Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 27. Juni 2012 (810 12 15)
Steuern und Kausalabgaben
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Beigeladene
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 3003 Bern
Betreff Direkte Bundessteuer 2008 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 07. Oktober 2011)
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A. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel vom 10. Mai 2011) erhob A.____ Be- schwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kan- tons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) vom 21. März 2011 und beantragte die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2010 sowie die Reduktion des steuerbaren Ein- kommens von den veranlagten Fr. 41'600.-- auf Fr. 28'779.-- und den Erlass der Gebühren in der Höhe von Fr. 200.--. Zur Begründung führte A.____ im Wesentlichen an, dass er seit dem Jahr 2005 lediglich zu 50% berufstätig jedoch aufgrund traumatischer Erlebnisse seit dem 4. März 2009 zu 100% arbeitsunfähig sei.
B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 forderte das Steuergericht A.____ auf, aufgrund der Schilderungen in der Beschwerde ein Arztzeugnis einzureichen, welches bescheinige, seit wann die Arbeitsunfähigkeit bestehe und in welchem Zeitraum er verhindert gewesen sei, frist- gemäss zu handeln. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 reichte A.____ dem Steuergericht ein vom 30. Juni 2011 datiertes Arztzeugnis ein und erklärte, im Zeitraum vom 28. März 2011 bis zum 8. Mai 2011 habe er zu seiner bestehenden Krankheit eine Migräne Cervicalis verbunden mit einer schweren Bronchitis erlitten, sodass er erst am 10. Mai 2011 in der Lage gewesen sei, die Beschwerde zur Post zu bringen. A.____ wurde am 20. September 2011 erneut durch das Steuergericht telefonisch aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem hervorgehe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine persönlichen Belange zu erledigen. Mit Schreiben vom 24. September 2011 erklärte A., um Missverständnisse zu vermeiden, bitte er um eine schriftliche Mitteilung respektive Erklärung. A. wurde am 5. Oktober 2011 wieder telefo- nisch und unmittelbar danach per E-Mail darüber informiert, dass er sich um ein entsprechen- des Arztzeugnis bemühen möge.
C. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2011 trat der Präsident des Steuergerichts nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerde- eingabe vom 5. Mai 2011 mit Postaufgabestempel vom 10. Mai 2011 um zwölf Tage zu spät erfolgt und somit die Beschwerdefrist nicht gewahrt worden sei. Zudem liege kein Hinderungs- grund vor, welcher die Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würde. Es könne nicht von einem unverschuldeten Hindernis ausgegangen werden, da A.____ in der Lage ge- wesen sei, Hilfe anzufordern, indem er sich an einen Bekannten gewandt und diesen in vorlie- gender Angelegenheit um Rat gefragt habe. Unter diesen Umständen müsse es ihm auch zu- mutbar gewesen sein, sich um weitergehende Hilfe zu bemühen, um die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung rechtzeitig einzureichen.
D. A.____ erhob mit Schreiben vom 6. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantrag- te sinngemäss, die Aufhebung des Entscheids des Steuergerichts vom 7. Oktober 2011 sowie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen sei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 5. Januar 2012 seine Ärztin aufgesucht habe, welche ihm für das erste Halbjahr 2011, insbe- sondere für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis 28. April 2011, eine unverschuldete Beein-
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trächtigung der Handlungs- und Denkfähigkeit attestiert habe. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht ein Arztzeugnis von Dr. B.____ vom 3. Februar 2012 ein. Mit einer weiteren undatierten Eingabe (Posteingang am 21. März 2012) liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen zukommen. Mit Eingaben vom 22. März 2012 und vom 10. April 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche seinen Gesund- heitszustand sowie seine Bedürftigkeit aufzeigen sollen.
E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 bzw. vom 10. Februar 2012 liessen sich die Steu- erverwaltung sowie das Steuergericht vernehmen und schlossen auf Abweisung der Beschwer- de.
F. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewil- ligt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde vom
Januar 2012 richtet sich gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 7. Oktober 2011. Ge- mäss § 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 in Verbindung mit § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Ge- meindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten wer- den. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG und Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Nach § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechts- verletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Über- prüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt wer- den. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Somit kann das Kantonsgericht vor- liegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen.
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3.1 Vorab ist zu klären, ob die mit der Beschwerde eingereichten neuen Arztberichte von Med. pract. C.____ vom 5. Januar 2012 sowie von Dr. B.____ vom 3. Februar 2012 zuzulassen oder als unechte Noven aus dem Recht zu weisen sind.
3.2 Unechte Noven sind neue rechtliche oder tatsächliche Vorbringen, die bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz eingetreten sind. Echte Noven hingegen sind neue Vorbringen, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sind oder die vorher nicht bewiesen wer- den konnten (vgl. BGE 119 III 110 E. 3b; BGE 102 Ia 155 E. 1 ff.). § 6 Abs. 2 VPO statuiert, dass neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vor- gebracht werden können, sofern dies den Parteien unverschuldet nicht früher möglich war. Ver- spätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen. Hingegen können bei Beschwerden in Steuersachen gemäss § 6 Abs. 3 VPO auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden. Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde- schrift zwei neue Beweisunterlagen vor. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, den Charak- ter der eingereichten Arztberichte im vorliegenden Verfahren zu bestimmen, zumal - wie zu zei- gen sein wird - auf die neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden kann. Sie vermö- gen keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen aufzuzeigen und bestätigen lediglich das bis- her Bekannte.
4.1 Streitgegenstand und zu prüfen ist einzig, ob das Steuergericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2011 zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 5. Mai 2011 eingetreten ist. Nicht ein- zugehen ist im vorliegenden Verfahren auf die materielle Rechtslage.
4.2 Soweit ein Prozessentscheid angefochten ist, bildet die Frage der fehlenden oder weg- gefallenen Prozessvoraussetzungen Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsmit- telinstanz (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 210). Kommt das Gericht zum Schluss, dass das Steuergericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an dieses zurück- zuweisen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 412 mit weiteren Hinweisen). Würde das Gericht in der Sache selbst urteilen, so brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen; zudem würde der Rechtsweg des Beschwerdeführers verkürzt (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 27. August 2008, 810 08 56, E. 3).
4.3 Die Prozess- oder Verfahrensvoraussetzungen umschreiben die Umstände respektive Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem Verfahren vor einer be- stimmten Behörde materiell behandelt werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die Behörde auf das betreffende Begehren ein und spricht sich über dessen Begründetheit oder Unbegründetheit aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Verfahrensvorausset- zung, so tritt die Behörde auf ein privates Begehren nicht ein: Sie fällt einen Nichteintretensent- scheid und verzichtet damit auf die materielle Prüfung des Rechtsschutzanliegens. Mit dem Begriff des "Eintretens" wird also die Prüfung der massgeblichen Verfahrensvoraussetzungen umschrieben. Der Begriff "Verfahrensvoraussetzung" ist insofern ungenau und irreführend, als es auch beim Fehlen einer solchen zu einem Verfahren – wenigstens im Hinblick auf die Prü-
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fung der Verfahrensvoraussetzungen – kommt. Verfahrensvoraussetzungen sind deshalb im Grunde genommen Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. im gerichtlichen Verfahren Sachurteilsvoraussetzungen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1035 ff.).
Zur Eintretensfrage zählt in Rechtsmittelverfahren namentlich auch die vorliegend im Streit lie- gende Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer.
6.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsmittelfrist gestützt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe vom Steuergericht wieder hätte hergestellt werden müssen.
6.2 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG handelt es sich um eine gesetzli- che, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Beschwerderechts führt. Auf verspätete Beschwerden wird nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz vorgesehener Frist- wiederherstellungsgründe eingetreten (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Ansonsten tritt die Verwirkungsfolge ein (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 2.1).
6.3 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstel- lung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Ent- scheidend ist dabei, dass der Grund - z.B. die Krankheit - den Pflichtigen objektiv daran gehin- dert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen (MARTIN ZWEIFEL in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel
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2008, Art. 133 DBG N 19). In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit des Betroffe- nen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle, während blosse Fe- rienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., N 345; URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit, N 1139). Eine Krank- heit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauf- tragen, so kann die Wiederherstellung nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt. Massgeblich für die Frage, ob die Krankheit im Sinne eines unverschulde- ten Hindernisses die Partei vom eigenen fristgerechten Handeln oder von der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeitspanne vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu ver- teidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen eine Wiederherstellung der Frist zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a).
6.4 Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substanziieren und zu beweisen (ZWEIFEL, a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzule- gen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 5. Januar 2012 seine behandelnde Ärztin, Med. pract. C.____, Fachärztin Allgemeinmedizin, aufgesucht. Diese habe aufgrund von Arztzeugnissen sowie Arztberichten und umfangreichen eigenen medizinischen Untersuchun- gen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2011 insbesondere im Zeitraum der Rechtsmittelfrist vom 28. März 2011 bis zum 28. April 2011 unverschuldet an einer Beein- trächtigung seiner Denk- bzw. Handlungsfähigkeit gelitten hätte. Die sedierende Wirkung der antidepressiven Medikamente verbunden mit Betablockern und starken Schmerzpräparaten bzw. starken Migränetabletten hätten auch schwere Herzrythmusstörungen erzeugt, welche Bettruhe erfordert hätten. Die Kombination dieser Medikamente und die depressive Grundstim- mung des Beschwerdeführers hätten eine Beeinträchtigung der Handlungs- und Denkfähigkeit erzeugt, sodass er objektiv die Rechtsfolgen eines Fristversäumnisses nicht habe erkennen und keinen Rechtsbeistand habe organisieren können.
7.2 Der durch den Beschwerdeführer zur Stützung seiner Sachverhaltsdarstellung einge- reichte ärztliche Bericht von Med. pract. C.____, vom 5. Januar 2012 hält fest, dass der Be- schwerdeführer seine Ärztin aufgesucht habe, um ihr seine schwierige gesundheitliche und fi- nanzielle Situation zu schildern, welche bereits seit einem Unfall im Jahre 2005 so bestünden und zu erheblichen Einkommenseinbussen geführt hätten. Im März 2009 habe sich ein weiterer
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Unfall ereignet und der Beschwerdeführer habe im Anschluss daran eine mittelschwere De- pression erlitten. Er sei medizinisch, chirurgisch sowie psychiatrisch behandelt und schliesslich von seinem Hausarzt, Dr. E.____, Facharzt für Innere Medizin, am 5. März 2009 arbeitsunfähig geschrieben worden. Insbesondere die Depression, verstärkt durch die schwierige soziale Situ- ation, habe zu einer Beeinträchtigung der Handlungs- und Denkfähigkeit geführt. Der Be- schwerdeführer sei seit dem Jahr 2011 nicht vollständig handlungs- und zurechnungsfähig.
7.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2012 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in der fachärztlichen Behandlung von Dr. B. stehen würde. Für den Zeitraum von März 2011 bis April 2011 müsse aufgrund der jetzigen Erkrankung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Verpflichtungen ordnungsgemäss wahrzunehmen. Da die Erkrankung sowohl im kognitiven wie auch im motorischen Bereich mit erheblichen Einschränkungen verbunden sei, könne das Versäumnis vom Beschwerdeführer als krankheitsbedingt aus ärztlicher Sicht entschuldigt werden.
8.1 Ein Gutachten, welches von Verfahrensbeteiligten eingeholt und eingereicht wird, stellt kein gesetzliches Beweismittel dar. Stattdessen ist ihm lediglich die Bedeutung von Parteibe- hauptungen zuzumessen (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 23). Die erstell- ten Arztberichte, welche vom Beschwerdeführer den Gerichten eingereicht wurden, weisen als eigentliche Parteigutachten und mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der Ver- fasser nicht dieselbe Beweiskraft auf wie ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Sachver- ständigengutachten. Dennoch sind sie in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.] in: Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 19 N 16).
8.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen mit einer generellen Handlungsunfähigkeit, sondern umschreibt eine auf die jeweilige Berufsausübung eingeschränkte und somit auf einen Teilbe- reich bezogene Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 3). Der Beschwerdeführer reichte dem Steuergericht vier Arztzeugnisse von seinem Hausarzt, Dr. E., aus dem Jahr 2009 ein. Diese Zeugnisse bescheinigen dem Beschwerdeführer in den Monaten März bis Juni 2009 und August 2009 eine jeweils 100% Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Zudem lag dem Steuergericht ein ärztliches Zeugnis von Dr. B. vom 21. Januar 2011 vor, in welchem der Beschwerdeführer vom 19. August 2009 an und noch während weiteren vier Wochen wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde. Diese ärztlichen Zeugnisse, welche sich auf einen längeren Zeitraum vor Beginn der strittigen Rechtsmittelfrist beziehen, enthalten naturgemäss keine medizinischen Angaben über den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers während der Zeit zwischen dem 30. März 2011 und dem 28. April 2011. Zudem legte der Beschwerdeführer dem Steuergericht einen ärztlichen
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Untersuchungsbericht von Dr. F.____ datiert vom 17. Mai 2011 sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. E.____ vom 3. Oktober 2011 vor, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihm am 10. Mai 2011 wegen Herzrhythmusstörungen in Behandlung gewesen sei, dass eine frühere Behandlung nicht möglich gewesen sei sowie, dass der genaue Zeitpunkt des Auftretens der Herzrhythmusstörungen nicht mit Sicherheit festgelegt werden könne, es sei jedoch vorstellbar, dass die Beschwerden während Wochen vorhanden gewesen seien. Die letztgenannten ärztli- chen Berichte beziehen sich auf die Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers, aus ihnen geht jedoch nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung während der ganzen Rechtsmittelfrist vollständig handlungsunfähig war. Hin- zukommt, dass diese Berichte auf Untersuchungen beruhen, welche nach Ablauf der Be- schwerdefrist durchgeführt wurden und keine verlässlichen Aussagen betreffend die gesund- heitliche Verfassung des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeitspanne zulassen. Das Steu- ergericht hat demzufolge zu Recht gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte festgehal- ten, dass keine hinreichenden Hinderungsgründe vorgelegen haben, welche eine Wiederher- stellung der Beschwerdefrist hätten rechtfertigen können.
8.3 Laut Arztzeugnis von Dr. B.____ vom 30. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer wegen Krankheit bereits seit dem 19. August 2009 ganz arbeitsunfähig. Das vorliegende Verfahren wurde durch die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. März 2010 eingeleitet, d.h. sieben Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, und läuft somit schon seit mehr als zwei Jahren. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer weder von der Krankheit noch von einem unvorherseh- baren Verfahren überrascht wurde. Demzufolge hatte er genügend Zeit, sich auf seine Situation und das Beschwerdeverfahren vor dem Steuergericht einzustellen und die nötigen Vorkehrun- gen zu treffen. All seine Verfahrenseingaben konnte der unvertretene Beschwerdeführer auch während seiner 100% Arbeitsunfähigkeit alleine bewältigen. Aus welchem Grund der Be- schwerdeführer genau während der Rechtsmittelfrist vom 30. März 2011 bis zum 28. April 2011 derart krank gewesen sein soll, dass auch das Beauftragen eines Rechtsvertreters bzw. einer Drittperson nicht möglich war, geht aus keinem der ärztlichen Zeugnisse hervor. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben versucht, in der besagten Zeitspanne einen Arzttermin bei seinem Hausarzt, Dr. E.____, zu vereinbaren, dieser sei jedoch in den Ferien gewesen. Der Beschwerdeführer muss folglich in der gesundheitlichen Verfassung gewesen sein, einen Arzt aufzusuchen; wieso das möglich gewesen sein soll, hingegen ein Termin bei einem Rechtsvertreter bzw. einer Drittperson nicht, ist aus keinem der Arztberichte ersichtlich.
8.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung vermag zudem aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Bei der Frage einer Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen ist die Praxis des Bundesgerichts sehr streng und verlangt vom Betroffenen eine überzeugende Darlegung des unverschuldeten Hindernisses. Das Steuergericht ist dabei dem Beschwerdefüh- rer insofern entgegengekommen, als es den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen hat, dass er die gesundheits- und krankheitsbedingten Gründe seiner Handlungsunfähigkeit darzulegen habe. Der Beschwerdeführer reichte dem Steuergericht in der Folge diverse ärztli- che Zeugnisse ein und zwei weitere ärztliche Berichte dem Kantonsgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 8.2). Dem ärztlichen Zeugnis von Med. pract. C.____ vom 5. Januar 2012 ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer überhaupt von ihr behandelt
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wurde, die gemachten Aussagen lassen zumindest nicht erkennen, seit wann eine allfällige ärztliche Betreuung bestehen könnte und ob sich Med. pract. C.____ in ihrem Bericht lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützt oder ob sie diesen untersucht hat. Zudem sind die Ausführungen von Med. pract. C.____ sehr vage und allgemein gehalten. Ihre Darstellung bezieht sich auf die allgemeine Lebenssituation des Beschwerdeführers seit 2005, ohne eine ärztliche Diagnose, fachliche Beschreibung des Krankheitsbildes oder einer genauen Bezeich- nung der Medikation. In Bezug auf die gesundheitliche Situation oder auf eine ärztliche Behand- lung während des strittigen Zeitraums vom 30. März 2011 bis 28. April 2011 äussert sich der Bericht überhaupt nicht, vielmehr wird allgemein festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit 2011 nicht vollständig handlungs- und zurechnungsfähig gewe- sen sei. Demzufolge lässt der ärztliche Bericht von Med. pract C.____ vom 5. Januar 2012 kei- ne Rückschlüsse auf physisch und/oder psychisch bedingte Gründe der Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers während der fraglichen Zeit zu.
8.5 Das ärztliche Zeugnis von Dr. B.____ vom 3. Februar 2012 zeigt ebenfalls keine ärztli- che Diagnose oder medikamentöse Behandlung auf, welche auf eine krankheitsbedingte Hand- lungsunfähigkeit vom 30. März 2011 bis 28. April 2011 schliessen lässt. Unbeantwortet bleibt insbesondere die Frage, von welcher Erkrankung des Beschwerdeführers in diesem Bericht ausgegangen wird. Dr. B.____ führt aus, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in seiner fachärztlichen Behandlung stehe und aufgrund der jetzigen Erkrankung des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis 28. April 2011 davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen ordnungs- gemäss nachzugehen. Es fehlt jedoch jeglicher medizinische Hinweis darauf, wieso gerade in dieser fraglichen Zeit eine vollständige Handlungsunfähigkeit vorgelegen haben soll. Zudem geht aus dem Bericht nicht hervor, wann und allenfalls wie oft eine ärztliche Konsultation statt- gefunden hat. Der ärztliche Bericht ist sehr vage formuliert und lässt viele entscheidrelevante Fragen unbeantwortet, womit auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann.
8.6 Aus den dargelegten Gründen vermag die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen und es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt gänzlich handlungsunfähig war und es ihm damit verunmöglicht war, selbst die nötigen fristwahrenden Rechtshandlungen vorzunehmen oder einen rechtskundigen Vertreter damit zu betrauen. Nachdem der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis, für das objektiv unabwendbare un- verschuldete Versäumen der Beschwerdefrist, nicht erbracht werden konnte, ist das Steuerge- richt zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die vorliegende Beschwerde wird demzu- folge abgewiesen.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin