Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. August 2012 (810 12 87)


Strassen und Verkehr

Vorsorglicher Führerausweisentzug

Besetzung

Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber D. Gfeller Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Werner Rufi, Advokat,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 389 vom 13. März 2012)

A. A.____ stellte sich am 16. Oktober 2011 bei aktueller Verwirrtheit, Durchfall und Dysu- rie notfallmässig im Kantonsspital Bruderholz selber vor (vgl. Austrittsbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 31. Oktober 2011). Die Diagnose lautete unter anderem auf Benzodiazepin- Abusus mit psychotischem Zustandsbild und aktuell Benzodiazepin-Entzug. Ebenfalls am 31. Oktober 2011 meldete das Kantonsspital Bruderholz der Polizei Basel-Landschaft, Abtei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung Verkehrssicherheit, Lausen, die aktuelle Fahruntauglichkeit von A.____ aufgrund entgleis- ten Konsums von Benzodiazepinen.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 informierte die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, Lausen (Polizei Basel-Landschaft) A.____ über den vorgesehenen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wegen Verdachts auf eine medizinische Nichteig- nung und gewährte ihr das rechtliche Gehör.

Mit Stellungnahme vom 30. November 2011 beantragte A.____, vertreten durch Werner Rufi, Advokat, im Wesentlichen, dass auf den vorsorglichen Entzug sowie auf einen Sicherheitsent- zug verzichtet werde, eventualiter sei der Führerausweis unter Auflagen zu erteilen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 an den Rechtsvertreter von A.____ teilte die Polizei Ba- sel-Landschaft mit, dass sie an der vorgesehenen Massnahme festhalte und verwies dabei auf die Feststellungen im Austrittsbericht des Kantonsspitals Bruderholz. Mit Verfügung vom glei- chen Tag entzog die Polizei Basel-Landschaft A.____ den Führerausweis vorsorglich und ord- nete die medizinische Abklärung der Fahreignung an. Zugleich entzog sie der Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 erhob A.____ durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhe- bung der Verfügung vom 7. Dezember 2011, eventualiter sei ihr der Führerausweis zu belas- sen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 2. Januar 2012 wies der Rechtsdienst des Regierungsrates den Verfah- rensantrag zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Gegen diese Verfügung erhob A.____ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Januar 2012 vorsorglich Beschwerde beim Regierungsrat.

Nach Eingang einer Stellungnahme der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Januar 2012, einer weiteren Eingabe von A.____, wiederum vertreten durch Werner Rufi, vom 8. Februar 2012, eines Schreibens der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Februar 2012 und eines Schreibens des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom gleichen Tag, wies der Regierungsrat die Be- schwerde mit Beschluss vom 13. März 2012 (RRB Nr. 0389) ab und ordnete an, dass der Füh- rerausweis nach Erhalt des Entscheides sofort auszuhändigen sei. Das weitere Vorgehen be- züglich der verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung sei mit der Polizei Basel-Landschaft ab- zusprechen. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsrates vom 2. Januar 2012 wurde als gegenstandslos abgeschrieben.

B. Mit Schreiben vom 26. März 2012 erhob A.____, wiederum vertreten durch Werner Rufi, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht), und beantragte, dass der Entscheid des Regierungsrates vom 13. März 2012 und die Verfügung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2011 aufzuheben seien

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Beschwerdeführerin der Führerausweis zu belassen sei. Eventualiter sei der Be- schwerdeführerin der Führerausweis unter angemessenen Auflagen zu belassen. Subeventuali- ter sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zuzuweisen. Des Weiteren wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen und es sei beim behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin ein aktueller ärztlicher Bericht sowie eine Stellungnahme zur Fahreignung der Beschwerdeführerin einzuholen.

Am 3. April 2012 nahm der Rechtsdienst des Regierungsrates Stellung zum Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gelangte mit Schrei- ben vom 18. April 2012 an das Kantonsgericht.

C. Mit Verfügung vom 23. April 2012 wies die instruierende Präsidentin des Kantonsge- richts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, den Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab.

D. Mit Beschwerdebegründung vom 30. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

E. Der Rechtsdienst des Regierungsrates beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kan- tonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfü- gungen sind nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Aktenein- sicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regie- rungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht [KGEVV] vom 26. Mai 2010 [810 09 153], E. 2.1; siehe auch Urteil des Bundesge- richts vom 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7).

1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zum Gegenstand. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgli- che Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfah- rens dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2010, 1C_375/2010, E. 4; BGE 125 II 396 E. 3). Die Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug schliesst das Verfah-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren betreffend den Sicherungsentzug nicht ab. Sie stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg zum abschliessenden Entscheid über den Sicherungsentzug und damit eine Zwischenver- fügung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2010, 1C_108/2010, E. 1.1; BGE 122 II 359 E. 1a).

1.3 Der Entscheid des Regierungsrats ist gemäss § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO die präsidie- rende Person durch Präsidialentscheid. Die Zuständigkeit des Präsidiums zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit gegeben. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzun- gen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

  1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

  2. Umstritten ist, ob der Regierungsrat zu Recht die von der Beschwerdeführerin gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises erhobene Beschwerde abgewiesen hat.

3.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, der medizinische Austrittsbe- richt des Bruderholzspitals vom 31. Oktober 2011 halte bei der Beschwerdeführerin klarerweise einen Benzodiazepin-Abusus fest. Gemäss der im Bericht zitierten Aussage des Ehemannes bestehe diese Problematik bereits seit einigen Monaten. Manifestiert habe sich die Medikamen- tenproblematik nach den Angaben des Ehemannes gemäss dem Austrittsbericht des Kantons- spitals Bruderholz in Zuständen der Verwirrtheit und einer eigentlichen Tag-Nacht-Umkehr. Aufgrund dieser Aussagen lasse sich ein gravierendes medizinisches Problem nicht aus- schliessen. Ein direkter Beweis für die mangelnde Fahreignung sei nicht erbracht, er werde in- des für die in Frage stehende Massnahme auch nicht benötigt. Die vollumgängliche Beurteilung der Fahreignung werde mit der ebenfalls angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung vor- genommen werden.

3.2 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ertei- lung nicht oder nicht mehr bestehen. Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Ein auf unbestimmte Zeit entzoge- ner Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wird ein Lernfahr- oder Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert die Entzugsbehörde die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises (Art. 31 der Verord- nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976).

3.3 Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte

Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungsmittel- und Arzneimittelabhängigkeit.

Eine solche wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betrof-

fene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer

eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf

auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist,

Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten (BGE 127 II 122 E. 3c

  1. 125; 129 II 82 E. 4.1 S. 86; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, 1C_282/2007,
  2. 2.1; vom 7. Januar 2008, 1C_140/2007, E. 2.1). Der Sicherungsentzug greift tief in den Per-

sönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und

von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, ins-

besondere der Konsumgewohnheiten von Drogen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendi-

gen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten

eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtge-

mässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387; 129 II 82 E. 2.2 S. 84;

Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2010, 1C_146/ 2010, E.3.2.1; vom 13. September

2007, 1C_98/2007; vom 13. Februar 2008, 1C_282/2007, E. 2.2).

3.4 Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahr- zeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwen- digen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Aus- einandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2011, 1C_26/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a).

3.5 Der vorsorgliche Führerausweisentzug setzt somit einerseits ernsthafte Bedenken an der Fahreignung voraus. Anderseits ist vorausgesetzt, dass die Frage, ob die Person tatsäch- lich ungeeignet ist, nicht sofort entschieden werden kann, sondern entsprechende Untersu- chungen durchgeführt werden müssen, aufgrund derer die Verwaltung erst einen Entscheid in der Sache fällen kann. Liegen die mit dem vorsorglichen Entzug angeordneten Abklärungen vor

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ergeben diese, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gegeben sind, so ist dieser in einer förmlichen Verfügung zu erlassen. Fehlen die Gründe für einen Sicherungsent- zug, so ist über die Wiederaushändigung des Führerausweises und damit über den Abschluss des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug zu befinden. Auf den Anlass, welcher Grund für einen vorsorglichen Entzug gibt, soll möglichst rasch ein definitiver Entscheid über den Entzug oder das Belassen des Führerausweises, allenfalls mit Auflagen, erfolgen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd; BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2002.00351] vom 23. Januar 2003, E. 2a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2000, in: AGVE 2000 S. 126 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010 [B 2009/212], E. 2.4).

4.1 Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 31. Oktober 2011 wird ausge- führt, dass die Patientin selbst kaum geordnet habe Antwort geben können. Sie habe auf mehrmaliges Nachhaken hin berichtet, dass sie eigenmächtig einen regelmässigen Benzodia- zepin-Konsum vor drei Tagen abrupt beendet habe. Der Ehemann habe berichtet, dass sie in der letzten Zeit nachts wirr geredet habe und sich seltsam benommen habe. In den letzten Mo- naten habe die Patientin auf Grund des Benzodiazepin-Abusus mit Dormicum und Temesta tagsüber eigentlich nur noch geschlafen und sei hauptsächlich nachts wach gewesen im Sinne einer Tag-Nacht-Umkehr. Wegen einer Dysurie habe die Patientin bei Verdacht auf eine Bla- senentzündung selbständig eine Therapie mit Ciprofloxacin für drei Tage begonnen, woraufhin es zu Diarrhoe gekommen sei. Des Weiteren wurde im Austrittsbericht ausgeführt, mit der Pati- entin sei besprochen worden, dass sie die Benzodiazepine einzig bei ihrem Hausarzt beziehen dürfe. Damit sei die Patientin nach einiger Überzeugungsarbeit einverstanden gewesen. Aus- serdem sei der Patientin erläutert worden, dass sie auf Grund des Benzodiazepinabusus aktuell fahruntauglich sei. Diesbezüglich sei die Patientin uneinsichtig gewesen.

4.2 Dieser ärztliche Bericht gibt Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Fahr- tüchtigkeit der Beschwerdeführerin, auch wenn damit die Fahruntüchtigkeit selbst nicht nach- gewiesen ist. Insbesondere ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin explizit in Bezug auf die Problematik der Fahruntauglichkeit hin als uneinsichtig bezeichnet wird. Ausserdem ist auf die Aussage der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie einen regelmässigen Benzodi- azepin-Konsum gehabt habe. Aus den Aussagen des Ehemannes lässt sich herauslesen, dass dieser Medikamentenkonsum immerhin schon einige Monate bestanden hat.

Diese ernsthaften Bedenken vermag auch die Stellungnahme des Hausarztes der Beschwerde- führerin vom 23. Januar 2012 und das Schreiben des Ehemannes vom 14. November 2011 nicht zu zerstreuen. Im vom Regierungsrat ebenfalls erwähnten Leitfaden betreffend Ver- dachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen und Wiederherstellung der Fahreignung vom 26. April 2000 (Astra-Leitfaden; Quelle: www.astra.admin.ch, unter Dokumentation, Ge- setzgebung, Downloads, Richtlinien) wird ausgeführt, dass unter anderem eine Meldung eines Arztes immer zu einer Abklärung der Fahreignung führt. Diese Meldung muss nicht im Zusam- menhang mit dem Strassenverkehr stehen (vgl. Astra-Leitfaden, S. 5, II. Ziff. 4,2). Weiter wird im Astra-Leitfaden ausgeführt, dass aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts Vertrauens-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ärzte und nicht betreuende Ärzte bei den Abklärungen beizuziehen seien. Dies, weil Hausärzte naturgemäss die Interessen ihrer Patienten vertreten (Astra-Leitfaden, S. 6, III. Ziff. 1; vgl. dazu auch RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 1995, N. 2653). Auch die Aussagen des Ehemannes und der Beschwerdeführerin selbst sind unter diesem Aspekt mit Zurückhaltung zu würdigen und vermögen die ernsthaften Bedenken nicht auszuräumen.

Es ist an dieser Stelle daraufhin zu weisen, dass – wie dies bereits der Regierungsrat in seinem Entscheid ausgeführt hat – aufgrund der gewichtigen Interessen der übrigen Verkehrsteilneh- mer keine mildere Massnahme ersichtlich ist, die geeignet wäre, das Ziel der angeordneten Massnahme (Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, aber auch der Beschwerdeführerin selbst) zu erreichen.

4.3 Demzufolge ergibt sich, dass die Polizei Basel-Landschaft zu Recht den Führeraus- weis der Beschwerdeführerin vorsorglich entzogen hat bzw. dass sie mit diesem Vorgehen das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat.

Damit die Frage eines allfälligen definitiven Sicherungsentzugs entschieden werden kann, sind weitere Untersuchungen vorzunehmen. Bei allen Verdachtsgründen fehlender Fahreignung, ausser bei charakterlichen Defiziten, ist in einem ersten Schritt eine medizinische Untersuchung anzuordnen (Astra-Leitfaden, S. 6, III. Ziff. 1). Das weitere Vorgehen in Bezug auf die vorzu- nehmende verkehrsmedizinische Eignungsabklärung wird zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizei Basel-Landschaft abzusprechen sein.

  1. Es bleibt über die Kosten zu befinden.

Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu be- zahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrech- net.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet.

  2. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

  3. Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. August 2012 (inkl. Beilage) wird dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zuge- stellt.

Präsidentin

Franziska Preiswerk-Vögtli

Gerichtsschreiber

Daniel Gfeller

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Entscheidungsdatum
24.08.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026