Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 19. Juli 2012 (715 10 183)
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richter Michael Guex, Gerichtsschreiberin i.V. Eleonor Gyr
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1952 geborene A.____ war vom 5. Mai 2008 bis zum 10. Juni 2009 bei der Firma B.____ AG angestellt. Am 10. Juni 2009 kündigte ihm die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos aufgrund eines Verstosses gegen eine interne IT-Richtlinie. Am 6. Juli 2009 beantragte A.____ Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) und meldete sich zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Pratteln (RAV) an. Mit Verfügung Nr. 1155 / 2009 vom 19. August 2009 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 11. Juni 2009 für 44 Tage in der Anspruchsberech- tigung ein. Daran hielt die Einspracheeinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) mit Entscheid vom 1. Juni 2010 fest.
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B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 24. Juni 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er be- antragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. Juni 2010 und der Verfügung vom 19. August 2009 der Kasse, eventualiter eine angemessene Reduktion der Ein- stelltage. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die fristlose Kündigung der Arbeits- geberin eine Überreaktion dargestellt habe und diese nicht akzeptiert werde. Gegen die fristlose Kündigung sei denn auch am 15. Februar 2010 beim Bezirksgericht C.____ Klage eingereicht worden.
C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Oktober 2010 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor dem Bezirksgericht C.____ sistiert. Mit Entscheid des Bezirksgerichts C.____ vom 11. Juli 2011 wurde das Verfahren auf- grund eines Vergleichs abgeschrieben und das Verfahren vor Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. August 2011 wieder aufgenommen.
D. Mit Stellungnahme vom 5. September 2011 zum Verfahren vor dem Bezirksgericht C.____ reduzierte die Kasse die Anzahl der Einstelltage von 44 auf 31. Der Beschwerdeführer beantragt mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2010 die Reduktion der Einstelltage auf insgesamt 5 Tage.
E. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 beantragt die Kasse die Abweisung der Be- schwerde vom 24. Juni 2010, die Bestätigung des Einspracheentscheides im Grundsatz sowie eine Reduktion der Einstelltage von 44 auf 31 Tage.
F. Am 5. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer nochmals die Reduktion der Ein- stellungsdauer auf 5 Tage. Mit Duplik vom 10. Mai 2012 hält die Einspracheinstanz am Grund- satz ihres Einspracheentscheides vom 1. Juni 2010 sowie an ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 fest.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird - sofern notwendig - in den folgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern kön- nen. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Ver- schuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Ba- sel/Genf/München 2007, N 822).
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin An- lass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Grün- den nach Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwingend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs be- rechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (vgl. BGE 112 V 244 f. E. 1). Von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist folglich dann auszugehen, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persön- lichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b mit Hinweisen; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungs- gesetz, Bern und Stuttgart 1987, Bd. I, N 8 zu Art. 30).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Über- einkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft trat, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Ver- dienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Be- schäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall dienen zu können (vgl. BGE 122 V 54 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2000, C 53/00); er ist daher direkt anwendbar. Aufgrund des grundsätzlichen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG. Das vorwerfbare Verhal- ten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich er- folgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteile des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b, und vom 8. August 2002, C 14/01, E. 1.2).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 446 f., 489 f.; FRITZ GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.).
3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). Eine Ausnahme hierzu bildet die Anwendung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (vgl. Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3a). Pra- xisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung nicht in Be- tracht fällt (vgl. Urteil des EVG vom 7. November 2002, C 365/01, E. 2; Urteil des EVG vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; BGE 112 V 245 E. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 E. 3b/bb; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 831). Bei Differenzen zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer darf deshalb nicht ohne Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitneh- mers geschlossen werden, wenn die Arbeitgeberin nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche sie keine Beweise anführen kann (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., N 831; Urteil des EVG vom 26. April 2001, C 380/00, E. 2b; BGE 112 V 245 mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts [KGE SV] vom 18. Juni 2002, Nr. 172).
5.1 Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hielt mit Kündigungsschreiben vom 10. Juni 2009 fest, der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2009 eine Installation und Inbetriebnahme privater Hard- und Software (WLAN Access-Point) im Sitzungszimmer der Abteilung D.____ vorgenommen. Dies stelle einen klaren Verstoss gegen die IT-Richtlinien der E.-Gruppe und des F.-Konzerns dar, deren Anerkennung und Einhaltung der Beschwerdeführer mit Unterschrift am 23. April 2008 bestätigt habe. Er habe seinen Arbeitskollegen mitgeteilt, dass sie jetzt über WLAN im Sitzungszimmer verfügen würden und er ihnen noch zeigen werde, wie man sich anmelden könne. Der Beschwerdeführer habe so die mündliche Weisung des IT- Leiters, dass keine Access-Points installiert werden dürften, vorsätzlich ignoriert. Dies stelle grobfahrlässiges Verhalten dar und sei ein vorsätzlicher Verstoss gegen die bestehenden Richt- linien. Ein solches Verhalten werde in keiner Weise toleriert. Die vorgenommene Installation des WLAN Acces-Points habe das E.-Netzwerk in seiner Funktion erheblich eingeschränkt und den IT-Betrieb massiv gestört. Das E.-/F.____-Netz sei durch den WLAN Acces-Point möglicherweise über Stunden offen gewesen, was bedeute, gegen aussen nicht abgesichert gewesen zu sein. Dies stelle für jedes Unternehmen ein immenses Sicherheitsrisiko dar. Nach- dem Mitarbeiter der IT-Abteilung im Sitzungszimmer den installierten aktiven WLAN Acces- Point sichergestellt hätten, habe der Beschwerdeführer eingestanden, einen Fehler begangen zu haben. Aufgrund dieses Vorfalles sei für die Arbeitgeberin eine Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr möglich und das Arbeitsverhältnis werde per sofort aufgelöst. Gegen diese fristlose Kündigung protestierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2009.
5.2 Am 15. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Georg Grem- melspacher, Klage beim Bezirksgericht C.____ gegen die ehemalige Arbeitgeberin. Das Verfah- ren wurde infolge Vergleichs eingestellt, der Beschwerdeführer erhielt von der Arbeitgeberin
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Betrag von CHF 15'000.00 per Saldo aller Ansprüche und übernahm die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'000.00.
5.3 Aufgrund des Vergleichs vor Bezirksgericht C.____ in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit beantragt die Kasse in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 dem Kantonsgericht die Re- duktion der Einstelltage von 44 auf 31 Tage. Der Einspracheentscheid sei aber im Grundsatz zu bestätigen. Durch den Vergleich sei davon auszugehen, dass es sich sinngemäss nicht mehr um eine fristlose, sondern um eine ordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin handle. Dass der Beschwerdeführer schuldig an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei, bzw. die Ge- richtspräsidentin eine (Mit)Schuld als erstellt erachtet habe, zeige die Tatsache, dass dem Be- schwerdeführer die gesamten Gerichtskosten auferlegt worden seien.
5.4 Der Beschwerdeführer gab an, dass die fragliche Richtlinie, gegen die er verstossen habe, nicht eindeutig und auch nicht mehr zeitgemäss sei. Das Ziel der Richtlinie sei die Si- cherheit im Firmennetzwerk zu gewährleisten und dies sei nach Treu und Glauben auch erfüllt worden. Die Sicherheit sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen, die gegenteilige Annahme stelle nur eine Vermutung der Arbeitgeberin dar. Die Kündigung sei eine Überreaktion der Arbeitgebe- rin gewesen und es hätte nie eine mündliche Weisung des IT-Leiters, keinen WLAN Access- Point zu installieren, gegeben. Mit der Installation des WLAN Acces-Point habe er der Firma keineswegs Schaden wollen, im Gegenteil, er sei davon ausgegangen, dies sei im Interesse der Firma. Er habe den Vergleich vor dem Bezirksgericht nur abgeschlossen, weil der Prozess sich bereits über Jahre hingezogen habe und möglicherweise noch länger angedauert hätte und er die Kosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr tragen konnte. Dies bedeute jedoch nicht, dass die fristlose Kündigung zulässig gewesen sei und er Schuld an seiner Entlassung habe.
5.5 In der KL-Mitteilung 132, Konzernanweisung über den Gebrauch von Informations- technologie-Einrichtungen des F.-Konzerns steht unter Punkt 3. Sicherheit: "F. ent- scheidet alleinig über die Bereitstellung von und den Zugang zu IT-Einrichtungen". Der Be- schwerdeführer hat unbestrittenermassen diese interne IT-Richtlinie seiner ehemaligen Arbeit- geberin verletzt, indem er unerlaubterweise ein WLAN Access-Point installiert hatte. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Risiko, arbeitslos zu werden, zumin- dest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat. In seiner Position hätte der Beschwerdeführer das Risiko einer Kündigung bei Verletzung einer internen Richtlinie durchaus realistisch ein- schätzen müssen. Auch wenn er im Sinne der Firma handeln wollte, verstiess er als Projektlei- ter gegen eine ihm bekannte und per Unterschrift bestätigte interne Richtlinie. Dies stellt ein pflichtwidriges Verhalten dar und dieser Verstoss wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Entscheid darüber, ob diese Richtlinie zeitgemäss ist, liegt denn auch nicht in der Kompetenz des Beschwerdeführers. Ob er zusätzlich eine mündliche Weisung des IT-Leiters ignoriert hat, keinen Acces-Point zu installieren, kann offen gelassen bleiben, da sein pflichtwid- riges Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar ausgewiesen und ein Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit im Sine von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV demnach zu be- jahen ist. Unter diesen Umständen hat ihn die Kasse zu Recht wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab- gestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31- 60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkas- se ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Kasse ange- ordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein.
6.2 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten des Beschwerdeführers als schweres Ver- schulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31-60 Tagen zur Folge hat. Innerhalb die- ses Rahmens hat sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 44 Ta- gen verfügt. Die Kasse stelle versicherte Personen, welchen gekündigt werde, grundsätzlich mit 36 Einstelltagen ein. Von diesen Tagen werden eine bestimmt Anzahl Einstelltage abgezogen, falls schuldmindernde Gründe vorhanden seien oder addiert, wenn schulderschwerende Grün- de vorliegen würden. Beim Beschwerdeführer sei erschwerend hinzugekommen, dass die Ar- beitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst habe. Schuldmindernde Gründe seien aus Sicht der Kasse nicht ersichtlich gewesen. Aufgrund des Vergleichs vor dem Bezirksgericht C.____ sei jedoch von einer ordentlichen und nicht mehr von einer fristlosen Kündigung auszu- gehen, weshalb die Anzahl der Einstelltage auf 31 Tage reduziert werden solle. Der Beschwer- deführer seinerseits beantragt eine Reduktion der Anzahl Einstelltage auf 5 Tage. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (unerlaubte Installation eines WLAN Access-Point) zumindest eventualvorsätzlich seine Arbeitslosigkeit in Kauf genommen (vgl. E 5.4 hiervor). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit stellt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV immer schweres Verschulden dar, dem Antrag des Beschwerdeführers auf 5 Einstelltage - was leich- tem Verschulden entsprechen würde - kann daher nicht statt gegeben werden. Die Kasse setz- te die Dauer der Einstelltage erst im mittleren Bereich des schweren Verschuldens an, infolge des gerichtlichen Vergleichs beantragt sie eine Herabsetzung auf die unterste Grenze des schweren Verschuldens. Dies kommt dem Beschwerdeführer entgegen, die Kasse hat damit ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss ausgeübt. Es sind keine anderen Tatsa- chen ersichtlich, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las- sen würden. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und dem Antrag der Kasse, die Anzahl der Einstelltage von 44 auf 31 Tage zu reduzieren, statt zu geben.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheent- scheid vom 1. Juni 2010 und die Verfügung Nr. 1155/2009 vom 19. August 2009 aufgehoben und die verfügte Einstelldauer von
44 Tagen auf 31 Tage reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.