 2009 hat der Anzeigestel- ler dem Beschuldigten Bargeld aus einer Erbschaft in Höhe von CHF 275'000.00 anvertraut, mit der Bitte dieses in das im Besitz des Beschuldigten stehende Schliessfach der X. Bank in Y.____ zu deponieren. In diesem Zusammenhang soll der Beschuldigte dem Anzeigesteller ungefähr Mitte Juli 2009 die Tresorzugangskarte entwendet haben und dann untergetaucht sein. In der Folge ersuchte der Anzeigesteller am 17. Juli 2009 bei der Polizei Basel- Landschaft, Polizeiposten Frenkendorf, um Hilfe, da er vermutete, dass der Beschuldigte sich das Geld angeeignet hatte. Daraufhin kontaktierte die Polizei den Beschuldigten telefonisch, worauf dieser einwilligte, das Geld am folgenden Tag, am 18. Juli 2009, auf den Polizeiposten zu bringen, um dem Anzeigesteller zurückzugeben. Gleichzeitig machte der Beschuldigte ge- genüber dem Anzeigesteller eine in ihrer Höhe noch zu definierende Forderung für die von ihm geleistete Arbeit geltend. Am 18. Juli 2009 einigten sich der Beschuldigte und der Anzeigeer- statter − unter Vermittlung der anwesenden Polizeibeamten − dahingehend, dass der Beschul- digte für seine Arbeitsleistung eine Summe von CHF 60'000.00 erhalte und der Anzeigesteller auf eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten verzichte. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Strafverfahren gegen B.____ betreffend Veruntreuung, Diebstahl, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Nötigung, begangen in der Zeit vom 7. Juli 2009 bis 18. Juli 2009 (Ziffer 1), Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung, begangen vom 25. November 2009 bis 29. November 2009 (Ziffer 2), Drohung, be- gangen am 29. Mai 2010 (Ziffer 3), Entwendung zum Gebrauch, begangen am 4. Februar 2011 (Ziffer 4), sowie Drohung, begangen am 24. Dezember 2010 (Ziffer 5), in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und c StPO ein. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Straftatbestände im Wesentlichen damit, dass diese im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt seien. C. Gegen Ziffer 1 dieser Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 20. Juli 2012 Be- schwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinnge-

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mäss deren Aufhebung von Ziffer 1. Er führte im Wesentlichen aus, der in casu ermittelte Sach- verhalt entspreche nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Der Beschuldigte habe ab Febru- ar 2009 mit seinem Wohnwagen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gewohnt, es ha- be jedoch nie die Abmachung bestanden, dass der Beschuldigte im Betrieb des Beschwerde- führers arbeite. Der Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten dazu aufgefordert worden, das Geld in dessen Schliessfach zu deponieren. Er habe den Beschuldigten mehrmals gebeten, ihm das Geld zurückzugeben, dieser habe jedoch immer neue Ausreden erfunden. Der Beschuldig- te sei dann am 7. Juli 2009 in einer "Nacht und Nebel Aktion" verschwunden, weshalb er die Polizei involviert habe. D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und verzichte- te auf eine weitere Stellungnahme. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juli 2012 wurde festge- stellt, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess. F. Mit Schreiben vom 2. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Durchführung einer Parteiverhandlung. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. August 2012 abgewiesen und es wurde dabei festgestellt, dass es in der vorliegenden Angelegenheit keiner Parteiverhandlung bedarf. Erwägungen

  1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) gegeben. Die Beschwerde ist ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO kön- nen Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend ge- macht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist ge-

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gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 14. Juni 2012 angefochten, welche ein taugliches Be- schwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012, welche am 22. Juni 2012 beim Kan- tonsgerichts einging, ist die Rechtsmittelfrist ohne Weiteres gewahrt. Als Privatkläger sowie Geschädigter ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung unmittelbar in seinen Rechten be- troffen und somit beschwert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn kein anklagegenügender Tatverdacht (Art. 324 Abs. 1 StPO) gegeben ist, mit anderen Worten wenn ein Freispruch zu erwarten ist (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 15). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuld- spruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen des Staatsanwaltes anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren jedoch nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen werden soll: Beim Entscheid über Anklageerhebung gilt nicht der Satz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore" (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319, N 16, mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319, N 5 sowie BGer 6B_588/2007 vom 11. April 2008 und BGer 6B_115/2009 vom 13. August 2009). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist das Vorverfahren einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies bedeutet, das untersuchte Verfahren − selbst wenn es nachgewiesen wäre − kann nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen, beispielsweise da es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319, N 19; eben- so SCHMID, a.a.O., Art. 319, N 6). 2.2 Einen Diebstahl begeht gemäss Art. 139 StGB, wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu berei- chern. Die Aneignung muss somit durch die Wegnahme der Sache erfolgen. Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, dies bedeutet die Aufhebung der

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faktischen Herrschaftsmöglichkeit ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsin- habers. Der subjektive Tatbestand des Diebstahls setzt Vorsatz, einen Aneignungswillen sowie eine Bereicherungsabsicht voraus (STRATHENWERT/JENNY/BOHMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl. 2010, § 13, N 69, 82 und 89). Im Zeitraum zwischen April 2009 und Juni 2009 hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Bargeld aus einer Erbschaft in Höhe von CHF 275'000.00 anvertraut, um dieses in das im Besitz des Beschuldigten stehende Schliess- fach der X.____ Bank in Y.____ deponieren zu lassen. Um Zugriff auf das Schliessfach zu er- langen, wird einerseits ein Schlüssel und andererseits eine Zugangskarte mit Code benötigt. Der Beschwerdeführer gibt anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2009 an, der Be- schuldigte habe ihm die Zugriffskarte als Sicherheit überlassen (act. 105). Diese Zugangskarte soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer aus dessen Auto oder dessen Werkstatt entwen- det haben (act. 105), um sich damit das ihm anvertraute Vermögen anzueignen. Aufgrund der Akten sowie den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Zweifel, dass es sich bei der in Frage stehenden Zugriffskarte um einen Gegenstand handelt, an welchem der Beschuldigte selbst berechtigt war. Gemäss Aus- sage des Beschuldigten sei die Zugangskarte im Büro des Beschwerdeführers aufbewahrt wor- den, wo der Beschuldigte weitere persönliche Gegenstände aufbewahrt habe (act. 287). Die Zugriffskarte steht unbestrittenermassen im Eigentum des Beschuldigten, weshalb der Tatbe- stand des Diebstahls eindeutig nicht erfüllt sein kann, da es bereits am Tatobjekt der fremden beweglichen Sache mangelt. Im übrigen fehlt es auch am Gewahrsamsbruch. Der Tatbestand des Diebstahls ist ferner im Bezug auf das Bargeld des Beschwerdeführers ebenfalls offensicht- lich nicht erfüllt, hat der Beschwerdeführer das Geld dem Beschuldigten doch zur Aufbewah- rung übergeben, weshalb es am Gewahrsamsbruch mangelt. Entsprechend hat die Staatsan- waltschaft das Verfahren betreffend den Tatbestand des Diebstahls zu Recht in Anwendung des Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2.3 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet oder wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB strafbar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Sache als anver- traut, wenn der Täter sie mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden und diese nach dessen ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Weisung insbesondere zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (STRATHENWERT/JENNY/BOHMER, a.a.O. § 13, N 49 mit Hinweis auf BGE 80 IV 55; 88 IV 18; 94 IV 139; 99 IV 202; 101 IV 163; 105 IV 33; 106 IV 259; 118 IV 33; 120 IV 278; 133 IV 27). Das

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Anvertrautsein setzt im Übrigen voraus, dass die Sache dem Täter übergeben oder überlassen worden ist. Es genügt nicht, wenn der Täter lediglich Zutritt zu ihr hat (STRATHENWERT/JENNY/BOHMER, a.a.O. § 13, N 52). Der subjektive Tatbestand erfordert Vor- satz sowie eine Bereicherungsabsicht. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten einen Barbetrag von CHF 275'000.00 übergeben, um diesen in ein im Besitz des Beschuldigten ste- hendes Schliessfach zu deponieren. Aufgrund der Akten sowie den übereinstimmenden Aussa- gen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Geld dem Beschuldigten anvertraute (act. 103, 273 und 285). Der Beschuldigte bestätigte mit der schriftlichen Erklärung vom 17. Juli 2009 (act. 91), dass der Be- trag von CHF 275'000.00 noch vorhanden und er gewillt sei, diesen an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Gleichzeitig stellte der Beschuldigte eine Gegenforderung in unbekannter Höhe für die "gemeinsame Zusammenarbeit" (act. 91). Am 18. Juli 2012 brachte der Beschuldigte das Geld auf den Polizeiposten Frenkendorf und übergab den gesamte Betrag von CHF 275'000.00 Feldweibel C.____ (act. 93 und 119). Es ist demnach zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte das ihm vom Beschwerdeführer anvertraute Geld weder in seinem oder anderen Nutzen ver- wendet noch bewirkt oder zugelassen hat, dass der Beschwerdeführer an seinem Vermögen geschädigt wurde, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung in objektiver als auch in subjekti- ver Hinsicht nicht erfüllt ist. Somit wurde das Verfahren betreffend den Tatbestand der Verun- treuung zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2.4 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB (sog. Treuebruchtatbe- stand) strafbar macht sich, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Ebenfalls strafbar macht sich nach Art. 158 Abs. 2 StGB (sog. Missbrauchstatbestand), wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung stellt ein Sonderdelikt dar, das nur von demjenigen erfüllt werden kann, dem die entsprechenden Son- dereigenschaften zukommen (NIGGLI, Basler Kommentar StGB, Art. 158, N 8). Das spezifische Unrecht des Treuebruchtatbestands liegt in der Verletzung einer besonderen Treuepflicht, wel- che durch Gesetz, behördlichen Auftrag, Rechtsgeschäft oder Geschäftsführung ohne Auftrag entsteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die durch Rechtsgeschäft be- gründeten Pflichten auf die Wahrnehmung der fremden Vermögensinteressen gerichtet sein,

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womit alle blossen Übergabe-, Rückgewähr-, Aufbewahrungs- und Aufklärungspflichten aus- scheiden (STRATHENWERT/JENNY/BOHMER, a.a.O. § 19, N 5 und 7 mit Hinweis auf BGE 77 IV 204 und 120 IV 193). Wie bereits dargelegt, bestehen aufgrund der Akten sowie den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers vorliegend keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Geld dem Beschuldigten anvertraute (act. 103, 273 und 285). Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdefüh- rers sollte der Beschuldigte das Geld für den Beschwerdeführer in seinem Bankschliessfach aufbewahren (act. 103, 273, 285). Der Beschuldigte war somit damit betraut, das Geld des Be- schwerdeführers aufzubewahren. Reine Aufbewahrungspflichten genügen jedoch nicht, um das Tatbestandsmerkmal des "betraut seins" bzw. den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung zu erfüllen. Dem Beschuldigten mangelt es vorliegend an der für die Tatbestandserfüllung durch Rechtsgeschäft begründeten, notwendigen Sondereigenschaft, welche auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen gerichtet ist. Vorliegend hatte der Beschuldigte jedoch lediglich eine Aufbewahrungspflicht, weshalb der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung of- fensichtlich nicht erfüllt ist. Demnach verfügte die Staatsanwaltschaft bezüglich des Tatbe- stands der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. 2.5 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung nach Art. 181 StGB strafbar. Der Erpressung gemäss Art. 156 StGB strafbar macht sich, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Sowohl beim Tatbe- stand der Nötigung als auch beim Tatbestand der Erpressung ist zur Erfüllung des Tatbestan- des unter anderem notwendig, dass jemand durch die Androhung von ernstlichen Nachteilen zu einer Tätigkeit bzw. bei der Erpressung zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird. Mass- gebend für die Beurteilung der Ernstlichkeit der Androhung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektive Kriterien: Nur Drohungen, welche geeignet sind, auch eine besonne Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, sind ausreichend (STRATHENWERT/JENNY/BOHMER, a.a.O. § 5, N 9). Beide Tatbestände erfordern Vorsatz; beim Tatbestand der Erpressung muss überdies eine Bereicherungsabsicht gegeben sein. Mit schrift- licher Erklärung vom 17. Juli 2009 (act. 91) bestätigte der Beschuldigte über den gesamten Be- trag von CHF 275'000.00 noch zu verfügen und diesen an den Beschwerdeführer zurückzuge- ben. Gleichzeitig stellte der Beschuldigte eine Forderung in unbekannter Höhe an den Be-

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schwerdeführer für die Zusammenarbeit im Zeitraum von Januar 2009 bis Juli 2009. Am 18. Juli 2009 begaben sich der Beschuldigte sowie der Beschwerdeführer zwecks der Geld- übergabe auf den Polizeiposten Frenkendorf. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte ver- handelten sodann − unter Mithilfe der Polizisten Feldweibel C.____ und Wachmeister D.____ − über die Höhe der Entlöhnung für die vom Beschuldigten geleistete Arbeit. Der Beschwerdefüh- rer und der Beschuldigte einigten sich schliesslich auf einen Betrag von CHF 60'000.00 für die vom Beschuldigten geleistete Arbeit (act. 107, 109 119, 233, 265 und 267). Daraufhin wurde das Geld durch die anwesenden Polizeibeamten gezählt und unter schriftlicher Bescheinigung dem Beschuldigten CHF 60'000.00 und dem Beschwerdeführer CHF 215'000.00 ausgehändigt (act. 93, 95 und 97). Der Beschwerdeführer gibt anlässlich seiner Einvernahme vom

  1. Dezember 2009 an, er sei indirekt erpresst worden, denn er hätte nie beweisen können, dass das Geld in dem Schliessfach sein Geld sei. Gemäss Aussagen des Feldweibels C.____ sei der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er mit der Vereinbarung einver- standen sein müsse, ansonsten solle er eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichen (act. 123). Nach übereinstimmenden Aussagen beider Polizeibeamten habe sich der Be- schwerdeführer mit der Forderung einverstanden erklärt (act. 119 und 235), wobei in keiner Weise Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei. Vielmehr sei versucht worden, eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden, was anfänglich auch gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe erst Tage nach der Geldübergabe erklärt, er sei nun mit der Ver- einbarung doch nicht einverstanden (act. 119). Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass weder der Tatbestand der Nötigung noch der Tatbestand der Erpressung vorliegend erfüllt sind. Denn die vom Beschuldigten geltend gemachte Forderung war nicht von einer Intensität, wel- che geeignet gewesen wäre, die Willensfreiheit des Beschwerdeführers tatsächlich in einer im Sinne des Tatbestandes der Nötigung beziehungsweise der Erpressung erforderlichen Weise zu beeinträchtigen. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend das Verfahren auch betref- fend der Tatbestände der Nötigung sowie der Erpressung zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2.6 Der Beschwerdeführer führt schliesslich in seiner Beschwerde vom 20. Juli 2012 aus, sämtliche Einvernahmeprotokolle sowie die Einstellungsverfügung entsprächen nicht der Wahr- heit, sondern seien "erlogen". Dabei bringt er weder neue Beweise vor, noch legt er begründet dar, aus welchem Grund die Einstellungsverfügung nicht der Wahrheit entsprechen soll. Der Beschwerdeführer übt somit rein appellatorische Kritik an der Einstellung des Verfahrens, ohne näher zu konkretisieren, inwiefern in casu eine Rechtsverletzung, eine unrichtige Sachverhalts-

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darstellung oder eine Unangemessenheit vorliegen würde, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist. Zusammenfassend ist demzufolge weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung erkennbar, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO das Verfahren betreffend den Tatbeständen des Diebstahls, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Nötigung sowie der Erpressung eingestellt hat. Demge- mäss ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 14. Juni 2012 vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts von insgesamt CHF 1'150.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1'000.00 sowie Auslagen im Betrag von CHF 150.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wird ferner keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'150.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1'000.00 sowie Auslagen im Betrag von CHF 150.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin i.V.

Tanja Hill

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-09-04_sr_03
Entscheidungsdatum
04.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026