2012-08-16_sv_5

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 16. August 2012 (715 11 445 / 231)


Arbeitslosenversicherung

Insolvenzentschädigung: Schadenminderungspflicht bei ausstehenden Lohnzahlungen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kan- tonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Laura Manz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch SwissLegal Dürr + Part- ner, Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwalt, lic.iur. Sandra Brüngger, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

A. Der 1977 geborene A.____ war vom 1. April 2004 bis 3. Mai 2011 im Unternehmen sei- nes Bruders, der B.____ AG (in der Folge: Bolliger), tätig. Die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses war bedingt durch die Konkurseröffnung über die B.____ AG vom ... Mai 2011. Am 10. Mai 2011 stellte A.____ bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzent- schädigung für den ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis .... Mai 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 36'300.--. Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 lehnte die Öffentliche Ar- beitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Insolvenzentschädigung mit der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begründung ab, dass A.____ seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekom- men sei. Insbesondere habe er es unterlassen, die offenen Lohnforderungen beim ehemaligen Arbeitgeber rechtsgenüglich geltend zu machen. Die dagegen am 24. Mai 2011 erhobene Ein- sprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 9. November 2011 ab. Der Versicherte habe abgesehen von mündlichen Beanstandungen nichts unternommen, um seine Lohnan- sprüche bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin durchzusetzen. Gemäss Lehre und Rechtspre- chung wäre er indes verpflichtet gewesen, seinen Forderungen beispielsweise durch Mahn- schreiben, durch das Erwirken eines Zahlungsbefehls oder mittels Lohnklage Nachdruck zu verleihen.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Thomas Kaufmann, Advokat in Basel, am 12. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der beantragten Insolvenzentschädigung. Eventualiter sei in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids eine Insolvenzentschädi- gung im Umfang von drei Monatslöhnen zu bewilligen. Zudem beantragte er eine angemessene Parteientschädigung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Lohn- ausstände bei seinem Bruder mehrmals mündlich moniert und ihm unmissverständlich klar ge- macht habe, dass er auf das Geld angewiesen sei. Sein Bruder habe ihn immer wieder vertrös- tet und auf seine Treuepflicht seiner Arbeitsgeberin gegenüber verwiesen.

C. Zur Beschwerde liess sich die Arbeitslosenkasse mit Eingabe vom 14. März 2012 ver- nehmen und beantragte deren Abweisung.

D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Der als Auskunftsperson geladene Bruder des Beschwerdeführers äussert sich dahingehend, dass der Konkurs seiner damaligen Firma sehr überraschend gekommen sei. Er habe versucht, die Löhne der anderen Mitarbeiter zu bezahlen, was ihm auch grössten- teils – wenn auch mit Verspätungen – gelungen sei. Von seinem Bruder habe er indes verlangt auf seinen Lohn zu warten, da er schliesslich auch sehr viel für ihn getan habe. Der Beschwer- deführer bestätigt diese Ausführungen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom
  2. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Kon- kursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die B.____ AG ein Konkursamt im Kanton Basel-Landschaft zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 23. Februar 2011 ist deshalb einzutre- ten.

2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeit- gebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insol- venzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben des Arbeitnehmers und soll diesem im Konkursfall des Arbeitgebers den Lebensunterhalt ga- rantieren. Damit soll vermieden werden, dass der betroffene Arbeitnehmer durch den Verlust der Lohnforderung in seiner Existenz bedroht wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 321/99 vom 20. April 2001 E. 3b). Dies vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich vorleis- tungspflichtig ist und das Entgelt für seine Arbeit erst am Ende des Monats erhält (vgl. Art. 323 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911).

2.2 Vorausgesetzt wird zunächst der erforderliche Bezug des Arbeitgebers zur Schweiz. Der Arbeitgeber muss in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder aber zumindest in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Nach Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sind die im Handelsregister einge- tragenen juristischen Personen und Gesellschaften an ihrem Sitze zu betreiben (ordentlicher Betreibungsort; vgl. auch Art. 56 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Gemäss Handelsregisterauszug hat die B.____ AG Sitz im Kanton Basel- Landschaft und ist im Handelsregister eingetragen, weshalb sie der Zwangsvollstreckung in der Schweiz unterliegt.

2.3 Insolvenzentschädigung kann weiter erst beansprucht werden, wenn ein bestimmtes Stadium im schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren gegen den Arbeitgeber er- reicht worden ist. Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG bezeichnet die Eröffnung des Konkurses gegen den Arbeitgeber als massgeblich. Art. 53 Abs. 1 AVIG verlangt ferner, dass bei Konkurseröffnung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht über den Arbeitgeber der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Gemäss Handelsregisterauszug wurde über die B.____ AG mit Verfügung vom .... Mai 2011 der Konkurs eröffnet. Im Anschluss daran reichte der Versicherte seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung am 10. Mai 2011 und damit innerhalb der gesetzlich geforderten Frist bei der örtlich zuständi- gen Arbeitslosenkasse ein.

3.1 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit dieser Bestimmung die Möglichkeit offen zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (vgl. BGE 120 II 212 E. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminde- rungspflicht (vgl. BGE 129 V 463 E. 4.2, 123 V 233 E. 3c mit Hinweisen) verlangt werden, die- sen Schritt zu machen. Können Lohnansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erhältlich gemacht werden, bedeutet dies zudem noch nicht, dass dies auch im Konkurs- verfahren der Fall sein wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitli- che Grenze für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtli- cher Sicht nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben. Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abgedeckt, son- dern soziale Härten der Arbeitnehmenden vermieden werden (vgl. SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31 f. E. 5.3; Urteil des EVG C 264/04 vom 20. Juli 2005). Verbleibt der Arbeitnehmer ohne Lohn- bezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (vgl. Urteil des EVG C 270/05 vom 6. Februar 2006).

3.2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pfändungsver- fahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Arbeitslosenkasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfän- dungsverfahren. In reduziertem Umfang greift diese Schadenminderungspflicht bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (vgl. ARV 2002 Nr. 30 S. 190).

3.2.2 Die Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht und damit an die ausreichenden Bemühungen im Sinne von Art. 55 Abs.1 AVIG wurden vom Bundesgericht in den letzten Jahren präzisiert. In BGE 114 V 60 E. 4 führte das Bundesgericht aus, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfalle, wenn der Arbeitnehmer vor oder nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend mache. Dabei

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht setze der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht voraus, dass der Versicherte unverzüg- lich betreibungsrechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber einleite (vgl. Urteil des EVG C 91/01 vom 4. September 2001). Es genüge, wenn die Arbeitnehmenden unmissverständliche Zeichen setzten, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen sei (vgl. Ur- teil des EVG C 194/01 vom 15. Oktober 2001 E. 2b). Das Wesen der Insolvenzentschädigung habe nämlich genau zum Ziel, die versicherte Person nicht in lang anhaltende und kostspielige Verfahren verwickeln zu lassen. Dies konkretisierte das Bundesgericht dahingehend, dass einer versicherten Person vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht die gleiche Schadenminde- rungspflicht obliege wie danach. (vgl. Urteil des EVG C 114/04 vom 14. Oktober 2004). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richte sich nach den jeweiligen Um- ständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des EVG C 270/05 vom 6. Februar 2006 E. 3.1). Zu weiter- gehenden Schritten sei die versicherte Person jedoch insbesondere dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handle und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen müs- se. Schliesslich ginge es auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternehme, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen müsse (vgl. Urteil des EVG C 163/06 vom 19. Okto- ber 2006 E. 3.1).

3.2.3 Im einem neueren Urteil führte das Bundesgericht aus, dass nach konstanter Recht- sprechung es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genüge, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt würden. Dies gelte beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers gehe; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolge; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden könne, dass sich bald eine Besserung der Situation ergebe und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorlägen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen liessen. Insbesondere sei der Umstand allein, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verwandtschaftliche Beziehun- gen bestünden, keine hinreichende Begründung für ein Nichtergreifen der notwendigen Mass- nahmen. Zwar möge mit Blick auf ein bestehendes Familienverhältnis aus persönlicher Sicht verständlich erscheinen, dass von weiteren Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche abgesehen würde. Unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Aspekten habe dies aber schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Versicherten unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2).

3.3 Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sin- ne von Art. 55 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass einer versicherten Person ein schweres Ver- schulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Ar- beitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166 und FN 640). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber betreibungsrechtliche Schritte einlei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tet oder eine Klage einreicht. Es genügt, wenn die Arbeitnehmenden unmissverständliche Zei- chen setzen, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist (vgl. Urteil des EVG C 194/01 vom 15. Oktober 2001 E. 2b). Zu weitergehenden Schritten ist die versicher- te Person jedoch dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss (vgl. Urteile des EVG C 270/05 vom 6. Februar 2006, C 264/04 vom 20. Juli 2005, C 114/04 vom 14. Oktober 2004 und C 33/02 vom 4. Juli 2002).

4.1 Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG unbestrittenermassen mit der Konkurseröffnung aufgelöst. Ausstehend wa- ren zu diesem Zeitpunkt vier Monatslöhne in der Höhe von (geltend gemachten) Fr. 36'300.--. weiter unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten – namentlich seinen Bruder – zwar mündlich, jedoch nicht schriftlich bezüglich der ausstehenden Lohnzahlungen gemahnt und auch sonst keine weiteren Vorkehrungen getroffen hatte, um seiner Lohnforde- rung Nachdruck zu verleihen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen bloss mündliche Mahnungen bei Lohnausständen von über zwei bis drei Monaten ohne jegliche Teil- oder Akontozahlungen nicht. Vorliegend wurde diese Grenze erreicht, nachdem die Löhne der Monate Januar bis April nicht ausbezahlt worden waren. Gemäss der übereinstimmenden und nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des Beschwerdeführers und dessen Bruder erhielt der Beschwerdeführer auch keine Teilzahlungen. Es bleibt somit zu prüfen, ob aus arbeitslosenver- sicherungsrechtlicher Sicht Gründe vorlagen, die das damalige Zuwarten des Beschwerdefüh- rers rechtfertigen.

4.2 Der Beschwerdeführer begründet sein (über mündliche Mahnungen hinausgehendes) Untätigbleiben hauptsächlich damit, dass er von seinem Bruder angestellt gewesen sei. Er habe sich der B.____ AG – und damit seinem Bruder – gegenüber sehr verpflichtet gefühlt, da die B.____ AG ihm nach einer langandauernden Arbeitslosigkeit im Jahr 2004 eine neue Perspekti- ve geboten und ihm darüber hinaus auch eine Ausbildung zum Heizungsfachmann finanziert habe. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 festhielt, vermag eine verwandtschaftliche Bindung, insbesondere unter dem Aspekt der Gleichbehand- lung aller Versicherten, jedoch nicht zu rechtfertigen, dass (insbesondere erhebliche) Lohnaus- stände nicht mit dem nötigen Nachdruck geltend gemacht werden. Gleiches muss auch für den Umstand gelten, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber seiner Arbeitgeberin aufgrund der von ihr im Jahr 2004 bezahlten Ausbildung zum Heizungsfachmann verpflichtet fühlte. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seinem Zuwarten eine gewisse Gegenleistung für die ermöglichte Ausbildung sah. Dies kann aber aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch keine Berücksichtigung finden, handelt es sich hierbei schliesslich aus objektiver Sicht nicht um einen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beschwerdeführer hätte auf Besse- rung und damit auf Begleichung der ausstehenden Löhne hoffen dürfen.

4.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe ihm zugesichert, dass sich der Betrieb wieder erholen und er seinen Lohn erhalten werde. Dies bestätigt der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich der heutigen Parteiverhandlung und führt aus, der Konkurs sei für alle sehr überraschend gekommen. Es seien nach wie vor Aufträge erledigt worden, wes-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb man habe davon ausgehen können, dass sich die finanzielle Lage wieder erholen werde. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Bruder ihn immer wie- der vertröstete und ihm versicherte, dass die finanziellen Probleme gelöst werden könnten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Partei- verhandlung selbst darlegt, habe er gewusst, dass die B.____ AG in finanziellen Schwierigkei- ten gesteckt habe und dass er – abgesehen von den mündlichen Mahnungen – nur deshalb nichts unternommen habe, weil es sich bei seinem Arbeitgeber um seinen Bruder gehandelt habe. Weitere Gründe, weshalb er auf die Zusicherungen seines Bruders hätte vertrauen dür- fen, nennt er keine. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde- führer nicht davon ausgehen konnte, dass er die ausstehenden Löhne zu einem späteren Zeit- punkt erhalten hätte. Damit hat der Beschwerdeführer seine Schadensmilderungspflicht verletzt.

  1. Fraglich ist demnach, ob dem Beschwerdeführer ein schweres Verschulden, also ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln respektive Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Dabei fällt zunächst die Dauer von vier Monaten, in welchen der Beschwerdeführer keinen Lohn erhalten hat, und der damit entstandene erhebliche Lohnausstand in der Höhe von Fr. 36'300.-- ins Gewicht. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Bruder des Beschwerdefüh- rers des Weiteren aus, dass nur er selbst, ein Techniker sowie der Beschwerdeführer auf ihren Lohn verzichtet hätten. Die restlichen Arbeitnehmer habe er nach Möglichkeit zumindest teil- weise weiterhin entlöhnt. Daraus erhellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wä- re, zumindest eine Teilzahlung seines Lohnes zu erwirken, indem er seinen Lohnforderungen einen gewissen Nachdruck verliehen hätte. Dabei wäre eine schriftliche Mahnung durchaus geeignet gewesen, den Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Mit zunehmendem Zeitablauf war es jeden- falls immer unwahrscheinlicher, dass die B.____ AG noch über Mittel verfügte, um die ausste- henden Löhne begleichen zu können. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre der Be- schwerdeführer daher gehalten gewesen, die zur Realisierung der Lohnansprüche erforderli- chen rechtlichen Schritte (schriftliche Mahnung mit Fristansetzung, Betreibung oder Klage) in die Wege zu leiten. Indem der Beschwerdeführer dies – wenn auch aufgrund der verwandt- schaftlichen Bindung aus nachvollziehbaren Gründen – bewusst unterlassen hat, ist er seiner Schadensmilderungspflicht im Sinne von Art. 55 AVIG zumindest grobfahrlässig nicht genügend nachgekommen. Die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Be- schwerdegegnerin ist deshalb insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist.

  2. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Entscheidungsdatum
16.08.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026