Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. August 2012 (810 12 198)


Politische Rechte

Stimmrechtsbeschwerde gegen Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer Abstimmung, Fristwahrung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruck- stuhl, Christian Haidlauf, Beat Walther, Edgar Schürmann, Gerichts- schreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Kantonale Abstimmungen vom 17. Juni 2012

A. Mit Eingabe vom 23. Juni 2012 erhob A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft Beschwerde gegen die im Amtsblatt vom 21. Juni 2012 veröffentlichten kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 betreffend Änderung der Kantonsverfassung über die Orga- nisation der Gerichte, Änderung der Kantonsverfassung über den Verzicht auf die Führung des Amtsnotariats sowie Gesetz über den Verzicht auf die Führung des Amtsnotariats und über die Reorganisation der Behörden im Zivilrecht. Sie beantragt, es seien die drei genannten Abstim-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mungen ungültig zu erklären. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf Mängel im Vorfeld der Abstimmungen verwiesen, welche dazu geführt hätten, dass die freie Willensbildung und eine unverfälschte Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet gewesen seien.

B. Am 26. Juni 2012 wurde die Eingabe von A.____ durch die Landeskanzlei zuständig- keitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, überwiesen.

C. Am 25. Juli 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das Verfahren mit dem Verfahren Nr. 810 12 199 (B.____) zu vereinigen.

D. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurtei- lung überwiesen. Es wurde verfügt, dass das Verfahren zusammen mit dem Verfahren Nr. 810 12 199 behandelt wird.

E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss § 88 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 kann gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regie- rungsrates wegen Verletzung des Stimmrechtes oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. In analoger Weise regelt § 37 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezem- ber 1993, dass wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstim- mungen beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die genannten Bestim- mungen geben dem Stimmbürger einen direkten Anspruch auf gerichtlichen Schutz vor Unre- gelmässigkeiten während der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1989 S. 25). Darunter fallen zweifellos auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel im Vorfeld der Ab- stimmungen vom 17. Juni 2012. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht, ist gestützt darauf zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Be- schwerdeführerin ist als stimmberechtigte Einwohnerin des Kantons Basel-Landschaft zur Be- schwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO).

1.2.1 Nach § 90 Abs. 1 GpR ist die Beschwerde innert drei Tagen seit Eröffnung des Ent- scheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Veraltungsrecht, einzureichen. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Tathandlung oder Unterlassung, so be- ginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschwerdeführer mit einer gewissen Zuver- lässigkeit davon Kenntnis erhalten hat (vgl. BLVGE 1992 S. 23). Entsprechend regelt § 39

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 VPO, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen ist. Betrifft die Beschwerde wie vorliegend den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, so ist sie innert drei Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen (§ 39 Abs. 2 VPO).

1.2.2 Mit den zitierten Regelungen wird die kantonale und bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Fristwahrung im Bereich von Stimmrechtsbeschwerden festgeschrieben. Danach gilt zu unterscheiden: Wird eine Abstimmung wegen angeblich unkorrekter Durchführung der Ab- stimmung oder unrichtiger Ermittlung des Ergebnisses angefochten, so beginnt die Beschwer- defrist mit der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses zu laufen. Es geht dabei um Fehler, welche vor der Abstimmung gar nicht geltend gemacht werden konnten und die daher im Nach- hinein sollen vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E. 4). Richtet sich die Beschwerde demgegenüber gegen Vorbereitungshandlun- gen, so müssen die Mängel sofort gerügt werden und darf nicht bis zur Auswertung der Ab- stimmungsresultate zugewartet werden. Die stimmberechtigte Person verwirkt in einem solchen Fall das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn sie es unterlässt, die gel- tend gemachten Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs unverzüglich durch Beschwerde zu rügen, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2; BGE 118 Ia 271 E. 1d; CHRISTOPH HILLER, Die Stimmrechtsbe- schwerde, Zürich 1990, S. 321 f.; RENÉ WIEDERKEHR, Der Schutz der politischen Rechte durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, in: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel- Landschaft, Liestal 2005, S. 52). Sinn der sofortigen Anfechtung von Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist, dass ein Mangel noch vor der Abstimmung behoben und damit eine Wiederho- lung der Abstimmung vermieden werden kann. Es wäre denn auch mit dem Prinzip von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992 S. 13; BLVGE 1983/84 S. 25; vgl. CHRISTOPH HILLER, a.a.O., S. 323 f.). Die der sofortigen Rü- gepflicht zugrunde liegenden Zweckgedanken gelten gleichermassen für die Anfechtung von behördlichen und privaten Eingriffen in die Abstimmungsfreiheit, weshalb auch letztere sofort zu rügen sind (vgl. BLVGE 1992 S. 11 f. mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 15. August 2007 [810 07 166] E. 5.5).

1.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in den Abstimmungserläuterungen zu den verfahrensgegenständlichen Abstimmungen nicht ausgewogen informiert worden sei. Na- mentlich seien darin die wesentlichen Argumente der Abstimmungsgegner nicht erwähnt wor- den und es fänden sich intransparente und manipulative Angaben. Das überparteiliche Komitee für bürgernahe Gerichtsorganisation und Notariatsdienste habe versucht, über die wesentlichen Begründungen für eine Ablehnung der drei Vorlagen zu informieren. Weitere Informationen von anderer Stelle seien jedoch so sehr verwirrend und irreführend gewesen, dass die Absicht des Komitees nicht zu realisieren gewesen sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich eines Briefs des Komitees "JA zum Entlastungspaket", in welchem durch die Nennung von Mitgliedern des Ko-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mitees für bürgernahe Gerichtsorganisation und Notariatsdienste suggeriert werde, dass diese für ein Ja zu allen vier Vorlagen einstehen würden, was nachweislich falsch sei. Erschwerend komme beim besagten Brief hinzu, dass die Vermischung von privatem Komitee und einem Regierungsratsbrief allenfalls unzulässig sei. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf Pressemeldungen hin, welche ebenfalls aufzeigen würden, wie unausgereift die Vorlagen ge- wesen seien. In einem Artikel der Basellandschaftlichen Zeitung habe sich der Leiter der Abtei- lung Zivilrecht der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft unklar zu den Kostenfol- gen eines Umzugs der kantonalen Verwaltung vom Domplatz in Arlesheim geäussert. Er habe sich ausserdem in einem in der Basler Zeitung erschienenen Leserbrief in den Abstimmungs- kampf eingemischt. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die sehr hohe Zahl an leer abgegebenen Stimmzetteln ein Indiz für die Verunsicherung der Bevölkerung in Bezug auf die drei strittigen Vorlagen sei. Aufgrund der Summe der Mängel sei im vorliegenden Fall eine freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet gewesen.

1.2.4 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffen allesamt behördliche In- formationen und private Interventionen im Vorfeld der Abstimmungen vom 17. Juni 2012, und damit Vorbereitungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_203/2011 vom 1. Juli 2011 E. 1.1). Die geltend gemachten Mängel mussten daher innert der dreitägigen Frist nach § 90 Abs. 1 GpR und § 39 Abs. 1 und 2 VPO geltend gemacht werden, andernfalls sie verwirkt waren. Wie der Regierungsrat ausführt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, erfolgte die Zustellung der Abstimmungsunter- lagen in der Stadt X.____ am 16. Mai 2012. Das Flugblatt des Komitees "JA zum Entlastungs- paket" datiert vom 23. Mai 2012 und wurde Ende Mai 2012 ausgewählten Haushalten zugestellt und die beanstandeten Pressemeldungen erschienen am 23. Mai 2012 sowie 9. Juni 2012. Hinsichtlich der gerügten Mängel, eingeschlossen die monierte Unterlassung einer korrigieren- den Information im Zusammenhang mit dem Flugblatt des Komitees "JA zum Entlastungspa- ket", liegen somit zeitlich klar definierte Anknüpfungspunkte im Sinne der kantonalen Praxis für den Beginn der Beschwerdefrist vor (vgl. BLVGE 1992 S. 15). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie von den Abstimmungsunterlagen und den genannten Publikationen nach deren Zustellung bzw. Publikation keine Kenntnis genommen und die aus ihrer Sicht vorliegen- den Mängel nicht erkannt hätte. Gründe, welche eine sofortige Rüge als unzumutbar erschei- nen liessen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde vom 23. Juni 2012 ist somit, selbst unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich der Mangel erst aus der Summe der gerügten Vorbereitungshandlungen ergeben habe, verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

  1. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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Entscheidungsdatum
15.08.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026