Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. August 2012 (810 12 37)
Ausländerrecht
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Bruno Gutzwiller, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Eleonor Gyr
Parteien A.____, Beschwerdeführerin,
B.____, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Aufenthaltsbewilligung, Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 132 vom 24. Januar 2012)
A. Der 1975 geborene türkische Staatsangehörige B.____ heiratete am 28. Dezember 2009 in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene A., geboren 1966. Am 1. März 2010 reiste B. im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt vom Amt für
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Migration Basel-Landschaft (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. A.____ teilte dem AfM am 8. November 2011 mit, dass ihr Ehemann am 5. November 2011 ausgezogen sei.
Am 7. Februar 2011 erstattete A.____ gegen B.____ Anzeige wegen häuslicher Gewalt. Letzte- rer wurde daraufhin durch die Polizei für zwölf Tage aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 informierte das AfM A.____ darüber, dass aufgrund der ehelichen Trennung die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes geprüft werde. Am 29. März 2011 erstattete A.____ erneut Anzeige wegen häuslicher Gewalt.
Mit Schreiben vom 30. März 2011 gewährte das AfM B.____ das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. B.____ teilte dem AfM mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mit, dass er in der Schweiz bleiben möchte und er seine Frau lie- be. Mit Verfügung des AfM vom 13. Mai 2011 wurde die Aufenthaltsbewilligung von B.____ nicht verlängert und dieser aufgefordert, die Schweiz bis zum 25. Mai 2011 zu verlassen. Dar- aufhin meldete sich A.____ mit Schreiben vom 22. Mai 2011 beim AfM und teilte mit, dass sie ihrem Ehemann eine letzte Chance geben wolle, seit dem 18. Mai 2011 würden sie auch wieder zusammenwohnen. Dieses Schreiben wurde vom Rechtsdienst des Regierungsrates nicht als Beschwerde gegen die Verfügung des AfM qualifiziert und die Verfügung vom 13. Mai 2011 erwuchs in Rechtskraft.
Am 30. Juni 2011 kam es erneut zu einem Vorfall häuslicher Gewalt, worauf das Zwangsmass- nahmengericht Basel-Landschaft gegen B.____ eine Untersuchungshaft für die Dauer von 12 Wochen anordnete. Am 3. August 2011 wurde B.____ zuhanden des AfM aus der Untersu- chungshaft entlassen und in Ausschaffungshaft überführt. Mit Sonderflug vom 24. August 2011 wurde B.____ in die Türkei ausgeschafft und das Bundesamt für Migration (BFM) verfügte am 29. August 2011 ein dreijähriges Einreiseverbot.
B. Mit Verfügung vom 15. August 2011 wies das AfM ein Wiedererwägungsgesuch von B.____ ab, da das öffentliche Interesse am Schutz der Gesellschaft vor Gewalttätern die priva- ten Interessen von B.____ an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen würde.
C. Gegen diese Verfügung erhoben B.____ und A., vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, am 25. August 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Beantragt wurde, es sei in Aufhebung der Verfügung B. eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen. Mit Beschluss Nr. 132 vom 24. Januar 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zwar gegen B.____ keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, dies aber nicht notwenig sei um die Voraussetzung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. c AuG zu erfüllen, wenn unbestritten sei, dass die vorgewor- fenen Tatbestände der betroffenen Person zur Last gelegt werden können. Vorliegend habe B.____ an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2011 gestanden, seine Frau geschlagen zu haben. Die Externen Psychiatrischen Dienste (EPD) hätten in ihrer Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit von B.____ festgestellt, dass er bei erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren zu emotionaler Instabilität und Impulsivität neige. Aufgrund dieser Exper-
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tenäusserung sei zu befürchten, dass B.____ erneut die Beherrschung verlieren und Gewalt gegen seine Ehefrau anwenden könnte. Auch überwiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von B.____ die privaten Interessen von A.____ an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz. Das widersprüchliche Verhalten von A.____ und das grosse Risiko einer Verlet- zung von Leib und Leben würden diesen Eingriff in das Recht auf Familienleben rechtfertigen.
D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 erhoben A.____ und B., wiederum vertreten durch Nicolas Roulet, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Beantragt wurde die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B. zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Beschwerdebegründung vom 11. April 2012 wurde ausgeführt, dass B.____ entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Er sei wegen den ihm zur Last gelegten Delikte nicht verurteilt wor- den und diese allfälligen Delikte hätten einzig eine konkrete Beziehung tangiert. Dritte seien nie involviert oder gefährdet gewesen. Der Bericht des EPD behandle nur die Frage der Reisefä- higkeit von B.____ und könne nicht als allgemeines psychiatrisches Gutachten verwendet wer- den. Des Weiteren besuche A.____ fast monatlich ihren Ehemann in der Türkei und leide seit dessen vollzogener Ausschaffung an einer schweren reaktiven Depression.
D. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbe- stand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden An- gelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsge- richt dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).
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3.1 Gemäss Art. 10 und Art. 11 AuG sind Ausländer in der Schweiz nur dann aufenthalts- berechtigt, wenn ihnen eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. In der Regel liegt die Er- teilung und die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde, es sei denn, es bestehe ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Anwesenheitsanspruch (TAMARA NÜSSLE, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG), Bern 2010, Rn 33 zu Art. 33). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, die ein Aufenthaltsrecht für türkische Staatsangehörige in der Schweiz vorsehen würde. Das nationale Recht sieht in Art. 43 Abs. 1 AuG vor, dass ausländische Ehegatten von Ausländern mit einer Niederlas- sungsbewilligung einen Bewilligungsanspruch haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner Heirat mit der in der Schweiz niedergelasse- nen A.____ grundsätzlich einen Bewilligungsanspruch. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG entfällt die- ser Anspruch indessen, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder wenn Wider- rufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG sind insbe- sondere auch bei Nichtverlängerungen von Aufenthaltsbewilligungen von Bedeutung (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 62 AuG N 5). Widerrufsgründe liegen dann vor, wenn die aus- ländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsa- chen verschwiegen hat (lit. a), zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird (lit. d).
3.2 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG liegt vor, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich oder wiederholt gestört oder wenn diese gefährdet wird. Die öffentliche Ordnung umfasst dabei die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Vor- aussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates (HUNZIKER, a.a.o., Art. 62 AuG N 32 ff.). Wann eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelnen vor- liegt, ist in Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 präzisiert. So liegt zum Beispiel bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften und behördlichen Verfügungen ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Si- cherheit vor. Dabei ist im Gegensatz zum Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG eine strafrecht- liche Verurteilung nicht vorausgesetzt (HUNZIKER, a.a.o., Art. 62 AuG N 35). In schwer wiegen- der Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst in der Regel, wer durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2012, 2C_218/2011 E. 2 mit weiterem Hinweis).
3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG vorliege, da der Ehemann die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder
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gegen diese verstossen habe. Es sei hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer nur allfällige Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals gegen eine andere Person gewalttätig oder aggressiv aufgetreten sei. Es sei dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn häusliche Gewalt nicht mehr nur als reine private Angelegenheit zu betrachten sei. Dennoch würden solch ver- meintliche Verstösse im Privatbereich einzig die konkrete private Beziehung tangieren und nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bislang nicht rechtskräftig für die ihm zum Vorwurf gemachten Delikte verurteilt worden sei. Ein Ver- stoss gegen gesetzliche Vorschriften strafrechtlicher Natur könne erst beim Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung festgestellt werden, alles andere würde gegen die verfassungs- mässig verankerte Unschuldsvermutung verstossen. Es seien auch keine behördlichen Verfü- gungen aktenkundig, denen der Beschwerdeführer nicht gefolgt wäre. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass es nicht Sinn und Aufga- be des Ausländerrechts sei, die Beschwerdeführerin vor ihren eigenen Entscheidungen zu schützen. Bei dem Verfahren vor Kantonsgericht betreffend Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens aufgrund des Rückzugs der Anzeigen der Beschwerdeführerin sei festgestellt wor- den, dass die Beschwerdeführerin den Rückzug aus freiem Willen beantragt habe. Es sei un- bestritten, dass die Ehe schwierig sei, jedoch könne der Beschwerdeführerin nicht verboten werden, einen erneuten Versuch des Zusammenlebens zu wagen und damit das Risiko einzu- gehen, dass der Beschwerdeführer eventuell wieder gewalttätig werden würde. Da kein Wider- rufsgrund vorliegen würde, stelle die Nichtverlängerung einen unzulässigen Eingriff in die Ehe der Beschwerdeführer dar.
3.4 Der Regierungsrat führt aus, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer häusli- che Gewalt sehr wohl ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die öffentliche Ordnung umfasse die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, die öffentliche Sicherheit bedeute die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung. Der Be- schwerdeführer habe durch das Ausüben von häuslicher Gewalt massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, auch wenn das Opfer zum Privatbereich gehöre. Delikte, welche die Staatsanwaltschaft verfolge, würden immer eine Verletzung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung darstellen, egal gegen wen sie gerichtet seien. Um den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG zu erfüllen sei es denn auch nicht nötig, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen würde.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdeführer mehrmals wegen häuslicher Ge- walt angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde jeweils von zu Hause weggewiesen und kam nach der dritten Anzeige am 30. Juni 2011 in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahmen vom 30. März 2011 und vom 28. Juli 2011 zugestanden, seine Ehe- frau gewürgt und geschlagen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat ihre Anzeigen zwar zu- rückgezogen und das Verfahren bezüglich der Tatbestände der Tätlichkeit, der einfachen Kör- perverletzung und Drohung wurde provisorisch eingestellt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch klar ersichtlich, dass es wiederholte Male zu häuslicher Gewalt gekommen ist, was mit Aussa- gen der Beschwerdeführerin und anderen Personen, mit Bildern und Gutachten der Rechtsme- dizin vom 18. April 2011 und vom 1. Juli 2011 belegt ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde-
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führer stellt häusliche Gewalt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, auch wenn das Opfer aus dem Privatbereich kommt. Unter die öffentliche Sicherheit fallen unter anderem die Rechtsgüter des Einzelnen. Die Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und körperliche Integrität werden vom Bundesgericht als besonders hochwertig bezeichnet (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Demzufolge hat der Beschwerdeführer wiederholt und auch erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es für den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG keiner rechtskräftigen Verurteilung bedarf. Die Botschaft des Bundesrates zum AuG hält ausdrücklich fest, dass ein strafbares Verhalten unabhängig von einer Verurteilung durch das Gericht zum Widerruf einer Bewilligung führen kann, wenn es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3809). Zusammenfassend kann fest- gehalten werden, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG vorliegt.
4.1 Fraglich ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Hat eine ausländische Person nahe Ver- wandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwe- senheit in der Schweiz untersagt wird. Bezüglich des Familienlebens ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich nicht auf die Kernfamilie beschränkt, sondern erfasst vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können (STEPHAN BREITENMOSER, Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel/Frankfurt a. M. 1986, S. 109 f.; ACHIM BRÖTEL, Der Anspruch auf Achtung des Familien- lebens, Baden-Baden 1991, S. 51; PETER MOCK, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 112 I/1993, S. 100; MARTINA PALM-RISSE, Der völkerrechtliche Schutz von Ehe und Familie, Berlin 1990, S. 209 f.; KASPAR TRAUB, Familiennachzug im Ausländerrecht, Diss. Basel 1992, S. 32; LUZIUS WILDHABER, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8, Köln/Berlin/Bonn/München 1992, N 388 ff.). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stellt einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben dar. Der Be- schwerdeführer hat jedoch mit seinem Verhalten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, wodurch der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG zur Anwendung kommt. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ist demzufolge gesetzlich vorgesehen.
4.2 Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt nebst dem gesetzlich vorgesehen Eingriff auch die Ver- hältnismässigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmass-
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nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwen- dig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be- lastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fern- haltung insbesondere wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens und zum Schutz des inländi- schen Arbeitsmarkts und der Überfremdung sowie zur Sicherstellung eines ausgewogenen Be- völkerungsverhältnisses gegenüber. Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asyl- gewährung vermögen diese öffentlichen Interessen zu relativieren. Das öffentliche Interesse an der Massnahme muss die privaten Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Anordnung der Wegweisung muss der Grad der Integration unter Berücksichtigung der gesam- ten Umstände des Einzelfalles beachtet werden. Zu gewichten sind zudem laut konstanter Pra- xis des Bundesgerichts vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (vgl. AuG-Weisungen zum Ausländerbereich, Version vom 1.07.2009, Ziff. 8.2.1.2).
4.3 Die Nichtverlängerung bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist geeignet und notwendig, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, erneut gegen die Beschwerde- führerin gewalttätig zu werden und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ver- stossen. Mildere Mittel zeigten keinerlei Wirkung, so wurde der Beschwerdeführer mehrmals von der ehelichen Wohnung weggewiesen, ihm wurde ein Kontakt- und Annäherungsverbot auferlegt und letztlich wurde er in Untersuchungshaft genommen. Die Wegweisung sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut gegen die Beschwerdeführerin gewalttätig zu werden. Das öffentliche Interesse an der Fernhal- tung des Beschwerdeführers überwiegt denn auch das private Interesse an einem gemeinsa- men Familienleben in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sagt anlässlich der heutigen Par- teiverhandlung zwar aus, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, er sich geändert ha- be und die Ehe nun harmonisch sei. Sie sei sich sicher, dass bei seiner Rückkehr in die Schweiz alles besser und er ihr gegenüber nicht mehr gewalttätig werden würde. In der Schweiz würde er auch eine Therapie beginnen, in der Türkei sei dies nicht möglich, weil das Geld dazu fehlen würde. Zu den früheren Gewaltausbrüchen sei es nur gekommen, weil beide unter dem Druck der Eltern gestanden seien, die mit dieser Ehe nicht einverstanden gewesen seien. Dieser Druck sei jetzt weggefallen, da beide bei ihren Eltern ausgezogen seien und den Kontakt zu ihnen abgebrochen hätten. Diese Ausführungen vermögen nicht glaubhaft darzule- gen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Schweiz nicht erneut Gewalt gegen die Beschwerdeführerin anwenden würde. Es ist nicht ersichtlich was sich - abgesehen von der räumlichen Distanz - in tatsächlicher Hinsicht geändert haben soll. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um seine Gewaltausbrüche in den Griff zu kriegen. Dass er erst eine The- rapie machen würde, wenn er wieder in der Schweiz ist, weil ihm dazu in der Türkei das Geld fehle, ist nicht nachvollziehbar. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft im schlimms- ten Fall von der Gefährdung des Lebens ausgeht, ist der Schutz des Lebens der Beschwerde- führerin deutlich höher einzustufen als das gemeinsame Zusammenleben in der Schweiz. An- lässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Vertreter des Regierungsrates aus, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zum Schutz der Be-
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schwerdeführerin diene. Dies stelle zwar eine gewisse Bevormundung durch den Staat dar, sei jedoch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da von einem grossen Rückfallrisiko des Beschwer- deführers ausgegangen werden müsse. Dieser Auffassung ist zu folgen. Es kommt hinzu, dass die Nichtverlängerung nicht nur dem Schutz der Beschwerdeführerin, sondern auch der Gesell- schaft dient. Anzumerken bleibt auch, dass das Verfahren bezüglich der Tatbestände der Tät- lichkeit, der einfachen Körperverletzung und der Drohung unter anderem deshalb provisorisch eingestellt wurde, weil erwogen wurde, dass die Wiederholungsgefahr der Gewaltausbrüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdeführerin drastisch sinken würde, wenn der gemeinsame Haushalt durch die Ausschaffung des Beschwerdeführers faktisch aufgelöst sei. Bei der Erteilung, bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung würde dieser Grund wegfal- len.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen hat, um seine In- tegration bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz zu vereinfachen, wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses. Auch befand sich der Beschwerdeführer noch nicht lange Zeit in der Schweiz, bevor er ausgeschafft wurde. Er hat sein ganzes vorheriges Leben in der Türkei verbracht, dort leben seine Eltern und Freunde. Wie aus den Akten zu entnehmen ist und die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung auch bestätigt, hatte der Be- schwerdeführer Mühe mit der hiesigen Lebensweise. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, war sozial nicht integriert und ging keiner Arbeit nach - von der Arbeitsstelle im Geschäft seiner Ehefrau abgesehen - wofür er jedoch keinen Lohn erhalten habe.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung verhältnismässig ist und Art. 8 EMRK nicht verletzt.
5.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermes- sensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; TAMARA NÜSSLE, a.a.o., Art. 33 N 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck da- für, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (TAMARA NÜSSLE, a.a.o., Art. 33 N 33).
5.2 Das AfM und der Regierungsrat haben geprüft, ob dem Beschwerdeführer ermes- sensweise ein Verbleib in der Schweiz zu gestatten ist. Dabei wurde durch die Vorinstanzen unter korrekter Ausübung des Ermessens einerseits geprüft, ob die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung vorgenommen werden kann und andererseits, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ermessensweise eine andere Bewilligung erteilt werden kann. Die Vorinstanzen sind zum Schluss gekommen, dass keine Gründe ersichtlich sind, um dem Beschwerdeführer er- messensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. auf die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung zu verzichten.
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7.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichts- gebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt. Da vorliegend die Beschwerdeführer unterlegen sind, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'100.-- zu ihren Lasten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO).
7.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist ein Honorar in der Höhe von CHF 2'606.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszu- richten.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'100.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von CHF 2'606.50 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.