2012-06-22_sv_4

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 22. Juni 2012 (725 11 219 / 173)


Unfallversicherung

Bemessung des Invalideneinkommens

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Güter- strasse 106, 4053 Basel

Betreff Leistungen

A. Die 1950 geborene A.____ war seit 1997 als Sachbearbeiterin bei der B.____ AG tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga- torisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2. Juni 1998 erlitt A.____ bei einem Auffahrunfall eine Kontusion der rechten Thoraxhälfte (vgl. “Arztzeugnis UVG“ des Spitals C.____ vom 13. Juli 1998). Nach Eingang der Unfallmeldung erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieses Unfalls, wobei der Fall bereits im Au- gust 1998 abgeschlossen werden konnte. Am 22. August 2001 liess die nunmehr als Verkäufe-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin bei der D.____ AG tätige Versicherte der SUVA wegen Beschwerden im Bereich der Hals- wirbelsäule einen Rückfall melden, worauf die SUVA wiederum die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung ausrichtete.

Mit Verfügung vom 27. April 2004 stellte die SUVA ihre Leistungen rückwirkend per 1. Novem- ber 2003 ein. Auf Einsprache der Versicherten hin zog sie diese Verfügung jedoch in Wiederer- wägung und hob sie mit einer neuen Verfügung vom 10. August 2004 auf. Gleichzeitig sprach die SUVA in dieser neuen Verfügung A.____ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. Dezember 2005 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mit Wirkung ab 31. Juli 2004 erneut ein. Auf Einsprache der Versicherten hin wurde jedoch auch diese Verfügung zurückgenommen.

In der Folge nahm die SUVA weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und der erwerblichen Situation der seit 1. März 2005 als selbständige Immobilienmaklerin tätigen Versi- cherten vor. Auf Grund der Ergebnisse dieser Abklärungen stellte die SUVA die Taggeldleistun- gen per 31. Oktober 2010 ein. Gleichzeitig verneinte sie gestützt auf einen von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 8,92 % einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente. Daran hielt die SUVA auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2011 fest, wobei sie den massgebenden Invaliditätsgrad nunmehr mit 9,15 % bezifferte.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, am 17. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Einspracheentscheid auf- zuheben und es sei ihr eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 bis 30 % basierende Invaliden- rente ab 1. November 2010 zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Ab- klärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2011 beantragte die SUVA, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde.

D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführerin mit Replik vom 29. November 2011 als auch die SUVA mit Duplik vom 1. März 2012 an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent- scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kan-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vor- liegend befindet sich dieser in E.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formge- recht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 17. Juni 2011 ist demnach einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversi- cherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufs- unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Un- fallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusam- menhang besteht.

2.2 Im vorliegenden Verfahren ist der medizinische Sachverhalt nicht (mehr) streitig. Eben- so wird das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität) von keiner Partei in Frage gestellt. Schliesslich besteht auch Einigkeit, dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Oktober 2010 abgeschlossen und auf diesen Zeitpunkt hin einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente geprüft hat. Auf all diese Aspekte ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen.

  1. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.

3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs- unfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

3.2 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht telt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invali- ditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).

4.1 Dem hier zu beurteilenden Fall liegt insofern eine spezielle Konstellation zu Grunde, als die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt (Juni 1998) und im Zeitpunkt der Rückfallmel- dung (August 2001) jeweils noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin bzw. als Verkäuferin ausgeübt hatte, währenddem sie im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbe- ginns (November 2010) als selbständigerwerbende Immobilienmaklerin tätig war und weiterhin ist. Bemisst man den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG, besteht demnach die Besonderheit, dass einander auf der einen Seite als Validenlohn ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit und auf der anderen Seite als Invalidenlohn ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit gegenüber stehen. Die Beschwerdeführerin erachtet dies als äusserst problematisch und sie vertritt deshalb die Auffassung, dass der Invaliditätsgrad vorliegend einzig anhand eines Betätigungsvergleichs, wie er im Bereich der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Anwendung gelange, bemessen werden könne.

4.2 Bei der Invaliditätsbemessung im IV-Bereich wird, sofern sich die beiden hypotheti- schen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959) ein Betätigungsvergleich ange- stellt und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation bestimmt. Der grundsätzliche Unter- schied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Art. 28a Abs. 2 IVG die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die In- validität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes- sungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen).

4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend kein verwertbarer Betätigungsvergleich vorgenommen werden. Wie oben ausgeführt, war die Versicherte vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens im Rahmen von unselbständigen Erwerbstätigkeiten zuerst als Sachbearbeiterin und später als Verkäuferin angestellt. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Immobilienmaklerin hingegen hat sie erst nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgenommen. Ein Betätigungsvergleich kommt aber lediglich in Frage, wenn die versicherte Person dieselbe selbständige Erwerbstätigkeit bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat und diese nach dessen Eintritt - mit entsprechenden Einschränkungen - weiterhin ausübt. Nur unter diesen Voraussetzungen lässt sich ein auf die konkrete berufliche Situation

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der versicherten Person bezogener direkter “Vorher/Nachher-Vergleich“ vornehmen. Ein sol- ches Vorgehen ist in casu nach dem Gesagten nicht möglich.

  1. Somit ist der Invaliditätsgrad der Versicherten im vorliegenden Fall anhand eines Ein- kommensvergleichs zu ermitteln.

5.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel auf den letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, abzustellen ist (Urteil I. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilun- gen] vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend ist die SUVA davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin ihrer im Zeitpunkt der Rückfallmeldung ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin bei der D.____ AG nachgehen würde. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Angaben der genann- ten Firma vom 7. Juni 2010 hätte die Versicherte im Jahr 2010 in dieser Tätigkeit ein Einkom- men von Fr. 88'400.-- erzielt. Die SUVA hat dem Einkommensvergleich diesen Betrag als Vali- deneinkommen zu Grunde gelegt, was von der Versicherten im vorliegenden Beschwerdever- fahren - zu Recht - nicht (mehr) in Frage gestellt wird.

5.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali- sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situati- on auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Ein von ihr tatsächlich erzielter Verdienst bleibt jedoch, für sich allein betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgra- des. Als Invalidenlohn kann der tatsächlich erzielte Verdienst nur gelten, wenn - kumulativ - be- sonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt prak- tisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2010, S. 308).

5.3 Die Beschwerdeführerin ist seit März 2005 als selbständige Immobileinmaklerin tätig. Es stellt sich die Frage, ob bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn abgestellt werden kann, den sie im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt hat. Den bei den Akten liegenden Ge- schäftsabschlüssen kann entnommen werden, dass die Versicherte seit 2005 folgende Rein- gewinne erzielt hat: 2005: Fr. 561.35; 2006: Fr. 25'597.83; 2007: Fr. 62'015.43; 2008: Fr. 90'125.32; 2009: Fr. 72'302.56; 2010: Fr. 61'766.--. Diese Zahlen machen deutlich, dass der jeweilige Reingewinn der Versicherten jährlich erheblichen Schwankungen unterliegt. Die SUVA ist deshalb im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Ermittlung des Invalideneinkom- mens vom durchschnittlichen Reingewinn der Jahre 2007 bis 2009, welcher sich auf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 74'814.44 beläuft, ausgegangen. Die sog. “Aufbaujahre“ 2005 und 2006 mit erheblich unter- durchschnittlichen Reingewinnen hat sie dabei - wohl zu Recht - ausser Acht gelassen. Da die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung Entwicklungen des massgebenden Sachverhalts bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (mit-) zu berücksichtigen hat (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1 mit Hinweis) und der Einspracheentscheid vorliegend vom 31. Mai 2011 da- tiert, wäre es aber angezeigt gewesen, auch das Geschäftsergebnis des Jahres 2010 in die Berechnung des durchschnittlichen Reingewinns einzubeziehen. Errechnet man den durch- schnittlichen Gewinn anhand der Jahre 2007 bis 2010, so resultiert daraus ein Betrag von Fr. 71'552.33. Dieser liegt um knapp 4,4 % unter dem von der SUVA gestützt auf die Jahr 2007 bis 2009 ermittelten Durchschnitt von Fr. 74'814.44. In Anbetracht dieser zum Teil doch erhebli- chen Schwankungen zwischen den einzelnen jährlichen Reingewinnen ab 2007 - mit einem Minimum von Fr. 61'766.-- und einem Maximum von Fr. 90'125.32 - , der immer noch nicht sehr langen Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten und der letztlich aus diesen Umständen resultierenden Zufälligkeiten kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalidenein- kommens der Beschwerdeführerin nicht auf diese von ihr effektiv erzielten Einkommen abge- stellt werden. Als Invalidenlohn kann nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.2 hiervor) der tatsäch- lich erzielte Verdienst nur gelten, wenn - unter anderem - besonders stabile Arbeits- und eben auch Lohnverhältnisse vorliegen. Diese Voraussetzung ist in casu nicht gegeben.

5.4 Kann nach dem Gesagten nicht auf einen aussagekräftigen, in der Tätigkeit als selb- ständige Immobilienmaklerin tatsächlich erzielten Verdienst der Versicherten abgestellt werden, stellt sich die Frage, auf welche andere Weise das Invalideneinkommen der Beschwerdeführe- rin ermittelt werden kann. Die SUVA hat hierzu in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2011 ausgeführt, falls man zum eben genannten Schluss gelange, sei die Versicherte so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgeben würde und es sei- en ihr demnach im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anzurechnen, die sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise erzie- len könnte. Dieses von der Beschwerdegegnerin skizzierte Vorgehen erweist sich als zielfüh- rend und zulässig (vgl. etwa das Urteil G. des EVG vom 18. Juli 2005, I 15/05, E. 6.1.2). Es kann deshalb mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass die Versicherte auf Grund ihres Gesundheitszustandes und in Anbetracht ihrer jetzigen Tätigkeit als selbständige Immobilen- maklerin durchaus in der Lage wäre, in der Immobilenbranche auch eine unselbständige Er- werbstätigkeit zu verrichten. Somit rechtfertigt es sich, bei der Ermittlung des Invalideneinkom- mens von einem Durchschnittslohn auszugehen, den die Versicherte bei der Ausübung einer solchen unselbständigen Tätigkeit im Sektor “Immobilienwesen“ erzielen würde.

5.5 Übt eine versicherte Person keine zumutbare, leidensangepasste Tätigkeit aus, so wird das Invalideneinkommen praxisgemäss unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). Laut den Vorbringen der SUVA in ihrer Ver- nehmlassung sei der massgebliche Tabellenlohn der Beschwerdeführerin für eine zumutbare Tätigkeit im Bereich “Immobilienwesen“ gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor 70/71 (“Immobi- lienwesen und Vermietung beweglicher Sachen“) und innerhalb dieses Sektors im Anforde- rungsniveau 1 + 2 zu ermitteln. Während der vorgeschlagene Sektor zu keinen Erörterungen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anlass gibt, erweist es sich als fraglich, ob die Tätigkeit der Versicherten effektiv dem Anforde- rungsniveau 1 + 2, welches die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. die Ausübung selbständiger und qualifizierter Arbeiten beinhaltet, zugeordnet werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Versicherte während län- gerer Zeit als Sachbearbeiterin und als Verkäuferin angestellt war. Im März 2005 hat sie sich sodann im Alter von 55 Jahren entschieden, eine selbständige Erwerbstätigkeit als Immobilien- maklerin aufzunehmen, wobei sie sich von Grund auf in diese Tätigkeit einarbeiten musste. In Berücksichtigung dieser Berufsbiographie der Beschwerdeführerin erscheint es angebracht, bei der Ermittlung des massgeblichen Tabellenlohnes der Versicherten nicht - wie von der SUVA postuliert - vom Anforderungsniveau 1 + 2, sondern lediglich vom Anforderungsniveau 3 der LSE auszugehen. Laut Tabelle TA1 der LSE 2008 belief sich der Durchschnittslohn der Frauen im Sektor 70/71 (“Immobilienwesen und Vermietung beweglicher Sachen“) im Anforderungsni- veau 3 im Jahr 2008 auf Fr. 5'641.-- pro Monat (LSE 2008, Privater Sektor, Tabelle TA1, Frau- en, Sektor 70/71, Anforderungsniveau 3). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf die im Jahr 2008 in dieser Branche durchschnittlich geleistete Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirt- schaft 9/2010 S. 98 Tabelle B 9.2, Sektor K) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'867.--. Dieser Betrag ist der bis ins Jahr 2010 erfolgten Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne im Immobilienwesen von + 3,3 % (Bundesamt für Statistik, Die Lohnentwicklung 2010, S. 20, Tabelle T1.2.05, Frauen, Sektor J,K) anzupassen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 6’061.-- pro Monat bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 72'732.-- ergibt.

5.6 Von diesem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Vorliegend ergeben sich aus den persönlichen und beruflichen Umständen der Versicherten keine Anhaltspunkte, welche einen Abzug vom Tabellenlohn nahelegen würden. Von der Vornahme eines solchen ist deshalb in casu abzusehen. Im Einkommensvergleich ist demnach von einem massgebenden Invalideneinkommen der Versicherten von Fr. 72'732.-- auszugehen.

5.7 Stellt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 72'732.-- dem oben (vgl. E. 5.1 hiervor) festgehaltenen Valideneinkommen von Fr. 88’400.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 15’668.--, was einen Invaliditätsgrad der Versi- cherten von 17,72 %, bzw. gerundet von 18 % (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) ergibt. Somit hat die Beschwerdeführerin aber Anspruch auf eine auf diesem Erwerbsunfähig- keitsgrad basierende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA einen Rentenanspruch der Versi- cherten zu Unrecht abgelehnt hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2011 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18 % hat.

7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführe- rin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 23. Mai 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 19 Stunden geltend gemacht, was sich umfang- mässig zwar als hoch, in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und in Berücksichtigung des Umstandes, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, noch als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote aus- gewiesenen Auslagen von Fr. 89.50. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'226.65 (19 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 89.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der SUVA vom 31. Mai 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. No- vember 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18 % hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'226.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil wurde von A.____ am 28.09.2012 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_796/2012) erhoben.

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22.06.2012
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24.03.2026