2012-08-27_sv_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 27. August 2012 (735 12 121)


Berufliche Vorsorge

Beitragsausstände

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Klägerin

gegen

B.____, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Mit einem von den Parteien am 24. November 2009 bzw. am 13. Januar 2010 unter- zeichneten Anschlussvertrag schloss sich die B.____ per 1. Dezember 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.____ an. Infolge von Beitragsausständen wurde die B.____ wie- derholt erfolglos gemahnt. In der Folge löste die A.____ den Anschlussvertrag mit Kündigung vom 27. September 2011 per 30. September 2011 auf. Der Prämienausstand belief sich per Auflösungszeitpunkt laut A.____ auf Fr. 4'425.60. Am 4. Oktober 2011 teilte die A.____ der B.____ mit, dass die Forderung trotz eingeschriebener Mahnungen immer noch ausstehend sei und deshalb das Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Am 12. Oktober 2011 wurde der B.____ der Zahlungsbefehl Nr. 21115549 des Betreibungsamtes X.____ vom 5. Oktober 2011 über Fr. 4'425.60 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2011 sowie Zins vom 1. Januar 2011 bis

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 59.35 und eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zugestellt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die B.____ Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ ein. Darin beantragte sie, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 4'425.60 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2011, von Fr. 59.35 für den vom 1. Januar 2011 bis 3. Oktober 2011 aufgelaufenen Zins sowie von Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Im Weiteren sei der Rechts- vorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 21115549 zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

C. Die Beklagte reichte innert der ihr eingeräumten Frist keine Klagantwort ein. Das Kan- tonsgericht gewährte ihr deshalb mit eingeschriebenem Brief vom 31. Mai 2012 eine Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort. Gleichzeitig wies es die Beklagte darauf hin, dass auf Grund- lage der Akten entschieden werde, falls auch diese Frist unbenützt verstreichen sollte. Die Be- klagte reagierte auch innert dieser Nachfrist nicht und reichte keine Klagantwort ein.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus An- schlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zustän- digkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantons- gericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Y.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 16. April 2012 zuständig.

  2. Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kan- tonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall erreicht die klageweise geltend ge- machte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der Klage vom 16. April 2012 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersu- chungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klage- verfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften ent- halten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrich- tung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderer- seits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänz- lich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).

3.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b).

4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorlie- gend ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 24. November 2009/13. Januar 2010 der Klägerin anschloss. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den regle- mentarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeit- nehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).

4.2 Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 24. November 2009/13. Januar 2010, Personalvorsorge-Sammelausweis, Beitragsabrechnungen der Klägerin, Kontokorrentauszug vom 11. April 2012) kann entnommen werden, dass sich ihre offene BVG-Beitragsforderung für die von der Beklagten beschäftigten Mitarbeitenden für die gesamte Versicherungszeit im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages per 30. September 2011 auf insgesamt Fr. 4'425.60 belief. Dazu kommen aufgelaufene Verzugszinsen (1. Januar 2011 bis 3. Oktober 2011) in der Höhe von Fr. 59.35. In der Beitragsforderung von Fr. 4'425.60 wurde berücksichtigt, dass die beiden Angestellten C.____ und D.____ entgegen den anfänglich er- folgten Lohnmeldungen für das Jahr 2010 keinen BVG-pflichtigen Lohn erreichten (vgl. Schrei- ben der Klägerin vom 5. Mai 2011). Aus dem Kontokorrentauszug vom 11. April 2012 ist er- sichtlich, dass die Klägerin am 9. Mai 2011 die entsprechenden Korrekturbuchungen vorge- nommen hatte. Dass sie die für das Jahr 2010 trotz Prämienfreiheit anfallenden Risikoprämien und Prämien für den Teuerungsausgleich in Höhe von insgesamt Fr. 4'319.30 dem Beitragskon- to der Beklagten belastete, entspricht ihrer Anschlussvereinbarung und ist deshalb nicht zu be- anstanden (vgl. Ziffer 5.3 des Anschlussvertrages 08/2008; Schreiben vom 6. Mai 2011). Die Beitragsforderung der Klägerin ist somit hinreichend substantiiert und schlüssig belegt. Dazu

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommt, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten hat. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2011 eingeleiteten Betreibungsverfahren erklärte sich die Be- klagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 12. Oktober 2011 zumindest implizit mit dem Forde- rungsbestand als nicht einverstanden. Die Erhebung des Rechtsvorschlags erfolgte jedoch oh- ne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren liess sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen, in welchem Umfang und weshalb sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Mangels anderweitiger Vorbringen seitens der Beklagten ist deshalb davon auszugehen, dass die mit der vorliegenden Klage vom 16. April 2012 geltend gemachte Bei- tragsforderung zu Recht besteht. Dies gilt umso mehr, als Ziffer 5.4 Abs. 3 des Anschlussver- trages festhält, dass der Saldo des auf das Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszugs über das Inkassokonto als anerkannt gilt, sofern das angeschlossene Unternehmen nicht innert 4 Wochen nach Erhalt des Kontoauszugs schriftlich Widerspruch erhebt. Ein solcher Wider- spruch seitens der Beklagten blieb gemäss den Akten indessen aus. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 4'425.60 und die für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 3. Oktober 2011 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 59.35 zu bezahlen.

4.3 Die Klägerin beantragte im Weiteren, es sei ihre Beitragsforderung von Fr. 4'425.60 zu verzinsen. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG stützen, der die Vorsorgeeinrich- tungen ermächtigt, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Dassel- be ergibt sich überdies auch aus Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages, wonach auf verspätete Zah- lungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist dar- auf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht in Klageverfahren betreffend BVG- Beitragsstreitigkeiten praxisgemäss (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozi- alversicherungsrecht [KGE SV], vom 30. Dezember 2005 [735 05 237] E. 4b, vom 6. April 2005 [735 04 245] E. 4b und vom 17. November 2004 [735 04 140] E. 4) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszin- sen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Da die Parteien vorliegend keinen konkreten Zinssatz festlegten, hat die Beklagte der Klägerin den Forderungsbetrag von Fr. 4'425.60 zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen. Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufes verlangte die Klägerin in ihrer Klage die Verzinsung ihrer Forderung ab 4. Oktober 2011. Dem Antrag der Klägerin kann auch in diesem Punkt entsprochen werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Nebst der Beitragsforderung machte die Klägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- geltend. Laut Ziffer 2.1 des Kostenreglements zum Anschlussvertrag kann die A.____, wenn sie wegen Beitragsausständen ein Betreibungsverfahren gegen ein ange- schlossenes Unternehmen einleiten muss, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Rech- nung stellen. Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung findet somit eine genügende reg- lementarische Stütze. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte die Ansätze für die in Ziffer 2.1 des Kostenreglements aufgeführten kostenpflichtigen Aufwen- dungen der Klägerin. Zudem steht deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den Auf- wendungen der Vorsorgeeinrichtung (vgl. KGE SV vom 16. Juli 2007 [735 04 240]). Die Klage ist deshalb auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 4'425.60 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2011 auf diesem Betrag, die Zinsforderung für die Zeit vom

  1. Januar 2011 bis 3. Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 59.35 sowie eine Umtriebsentschädi- gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

  2. Schliesslich stellte die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betrei- bung Nr. 21115549 des Beitragsamtes X.____ erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen.

5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklä- ren, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225).

5.2 Wie vorstehend festgestellt wurde, besteht die Forderung zu Recht, weshalb die Vor- aussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung im Rahmen der Klage erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 12. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. 21115549 des Betreibungsamtes X.____ für die geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 4'425.60 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2011 auf diesen Betrag, die Zinsforderung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 3. Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 59.35 und die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu beseitigen.

5.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 21115549 vom 5. Oktober 2011 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.-- angefallen. Die Beklagte ist

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.-- zu bezahlen.

6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialver- sicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrens- kosten auferlegt werden können. Das Bundesgericht erkannte, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bun- dessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur An- wendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]).

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Pro- zessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335).

6.3 Vorliegend beschränkte sich die Beklagte darauf, gegen den Zahlungsbefehl der Klä- gerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. Ansonsten beteiligte sie sich in keiner Weise am Verfahren; insbesondere reichte sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift ein. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abzielte, ihre Zah- lungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klä- gerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des vorliegenden Ver- fahrens aufzuerlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. In Berücksichtigung des nicht sehr hohen Streitwer- tes und des Aufwandes, der dem Gericht entstanden ist, sind die Verfahrenskosten (inkl. Auslagen) vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'425.60 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2011, Fr. 59.35 Zins vom 1. Januar 2011 bis 3. Oktober 2011 sowie Fr. 500.-- Umtriebsent- schädigung für die Betreibung zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21115549 des Betrei- bungsamtes X.____ vom 5. Oktober 2011 wird aufgehoben und der Klägerin für den Betrag von Fr. 4'425.60 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2011, für den Zins vom 1. Januar 201 bis 3. Oktober 2011 von Fr. 59.35 sowie für die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.-- zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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24.03.2026