Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 (460 12 100)


Strafrecht

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Post- fach 564, 4127 Birsfelden, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel- Landschaft vom 26. März 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 26. März 2012 erklärte der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 6. Januar 2011 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen), dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner wurden die Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 7'427.75 (inklusive den Expertisekosten von CHF 3'948.75) dem Beschuldigten auferlegt.

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, mit Eingabe vom 28. März 2012 Berufung an. In seiner Berufungsbegründung vom 21. Mai 2012 beantragte der Beschuldigte, er sei in Aufhebung des Urteils des Strafgerichtsvi- zepräsidenten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von maximal CHF 200.00 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, begehrte mit Stellung- nahme vom 5. Juni 2012 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Be- schuldigten.

D. Mit Replik vom 13. Juli 2012 stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates freizusprechen.

E. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Duplik vom 25. Juli 2012 an ihrem Rechtsbegehren ge- mäss Stellungnahme vom 5. Juni 2012 fest.

F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren an.

Erwägungen

I. Formelles

  1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 26. März 2012, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.

  1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochte- nen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be- rufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

  2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom

  3. März 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 28. März 2012 respektive vom 21. Mai 2012 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist ge- wahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles

  1. Befangenheit des Gutachters 1.1 Mit Urteil vom 26. März 2012 führt der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft aus, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten vor, am 1. Juli 2010 auf der Hauptstrasse in B.____ in Fahrtrichtung C.____ mit dem Motorrad die gesetzlich zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h, um 41 km/h überschritten zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe im Nachgang zur Einspracheerhebung D.____ des Bundesamtes für Metrologie mit der Ausarbeitung eines Gutachtens und der Beantwortung von Ergänzungsfragen des Beschuldigten beauftragt. Der Beschuldigte habe aufgrund einer Äusse- rung des Gutachters im Rahmen eines Internetartikels dessen Voreingenommenheit geltend gemacht. Dennoch sei die Beauftragung des Gutachters gemäss Verfügung vom 1. Februar 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass dieser Einwand nicht mehr zu hören sei. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Internetartikel keinerlei Anhaltspunkte auf den Anschein der Befangenheit ergeben würden. Ferner bringe der Beschuldigte in Bezug auf den Gutachter das Vorliegen eines Ausstandsgrundes vor, da dieser zugleich Mitunterzeichner des Eichprotokolls über das im vorliegenden Fall verwendeten Lasermessgerätes gewesen sei.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Dem sei jedoch zu entgegnen, dass das Bundesgesetz über das Messwesen eine Doppelfunk- tion des METAS hinsichtlich der Eichung und Expertisierung gesetzlich ausdrücklich vorsehe. Zudem fehle es bezüglich der Eichung vom 2. November 2009 an der „Identität des historischen Ereignisses“ zu der vorliegenden Lasermessung beziehungsweise deren Begutachtung durch den Sachverständigen. Die sich stellenden Fragen in Zusammenhang mit der Eichung eines Lasermessgerätes und diejenigen als Experte in Zusammenhang mit der Überprüfung einer konkreten Lasermessung seien gerichtsnotorisch völlig andere. Identisch sei lediglich das La- sermessgerät, was jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend sei zur Begründung des Tätigwerdens in der gleichen Sache gemäss Art. 56 lit. b StPO. Darüber hinaus seien keine sonstigen Anhaltpunkte auszumachen, die einen Anschein von Befangenheit des Gutachters entstehen lassen könnten.

1.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 21. Mai 2012 vor, der Gutachter habe in den Ausstand zu treten, da er bei der Protokollierung der Eichung des Lasermessgerätes tätig gewesen sei. Dies sei ein zwingender formeller Ausstandsgrund, der von Amtes wegen hätte beachtet werden müssen und nicht dadurch ausgehebelt werden könne, dass das Bundesgesetz über das Messwesen eine Doppelfunktion des METAS hinsicht- lich der Eichung und der Expertisierung vorsehe. Vielmehr stehe die Eichung in einem engen Zusammenhang mit der Expertisierung und der Überprüfung des Lasermessgerätes. Neben der formellen Befangenheit ergebe sich auch eine materielle, zumal der Experte ohne jegliche Selbstkritik sich als das einzige Kompetenzzentrum in der Schweiz für die Expertisierung anse- he. Somit sei das Gutachten unverwertbar.

Mit Replik vom 13. Juli 2012 führt der Beschuldigte sodann ergänzend aus, er habe in jedem Stadium des Verfahrens die Ablehnung von D.____ als Gutachter vorgebracht. Da er die Mög- lichkeit habe, die Ablehnung des Gutachters im Verfahren vor dem Strafgerichtsvizepräsidenten sowie vor der Berufungsinstanz geltend zu machen, sei es nicht relevant, dass er die Beauftra- gung des Gutachters nicht separat angefochten habe.

1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 vor, entgegen der Ansicht des Beschuldigten sei keine Vorbefassung des Gutachters erkennbar, zumal die sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit der Eichung der Lasermessung und diejenigen als Experte im Zusammenhang mit der Überprüfung einer konkreten Lasermessung völlig andere seien. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setze jedoch voraus, dass die Person in der glei- chen Sache tätig sei, wobei der Begriff der Sache das Verfahren von Beginn der Ermittlungen bis zu seinem Abschluss umfasse. Die Eichung des Lasermessgerätes habe allerdings vor Be- ginn der Ermittlungen stattgefunden, so dass kein Zusammenhang im Sinne von Art. 56 lit. b StPO bestehe. Ausserdem habe sich der Gutachter bei seinem Auftrag gar nicht mit der Frage der Eichung befassen müssen. Vielmehr sei es um die Frage der konkreten Messung gegan- gen, so dass kein Ausstandsgrund erkennbar sei. Überdies sei der Gutachtenauftrag in Form einer beschwerdefähigen Verfügung ergangen, gegen welche der Beschuldigte kein Rechtsmit- tel erhoben habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner fehle es dem Vorwurf, der Experte sei ohne Selbstkritik, an jeglicher Grundlage. Vielmehr habe dieser das Gutachten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, welche für eine Befangenheit des Gutachters sprechen würden.

1.4 Gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. b StPO tritt ein Sachverständiger in den Aus- stand, wenn er in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen. In der gleichen Sache handeln, bedeutet, dass ein hinreichend enger Sachzu- sammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung bestehen muss (KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 56 N 16 mit Hinweis auf BGE 122 IV 235, E. 2d). Massgebend ist, ob das Ergebnis der Begutachtung bei dieser Sachlage nach wie vor offen und nicht vorbestimmt ist (HEER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 183 N 32). Für die Annahme eines Ausstandsgrundes genügt es, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erweckt wird. In diesem Sinne muss gewährleistet sein, dass der Sachverständige aus Sicht aller Beteiligten sein Gutachten in unparteiischer, unbefangener und unvoreingenommener Weise erstellt (DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 183 N 12; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 183 N 7).

1.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der Gutachter, D.____ vom Bundesamt für Metrologie (METAS), die Eichzertifikate vom 2. November 2009 (act. 39) beziehungsweise vom 1. November 2010 (act. 535) des Laser- Geschwindigkeitsmessgerätes Riegel FG21-P, S.-Nr. S2100924, METAS 410707 jeweils - ne- ben dem für die Eichung zuständigen E.____ - in seiner Funktion als Sektionschef Verkehr, Akustik und Vibration ebenfalls unterzeichnete. Dennoch kann daraus nicht ohne Weiteres auf ein Tätigwerden in der gleichen Sache geschlossen werden. Vielmehr fehlt es von vornherein an der Identität der der zur Beantwortung stehenden Streitfragen. Mit Gutachten vom 23. Februar 2011 sowie mit Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 beantwortete der Sach- verständige die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät korrekt durchgeführt worden sei. In keiner Weise musste sich der Sachverständige jedoch mit der Fra- ge befassen, ob die Eichung ordnungsgemäss ausgeführt worden sei. Somit war der Gutachter offensichtlich nicht bereits in der gleichen Sache tätig und das Ergebnis der Begutachtung war offen und nicht vorbestimmt, weshalb das Strafgericht die Befangenheit des Gutachters zu Recht verneint hat. Im Übrigen legt das Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20) aus- drücklich fest, dass es Aufgabe des METAS ist, Messmittel sowie Mess- und Prüfverfahren zu überprüfen und über ihre Konformität, Zulassung und allfällige Eichung zu entscheiden (Art. 17 lit. d) sowie Beratungen und Expertisen durchzuführen (Art. 17 lit. g). Somit ist die vom Be- schuldigten gerügte Doppelfunktion des besagten Gutachters vom Gesetzgeber explizit vorge- sehen. Folgerichtig ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

  1. Sachverhaltsfeststellung 2.1 Der Strafgerichtsvizepräsident legt mit Urteil vom 26. März 2012 dar, dass der Be- schuldigte die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht grundsätz- lich bestreite, sondern lediglich die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Überholvor-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

gang sei von der Polizei mittels Video aufgezeichnet, die gefahrene Geschwindigkeit des Be- schuldigten mittels Lasermessung ermittelt und die Lasermessung protokollarisch festgehalten worden. Gemäss dem Gutachten und Ergänzungsgutachten sei die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät korrekt erfolgt und es seien keine Anhaltspunkte für eine Fehlmes- sung festgestellt worden. Soweit der Beschuldigte Einwände gegen die Lasermessung bezie- hungsweise das entsprechende Messprotokoll vorbringe, könne ihm nicht gefolgt werden. Auf dem Lasermessprotokoll sei als „Bediener“ der Name „F.____“ aufgeführt, weshalb dem Erfor- dernis von Ziff. II. 5. der UVEK-Weisung, wonach das Protokoll den Namen oder eine deutliche Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson enthalten müsse, genüge getan sei. Ferner sei die auf dem Messprotokoll falsch eingetragene Fahrtrichtung unbeachtlich, zumal sich diese zweifelsfrei aus der Videoaufnahme ergebe. Auch bestehe an der Durchführung der vorge- schriebenen Gerätetests vor Einsatz des Lasermessgerätes kein Zweifel, da gemäss Ziff. II 5. der UVEK-Weisung das Messprotokoll lediglich die Bestätigung der Kontrolle der Gerä- tetests enthalten müsse. Nicht vorgeschrieben sei jedoch, dass die Kontrolle für jeden Test se- parat ausgewiesen werde. Auf dem Messprotokoll sei die Spalte „Gerätetest, 0-Mess.“ mit „i.O.“ ausgefüllt. Überdies habe der zuständige Polizeibeamte bestätigt, dass die notwendigen Tests und die Nullmessung durchgeführt worden seien. Auch habe der Sachverständige keine Hin- weise gefunden, die auf eine fehlerhafte Funktionsweise des Lasermessgerätes hingewiesen hätten. Die falsch eingestellte Geschwindigkeitslimite von 50 km/h anstelle von 80 km/h sei so- dann eine rein optionale Einblendung ohne messtechnische Beeinflussung. Der Sachverhalt, mithin die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h, sei folglich erstellt.

2.2 Mit Berufungsbegründung vom 21. Mai 2012 macht der Beschuldigte geltend, gemäss der UVEK-Weisung sei für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll zu führen, welches im vorliegend Vorverfahren jedoch - entgegen dem Antrag des Beschuldig- ten - nie im Original produziert worden sei, obwohl dies aufgrund des Umstandes, dass sich zwei unterschiedliche Kopien des Messprotokolls in den Akten befänden, zwingend notwendig gewesen wäre. Sodann sei das Messprotokoll fehlerhaft, da gemäss den Akten Polizist F.____ das Lasermessgerät bedient und Polizist G.____ das Protokoll geführt habe, das Protokoll je- doch weder unterzeichnet worden sei noch die besagten Personen in ihrer Funktion ausweise. Vielmehr sei Polizist G.____ nicht einmal aufgeführt. Im Weiteren sei im Messprotokoll lediglich von einer Nullmessung die Rede, währenddem die anderen Tests, namentlich der Align-Test, nicht erwähnt würden. Dass der entscheidende Align-Test durchgeführt worden sei, könne da- her nicht bewiesen werden. Ausserdem sei im Protokoll die falsche Fahrtrichtung angegeben und am Lasermessgerät die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h anstatt 80 km/h ein- gestellt worden. Die korrekte Durchführung der Lasermessung sei daher nicht bewiesen. Über- dies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Bedienungsanleitung des Messgerä- tes vorsehe, dass der Align-Test mit Ausrichtung auf ein geeignetes Ziel durchzuführen sei. Aus den Videobildern gehe jedoch nicht hervor, dass ein solches Ziel in geeigneter Entfernung vor- gelegen habe. Hinzu komme, dass aufgrund der Videobilder zwei Distanzmessungen mit Zeit- angaben ersichtlich seien, wobei die Differenz der beiden Messungen eine Durchschnittsge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

schwindigkeit von 178,5 km/h ergebe. Es sei daher offensichtlich, dass die Messungen fehler- haft seien.

Der Beschuldigte bringt mit Replik vom 13. Juli 2012 ergänzend vor, auf dem von der Staats- anwaltschaft im Berufungsverfahren eingereichten Videomaterial betreffend Gerätetests sei ein Align-Test nicht erkennbar. Vielmehr zeige das Video ein ungültiges Resultat, sodass sich die gesamte Messserie aufgrund eines ungültigen Testes als nicht verwertbar erweise. Ferner kön- ne dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, nur eine der beiden Geschwindigkeitsmessungen des Beschuldigten sei gültig gewesen, nicht gefolgt werden, zumal sich diese Argumentation auf ein Zitat des Experten D.____ stütze, welcher weder formell noch materiell dazu in der Lage gewesen sei, Ausführungen in Bezug auf die in Frage stehende Lasermessung zu machen.

2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 aus, das Messprotokoll sei nicht im Original zu den Akten genommen worden, da sämtliche an die- sem Kontrollort erfassten Fahrzeuge darin verzeichnet seien. Dies sei zugleich der Grund, wes- halb sich in den Akten eine Version befinde, auf welcher die Namen der neben dem Beschuldig- ten erfassten Fahrzeuglenker abgedeckt seien. Ferner sei die Lasergeschwindigkeitsmessung gemäss der geltenden UVEK-Weisung durchgeführt worden, welche hinsichtlich der Geräte- tests lediglich vorsehe, dass deren Durchführung im Protokoll zu bestätigen sei. Dass jeder Test einzeln zu protokollieren sei, schreibe die Weisung jedoch nicht vor. Sodann seien die Ge- rätetests zu Beginn der Messserie auf dem der Eingabe beiliegenden Videofilm protokolliert worden. Die UVEK-Weisung verlange im Weiteren, dass der Name oder die deutlich lesbare Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson auf dem Messprotokoll erfasst werde, weshalb die Nennung des Namens des Polizisten F., welcher bei der damaligen Kontrolle die Ver- antwortung getragen und die Lasermessung durchgeführt habe, ausreichend sei. Die Angabe der falschen Fahrtrichtung im Protokoll sei ferner darauf zurückzuführen, dass ursprünglich Messungen in Fahrtrichtung H. geplant gewesen seien, schlussendlich jedoch Messungen in Fahrtrichtung C.____ durchgeführt worden seien, was nicht entsprechend protokolliert wor- den sei. Da die Fahrtrichtung jedoch aus dem Videoprotokoll ohne Weiteres erkennbar sei, ha- be dieser Fehler keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Messung. Ebenso sei es korrekt, dass die Höchstgeschwindigkeit am Lasermessgerät falsch eingestellt worden sei. Gemäss dem Gutachter D.____ habe diese falsche Geräteeinstellung jedoch keinen Einfluss auf die Messge- nauigkeit. Im Weiteren fehle der Unterstellung des Beschuldigten, das Messprotokoll sei erst nachträglich erstellt worden, jegliche Grundlage, zumal bei einer nachträglichen Erstellung die gerügten Fehler mit der falschen Fahrtrichtung nicht aufgetreten wären. Aufgrund des Schriftbil- des sei überdies erkennbar, dass das Dokument vor Ort erstellt worden und somit authentisch sei. Soweit der Beschuldigte im Übrigen geltend mache, es habe zwei Messungen gegeben, deren Differenz eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 178,5 km/h ergebe, übersehe er, dass bloss die zweite Messung gültig gewesen sei. Insbesondere sei es entsprechend den Ausfüh- rungen des Gutachters nicht zulässig, die Werte zweier Videosequenzen direkt miteinander zu vergleichen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Mit Duplik vom 25. Juli 2012 macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, obwohl die UVEK-Weisung dies nicht vorschreibe, sei vorliegend die Nullmessung auf einem Videofilm dokumentiert worden. Soweit der Beschuldigte vorbringe, bei dieser Nullmessung werde im Display „invalid“ angezeigt, sei darauf hingewiesen, dass gemäss den Ausführungen der Her- stellerfirma des Messgerätes sowie des METAS dies korrekt sei, da „valid“ nur eingeblendet werde, wenn das System einen gültigen Geschwindigkeitswert sowie eine gültige Distanz ermit- telt habe. Bei der Nullmessung sei wesentlich, dass bei der Visierung auf ein stehendes Ziel im Display eine Geschwindigkeit von +000 angezeigt werde. Ferner sei der Align-Test, mithin der Test der Visiereinrichtung, auf dem Video nicht protokolliert worden, was auch kaum möglich wäre, da die Kamera nicht über eine Tonaufzeichnung verfüge und somit die entsprechenden Tonfolgen nicht zu hören wären. Im Übrigen verkenne der Beschuldigte, dass neben der La- sermessung eine Weg-/Zeitberechnung durchgeführt worden sei, welche die Resultate der La- sermessung bestätigt hätten.

2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urtei- lende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetz- lichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Be- schuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

2.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst ersichtlich, dass der Experte D.____ vom Bundesamt für Metrologie METAS mit Gutachten vom 23. Februar 2011 (act. 301 ff.) sowie Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 (act. 365 ff.) dargelegt hat, dass die in Frage stehen-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

de Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei und keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen würden. Insbesondere hat der Gutachter auch mittels alternativer Berechnung des Geschwindigkeitsverlaufes die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung verifiziert. Da sich die Ausführungen des Sachverständigen D.____ sowohl im Gutachten vom 23. Februar 2011 als auch im Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 als schlüssig und nachvollziehbar erweisen und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht gerügt werden, ist auf diese abzu- stellen, zumal bereits aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass der Experte D.____ in keiner Weise als befangen zu geltend hat.

2.6 Der Beschuldigte bringt im Weiteren vor, das vorliegende Messprotokoll entspreche nicht den Anforderungen der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot- lichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 22. Mai 2008 (UVEK-Weisung). Gemäss Ziff. II.5. UVEK-Weisung muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, welches Datum, Zeit und Ort der Messung, Fahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge, höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort, Be- zeichnung des Geschwindigkeitsmesssystems mit METAS-Nummer, Datum der letzten Ei- chung, Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests sowie die verantwortliche Kontrollperson (Name oder deutlich lesbare Unterschrift) enthält. Der Beschuldigte macht zu- nächst geltend, das Protokoll sei nicht unterzeichnet worden und es seien überdies nicht beide Polizisten, welche die Messung durchgeführt haben, angegeben worden. Dabei übersieht der Beschuldigte offenkundig, dass aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts der UVEK-Weisung lediglich entweder der Name oder die deutlich lesbare Unterschrift der verantwortlichen Kon- trollperson vorausgesetzt wird. Das Laser-Protokoll vom 1. Juli 2010 (act. 37) weist ausdrücklich als Bediener den Polizisten F.____ aus, weshalb der Name der verantwortlichen Kontrollperson ohne Weiteres aus dem Protokoll entnommen werden kann und die UVEK-Weisung insofern eingehalten wurde. Ferner führt der Beschuldigte aus, die Fahrtrichtung sei im Protokoll falsch angegeben. Zwar ist die Fahrtrichtung tatsächlich mit H.____ angegeben, währenddem der Be- schuldigte in Richtung C.____ unterwegs war, dessen ungeachtet ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich die Fahrtrichtung zweifelsfrei aus der Videoaufnahme ergibt und über- dies entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_544/2007 vom 22. November 2007, E. 2.7) die teilweise Nichteinhaltung der UVEK-Weisung nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit der Messergebnisse führt, wenn diese - wie es vorliegend der Fall ist - durch ein schlüssiges Gutachten bestätigt werden. Demzufolge kann der Beschuldigte aus der falsch protokollierten Fahrtrichtung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte macht überdies geltend, das Messprotokoll sei erst nachträglich produziert worden. Insofern kann ihm nicht gefolgt werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte betreffend eine nachträgliche Erstellung des Protokolls ersichtlich sind. Zwar befindet sich das Protokoll in zwei verschiedenen Varian- ten in den Verfahrensakten, diesbezüglich erscheint jedoch das Vorbringen der Staatsanwalt- schaft, bei der ersten Variante (act. 35) seien die übrigen an diesem Tag durchgeführten Mes- sungen, welche nicht den Beschuldigten betroffen hätten, abgedeckt worden, als glaubhaft, zumal ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die zweite Variante des Protokolls (act. 37) mit der ersten übereinstimmt, jedoch die übrigen durchgeführten Messungen nicht abgedeckt wurden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.7 Soweit der Beschuldigte ferner ausführt, aufgrund des Videomaterials der Geschwin- digkeitsmessung sei ersichtlich, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Lasermessge- rät fälschlicherweise auf 50 km/h anstatt 80 km/h eingestellt worden sei, kann er wiederum nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist auf das Gutachten des Experten D.____ vom 23. Februar 2011 zu verweisen, wonach die Einblendung der Geschwindigkeitslimite rein text- lich und optional sei und keine messtechnische Beeinflussung habe (act. 321). Ferner legt der Beschuldigte zu Recht dar, dass im Laser-Protokoll vom 1. Juli 2010 (act. 37) in der Rubrik „Ge- rätest 0-Mess.“ lediglich „i.O.“ protokolliert wurde. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, es sei kein Align-Test durchgeführt worden. Vielmehr verlangt Ziff. II.5. UVEK-Weisung bloss die Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests, was vorliegend mittels Ver- merk „i.O.“ geschehen ist. Eine Protokollierung jedes einzelnen Testes ist hingegen nicht erfor- derlich. Ausserdem hat der verantwortliche Polizist, F.____, gemäss eigenen Aussagen die not- wendigen Gerätetests, mithin den Selbst-Test, den Display-Test sowie den Align-Test und die 0-Messung, ordnungsgemäss durchgeführt (act. 111). Die Staatsanwaltschaft hat sodann im Berufungsverfahren eine DVD mit Videomaterial eingereicht, welches die Durchführung der entsprechenden Gerätetests vor der vorliegend in Frage stehenden Messserie wiedergibt. An- gesichts dieser Umstände besteht daher kein Zweifel, dass sämtliche vorgeschriebenen Gerä- tetests, namentlich auch der Align-Test, durchgeführt wurden. Im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschuldigten, aufgrund des Videomaterials betreffend Gerätetests sei ersichtlich, dass diese negativ ausgefallen seien, nicht gefolgt werden. Vielmehr erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als nachvollziehbar und plausibel, wonach die Herstellerfirma sowie das METAS dargelegt hätten, dass die Einblendung „invalid“ im Display bei einer Nullmessung kor- rekt sei, da lediglich dann „valid“ angezeigt werde, wenn sowohl eine gültige Distanz als auch ein gültiger Geschwindigkeitswert ermittelt werden könne. Bei einer Nullmessung sei hingegen einzig relevant, dass eine Geschwindigkeit von +000 angezeigt werde, was vorliegend un- bestrittenermassen der Fall sei. Somit erweist sich das Resultat der Nullmessung als positiv.

2.8 Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, aufgrund der Differenz zwischen den zwei durchgeführten Messungen ergebe sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 178,5 km/h, was offensichtlich auf eine fehlerhafte Messreihe hinweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige D.____ sowohl in seinem Gutachten vom 23. Februar 2011 (act. 321) als auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 (act. 371) dargelegt hat, dass die beiden einzelnen Messungen nicht in einen definierten exakten mathematischen Bezug zu einander gebracht werden können, um über die Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeiten auf anderer Basis zu rekonstruieren. Der bei der Datenausgabe nach Abschluss der Messung eingeblende- te Distanzwert beziehe sich auf den ersten verwertbaren Laserpuls aus der Reflexion. Die Zeit, welcher dieser Puls auf dem Weg vom Lasergeschwindigkeitsmessgerät zum Fahrzeug benöti- ge, ergebe multipliziert mit der Lichtgeschwindigkeit die eingeblendete Wegstrecke. Habe die Messphase länger als die Mindestmesszeit von ca. 340 ms gedauert, so sei nicht genau be- kannt, wann dieser erste Puls aus einer Serie von vielen Messpaketen in der Qualität ausrei- chen war um verwendet zu werden. Der exakte Zeitpunkt, wann die Wegstrecke ermittelt wor- den sei, sei somit in solchen Fällen nicht genau nachträglich bestimmbar. Der Distanzwert sei lediglich ein Hinweis, wo die Geschwindigkeitsmessung ungefähr stattgefunden habe. Eine Ge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

schwindigkeitsmessung sei jedoch stets eine Weg-Zeit-Messung und per Definition nicht auf einen Punkt zurückführbar. Lasergeschwindigkeitsmessgeräte wie das vorliegende würden auf der Auswertung einer grossen Serie von Laufzeiten von einzelnen Laserpulsen basieren. Diese Laufzeiten würden Distanzänderungen des gemessenen Fahrzeuges entsprechen. Daher kön- ne man aus einem Vergleich von einzelnen Pulsen, deren Zeitpunkt nicht genau bekannt sei, keine zuverlässige Geschwindigkeit ermitteln. Aufgrund der Ausführungen von D.____ ist er- sichtlich, dass eine Berechnung, wie sie der Beschuldigte vorgenommen hat, zu keinem taugli- chen Ergebnis führt. Im Ergebnis bestehen auch für das Kantonsgericht keine Zweifel an der Korrektheit der Lasergeschwindigkeitsmessung, weshalb der Sachverhalt, mithin die Über- schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h nach Abzug von der Sicherheitsmarge von 4 km/h durch den Beschuldigten, als erstellt zu erachten ist.

  1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften - aus- genommen auf Autobahnen - 80 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsre- gelnverordnung, VRV, SR 741.11). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begeht derjenige, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, - ungeachtet der konkreten Umstände - objektiv eine schwere Ver- kehrsregelverletzung (BGE 124 II 259, E. 2c). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Be- schuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten, weshalb klarerweise eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Im Konsens mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneut geltend gemachte Umstand, wonach das von ihm zu überholende Fahrzeug beschleunigt habe, weshalb er sein Motorrad ebenfalls habe beschleunigen müssen, weder rechtfertigend noch schuldausschlies- send oder -vermindernd auswirkt. Da auch sonst weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht.

  2. Strafzumessung 4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Rele- vanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).

4.2 Der Strafgerichtsvizepräsident hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II., S. 10 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Sodann werden die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung vorliegend vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet, zu- mal sich das Strafgericht mit allen relevanten Umständen auseinandergesetzt hat. Folgerichtig ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Ta- gen) zu verurteilen.

  1. Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass sich die Berufung als unbegründet erweist und daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 26. März 2012 vollumfänglich abzuweisen ist.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 900.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00, dem Beschuldig- ten auferlegt. Im Übrigen wird dem Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 26. März 2012 bestätigt.

  1. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.00 sowie Aus- lagen von CHF 150.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

  2. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (6B_732/2012).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-09-04_sr_02
Entscheidungsdatum
04.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026