2012-08-27_zr_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. August 2012 (400 12 154)


Zivilgesetzbuch

Eheschutz - Aufteilung des Grundbetrags für die Kinder bei ausgedehntem Besuchsrecht

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer

Parteien

A.____, vertreten durch Advokat Hans Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen

B.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand

Eheschutz Berufung vom 21. Mai 2012 gegen den Entscheid der Bezirksgerichts- präsidentin Arlesheim vom 25. April 2012 bzw. Rektifikat vom 7. Mai 2012.

A. Mit Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. April 2012 bzw. Rektifikat vom 7. Mai 2012 wurde den Ehegatten A.____ und B.____ das Getrenntleben bewilligt und festge- stellt, dass sie dieses seit dem 1. Januar 2012 aufgenommen haben (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kinder der Ehegatten, C., D. und E.____, wurden für die Dauer des Getrenntlebens

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter die Obhut des Vaters gestellt (Disp.-Ziff. 2) und die Besuchsregelung für die Mutter getrof- fen (Disp.-Ziff. 3). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim verfügte sodann, dass die Ehefrau dem Ehemann für ihn und die Kinder mit Wirkung ab 1. März 2012 monatliche und vor- auszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'432.-- zu bezahlen habe, wovon je CHF 720.-- inkl. ausbezahlter Kinderzulage von CHF 200.-- pro Kind und CHF 272.-- für den Ehemann bestimmt seien. Aufgrund der Unterhaltsabtretung des Ehemannes an die Sozialen Dienste Aesch könne die Ehefrau nur an diese mit befreiender Wirkung leisten (Disp.-Ziff 5). Abschliessend ordnete die Bezirksgerichtspräsidentin die Gütertrennung mit Wirkung ab 25. April 2012 an (Disp.-Ziff. 6) und auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 600.-- der Ehefrau (Disp.-Ziff. 7). B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 erklärte die Ehefrau Berufung gegen das Urteil vom 25. April 2012 bzw. Rektifikat vom 7. Mai 2012. Sie beantragte zunächst, es sei Disp.-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils insoweit abzuändern, als das entsprechende Begehren der Ehefrau gutzuheissen sei und die Kinder D., geb. 29. Februar 2000, und E., geb. 25. Novem- ber 2002, unter die Obhut der Ehefrau zu stellen seien (Ziff. 1 lit. a). Weiter sei Disp.-Ziffer 4 des Urteils abzuändern und die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann die folgenden Unter- haltsbeiträge zu zahlen: • für Monat März 2012: CHF 1'998.-- • für Monat April 2012: CHF 1'867.-- • für Monat Mai 2012: CHF 2'120.-- • ab Juni 2012: Es sei der Unterhaltsbeitrag für den Ehemann und die Tochter C.____ un- ter Berücksichtigung des obigen Antrages (Ziff. 1 lit. a) neu auf CHF 992.-- festzulegen, wovon CHF 720.-- inkl. Kinderzulagen (CHF 200.--) und CHF 272.-- für den Ehemann bestimmt seien (Ziff. 1 lit. b) Eventualiter, falls der Antrag betreffend der Obhut unter Ziff. 1 lit. a abgelehnt würde, sei der Unterhaltsbeitrag ab März 2012 auf CHF 1'700.-- festzulegen, wobei je Kind ein Betrag von CHF 566.-- (inkl. Kinderzulage) bestimmt sei. Überdies sei die Disp.-Ziffer 7 aufzuheben und der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen (Ziff. 1 lit. c). Für das Berufungsverfahren am Kantonsgericht sei der Ehefrau ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Ziff. 2). C. Mit Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Mai 2012 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Berufungsklägerin wurde auf- gefordert dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die letzte Steuerveranlagung inklusive Dar- legung der Vermögenssituation bis 4. Juni 2012 einzureichen. D. In seiner Berufungsantwort vom 9. Mai 2012 (recte: 4. Juni 2012) beantragte der Ehemann implizit die Aufrechterhaltung der aktuellen Situation, wie sie von der Vorinstanz beurteilt wurde. E. Am 6. Juni 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und beiden Parteien wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Die Parteien wurden mit separater Vorladung zur prä- sidialen Hauptverhandlung vom 27. August 2012 geladen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Nach Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mandatierte der Berufungsbeklagte den Advokaten Roger Wirz. Gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2012 wurde so- mit Advokat Roger Wirz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und man stellte ihm die Akten des Verfahrens zur Einsichtnahme zu. G. Zur Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, am 27. August 2012 erschienen die Parteien mit ihren Rechtsvertretungen, wobei Advokat Hans Suter mit einer Stunde Verspätung erst zum Plädoyer eintraf. Bezüglich der Anträge hielt die Ehefrau an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Der Ehemann beantragte die Abwei- sung der Berufung. H. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie auf die Parteiaussagen in der Verhandlung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen dieses Entscheids eingegangen.

Erwägungen

  1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens erge- hen (Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmit- telinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der schriftlich begründete Entscheid der Ehefrau am 10. Mai 2012 zugestellt. Da der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende fiel, ist die am Montag, 21. Mai 2012 der Post übergebene Rechtsmittelschrift rechtzeitig eingereicht worden (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung kann demnach eingetreten werden. 2.1 Bei der Zuteilung der elterlichen Obhut hat das Kindeswohl Vorrang vor anderen Überle- gungen. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen in etwa gleich gut, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Eltern diese Voraussetzung in etwa gleich gut, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist, je nach Alter der Kinder, ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, der Grundsatz, Ge- schwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Bundesgerichtsent- scheid 5A_693/2010 vom 29. Dezember 2010, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Vorliegend lebten die Ehegatten in einer klassischen Rollenverteilung, wobei die Ehefrau arbeitete und für den Unterhalt der Familie sorgte und der Ehemann sich als Hausmann um die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht drei Kinder kümmerte. Nach der Trennung zog die Ehefrau aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus und hat im gleichen Dorf eine neue Wohnung bezogen. Sie geht auch nach der Trennung ihrer Arbeit in einem 90% Pensum nach, um so weiterhin für den Unterhalt der Fami- lie sorgen zu können. Der Ehemann wohnt nach der Trennung immer noch in der ehelichen Wohnung. Er ist aktuell arbeitslos und nimmt jeweils vormittags an einem "Anti-Littering" Pro- gramm teil. Er ist bereit, sich weiterhin um das Wohl der Kinder zu kümmern. Bisher wurde das Besuchsrecht wie folgt praktiziert: Die Tochter wohnt während der ganzen Woche beim Vater. Aufgrund ihres Alters entscheidet sie selber, wie sie ihr Besuchsrecht bei der Mutter wahrnehmen will. Die beiden Söhne verbringen die Woche zur Hälfte beim Vater (Sonntagabend bis Mittwochmittag) und zur andern Hälfte bei der Mutter (Mittwochnachmittag bis Samstagmorgen). Die Wochenenden (Samstagmorgen bis Sonntagabend) verbringen sie alternierend beim Vater oder bei der Mutter. Am Mittwochnachmittag hat die Mutter jeweils frei und die beiden Söhne gehen zu ihr. Aufgrund der 90% Arbeitstätigkeit der Ehefrau sind die Kin- der auch am Donnerstag und Freitag jeweils zum Mittagessen beim Vater und verbringen auch nach der Schule am Nachmittag sowie an schulfreien Tagen die Zeit bei ihm, und nehmen bei ihm auch ein Zvieri ein, bis die Mutter von der Arbeit nach Hause kommt. Die Söhne verbringen somit einen grossen Teil ihrer Freizeit auch an den Tagen, an welchen sie bei der Mutter woh- nen, ebenfalls beim Vater. Der Lebensmittelpunkt der Kinder ist somit beim Vater, wobei ein ausgedehntes Besuchsrecht bei der Mutter gelebt wird. Der Vater hat aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Hausmann eine grosse Erfahrung im Umgang mit seinen Kindern und kann zu deren körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beitragen. Er ist in der Lage, die Hauptverantwortung für die beiden Söhne zu übernehmen und diese auch während der Arbeitszeit der Ehefrau zu betreuen. Von der Ehefrau wurden keine ernsthaften Gründe vorgebracht, die einen Obhutsentzug des Ehemannes rechtfertigen würden. Es sind keine Bedenken an die Erziehungsfähigkeiten des Ehemannes auszumachen und es ist nicht ersichtlich, dass das Wohl der Kinder bei der Obhutszuteilung an ihn gefährdet wäre. Die Ehefrau, welche einer 90% Arbeitstätigkeit nachgeht, hat nicht aufgezeigt, wie sie den Kindern die notwendige Betreuung ganzheitlich bieten kann und wie sie deren Betreuung während ihrer Arbeitszeit organisieren würde. Die Erziehungsfähigkeit ist bei beiden Elternteilen vorhanden, der Ehemann ist jedoch in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen und ihnen die bisher gelebte Tagesstruktur und Stabili- tät zu bieten. Die Kinder sind aus diesem Grund in seiner Obhut zu belassen. Die von der Ehe- frau beantragte alleinige Zuteilung der Obhut für die beiden Söhne ist somit abzuweisen. 3. Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht der Kindsmutter nicht ausformuliert, sondern lediglich verfügt, dass sich die Ehegatten über die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts direkt verständigen. Das derzeit gelebte Besuchsrecht hat sich bewährt und soll deshalb so weiter geführt werden. Zur Konkretisierung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids wird daher das Besuchsrecht, so wie es derzeit gelebt wird, festgehalten. Es wird hierzu auf das Dispositiv des vorliegenden Berufungsentscheids verwiesen, wo das Besuchsrecht ausformuliert ist. 4.1 In der Berufung vom 21. Mai 2012 beantragt die Ehefrau eventualiter, falls die beiden Söh- ne nicht unter ihre Obhut gestellt werden, es sei der Unterhaltsbeitrag ab März 2012 auf CHF

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1'700.-- festzulegen, wobei je Kind ein Betrag von CHF 566.-- (inkl. Kinderzulage) zu bestim- men sei. Sie führt aus, da die beiden Söhne die Hälfte der Woche sowie die Hälfte der Ferien bei ihr verbringen würden, sei ihr ein Teil des Grundbetrages der beiden Söhne anzurechnen. Die Ausgaben für das Essen der beiden Söhne und die Kosten für die Anschaffung von Bettwä- sche inkl. deren Instand- und Sauberhaltung würden bei beiden Ehegatten etwa in gleicher Hö- he anfallen. Es seien ihr daher vom Grundbetrag der Söhne von CHF 400.-- bzw. CHF 600.-- je CHF 150.-- und dem Ehemann CHF 250.-- bzw. CHF 450.-- anzurechnen. Weiter moniert sie die vorinstanzliche Berechnung ihres Existenzminimums. Sie verlangt diesbezüglich die Be- rücksichtigung von monatlichen Auslagen für auswärtiges Essen von CHF 150.--, da ihr Ar- beitsplatz keine Kantine für verbilligtes Essen anbiete und es ihr aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei, sich selbst zuhause ein günstiges Mittagsmahl zuzubereiten. Ebenso fordert die Ehefrau, dass die für die drei Kinder notwendigen U-Abos von insgesamt CHF 135.-- monatlich in ihrer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. Weiter beantragt sie, es seien in ihrem Bedarf die Arztselbstbehalte für sie selber und die Kinder von monatlich CHF 100.-- zu berück- sichtigen, zumal sie im vorinstanzlichen Entscheid verpflichtet worden sei, die monatlichen Krankenkassenprämien für alle drei Kinder zu bezahlen, weshalb auch die entsprechenden Ab- rechnungen der Krankenkasse über Selbstbehalts- und Franchisekosten bei ihr anfallen wür- den. Im Jahr 2011 sei unter diesem Titel ein Betrag von CHF 1'235.-- aufgewendet worden. Der Ehemann führt aus, diese von der Ehefrau geltend gemachten Positionen seien nicht zu be- rücksichtigen und die von der Vorinstanz vorgenommene Unterhaltsberechnung sei nicht abzu- ändern. 4.2 Im Rahmen der Grundbedarfsberechnung sind die Kosten grundsätzlich dort zu berück- sichtigen, wo sie anfallen. Da dem Ehemann die Obhut der drei Kinder zugeteilt wird, wird ein Grossteil der Auslagen für die Kinder bei ihm anfallen, so insbesondere für Kleider, Taschen- geld und Schulkosten. Auch die Mehrzahl der Mahlzeiten, insbesondere die Mittagessen und meistens die "Zvieri", fallen beim Ehemann an. Das Besuchsrecht der Ehefrau ist jedoch aus- gedehnter als das gerichtsübliche Besuchsrecht. Die beiden Söhne verbringen drei Abende pro Woche inkl. Nachtessen und Frühstück sowie den Mittwochnachmittag inkl. "Zvieri" bei ihr, wie auch die Hälfte der Ferien und der Feiertage, was zu erhöhten Kosten der Ehefrau für die Kin- der und im Gegenzug zu gewissen Minderauslagen beim Ehemann führt. Es ist daher ange- messen, vom Grundbetrag der beiden Söhne je 20% (CHF 120.-- und CHF 80.--) bei der Ehe- frau und 80% (CHF 480.-- und CHF 320.--) beim Ehemann einzusetzen. Diese Beträge sollten für den Mehraufwand der Ehefrau kostendeckend sein. Aufgrund des erweiterten Besuchs- rechts ist es überdies nicht angezeigt, bei der Ehefrau nur den Grundbetrag von CHF 1'200.-- für Alleinstehende einzusetzen. Der monatliche Grundbetrag ist daher um CHF 50.-- zu erhö- hen auf CHF 1'250.--. 4.3 Was die Kosten für die auswärtige Verpflegung der Ehefrau angeht, kann festgestellt wer- den, dass sie aus zeitlichen Gründen von ihrem Arbeitsort über Mittag nicht nach Hause gehen kann. Eine Kantine mit verbilligter Verpflegung besteht ebenfalls nicht. Sie ist daher auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen, so dass ihr im Unterschied zur vorinstanzlichen Berech- nung hierfür monatliche Auslagen von CHF 150.-- anzurechnen sind.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Die U-Abos sind für die Kinder notwendig, damit sie das Besuchsrecht wöchentlich mehr- mals bei der Mutter wahrnehmen können sowie für die Fahrt zur Schule. Da die Obhut über die Kinder dem Ehemann zugeteilt wird, hat er auch für die Kosten der U-Abos aufzukommen und nicht die Ehefrau. Die Kosten von CHF 135.-- für die U-Abos der Kinder sind daher beim Ehe- mann einzusetzen. 4.5 Aufgrund der Obhutszuteilung hat der Ehemann auch für die Arztkosten der Kinder aufzu- kommen, so dass hierfür bei der Ehefrau entgegen deren Antrag kein Betrag einzusetzen ist. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Ehefrau sich bereit erklärt hat, die Krankenkassenprämien der Kinder zu bezahlen und diese Prämien daher bei ihr eingerechnet werden. 4.6 Werden die genannten Positionen entsprechend diesen Ausführungen in der von der Vor- instanz vorgenommenen Unterhaltsberechnung geändert, ergibt sich ein Grundbedarf der Ehe- frau von CHF 4'511.-- und des Ehemannes von CHF 4'919.--. Das von der Ehefrau erwirtschaf- tete eheliche Einkommen beläuft sich auf CHF 6'543.-- inkl. Kinderzulagen von total CHF 600.--. Angesichts ihres Grundbedarfs von CHF 4'511.-- kann sie insgesamt Unterhaltsbeiträge von CHF 2'032.-- bzw. von CHF 477.-- je Kind zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.-- bezahlen, ausmachend CHF 2'031.--. Im Ergebnis liegt somit beim Ehemann eine Unterdeckung von CHF 2'888.-- vor. Entsprechend diesen Ausführungen ist Ziffer 4 des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann mit Wirkung ab 1. März 2012 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je CHF 477.-- zuzüglich Kinderzulagen von derzeit CHF 200.-- pro Kind zu bezahlen, somit insge- samt CHF 2031.--. Die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ist der Darstellung auf der nachfolgenden Seite zu entnehmen.

Ehemann Ehefrau CHF CHF Monatlicher Grundbetrag Ex.Min./CHF alleinstehender Schuldner 1'200 1250 alleinerziehender Schuldner 1'350 1350 Ehepaar, eingetragene Partnerschaft, Paar mit Kindern 1'700 C.____ 600 600 D.____ 600 480 120 E.____ 400 320 80 Miet-/Hypothekarzins ohne Amortisation (Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas im Grundbetrag) 1'351 1'860 Heiz- und Nebenkosten 213 300 Hausratversicherung 30 30 Krankenkasse / Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) 370 651 Auslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 9.00-11.00) 150

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrten zum Arbeitsplatz (U-Abo: CHF 70.00) 70 70 Schulung der Kinder (U-Abo: je CHF 45.00) 135 Verschiedene Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.)

Ausstehende Steuerschulden (Nachweis; BGE 135 I 221) Laufende Steuern Grundbedarf 4'919 4'511

Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation 5'943 Zusatzeinkommen aus Nebenerwerbstätigkeit/Bonus 50 % netto

Vermögensertrag/Spesenanteil 50 % Kinderzulagen 600 Einkommen 6'543 0 6'543

Summe des ehelichen Einkommens 6'543

Summe des ehelichen Grundbedarfs 9'430 Überschuss (2'887)

Anspruch am ehelichen Einkommen Grundbedarf 4'919 4'511 Anteil am Überschuss Total 4'919 4'511 ./. eigenes Einkommen 0 -6'543 Unterhaltsbeitrag 4'919 -2'032

Kinder je 477+200 total 2'031 Ehemann 0

  1. Die Ehefrau bringt vor, sie habe in den Monaten März bis Mai 2012 Auslagen für die Kinder und den Ehemann getätigt, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. In der Berufungsbegründung listete die Ehefrau die Auslagen auf. Darin führte sie die Kosten für die U-Abos der Kinder, Arztselbstbehalte für die Kinder, Ausgaben für Kleider und Schuhe der Kin- der, einen Elternbeitrag für das Jahrbuch von D.____ und mehrere Barbeträge für Essensgeld auf. Die Kosten der U-Abos für die Kinder sind entsprechend der Obhutszuteilung vom Ehemann zu bezahlen. Gleiches gilt für die Arztselbstbehaltkosten. Es sind der Ehefrau daher die von ihr geleisteten Zahlungen für die U-Abos der Kinder (März bis Mai 2012) von total CHF 405.-- so- wie die von ihr bezahlten Arztselbstbehaltkosten im Umfang von insgesamt CHF 86.90 als Akontozahlungen anzurechnen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Ehemann hat nicht bestritten, dass die Ehefrau Barzahlungen für Essenskosten an ihn ge- leistet hat. Gemäss seiner Aussage vor Gericht sei es korrekt, dass die Ehefrau Bargeld gege- ben habe. An den genauen Betrag aller Zahlungen konnte der Ehemann sich nicht mehr erin- nern. Er hat jedoch den von der Ehefrau behaupteten Totalbetrag von CHF 900.-- nicht bestrit- ten. Die Barbeträge für Essen von insgesamt CHF 900.-- sind der Ehefrau daher ebenfalls als Akontozahlung anzurechnen. Die weiteren von der Ehefrau geltend gemachten Beträge für Kleider, Schuhe und weitere Aus- lagen für die Kinder sind jedoch nicht zu berücksichtigen, da nicht belegt ist, dass diese Ausga- ben notwendig waren. Überdies ist der Ehemann aufgrund der Obhutszuteilung für die entspre- chenden Auslagen zuständig und die Ehefrau darf nur nach vorangehender Absprache mit dem Ehemann solche Auslagen tätigen und mittels Verrechnung vom Unterhalt abziehen. Entsprechend diesen Ausführungen ist der Ehefrau somit ein Betrag von insgesamt CHF 1'391.90 (CHF 405.-- für U-Abos, CHF 86.90 für Arztselbstbehalte der Kinder und CHF 900.-- Barbeträge für Essen) als Akontozahlungen an die Unterhaltsbeiträge für die Mona- te März bis Mai 2012 anzurechnen und der Ehefrau zu bewilligen, diesen Betrag von den Un- terhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 6. Die Berufungsklägerin beantragte in der Berufung vom 21. Mai 2012 unter Ziff. 1 lit. c der Rechtsbegehren, die nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vo- rinstanzliche Verfahren. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird auch Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen, um einen Anwalt zu beauftragen und die Gerichtskosten zu bezahlen, ermöglicht, Prozesse zu führen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin bewilligt. Das Gesuch muss schriftlich sein und eine Begründung ent- halten. Der Gesuchsteller kann das Gesuch vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit stellen und muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen (Art. 119 ZPO). Das Ge- such wird im summarischen Verfahren behandelt (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller hat entsprechend seine Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Klage lediglich glaubhaft zu machen. Für die Beurteilung der zivilprozessualen Mittellosigkeit sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und das Vermögen nicht mehr als ca. CHF 20'000.-- bis CHF 25'000.-- beträgt. In der Verfügung vom 29. Februar 2012 des Bezirkgerichts Arlesheim wurde die Ehefrau in Zif- fer 4 auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen. Ein schriftliches Gesuch reichte sie jedoch nie ein. Eine zivilprozessuale Mittellosigkeit wäre gemäss Steuererklärung 2011, in welcher ein Vermögen von CHF 32'867.-- ausgewiesen ist, ohnehin nicht gegeben ge- wesen. Angesichts dieses Vermögens war sie nämlich durchaus in der Lage, die vorinstanzli- che Gerichtsgebühr von CHF 600.-- zu begleichen. Folglich ist auch die nachträgliche Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 25. April 2012 bzw. das Rektifikat vom 7. Mai 2012 in Ziffer 3 und 4 abzuändern ist. Das Besuchsrecht wird so, wie es derzeit gelebt wird, ausformu- liert. Die von der Berufungsklägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sind in Abänderung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids mit Wirkung ab 1. März 2012 auf CHF 477.-- je Kind zuzüglich Kinderzulage von derzeit CHF 200.-- festzulegen. Im Übrigen ist die Berufung abzu- weisen. 8. Beiden Ehegatten wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2012 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Das in der Steuererklärung deklarierte Vermögen steht dem nicht entgegen, da aufgrund der bestehenden Unterdeckung davon ausgegangen werden kann, dass dieses Vermögen inzwischen für den Ausgleich der Unterdeckung aufgebraucht ist oder zumindest den Notgroschen nicht mehr übersteigt. 9. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die vorangehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Ehefrau mit ihrem Antrag auf alleinige Zuteilung der Obhut unterlegen und bei den Unterhaltszahlungen nur zu einem geringen Teil durchgedrungen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, welche auf pauschal CHF 1'400.-- festgelegt werden, der Ehefrau auferlegt. Zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für die Ehefrau gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Fer- ner hat jede Partei gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO für ihre Parteikosten selbst aufzukom- men. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist ihren Vertre- tungen gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO aus der Gerichtskasse ein Anwaltshonorar zu entrich- ten. Nachdem der Rechtsvertreter der Ehefrau keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Par- teientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, TO, SGS 178.112). Gemäss § 2 TO ist das Honorar in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Zeitaufwand festzulegen. Das Kan- tonsgericht erachtet einen Aufwand von zirka dreizehn Stunden als angemessen. Da der Ehe- frau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, führt dies zu einem Honorar von CHF 2'340.-- (13 Std. à CHF 180.00) zuzüglich MWSt. von 8%, total CHF 2527.20, welche dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Dem Rechtsvertreter des Ehemannes steht ebenso ein durch die Gerichtskasse zu entrichtendes Honorar zu, da auch seinem Man- danten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Gemäss der von ihm eingereichten Ho- norarnote beläuft sich der Aufwand auf sechseinhalb Stunden. Dies ist angepasst und führt zu einem Honorar von CHF 1'170.-- (6,5 Std. à CHF 180.--) zuzüglich Auslagen von CHF 129.10 sowie zuzüglich MWSt. von 8%, total CHF 1'403.05.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. April 2012 bzw. des Rektifikats vom 7. Mai 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3.1 Die Ehefrau erhält das Recht, die Tochter C.____ zu besuchen oder zu Besuch zu sich zu nehmen. Über die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts verständigen sich die Ehegatten un- ter Einbezug der Tochter direkt.

3.2 Der Ehefrau wird ein ausgedehntes Besuchsrecht für die Söhne D.____ und E.____ eingeräumt. Sie erhält das Recht, die Söhne folgendermassen zu besuchen oder zu Besuch zu sich zu neh- men: • jeweils am Mittwoch, Donnerstag und Freitag am Abend inkl. Nachtessen und Übernachtung sowie am Mittwochnachmit- tag, • die Hälfte der Ferien, Feiertage und Wochenenden. Betreffend allfällige Abweichungen der Besuchsrechtsmodalitä- ten verständigen sich die Eltern direkt. 4. Die Ehefrau hat dem Ehemann mit Wirkung ab 1. März 2012 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je CHF 477.-- zuzüglich Kinderzulagen von der- zeit CHF 200.-- pro Kind zu bezahlen, somit insgesamt CHF 2'031.--. Die Ehefrau wird dabei behaftet, überdies die Kosten für die Krankenkasse der Kinder zu übernehmen." Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid unverändert.

  1. Für die rückwirkend zu begleichenden Unterhaltsbeiträge für die Monate März, April und Mai 2012 darf die Ehefrau, die dem Ehemann für die Kinder geleisteten Akontozahlungen für Essen, die U-Abos und die Arzt- selbstbehalte von insgesamt CHF 1'391.90 in Abzug bringen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1'400.-- wird der Berufungskläg e- rin auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege zulasten des Staates. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an beide Parteien wer- den folgende Anwaltshonorare aus der Gerichtskasse entrichtet: • an Rechtsanwalt Hans Suter CHF 2'340.-- zuzüglich Mehrwertsteu- er von CHF 187.20, insgesamt CHF 2'527.20. • an Rechtsanwalt Roger Wirz CHF 1'170.-- zuzüglich Auslagen von CHF 129.10 sowie Mehrwertsteuer von CHF 103.95, insgesamt CHF 1'403.05. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Lukas Kummer

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-08-27_zr_1
Entscheidungsdatum
27.08.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026