Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 9. August 2012 (720 12 63 / 221)


Invalidenversicherung

Begutachtung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Post- fach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Begutachtung

A.1 Die 1970 geborene A.____ meldete sich am 3. April 2002 (Eingang) unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach- dem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die erforderlichen Abklärungen durchgeführt hat- te, ermittelte sie bei der Versicherten einen IV-Grad von 56%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 28. April 2006 rückwirkend ab 1. März 2002 eine halbe Rente zu. Am 28. April 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Überprüfung des IV-Grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Im Rahmen der mit Schreiben vom 25. März 2009 eingeleiteten Rentenrevision teilte die IV-Stelle A.____ am 6. August 2010 mit, sie beabsichtige für die weitere medizinische Abklä- rung dem Medizinischen Zentrum B.____ in Zürich einen Gutachtensauftrag zu erteilen. Diesen Auftrag zog sie aber, auf Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten, Advokat André Baur, vom 11. August 2010 zurück und teilte ihr am 24. Januar 2011 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe. Am 27. Januar 2011 liess die Versicherte der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2010 zukommen und ausführen, in Anbetracht dieses Arztberichts und des zwischen ihr und der zu- ständigen Unfallversicherung ergangenen Urteils des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversi- cherungsrecht (Kantonsgericht), vom 1. September 2010, wonach möglicherweise eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, erscheine die Fortführung des Revi- sionsverfahrens mit Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes von Nöten. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 teilte die IV-Stelle Advokat Baur mit, aus Sicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nach- vollziehbar und die Fortführung des Revisionsverfahrens deshalb nicht notwendig. Nachdem die Versicherte der IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. C. vom 7. April 2011 einreichen liess und an der Durchführung weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes festhielt, beauftragte die IV-Stelle die MEDAS X.____ mit einem Gutachten. Auf Intervention der Versi- cherten hin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 an einer Begutach- tung durch die MEDAS X.____ fest. Nachdem auch diese den Auftrag nicht annehmen konnte, kündigte die IV-Stelle der Versicherten am 27. Januar 2012 an, dass die MEDAS Y.____ mit der interdisziplinären Abklärung beauftragt werde. Daran hielt sie mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 fest.

B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Baur, am 21. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde seien die Zwischenverfügungen vom 24. Januar 2012 und vom 6. Februar 2012 aufzuheben und die Sa- che sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das seit August 2010 hängige Revisi- onsverfahren weiterführen und die erforderliche psychiatrische Abklärung vornehme; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es habe sich allein der psychi- sche Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung weder notwendig noch zumutbar sei.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und in- soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde der Versicherten richtet sich gegen die Zwischenverfügungen vom 24. Januar 2012 und 6. Februar 2012, mit welchen die IV-Stelle den Gutachterauftrag bei der MEDAS X.____ resp. bei der MEDAS Y.____ bestätigte. Nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2012 mitteilte, dass die Abklärung nicht wie geplant in der MEDAS X., sondern in der MEDAS Y. durchgeführt werde, bildet - formell - allein die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens. Wenn die Versicherte eine Rückweisung dieser Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt, damit diese die erforderliche psychiatrische Abklärung vornehme, steht dieser Antrag im Widerspruch zum polydisziplinären Begutachtungsauftrag der IV-Stelle. Insoweit fehlt es an den Sachurteilsvoraussetzungen, so dass über diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit mit ihr die Aufhebung der Zwischenver- fügung vom 24. Januar 2012 und die Anordnung einer rein psychiatrischen Begutachtung bean- tragt werden, nicht einzutreten.

1.3 Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, die in Aussicht genommene polydisziplinäre Be- gutachtung sei weder notwendig noch zumutbar, handelt es sich um eine materielle Einwen- dung, wie sie den kantonalen Gerichten nunmehr beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diesbezüglich ist auf die - im Übrigen form- und fristgerecht erho- bene - Beschwerde vom 21. Februar 2012 einzutreten.

  1. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersu- chungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zu- mindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärun- gen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1).

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  1. Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorgesehenen somatischen Begutachtung um das Ein- holen einer unzulässigen "second opinion" handelt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Ab- schluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Ver- fahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck- mässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die rich- terliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Dem- nach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess.

  2. Unbesttritten ist die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung. Die Beschwer- degegnerin ist aber aufgrund der Stellungnahmen ihres RAD zur Auffassung gelangt, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin auch eine somatische Abklä- rung notwendig sei. So führte pract med. D.____ am 21. September 2011 und 6. Dezember 2011 aus, dass die von Dr. C.____ im Bericht vom 7. April 2011 geforderte neuropsychologi- sche Testung zu befürworten sei. Weiter hielt sie fest, dass im Bericht von Prof. Dr. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2010 zunehmende Beschwerden im Bereich des Nackens dokumentiert und in den neueren medizinischen Akten nunmehr auch eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik C6/7 beidseits, eine kleine mediane Diskushernie C5/6 mit Kontakt zum Myelon und eine rechtsbe- tonte Foraminaleinengung C5/6 durch mässige degenerative Veränderungen beschrieben wür- den. Es sei daher unklar, ob sich auch der somatische Gesundheitszustand der Versicherten verändert habe. Unter diesen Umständen sei eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Diese Argumentation ist plausibel. Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht und den der IV-Stelle zukommenden Ermessensspiel- raum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen nicht zu beanstanden, dass sie auch eine somatische Begutachtung für notwendig erachtete. Diese dient der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellt nicht nur eine "second opinion" dar, wie die Beschwerdeführerin moniert. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und zudem keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Be- gutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, besteht für das Kantonsgericht kein An- lass, korrigierend einzugreifen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für eine polydisziplinäre Begutachtung plausibel erscheinen. Es besteht bei dieser Sachlage weder Grund zur Annahme, dass die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens unnötig ist, noch dass sich die IV-Stelle bei der Anordnung desselben von sachfremden Motiven leiten liess. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Notwendigkeit einer medi- zinischen Begutachtung der Versicherten bejahte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Die Verfahrenskos- ten in Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die aus- serordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

  2. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwi- schenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil vom

  3. Mai 2012, 9C_950/2011, festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden ge- gen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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BL_KG_001, 2012-08-09_sv_3
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026