Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 16. August 2012 (720 12 124 / 230)


Invalidenversicherung

Notwendigkeit (vorgängiger) beruflicher Massnahmen bei Rentenherabsetzung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsan- wältin, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1955 geborene A.____ arbeitete vom 1. März 2000 bis 30. September 2003 als Bauisoleur bei der B.____ AG. Zudem war er im Rahmen einer Nebenbeschäftigung vom

  1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2003 als Zeitungsverträger für die C.____ AG tätig. Am
  2. Mai 2004 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nachdem sie die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad des Versicherten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 100 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 19. April 2005 rückwirkend ab 1. April 2004 eine ganze Rente zu.

Im März 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des laufenden Renten- anspruchs des Versicherten ein. Dieses Verfahren endete mit der Mitteilung an A., dass man keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe (Mitteilung vom 22. Mai 2007). Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle eine nächste Rentenrevision von Amtes wegen ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand von A. verbessert habe. Der aus diesem Grund neu vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe lediglich noch einen Invaliditätsgrad von 40 %. Nach Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens setzte die IV-Stelle deshalb die laufende ganze Rente von A.____ mit undatierter, am 5. März 2012 eröffneter Verfügung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab.

B. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin Daniela Bifl namens und im Auftrag von A.____ am 18. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2012 die gesetzlichen Leistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter seien der aktuelle Gesundheitszustand und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers nochmals abzuklären; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie in Bezug auf das rechte Knie des Beschwerdeführers nicht die weiteren Verlaufsberichte abgewartet, sondern aufgrund des bestätigten positiven Operationsverlaufs einfach angenommen habe, dass die Operation keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der aktuelle Bericht des behandelnden Arztes lasse Bedenken aufkommen, dass in einer adaptierten Tätigkeit tatsächlich eine Arbeits- fähigkeit von 100 % bestehe. Das operierte Knie müsse weiterhin therapiert werden, so dass noch unklar sei, welchen Einfluss das Knieleiden auf die Arbeitsfähigkeit habe. In jedem Falle müsse dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner Begleitbeschwerden, seines Alters, seines Migrationshintergrundes und seiner achtjährigen Absenz vom Erwerbsleben ein leidenbedingter Abzug von 25 % gewährt werden, so dass ein IV-Grad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

C. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er seine Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Ver- beiständung zurückziehe.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

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  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 18. April 2012 ist demnach einzutreten.

2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähig- keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeits- markt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vor- aussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).

3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Per- son Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

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3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 104 V 136 E. 2a und b).

4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. April 2004 eine ganze Rente zugesprochen. Nachdem sie im Mai 2010 von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente des Versicherten mit undatierter, am 5. März 2012 eröffneter Verfügung mit Wirkung ab

  1. Mai 2012 auf eine Viertelsrente herab. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. April 2005 bestanden hat, mit demjenigen im Zeit- punkt der vorliegend angefochtenen, am 5. März 2012 eröffneten Verfügung.

  2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und - damit einher- gehend - der Grad der Arbeitsfähigkeit des Versicherten tatsächlich, wie von der IV-Stelle gel- tend gemacht, seit der Rentenzusprache in einer anspruchserheblichen Weise verbessert hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene dies- bezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit

  1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend an- wendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

5.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

5.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

6.1 In der ursprünglichen Verfügung vom 19. April 2005, mit welcher sie dem Versicherten eine ganze Rente zugesprochen hatte, stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Wesentlichen auf das Gutach- ten der Klinik D.____ vom 1. Februar 2005. Darin hielten die begutachtenden Ärzte als Diagno- sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicondylitis humeri radialis rechts, ein chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts und eine mittelgradige depressive Epi- sode fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine entzündliche ZNS- Erkrankung, ein chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, der Status nach Abriss des Musculus rectus femoris proximal rechts sowie eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes rechts nach Ruptur genannt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach- ter aus, der Versicherte sei aus orthopädischer Sicht in der Lage, leichte bis höchstens mittel- schwere Tätigkeiten mit wechselnden Bewegungen des rechten Armes durchzuführen, wobei höchstens eine leichte Einschränkung auf Grund eines verlangsamten Arbeitstempos bestehe. Für alle schweren Arbeiten liege indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Aus psychiatri- scher Sicht sei die Belastbarkeit durch die mittelgradige depressive Episode deutlich einge- schränkt. Gesamtmedizinisch komme aktuell höchstens eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage, bei welcher der Versicherte mit einer leichten manuellen und abwechslungs- reichen Tätigkeit beschäftigt werde. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei ihm aktuell nicht zumutbar.

6.2 Im Rahmen des von ihr im Mai 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisions- verfahrens gab die IV-Stelle zur Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts bei der Klinik D.____ ein interdisziplinäres (Verlaufs-) Gutachten in Auftrag, welches am 11. März 2011 erstattet wurde. Darin gelangten die beteiligten Fachärzte zum Ergebnis, dass aus internisti- scher Sicht kein invalidisierendes Leiden vorliege. Aus orthopädischer Sicht sei festzustellen, dass die bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2004 festgestellten Diagnosen im Wesent- lichen die gleichen geblieben seien. Der Explorand klage zwar über eher noch stärkere Schmerzen im rechten Ellbogen, die Muskulatur des rechten Armes sei aber ausserordentlich gut ausgebildet, das gleiche gelte auch für die Schultergürtelmuskulatur. Radiologisch seien nur geringgradige degenerative Veränderungen sichtbar, sodass weder im Bereich des Ellbogens noch im Bereich der Halswirbelsäule ein wesentliches pathologisch-anatomisches Substrat für die geklagten Schmerzen zu finden sei. Auch im Bereich der LWS seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen feststellbar. Im Bereich des rechten Kniegelenks bestehe die bekannte Instabilität bei Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes. Die Muskulatur sei aber auch am rechten Bein kräftig ausgebildet, so dass der Versicherte damit das Knie durchaus bis zu einem gewissen Grad stabilisieren könne. Radiologisch zeige sich eine mediale Gonarthrose,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche einen Teil der geklagten Schmerzen erklären könne, es bestehe aber eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Schmerzen und den objektiven Befunden. Was den neu- rologischen Bereich angehe, so bestehe zur Zeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit, welche nicht ausschliesslich in einer mo- notonen Körperhaltung ausgeführt werden müsse. Aus psychiatrischer Sicht liege kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Anpassungsstörung mit mittelgradiger Depressivität, gegenwärtig remittiert, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Depression sei vollständig remittiert. Neu müsse nun eine Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden, da der Be- schwerdeführer auch durch jahrelange Schonung keine Besserung der Schmerzen erfahren habe. Die psychosomatische Schmerzfehlverarbeitung sei jedoch gesichert überwindbar, Hin- weise auf eine Komorbidität würden fehlen, auch habe der Explorand seit Jahren keine Thera- pien mehr beansprucht. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer Schmerzverlauf könne nicht angenommen werden, nachdem der Versi- cherte wegen der Schmerzfehlverarbeitung keine Therapie beanspruche. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Was die organischen Leiden angehe, so stehe die mediale Gonarthrose im Vordergrund. Diese dürfte sich schleichend ent- wickelt haben. Die Gonarthrose sei insofern berücksichtigt, als dem Versicherten seine ur- sprüngliche Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. Der Ausübung einer wechselbelas- tenden Tätigkeit stehe aber nichts im Wege. Dass der Versicherte seinen rechten Arm - wie er selbst meine - im Alltag nicht mehr einsetzen könne, lasse sich weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht begründen. Die Schienen, welche der Versicherte trage, hätten rein appellativen Charakter und seien medizinisch nicht indiziert. Der Versicherte sei in der Lage, in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ganztags zu arbeiten, wobei er keine monoto- nen Arbeiten und keine Tätigkeiten mit repetitivem Heben von Lasten über 15 kg und mit repeti- tiven schweren Überkopfarbeiten ausführen sollte. Ungeeignet seien zudem in tiefer Hocke oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten, welche das Kniegelenk sehr stark belasten würden. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung.

6.3 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhal- tes und bei ihrem Entscheid über die Frage, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik D.____ vom 11. März 2011. Sie ging demzu- folge davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprüngli- chen Rentenzusprache vom 19. April 2005 namentlich in psychischer Hinsicht deutlich verbes- sert hat. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex- terner Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten der Klinik D.____ vom 11. März 2011 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.3 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben wor- den, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Ein- schätzungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend.

6.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die ausschlaggebende Be- weiskraft des Gutachtens der Klinik D.____ vom 11. März 2011 in Frage zu stellen. Der Versi- cherte bezweifelt in seiner Beschwerde insbesondere die Korrektheit der von den Gutachtern vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilung und er macht in diesem Zusammenhang in erster Linie geltend, dass der Genesungsprozess nach einer am 13. September 2011 erfolgten Knie- operation noch nicht abgeschlossen sei. Somit sei aber nach wie vor unklar, ob nicht doch eine grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Indem die IV-Stelle einfach einen posi- tiven Verlauf nach der Operation vorweggenommen habe, ohne den Verlaufsbericht des Chi- rurgen abzuwarten, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass den medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise entnommen werden kön- nen, wonach die erfolgte Knieoperation zu einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers und zu einer zusätzlichen andauernden Beeinträchti- gung seiner Arbeitsfähigkeit geführt haben soll. Dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E., Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. November 2011 lässt sich vielmehr entneh- men, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert habe und dass die Ver- laufskontrolle vom 26. Oktober 2011 einen positiven postoperativen Verlauf mit ergussfreiem Kniegelenk und gutem Bewegungsausmass gezeigt habe. In seinem nächsten Bericht vom 20. Dezember 2011 hält Dr. E. fest, dass der Versicherte zwar weiterhin noch über leichte Schmerzen medialseitig - vor allem bei langem Laufen - klage, ansonsten gehe es ihm im Alltag aber soweit gut. Klinisch bestünden noch Schmerzen im medialen Gelenkspaltbereich bei be- kannter Chondrose und ein leichtes Schnappen, wobei es sich wahrscheinlich um ein Schnap- pen des Knorpelschadens handle. Nach Anfertigung eines weiteren MRI führt Dr. E.____ schliesslich mit Bericht vom 29. März 2012 aus, dass eine klare Knorpelproblematik bestehe, eine mediale Rezidiv-Meniskusläsion liege indessen nicht vor. Als Therapie-Option werden Ostenil-Injektionen unterstützt mit Physiotherapie vorgeschlagen. Als operative Alternative wird eine Umstellungs-Osteotomie erwogen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird aber weder im Bericht vom 20. Dezember 2011 noch in demjenigen vom 29. März 2012 erwähnt. Insgesamt lassen sich den erwähnten Berichten von Dr. E.____ demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine weitere Verschlechterung der Kniesymptomatik entnehmen, sodass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auf die in sich schlüssige und überzeugende Zumutbarkeitsbeurtei- lung der Gutachter der Klinik D.____ abgestellt werden kann.

7.1 Als Ergebnis lässt sich somit nach dem Gesagten festhalten, dass aus medizinischer Sicht eine anspruchswesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus- gewiesen ist. Somit stellt sich im Rahmen der strittigen Revision die Frage, ob die IV-Stelle die seit April 2004 laufende ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Mai 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung davon ausge- gangen, dass das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen ge- sundheitlichen Verhältnisse erzielen könnte, dem zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anzustel-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenden Einkommensvergleich unverzüglich zu Grunde zu legen ist. Auf die sich in diesem Zu- sammenhang stellende Problematik der Wiedereingliederung des im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses bereits mehr als 57 Jahre alten Versicherten ist sie hingegen nicht eingegangen.

7.2.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invali- de Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vor- kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oftmals schwie- rig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug und/oder auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Versi- cherten können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ei- ner medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil G. des Bun- desgerichts vom 17. November 2011, 9C_376/2011, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil P. vom 10. September 2010, 9C_163/2009, E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der Her- absetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch- theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tiefe- ren Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbs- bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil G. des Bundesgerichts vom 17. November 2011, 9C_376/2011, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil K. vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1.2).

7.2.2 Im Urteil S. vom 26. April 2011 (9C_228/2010, publiziert in: Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2011 IV Nr. 73) hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass aus Gründen der Rechtssicherheit diejenigen Fälle, in welchen der Ausnahmetatbestand der Not- wendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Ar- beitsfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist, vom Regelfall deren sofortiger erwerblicher Verwert- barkeit abzugrenzen sind. Es hat deshalb die vorstehend geschilderte Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.1 hiervor) dahingehend präzisiert, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschrän- ken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Ren- te seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3).

7.2.3 Die beiden Abgrenzungskriterien Alter 55 und Rentenbezug 15 Jahre lehnen sich an die von den Eidgenössischen Räten am 18. März 2011 beschlossenen und am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision an. Anders als im vorliegenden Kontext geht es dort um die generelle Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundla- ge gesprochen worden waren. Dies soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Ände- rung geschehen. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich geändert hat. Hierfür regelt die erwähn- te Schlussbestimmung in Abs. 4, dass die erwähnte Überprüfung auf Personen (mit dem obge- nannten Beschwerdebild) keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än- derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge- leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicher- heit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte (Bundesblatt [BBl] 2010, S. 1912; SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.4).

7.2.4 Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nun allerdings nicht, dass die darunter fallenden Rentner/innen in dem revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenen- falls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgese- hen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliede- rung nicht mehr zumutbar ist (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.5).

7.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der vorliegend strittigen Rentenherabsetzung etwas mehr als 57 Jahre alt. Trotz des fortgeschrittenen Alters des Versicherten und trotz der medizinisch klar ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen hat die IV-Stelle vorliegend keinerlei berufliche Abklärungsmassnahmen und/oder Eingliederungsversuche ergriffen. Indem die IV-Stelle ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass sich der Versicherte auf dem allge- meinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst eingliedern könne, hat sie offenbar übersehen, dass dieser zur Gruppe der Versicherten zählt, denen nach dem vorstehend Gesagten die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist. Vor einer Rentenherabsetzung hätten deshalb eine erwerbsbezogene Abklärung erfolgen und anschliessend die als zweckmässig erachteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Die vorliegend ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten angeordnete Rentenherabsetzung erweist sich demnach als unzulässig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Der IV- Stelle bleibt es allerdings unbenommen, nunmehr die erforderlichen Abklärungs- und Eingliede- rungsschritte in die Wege zu leiten. Solange sie aber solche Schritte nicht trifft und umsetzt, hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente.

7.4 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die undatierte, am 5. März 2012 eröffnete Verfü- gung der IV-Stelle aufzuheben ist.

8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf- grund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah- renskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfah- renskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zu- rückzuerstatten.

8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers hat in ihrer Honorarnote vom 2. August 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitauf- wand von 9 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur An- wendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstan- den sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 58.--. Dem Be- schwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'605.15 (9 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 58.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. März 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2'605.15 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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Entscheidungsdatum
16.08.2012
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24.03.2026