Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 9. August 2012 (720 12 145 / 222)
Invalidenversicherung
Anordnung einer Begutachtung
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Begutachtung
A. Die 1961 geborene A.____ meldete sich am 11. Juli 1996 bei der Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ mit Verfügung vom 30. Juni 1998 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode aufgrund eines IV-Grades von 45% rückwirkend ab 1. August 1996 eine halbe (Härtefall-)Rente zu. Im Zuge einer Renten- revision ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 50%, worauf sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1998 eine ordentliche halbe Rente zusprach. Am 5. Januar 2001, 7. Juni 2004, 19. Juli 2007 und 9. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Überprü-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung des IV-Grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
B. Mit Eingabe vom 22. November 2010 teilte B., Case Managerin, der IV-Stelle mit, dass die Versicherte zufolge eines Herzinfarktes seit August 2010 vollständig arbeitsunfähig sei. In der Folge leitete die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen ein. Nach Durchführung weiterer Abklärungen ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten einen IV-Grad von 50%, wor- auf sie ihr mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2011 weiterhin eine halbe Rente in Aussicht stell- te. Am 17. Januar 2012 beantragte die Versicherte, vertreten durch Advokat Markus Schmid, eine psychiatrische Evaluation bei Prof. Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Am 23. Januar 2012 hielt Dr. med. D., Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), fest, dass eine psychiatrische Abklärung ratsam sei. Er empfahl jedoch, diese bei Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, durchzuführen. In der Folge erteilte die IV-Stelle am 24. Januar 2012 Dr. E.____ den Gutachtensauftrag. Auf Interven- tion und weiteren Vorschlag der Versicherten hin, wonach Prof. Dr. med. F., FMH Psychi- atrie und Psychotherapie, als Gutachter zu beauftragen sei, hielt die IV-Stelle mit Zwischenver- fügung vom 23. März 2012 an einer Begutachtung durch Dr. E. fest.
C. Hiergegen erhob A., weiterhin vertreten durch Advokat Schmid, am 8. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von einer Begutachtung durch Dr. E. Abstand zu nehmen. Die Beschwerde- gegnerin habe unter Beachtung der gerichtlichen Anordnungen über die Gutachtensvergabe neu zu entscheiden; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die IV-Stelle habe sich nicht um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemüht. Zudem sei Dr. E.____ analytisch tätig und nicht als Gutachter ausgewiesen. Eine Begutachtung durch Dr. E.____ sei der Versicherten auch nicht zumutbar.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und in- soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde der Versicherten richtet sich gegen die Zwischenverfügungen vom 23. März 2012, mit welcher die IV-Stelle den Gutachterauftrag bei Dr. E.____ bestätigte. Soweit die Ver- sicherte beantragt, die Beschwerdegegnerin habe unter Beachtung der gerichtlicher Anordnun- gen über die Gutachtensvergabe neu zu entscheiden, steht dieser Antrag im Widerspruch zum verfügten Begutachtungsauftrag der IV-Stelle. Insoweit fehlt es an den Sachurteilsvorausset- zungen, so dass über diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit mit ihr eine neue Gutachtensvergabe beantragt wird, nicht ein- zutreten.
3.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Dem Un- tersuchungsgrundsatz zufolge ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die mate- rielle Wahrheit zu ermitteln (vgl. SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). Auch liegt es im Ermes- sen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzu- klären ist. Aus dem gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz fliesst das Recht und die Pflicht zur Einholung von medizinischen Gutachten, wobei der versicherten Person kein Wahlrecht hin- sichtlich der Person des Gutachters zusteht. Im unlängst ergangenen BGE 137 V 210, hielt das Bundesgericht aber fest, dass das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei. Ein Konsens über die Gutachterstelle / Gutachterperson ist zwar erstrebenswert, indes besteht darauf kein Rechtsanspruch. Bei fehlendem Konsens hat die Anordnung eines Administrativgutachtens durch den Versicherungsträger in Form einer an- fechtbaren Verfügung Sinne von Art. 49 ATSG zu erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
3.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beizupflichten, als sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise ergeben, dass sich die Beschwerdegegnerin um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemüht hat. Nachdem sie aber offensichtlich mit den Gutachervorschlä- gen der Versicherten nicht einverstanden war, hat sie entsprechend den bundesgerichtlichen Anforderungen eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Damit hat die Beschwerdeführe- rin Gelegenheit, die Gründe, welche ihrer Ansicht nach gegen eine Begutachtung durch die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter Dr. E.____ sprechen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüfen zu lassen.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen eine Begutachtung durch Dr. E.____ vor, dieser sei analytisch tätig und nicht als Gutachter ausgewiesen. Zudem spreche sein bisheriges Ver- halten ihr gegenüber gegen eine Begutachtung durch ihn.
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4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die fachliche Ausbildung von Dr. E.____ beanstandet oder in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nebst dem Erfordernis einer entsprechenden Fachausbildung bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eig- nung von Gutachtern bislang keine weiteren Erfordernisse für die Ausübung einer gutachterli- chen Tätigkeit, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch die Swiss Insurance Medicine (SIM), forderte. Dr. E.____ verfügt über eine in der Schweiz erworbene Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie und ist seit 1993 zur Berufsausübung zugelassen (vgl. BAG; www.medregom.admin.ch; vgl. auch FMH-Ärzteindex, www.doctorfmh.ch). Es besteht somit kein Anlass, an seiner Kompetenz als Facharzt zu zweifeln. Solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar ist, spricht allein der Umstand, dass Fachärzte nicht über einen Nachweis als Gutachter verfügen, nicht gegen ihre Eignung, als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, und es ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Bedenken materieller Natur und insbesondere solche, welche die fachliche Qualifikation des Gutachters betreffen, nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein können, sondern allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen sind (BGE 132 V 93 E. 6.5). Ein Ausstandsgrund lässt sich sodann auch im Verhalten von Dr. E.____ im Vorfeld der Begutachtung, nicht erbli- cken. Die Beschwerdeführerin rügt, Dr. E.____ habe sie zwecks Terminvereinbarung mehrmals und innerhalb einer kurzen Zeitspanne telefonisch und schriftlich angegangen und sie insbe- sondere auch an einem Sonntagabend kontaktiert. Daraus lässt sich keine Befangenheit von Dr. E.____ ableiten. Auch kann nicht gesagt werden, der Versicherten sei eine Begutachtung durch Dr. E.____ zufolge belastender interpersoneller Prozesse von vornherein unzumutbar geworden. Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität und an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit durch Dr. E.____ aufkommen zu lassen. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, die Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu wecken vermöchten.
4.3 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 23. März 2012 eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. E.____ anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Die Verfahrenskos- ten in Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die aus- serordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwi- schenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG ge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil vom 9. Mai 2012, 9C_950/2011, festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden ge- gen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Ent- scheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem aus- drücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.