Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 24. Juli 2012 (470 12 82)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Tanja Hill
Parteien A.___, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.___, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstras- se 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 29. März 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Sachverhalt A. Am 15. November 2010 stellte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigte) Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Zuvor hatte sich das Ehepaar AB.___ − nach einer verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung − zusammen in das Auto der Beschuldigten begeben, um auf dem nächsten Polizeiposten ge- genseitige Strafanzeigen zu erstatten. Auf dem Weg zur Polizeistation Sissach fuhr die Be- schuldigte ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit, wobei sie gleichzeitig mehrere Ver- kehrsregelverletzungen beging und den Beschwerdeführer angeblich bedroht haben soll. B. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal (nachfolgend Staatsanwaltschaft), wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, eventualiter einfacher Körperverletzung, mehrfa- cher Gefährdung des Lebens, Drohung sowie wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. C. Hiergegen liess A.___, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, am 10. April 2012 Be- schwerde erheben, verbunden mit den Anträgen, es sei die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Ver- fahren betreffend die Straftatbestände der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Dro- hung sowie wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand fortzuführen. Zudem sei die Einstel- lungsverfügung vom 29. März 2012 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren betreffend die Straftatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2, eventualiter Art. 90 Ziff. 1 SVG fortzuführen. Schliesslich sei die Ziffer 2 der Ein- stellungsverfügung vom 29. März 2012 aufzuheben und die Zivilklage sei vollumfänglich gutzu- heissen, unter o-/e- Kostenfolge. D. Mit ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdefüh- renden Partei aufzuerlegen. E. Mit Replik vom 8. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen der Be- schwerde vom 10. April 2012 fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2012 auf eine weitere Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die eingereichte Stellungnahme vom 19. April 2012. F. Die Beschuldigte verzichtete innert der in der Verfügung vom 12. April 2012 ange- setzten nicht erstreckbaren Frist auf die Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
macht habe. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012, die Beschuldigte habe weder durch ihre Fahrweise noch durch das Überholmanöver einen Zu- stand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrschein- lichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestanden habe. Der Eintritt einer unmit- telbaren Lebensgefahr für den Beschwerdeführer sei daher zu verneinen. Auch ein allfälliges Geständnis der Beschuldigten respektive die Anerkennung der ihr anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2010 gemachten Vorbehalte änderten daran nichts. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann vorliegend gefolgt werden. Wie bereits darge- legt, muss eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden haben. Diese liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Verletzung des geschütz- ten Rechtsguts besteht (BGE 94 IV 60, E 2; bestätigt in BGE 101 IV 154, E 2; BGE 106 IV 12, E 2; BGE 111 IV 51, E 2). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: der Zusatz "unmittelbar" bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung muss akut (BGE 91 IV 193) respektive von ganz besonders gravierender Art sein (BGE 106 IV 12, 14). Da eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gefährdung der Ge- sundheit selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Lebensgefahr entwickeln kann. Die Lebens- gefahr muss sich kausal aus dem Täterverhalten ergeben, ohne Vermittlung durch andere Tat- sachen oder Umstände (BGE 91 IV 193). Wie die Gefahr selbst ist auch die Unmittelbarkeit nach den Erfahrungen täglichen Lebens objektiv zu beurteilen (AEBERSOLD, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 11). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine unmittelbare Lebensgefahr im Strassenverkehr darin bestehen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen eintritt. So wurde eine unmittelbare Le- bensgefahr bei einem Einbiegen mit 1-2 Metern Abstand nach einem Überholmanöver auf ver- eister Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 185 km/h bejaht (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005). Demgegenüber besteht keine unmittelbare Lebensgefahr bei einer halsbre- cherischen Verfolgungsjagd gegenüber dem Mitfahrer (AEBERSOLD, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 19). Es lässt sich im vorliegenden Fall nicht nachweisen, dass beim Be- schwerdeführer während der besagten Fahrt eine solche unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der Fahrweise der Beschuldigten − trotz überhöhter Geschwindigkeit − nicht mit derart hoher Wahrscheinlichkeit mit einem tödlichen Unfall zu rechnen war. Entsprechend liegt kein anklagegenügender Tatverdacht vor bzw. ist mit einem Freispruch zu rechnen. Selbst wenn vorliegend eine unmittelbare Lebensgefährdung angenommen würde, so wäre trotzdem ein Freispruch zu erwarten, da auch der subjektive Tatbestand offensichtlich nicht er-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
füllt ist. Der Vorsatz erfordert, dass sich der Täter bewusst ist bzw. ein sicheres Wissen darüber verfügt, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt, so dass "dolus eventualis" ausscheidet (BGE 133 IV 8; vgl. STRATHENWERTH/JENNY/ BOMMER, Schwei- zerisches Strafrecht , BT I, § 4, N 12; AEBERSOLD, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 27). Weiter muss der Täter skrupellos handeln, also mit seinem Verhalten den allgemein an- erkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderlaufen. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (AEBERSOLD, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 33). Nicht als skrupellos gilt hingegen eine Tat, die unter grosser seelischer Belastung begangen wurde, sogar wenn sie z.B. im Rahmen einer Amokfahrt zu schweren Gefährdungen für den Täter selbst und für ande- re geführt hat (AEBERSOLD, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 35). Im vorstehenden Fall kann der Beschuldigten nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein sicheres Wissen be- züglich der Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Beschwerdeführer im Sinne eines "dolus directus" nachgewiesen werden. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nach der verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehe- mann, dem Beschwerdeführer, während der Fahrt zur Polizeistation unter grosser seelischer Belastung gestanden ist. So gibt die Beschuldigte auch im Rahmen der Einvernahme vom 15. November 2010 mehrfach an, sie sei völlig von der Rolle und nicht mehr sich selbst gewesen. Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, nicht mehr urteilsfähig gewesen zu sein; sie habe erst beim Stillstand des Autos realisiert, was eigentlich geschehen sei. Entsprechend diesen Aus- führungen kann weder ein direktvorsätzliches noch ein besonders skrupelloses Verhalten auf Seiten der Beschuldigten angenommen werden. Da vorliegend zu keiner Zeit eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat und die Beschuldig- te weder vorsätzliches noch skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt hat, ist die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zu Recht ergangen. 2.3 Der Beschwerdeführer gibt an, während der Fahrt zur Polizei habe ihm die Beschuldig- te gedroht, gegen einen Baum zu fahren. Die Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf jedoch ausdrücklich. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurtei- lung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Ankla- geerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar grundsätzlich als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien beson-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
ders unterstützt wird (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 17). Im vorlie- genden Fall steht betreffend die vorgeworfene Drohung die Aussage des "geschädigten" Be- schwerdeführers gegen die Aussage der Beschuldigten. Objektive Beweise wie beispielsweise Zeugen sind keine vorhanden. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft auch die Einstel- lung des Verfahrens betreffend Drohung nach Art. 180 StGB zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt. 2.4 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, macht sich nach Art. 91 Abs. 1 SVG strafbar. Die Beschuldigte gab an, am Abend kurz vor der vorliegend interessieren- den Autofahrt ein Glas Sherry getrunken zu haben. Dem Polizeiprotokoll des Polizeihauptpos- tens Sissach vom 14. November 2010 (act. S. 105) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte kurze Zeit nach dem Ereignis eine Blutalkoholkonzentration von 0.13‰ hatte. Gemäss Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 17. November 2010 (act. S. 113) war kein Blutalkoholgehalt im Blut der Beschuldigten nachweisbar. Der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Beschuldigte in Rahmen ihrer Einvernahme aussagte, sie hätte nicht mehr fahren dürfen, nichts. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht auch in diesem Punkt eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt. Vorliegend offen gelassen werden kann die Frage, ob sich die Beschuldigte allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG strafbar gemacht hat, insbesondere da der Tatbestand nach Art. 91 Abs. 2 SVG nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist und demnach kein Anfechtungsobjekt darstellt. Im Übrigen wird ein dies- bezügliches Begehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. 2.5 Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, das Verfahren betreffend den Straftatbestand der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2, eventualiter Art. 90 Ziff. 1 SVG fortzuführen, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 den Strafbefehl bezüglich dieses Delikts in Aussicht gestellt hat, sobald die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Es entspricht ferner dem gängigen Verfahrensablauf, Teileinstellungsverfügungen nicht zu- sammen mit dem Strafbefehl zu eröffnen, sondern deren Rechtskraft abzuwarten. Ein diesbe- züglich paralleler Verfahrensablauf wäre insbesondere aufgrund der verschiedenen Rechtsmit- tel wenig sinnvoll. Überdies ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung ab- schliessend fixiert, welche Sachverhalte oder Tatbestände im nachfolgenden Strafbefehl abzu- handeln sind, weshalb auch in dieser Hinsicht parallele Verfahrensabläufe nicht angebracht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
erscheinen. Des Weiteren ist im vorliegenden Fall auch kein Grund ersichtlich, warum vom übli- chen Verfahrensablauf abgewichen werden sollte. Dem Begehren des Beschwerdeführers kann somit nicht entsprochen werden. 2.6 In Konsequenz der vorhergehenden Ausführungen ist auch die Ziffer 2 der Einstel- lungsverfügung vom 29. März 2012, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird, zu bestätigen. 2.7 Im Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Gebühr in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, somit total CHF 1'100.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Tanja Hill
Eine gegen diesen Entscheid seitens von A.___ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht