Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 9. August 2012 (720 12 74)
Invalidenversicherung
Invalidenrente
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.3164.2711.41)
A. A.___ war bei der B.___ als Compliance Officer angestellt. Am 18. Dezember 2007 mel- dete er sich unter Hinweis auf eine Darmerkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse ab und ermittelte hierbei einen Invaliditäts- grad von 18%. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte sie das Leistungsgesuch des Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 20. Januar 2012 ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob A., vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 24. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er be- antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflich- ten, ihm eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit durchzuführen, gegebenen- falls zu diesem Zweck ein Arbeitsversuch durchzuführen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Kosten für das psychiatrische Konsilium durch Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2011 im Betrag von Fr. 3'188.30 zu bezahlen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 30. April 2010 nicht abgestellt werden könne. Dieses sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erstellt worden und widerspreche in Bezug auf die Einschät- zungen der Arbeitsfähigkeit sämtlichen anderen Berichten. Die Vorinstanz habe zudem den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Diagnose des Morbus Crohn unvollständig abge- klärt. Weiter wurden auch die der Bemessung des Invaliditätsgrads zugrunde gelegten Ein- kommenszahlen bemängelt.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2011 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerde. Sie führte aus, dass der medizinische Sachverhalt sowohl in somati- scher wie in psychiatrischer Hinsicht hinreichend geklärt sei. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Ebenso gehe die Kritik am Einkommensvergleich fehl.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die IV-Stelle habe den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Gutachtensauftrag an Dr. D.____ vom
November 2009 lediglich an ihn persönlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt ha- be. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 121 I 232 E. 2a, 121 V 152 E. 3 mit Hinweisen).
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel- cher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- flussen (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle unbestrittenermassen den Gutachtensauftrag an Dr. D.____ vom 2. November 2009 lediglich dem Beschwerdeführer und nicht seinem Rechts- vertreter zugestellt, womit sie das rechtliche Gehör verletzt hat. Ob dieser Sachverhalt jedoch eine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die eine Rückweisung rechtfertigt (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen), kann vorliegend je- doch offen bleiben, da die Sache - wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen - ohnehin aus materiellen Gründen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
3.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.
3.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG).
3.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
4.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ges- tatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 323 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI- Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
4.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Un- fallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).
5.1 In seinem Bericht vom 5. Mai 2008 führte Prof. Dr. med. E.____, FMH Gastroenterolo- gie und Allgemeine Innere Medizin, aus, dass der Beschwerdeführer an einem Morbus Crohn des Dünndarmes, rezidivierenden Bauchkrämpfen, einer Diarrhoe und einer depressiven Ent- wicklung leide. Er sei aufgrund dieser Beschwerden insofern in der Arbeitsleistung herabge- setzt, als er wegen der chronischen Diarrhoe auf eine Toilette in der Nähe angewiesen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit in Vollzeit ausüben könne, führte
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prof. Beglinger aus, dass der Morbus Crohn in Remission sei. Wegen der depressiven Entwick- lung - welche von einem Psychiater beurteilt werden müsse - könne er aber nicht in einem 100% Pensum arbeiten.
5.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 10. Juni 2008 eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei Morbus Crohn (ICD-10 F62.8) und eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01). Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Di- agnosen seit dem 3. März 2008 100% arbeitsunfähig. Auf somatischer Ebene leide der Be- schwerdeführer an Bauchkrämpfen und Blähungen, zum Teil gefolgt von Durchfällen; teils wür- den die Durchfälle auch spontan auftreten. Er müsse sich immer organisieren, damit er in der Nähe einer Toilette sei. Aus diesem Grund habe er Probleme mit fixen Terminen und Reisen. Auch der Arbeitsweg könne Schwierigkeiten bereiten. Auf der psychischen Ebene bestünde Angst, wegen der Winde und der Durchfälle in demütigende Situationen zu geraten. Diese Angst verstärke wiederum die Durchfallattacken. In Phasen von Bauchkrämpfen und Durchfäl- len bestehe eine gestörte Konzentration, Erschöpfung und eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Aufgrund seiner Beschwerden komme es zu einem weitgehenden sozialen Rückzug, zu Schlaf- störungen und Albträumen.
Am 5. September 2008 wiederholte Dr. F.____ diese Diagnosen und hielt auch an ihrer Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit fest.
5.3 Am 2. Februar 2009 ersuchte die Vorinstanz Dr. F.____ erneut um eine Stellungnah- me. Sie diagnostizierte wiederum eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei Morbus Crohn (ICD-10 F.62.8) und eine rezidivierende depressive Störung, wobei nunmehr aber von einer mittelschweren Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01) auszugehen sei.
5.4 Prof. E.____ diagnostizierte am 16. März 2009 einen Morbus Crohn, welcher medika- mentös gut eingestellt sei und welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange- stammten Tätigkeit nicht erheblich einschränke. Der Beschwerdeführer leide gelegentlich an Bauchkrämpfen und Durchfallattacken. Die Krankheit sei im Wesentlichen in Remission. Die Prognose müsse vom Psychiater beurteilt werden. Im Übrigen verwies Prof. E.____ auf die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. F.____.
5.5 In der Folge ersuchte die Vorinstanz Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, den Beschwerdeführer zu begutachten. Am 11. August 2009 diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelschwerer Episode (ICD-10 F33.11). Zudem liege mit aller Wahrscheinlichkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) bei Crohn-Erkrankung vor. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Diagnosen in sei- ner psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit derart eingeschränkt, dass er keiner Er- werbstätigkeit nachgehen könne. Es stelle sich auch die Frage, welchem Arbeitgeber ein Ar- beitnehmer zugemutet werden könne, welcher aufgrund häufiger Durchfälle unplanbar seinen Arbeitsplatz immer wieder verlassen müsse. Langfristig sei die Prognose ernst, da die Grunder- krankung trotz recht aggressiver Behandlung aktiv sei und den Beschwerdeführer in seiner Le-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bensführung weiterhin einschränke. Zugleich sei in Bezug auf die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit nicht von einer grundsätzlich schlechten Prognose auszugehen, da der Explo- rand motiviert sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber seit einem Jahr und längerfristig eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.6 In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 hielt Dr. med. H., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) das Gutachten von Dr. G. als nicht schlüssig. Es würden Fehler in der Diagnostik und Widersprüche zu den Vorakten be- stehen. Zudem komme Dr. G.____ insgesamt auf wenig nachvollziehbare Schlussfolgerungen. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. D.____ mit einer weiteren psychiatrischen Begutach- tung des Beschwerdeführers. Dieser diagnostizierte am 30. April 2010 eine Neurasthenie bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert. Weiter leide der Be- schwerdeführer an einem Morbus Crohn. In der Diskussion hielt Dr. D.____ im Wesentlichen fest, dass zwar in den Akten depressive Symptome angegeben würden, welche auch der Be- schwerdeführer anführe. Es bestehe aber aktuell eine deutliche Diskrepanz zwischen der sub- jektiven Wahrnehmung und den Akten gegenüber den objektivierbaren depressiven Befunden. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass, da beim Beschwerdeführer aus objektiver Sicht keines der er- forderlichen Symptome in ausreichender Schwere bzw. Dauer vorliegen würden, um mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine depressive Episode leichten Grades diagnostizie- ren zu können. Die ängstlich-depressive Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge der körperlichen Missempfindungen und der psychosozialen Faktoren. Wenn aber auf die Angaben in den Berichten und die subjektiven Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Un- tersuchung abgestellt werde, könne anamnestisch von einer rezidivierenden depressiven Stö- rung ausgegangen werden. Diese Störung sei aktuell remittiert und begründe aus versiche- rungsmedizinischer Sicht keine längerfristig relevante über 20% liegende Arbeitsunfähigkeit. Die in den Akten beschriebenen Symptome und Defizite seien hingegen vollständig durch ein neurasthenisches Syndrom als Folge des Morbus Crohn (und einer allfälligen rezidivierenden depressiven Störung) erklärbar. Auch diese Diagnose würde aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante über 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründen.
5.7 Dr. H.____ des RAD hielt am 25. Mai 2010 fest, das Gutachten von Dr. D.____ sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne.
5.8 Der Beschwerdeführer reichte im Vorbescheidverfahren einen Bericht von Dr. C.____ ein. Dr. C.____ führte am 27. Mai 2011 aus, dass aktuell aus rein psychiatrischer Sicht kein schweres depressives Syndrom festgestellt werden könne. Bleibend seien jedoch die Verhal- tens- und Erlebenseinschränkungen in ängstlich-vermeidender Art zu konstatieren. Das psychi- atrische Bild sei nicht einfach zuzuordnen. Angesicht der doch schweren rezidivierenden de- pressiven Zustände mit teils akuter Suizidalität, die jedoch immer in eindeutigem Zusammen- hang mit auslösenden Verschlechterungen des körperlichen Gesundheitszustandes stünden, dränge sich die Diagnose einer Anpassungsstörung auf. Weiter bestünden deutliche Symptome einer Angststörung mit einer vorwiegend sozialen Ausprägung und starken Vermeidungsten- denzen. Da sowohl die depressive Symptomatik wie auch die Angststörung in starker Ausprä-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vorlägen, würde sich die Diagnosestellung für beide Krankheiten wie auch für die einer sozialen Phobie rechtfertigen. Dr. C.____ hielt abschliessend fest, dass es ihm unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer keiner polydisziplinären Begutachtung unterzogen worden sei.
5.9 Dr. med. I., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD hielt am 3. Oktober und 26. Oktober 2011 zum Bericht von Dr. C. fest, dass dessen Ausführungen jenen von Dr. D.____ nicht wesentlich widersprechen würden und deshalb dessen Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2012 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollum- fänglich auf die Ergebnisse, zu denen Dr. D.____ in seinen Gutachten vom 30. April 2010 ge- langte und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätig- keit in einem 100%igen Pensum zumutbar sei. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann jedoch nicht zu gefolgt werden. Zwar ist - wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor) - den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht von der Hand zu weisen.
6.2.1 Zunächst ist in Bezug auf die Ausführungen von Dr. D.____ und entgegen der Vorin- stanz festzuhalten, dass dieser in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge nicht überzeugt. Dr. D.____ geht nur oberflächlich und nebensächlich auf die Wechselwirkung zwi- schen den psychischen Problemen und dem diagnostizierten Morbus Crohn ein. Er kritisiert die Ausführungen der behandelnden Ärztin und von Dr. G., ohne selbst verständlich darzutun, weshalb die vom Beschwerdeführer insgesamt geklagten Beschwerden nicht objektiviert wer- den können. Seine Schlussfolgerung, wonach die geklagten Beschwerden vollständig auf die neurasthenische Störung als Folge des Morbus Crohn zurückzuführen seien, ist nicht plausibel. Dr. C. geht zwar mit Dr. D.____ einig, dass beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeits- änderung, wie sie Dr. F.____ und Dr. G.____ diagnostizieren, vorliegt. Dennoch hält er die Zu- ordnung der Beschwerden zur Diagnose Neurasthenie als Folge einer Morbus Crohn- Erkrankung und gleichzeitig einer rezidivierenden depressiven Störung, welche aber remittiert sei, als wenig "elegant" und den wechselhaften Verlauf sowie die aktuellen Einschränkungen im Leben des Beschwerdeführers nicht berücksichtigend. Zudem sei die Neurasthenie gemäss ICD-10 ein Krankheitsbild, das nicht ausdrücklich als Folge einer körperlichen Erkrankung ver- standen würde, sondern eine eigenständige Bedeutung habe und heute kaum mehr gestellt werde. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen von Dr. D.. Wenn er zudem in Bezug auf Dr. G. moniert, dass dieser pauschal und undiffe- renziert eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiere, so ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitnichten stichhaltiger ist. So führt er aus, dass der Be- schwerdeführer wegen des neurasthenischen Syndroms als Folge des Morbus Crohn aus ver-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherungsmedizinischer Sicht keine relevante über 20% liegende Arbeitsunfähigkeit aufweise. Er verzichtet damit auf eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dieses Vorgehen ist aber in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem die versicherte Person ein hohes Validenein- kommen aufweist und deshalb bereits eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eventu- ell zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen kann, nicht haltbar. Insofern kann auch betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht auf die Beurteilung von Dr. D.____ abgestellt werden.
6.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer kann aber auch weder den Ausführungen von Dr. G.____ noch jenen der behandelnden Psychiaterin Dr. F.____ gefolgt werden. Das Gutach- ten von Dr. G.____ vom 11. August 2009 ist - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 unter Ziffer 5.a) richtig ausführt - nicht überzeugend. Insbesondere die Verwechs- lung von "somatischen Symptomen" und "somatischem Syndrom" legt den Schluss nahe, dass seine Ausführungen keine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Soweit der Beschwerdeführer weiter unter Hinweis auf Dr. F.____ behauptet, er sei aufgrund der gestellten Diagnosen zu 100% arbeitsunfähig, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei Dr. F.____ um die behandelnde Ärztin handelt, weshalb das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen muss, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussagt. Weiter ist aber auch zu beach- ten, dass ihre Berichte nicht den Zweck haben, hinsichtlich des abschliessenden Entscheids über die Versicherungsansprüche eine objektive Beurteilung zu ermöglichen. Der Beweiswert ihres Berichts ist deshalb rechtsprechungsgemäss eingeschränkt, weshalb ihre Ausführungen nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 ff. erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2010, 8C_176/2010, E. 6.2.3) und darauf nicht abge- stellt werden kann.
6.2.3 Hingegen ist dem Beschwerdeführer zu folgen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht bezüglich des Morbus Crohn ungenügend abgeklärt habe. So stützt sich die Vorinstanz diesbezüglich auf die beiden älteren Berichte von Prof. E.. Dieser führte in seinem ersten Bericht vom 5. Mai 2008 aus, dass der Beschwerdeführer auf- grund der Diagnose Morbus Crohn insofern in der Arbeitsleistung herabgesetzt sei, als er we- gen der chronischen Diarrhoe auf eine Toilette in der Nähe angewiesen sei. Wegen der depres- siven Entwicklung könne er aber nicht in einem 100% Pensum arbeiten. Damit verzichtete Prof. E. auf eine Konkretisierung der Einsatzmöglichkeiten und des Arbeitspensums des Be- schwerdeführers und verweist auf die im Rahmen der psychiatrischen Behandlung vorgenom- mene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Am 16. März 2009 bezeichnete Prof. E.____ den Morbus Crohn als medikamentös gut eingestellt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch die Krankheit in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. In Bezug auf die Prognose und die Einschätzung verwies Prof. E.____ jedoch auf die psychiatrische Beurtei- lung. Würde den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. F.____ gefolgt, wäre der Beschwerdeführer jedoch als 100% arbeitsunfähig zu bezeichnen. Diese Widersprüche lassen sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beseitigen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht te sind in Bezug auf die Diagnosestellung widersprüchlich und betreffend die Schlussfolgerun- gen nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die somatischen Beschwerden steht fest, dass die Vor- instanz sich auf zwei ältere Berichte von Prof. E.____ stützte, welche aber keine plausible Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten. Schliesslich mangelt es insgesamt an einer vertieften Auseinandersetzung der Wechselwirkung der psychischen und der somatischen Aspekte der Krankheit Morbus Crohn.
8.1 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungs- gerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Ge- richtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativex- pertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV- Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll- ständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 ff. E. 4.4.1 ff.).
8.2 Da die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hat (vgl. E. 6 hiervor), und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz somit nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2012 zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese hat den Beschwerdeführer umfassend psychiatrisch und gastroenterologisch begutachten zu lassen, wobei insbesondere die Wechselwirkung der psy- chischen und der somatischen Aspekte der Krankheit Morbus Crohn und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit zu beachten sein wird. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
9.1 Nach Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen
9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Be- schwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 10. Juli 2012 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 35 Minuten ausgewiesen, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfang- mässig nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für die Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 37.--. Die Bemühungen des Rechtsvertreters sind praxisgemäss zum Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entgelten.
9.3 Der Beschwerdeführer beantragt überdies, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm im Rahmen der Parteientschädigung auch die Kosten des von ihm bei Dr. C.____ eingeholten Arztberichts vom 27. Mai 2011 in der Höhe von Fr. 3'188.30 zu ersetzen. Nach der Rechtspre- chung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (vgl. BGE 115 V 63 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2007, I 1008/06, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2009, Art. 45 Rz. 12). Die vorliegend gewonnene Erkenntnis, dass für eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind, stützt sich nun aber nicht alleine auf die Darlegungen von Dr. C.. Auch ohne sein psychiatrisches Konsilium wäre das Kantons- gericht vorliegend insbesondere aufgrund der unüberwindbaren Widersprüchlichkeiten der be- reits in den Akten sich befindenden psychiatrischen Berichte und der praktisch fehlenden Abklä- rung des somatischen Sachverhalts zum Schluss gelangt, dass die Angelegenheit an die Vorin- stanz zurückzuweisen ist. Daraus folgt, dass der privat eingeholten Arztbericht von Dr. C. nicht unerlässlich war und letztlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidfindung im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte. Die Kosten dieses Berichts gehören deshalb nicht zu den notwendigen Expertenkosten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung.
9.4 Dem Beschwerdeführer sind zusammenfassend für das vorliegende Beschwerdever- fahren somit eine Parteientschädigung entsprechend der Honorarnote vom 10. Juli 2012 in Hö- he von Fr. 2'087.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzuspre- chen.
10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückwei-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vor- aussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Januar 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2'087.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.