Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 29. August 2012 (810 10 568)
Raumplanung, Bauwesen
Nutzungsplanung, Zuständigkeit
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwiller, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Paul Rüst, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Einwohnergemeinde C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Mutation "X.-Y." zum Bau- und Strassenlinienplan Z., zum Zonenplan Siedlung Ost, Mutation "Z." zum Bau- und Stras- senlinienplan Z.____, zum Zonenplan Siedlung Ost (RRB Nr. 1652 vom 30. November 2010)
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A. Am 2. Juni 2009 beschloss die Gemeindeversammlung C.____ diverse Mutationen zum Bau- und Strassenlinienplan Z.____ und zum Zonenplan Siedlung Ost. Mit den fraglichen Mutationen wurde eine Anpassung der Bau- und Strassenlinien an die bestehende Strasse und die Einzonung der daraus entstehenden überschüssigen Flächen in die Zone W2a vorgenom- men. Die Planauflage fand vom 29. Januar 2009 bis 27. Februar 2009 sowie vom 13. August 2009 bis 12. September 2009 statt.
B. Mit Eingaben vom 23. Februar 2009 und 8. September 2009 erhoben A.____ und B.____ gegen die Mutationen des Bau- und Strassenlinienplans Z.____ Einsprache. Zur Be- gründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Gemeinde die für die Erstellung von Strasse und Trottoir benötigten Flächen seinerzeit durch Enteignung übernommen habe. Für die projektierten Werke seien die entsprechenden Beiträge entrichtet worden. Halte die Ge- meinde im heutigen Zeitpunkt nicht mehr am Bau des Trottoirs fest, so dürften den Grundeigen- tümern für die zurückgegebenen Flächen und die Wiederherstellung der Anschlüsse keine Kos- ten überwälzt werden, da für die entstandene Situation die Gemeinde verantwortlich sei. Die entstehenden Kosten seien mit den zuviel eingeforderten Perimeterbeiträgen abgegolten, zumal ein Verzicht auf das Trottoir mit einem Wertverlust der Liegenschaft verbunden sei.
C. Nachdem im Rahmen der Verständigungsverhandlungen keine Einigung erzielt wurde, wies der Regierungsrat die Einsprachen von A.____ und B.____ mit Entscheid vom 30. No- vember 2010 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strassen in den Gebieten "X.", "Y." und "Z.____" für heutige Verhältnisse grosszügig ausgebaut seien. Das Verkehrsaufkommen sei gering, so dass auf einen Bau von Trottoirs teilweise verzichtet worden sei. Die Einsprechenden würden ihre Forderung nach Er- stellung des Trottoirs einzig mit dem damit verbundenen Wert für ihr Grundstück begründen, jedoch nicht erläutern, worauf sich dieser Anspruch stütze. Sie würden nicht geltend machen, dass ein Trottoir aus verkehrstechnischen Gründen oder Sicherheitsgründen notwendig sei. Ein öffentliches Interesse am Trottoir werde nicht nachgewiesen. Ob durch die Änderung der Plan- grundlagen eine Wertverminderung der Liegenschaft der Einsprechenden entstanden sei und ob eine solche allenfalls eine Entschädigungspflicht auslösen könnte, sei nicht im Planungsver- fahren, sondern im enteignungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Für Entschädigungsforderun- gen gegenüber der Gemeinde für erbrachte Unterhaltsleistungen werde sodann auf den Zivil- weg verwiesen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Mutation der Parzellengrenzen nicht Gegenstand der Mutationen zum Zonenplan bzw. zum Bau- und Strassenlinienplan sei, son- dern in einem separaten Verfahren erfolge.
D. Am 10. Dezember 2010 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regie- rungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 stellen die Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Paul Rüst, Advokat in Basel, das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich ihrer Einspra- che aufzuheben. Ihre Einsprache vom 23. Februar 2009 bzw. vom 8. September 2009 sei inso- fern gutzuheissen, als das Landstück, welches vor Jahren von der Parzelle Nr. 2652 im Hinblick
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auf den Bau eines Trottoirs entschädigungslos an die Gemeinde C.____ abgetreten worden sei, kostenlos an die Parzelle Nr. 2652 zurück zu übereignen sei. Die Kosten der Rückübereignung seien von der Gemeinde zu tragen und die bei der Enteignung bezahlten Perimetergebühren seien vollumfänglich zurückzuerstatten. Im Weiteren sei die Gemeinde zu verpflichten, ent- schädigungslos gewisse Anpassungsarbeiten zwischen dem zurück zu übereignenden Land- stück und der Strasse vorzunehmen. Schliesslich sei dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2652 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzusprechen.
E. Am 16. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht ihre Beschwerdebe- gründung ein.
F. Mit Verfügung vom 21. März 2011 wurde das Verfahren im Einverständnis mit den Par- teien sistiert. Nachdem in der Folge keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konn- te, wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 1. September 2011 aufgehoben.
G. Am 27. September 2011 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, das Verfahren sei auf die Frage des Eintretens zu beschränken.
H. Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde das Verfahren vorderhand auf die Fra- ge des Eintretens beschränkt und der Kammer beschränkt auf diese Frage zur Beurteilung überwiesen. Den Beschwerdeführern und der Gemeinde wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe des Regierungsrats vom 27. September 2011 vernehmen zu lassen.
I. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 stellt die Gemeinde den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
J. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 29. November 2011, es sei auf die Beschwerde einzutreten.
K. Am 28. März 2012 beschloss die Kammer des Kantonsgerichts, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht, auf die Beschwerde einzutreten.
L. Am 27. April 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
M. Die Gemeinde teilte dem Gericht in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 mit, dass sie sich vorbehaltlos der vorab zugestellten Vernehmlassung des Regierungsrats anschliesse.
N. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
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O. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht die Urkun- de "Mutation 1338, Grundbuch C.____/Kaufverträge/Abtretungsverträge" ein mit dem Antrag, diese als Novum zuzulassen.
P. Am 19. Juni 2012 verfügte die Präsidentin, dass über den Novencharakter der Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2012 anlässlich der Urteilsberatung entschieden werde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
2.1 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer einzig in Bezug auf diejenigen Streitpunkte Beschwerde erhoben, auf die der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid nicht eingetreten ist. Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Die Beschwerdeführer sind gestützt darauf vom angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerde legiti- miert (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 4. Juli 2007 [810 06 373] E. 1.2; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993 S. 173 ff.; BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Da die weiteren Prozessvoraussetzun- gen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig auf Rechtsbe- gehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüber hi- nausgehende materielle Anträge kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. KGEVV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. De- zember 2008 E. 1.2). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, kann sinngemäss als Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, auf die Beschwerde einzutreten, verstanden werden, weshalb insofern auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3.1 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Einspra- che der Beschwerdeführer teilweise nicht eingetreten ist.
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3.2 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass der Regierungsrat im an- gefochtenen Entscheid zu Unrecht auf den Aspekt der Rückübereignung nicht eingegangen sei. Er habe den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen, indem er ausgeführt habe, dass Parzel- lengrenzen nicht Gegenstand der Mutationen des Zonen- bzw. des Bau- und Strassenlinien- plans seien. Diese Begründung sei insofern unglaubwürdig, als die Beschwerdeführer seitens der Gemeinde immer im Glauben gelassen worden seien, dass dies Gegenstand ihrer Einspra- chen sein könne. Die Gemeinde habe die Zonenplanmutationen sowie die Strassenlinienneu- festsetzungen stets zusammen mit den weiteren Fragen, insbesondere der Rückübertragung des Eigentums und den damit verbundenen Kosten, und damit als Einheit behandelt. Sie habe sich auf die entsprechende Diskussion eingelassen, weshalb sich der Regierungsrat nicht zu einem späteren Zeitpunkt darauf berufen könne, dass diese Forderungen in einem anderen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen.
3.3 Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht aus, dass sich die Forderungen der Beschwerdeführer allesamt nicht auf inhaltliche Aspekte der verfah- rensgegenständlichen Mutationen zum Zonenplan bzw. zum Bau- und Strassenlinienplan be- ziehen würden. Die vorgenommenen Mutationen würden weder in formell- noch in materiell- rechtlicher Hinsicht beanstandet und auch deren Zweckmässigkeit werde nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer würden denn auch keine Änderung oder Aufhebung dieser Mutationen verlangen, sondern enteignungs- und/oder zivilrechtliche Forderungen stellen, welche jedoch beim Enteignungsgericht und/oder den zivilrechtlichen Instanzen des Kantons anhängig zu ma- chen wären. Der Regierungsrat sei gestützt darauf im Rahmen der Behandlung der unerledig- ten Einsprachen zu Recht auf die Forderungen der Beschwerdeführer nicht eingetreten und habe diese an die entsprechenden Rechtsmittelinstanzen verwiesen.
3.4.1 Im Verfahren der Nutzungsplanung können die betroffenen Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung haben, innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinde- rat schriftlich und begründet Einsprache erheben (§ 31 Abs. 2 lit. a des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Die Einsprachen sind vom Gemeinderat soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde.
3.4.2 Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahren waren Mutationen des Bau- und Strassenlinienplans Z.____ und des Zonenplans Siedlung Ost. Der mögliche Streitgegenstand dieses Verfahrens war demnach auf die genannten Nutzungsplanänderungen beschränkt. Die Begehren der Beschwerdeführer fielen insoweit, als sie die Modalitäten der Rückübereignung von Land betrafen, klarerweise ausserhalb des Rahmens dieses möglichen Streitgegenstands. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer die Zonenplanmutationen sowie die Strassenlinienneufeststetzungen jeweils zusammen mit der Frage der Rückübertragung des Eigentums und den damit verbundenen Kosten, und damit als Einheit behandelte. Dieser Umstand könnte keinesfalls die Zuständigkeit des Regierungsrats
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zur Beurteilung der entsprechenden Begehren im Nutzungsplanungsverfahren begründen. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb, soweit damit auf die Einsprache der Beschwer- deführer nicht eingetreten wurde, als rechtskonform. Die Beschwerde ist gestützt darauf abzu- weisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung von Noven vom 15. Juni 2012 braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'250.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 850.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber