Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 22. Juni 2012 (720 12 70/171)
Invalidenversicherung
Beweiswert von Berichten behandelnder Ärzte
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Maurizio Greppi
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Peyer, Advokat, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL 1
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.1718.3263.78)
A. A.____, geb. 1958, arbeitete zuletzt vom April 2005 bis Ende Februar 2008 als Bauar- beiter. Am 21. August 2008 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf Epikondylitis und Depression zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) klärte die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Januar 2012 das Gesuch
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von A.____ ab, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe.
B. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Daniel Peyer, Advokat, mit Ein- gabe vom 23. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Kantonsge- richt) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er im Wesentlichen an, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig und unrichtig ermittelten Sachverhalt und sei daher aufzuheben. Im Bericht von Dr. B. vom 17. Mai 2011 führe dieser entgegen der Ansicht der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der Gutachter der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) objektive Befunde seiner Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus. Es sei nicht einleuchtend, weshalb die IV-Stelle sich auf die Dysthymia-Diagnose des asim-Gutachters stütze, obwohl dessen Untersuchung bereits über zwei Jahre zurück liege und der aktuelle behandelnde Psychiater eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode diagnostiziert habe. Weiter sei dem aktuellen Arztzeugnis von Dr. B.____ vom 25. Januar 2012 sowie dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von C.____ vom 27. Januar 2012 zu entnehmen, dass A.____ aktuell zu 100% arbeitsunfähig sei. Beide Zeugnisse seiner be- handelnden Ärzte würden klar im Widerspruch zum asim-Gutachten stehen. Es könne nicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden, sie habe sich im Ge- genteil verschlechtert.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf das asim-Gutachten vom 1. Februar 2010. Als Diagnosen seien aus somatischer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Epicondylitis radialis links und ein Status nach Denervation Epicondylus radialis links erhoben worden. Aus psychiatrischer Sicht habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer- den können. Aus bidisziplinärer Sicht sei A.____ in angestammter Tätigkeit sowie in sämtlichen mittelschweren Tätigkeiten, bei welchen er die beiden oberen Extremitäten zum Tragen einer Last benötige, oder Tätigkeiten, die zur Sicherung der eigenen Person die Verwendung der lin- ken oberen Extremität bedürfen würden, nicht mehr arbeitsfähig. Für die Tätigkeit als Bauarbei- ter im Hochbau bestehe demnach eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus bidisziplinärer Sicht sei A.____ für sämtliche Tätigkeiten, bei welchen er die linke obere Extremität noch partiell benöti- ge, vollumfänglich arbeitsfähig, beispielsweise bei Tätigkeiten im Bereich der hausinternen Postdienste, Aufsichts-, Kontrollarbeiten, Fahrdienste, Auslieferungen und ähnliches. Es könne vollumfänglich auf die Beurteilung im asim-Gutachten abgestellt werden. Demzufolge könne A.____ aus medizinischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100% seit August 2008 zugemutet werden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die durch einen körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu- mutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
2.3 Die Abklärung des Sachverhalts hat das Gericht gemäss dem im Sozialversicherungs- verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Eine Einschränkung erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs- recht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). Für das Beschwerdeverfah- ren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgerichte alle Beweismittel - unabhängig davon, von wem sie stammen - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über- zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensab- läufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b).
2.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang bei einer versi- cherten Person eine Arbeitsunfähigkeit besteht beziehungsweise wie die verbleibende Arbeits- fähigkeit verwertet werden kann, sind die Gerichte regelmässig auf entsprechende fachärztliche Einschätzungen und Stellungnahmen angewiesen. Widersprechen sich medizinische Berichte, darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische The- se abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 122 V 160 E. 1c; ALFRED BÜHLER, Versicherungsinterne Gutachten und Privatgutachten, in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 179 ff.). Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 122 V 160 f. E. 1c). Im Verwaltungsver- fahren bei anerkannten Spezialärzten eingeholte Gutachten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurden und bei denen die Ärztinnen und Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- langen, haben volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Diese Beweiskraft gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Beurteilungen durch angestellte versicherungsinterne Arztpersonen, soweit die Berich- te und Gutachten schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs- frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit vorliegen (vgl. BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee). Jedoch sind diese Kriterien nicht mehr erfüllt, wenn auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Angaben bestehen (vgl. BGE 122 V 162 f. E. 1d).
3.1 Aus psychiatrischer Sicht konnte Dr. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhob er hingegen eine Dysthymia und rezidivierende depressive Epi- soden, gegenwärtig remittiert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in sämt- lichen seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Es lies- sen sich derzeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine Störungen objektivieren, die die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen würden. Die fehlende Motivation des Be- schwerdeführers, bei Wiedereingliederungsmassnahmen mitzuarbeiten, müsse als IV-fremd beurteilt werden.
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3.2 Aus somatischer Sicht diagnostizierte PD Dr. E.____, Oberarzt Orthopädie und Trau- matologie, beim Beschwerdeführer eine Epicondylitis radialis links, Status nach Denervation Epicondylus radialis links vom 14. April 2008, ein lediglich beginnendes Karpaltunnelsyndrom links sowie eine reaktive depressive Symptomatik. Er hielt fest, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen eigenen Leistungsfähigkeit, mit einer nach seinen Angaben absolut problemlosen Belastungsfähigkeit der rechten oberen Extremität und der Möglichkeit 1.5 Stunden zu sitzen, 1.5 Stunden zu stehen, und 1 Stunde zu gehen, sei der Beschwerdefüh- rer bei Tätigkeiten, bei welchen er die linke obere Extremität nur partiell benötige, vollumfäng- lich arbeitsfähig. Tätigkeiten im Bereich der hausinternen Postdienste, Aufsichts-, Controllingar- beiten, Fahrdienste und Auslieferungen seien mit eingeschlossen. Mittelschwere Tätigkeiten, die beide oberen Extremitäten zum Tragen einer Last über 5 kg benötigen würden, seien nicht mehr durchführbar. Auch Arbeiten mit repetitiver Belastung der linken oberen Extremität oder mit Gewichten über 5 kg seien dauerhaft nicht möglich. Somit sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im Hochbau zu 100% arbeitsunfähig.
3.3. Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbesprechung vom 14. Januar 2010 hielten die beiden Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbei- ter im Hochbau sowie in sämtlichen mittelschweren Tätigkeiten, die zur Sicherung der eigenen Person die Verwendung der linken oberen Extremität bedürfen würden, nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei aber aus bidisziplinärer Sicht für sämtliche Tätigkeiten, bei wel- chen er die linke obere Extremität noch partiell benötige, vollumfänglich arbeitsfähig, beispiels- weise bei Tätigkeiten im Bereich der hausinternen Postdienste, Aufsichts-, Kontrollarbeiten, Fahrdienste, Auslieferungen und ähnliches. Die Gutachter bezeichneten den Beginn der aufge- führten Arbeitsfähigkeit mit Datum der Konsensbesprechung vom 14. Januar 2010.
3.4 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. E.____ im Schreiben vom 19. März 2010 fest, es sei ihnen aufgrund der Aktenlage leider nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers retrospektiv zu beurteilen. Die im Gutachten beschriebene Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der gutachterlichen Untersuchung vom 5. November 2009. Vor der gutachterlichen Untersuchung sei die vom Kantonsspital Liestal festgelegte Ar- beitsunfähigkeit von 50% als gegeben anzusehen.
3.5 Da die Gutachter der asim zur deutlich abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Kantonsspitals Liestal keine Stellung genommen hatten, erfolgte eine erneute Rückfrage der Beschwerdegegnerin. Im Schreiben vom 10. August 2010 führte Dr. E.____ diesbezüglich aus, dass differenziert werden müsse. Tätigkeiten im Bereich eines hausinternen Postdienstes, Aufsichts-, Controllingarbeiten, Fahrdienste und Auslieferungen seien dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der selber angegebenen eigenen Leistungsfähigkeit vollumfänglich möglich. Mittelschwere Tätigkeiten, die beide oberen Extremitäten zum Tragen einer Last über 5 Kilogramm benötigen oder Tätigkeiten, die zur Sicherung der eigenen Person oder zur Siche- rung anderer Personen die Verwendung der linken oberen Extremität bedürfen, seien nicht mehr durchführbar. Auch Arbeiten mit repetitiver Belastung der linken oberen Extremität oder Gewichte über 5 Kilo seien dauerhaft nicht mehr möglich. Somit sei der Beschwerdeführer als
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bauarbeiter im Hochbau zu 100% arbeitsunfähig. Diese Differenzierung sei sicherlich denkbar ab dem 22. August 2008, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer im Kantonsspital Liestal zu 50% arbeitsfähig geschrieben worden sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50% vom 22. August 2008 durch das Kantonsspital Liestal sei für den allgemeinen Arbeitsmarkt vollum- fänglich nachvollziehbar. In der Tätigkeit als Bauarbeiter im Hochbau sei eine 50%-ige Arbeits- fähigkeit nie gegeben gewesen.
3.6 Das Gutachten der asim vom 1. Februar 2010 sowie die beiden Schreiben der asim vom 19. März und 10. August 2010 wurden dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beider Ba- sel zur Stellungnahme vorgelegt. Pract. med. F.____ hielt in der Stellungnahme des RAD vom 18. August 2010 fest, der Beginn der zumutbaren Verweistätigkeit aus orthopädischer Sicht könne gemäss dem ergänzenden Bericht des Gutachters auf den 22. August 2008 festgelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei vom Kantonsspital Liestal zwar von einer 50%-igen Arbeitsfä- higkeit ausgegangen worden, dies habe sich jedoch damals auf die angestammte Tätigkeit be- zogen. Die rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert, so dass aus psychiat- rischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung sei der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit für leichte Verweistätigkeiten, bei denen er die linke obere Extremität nur noch partiell einsetzen müsse, ohne anhaltende Über- kopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg mit dem linken Arm 100% ar- beitsfähig.
3.7 Die Fachärzte der asim gingen in ihrem ausführlichen Gutachten einlässlich auf die Beschwerden des Beschwerdeführers ein. Sie setzten sich mit den medizinischen Vorakten auseinander und vermittelten so ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers. Die Expertise ist einleuchtend in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation.
4.1 Rechtsprechungsgemäss darf und soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt aller- dings nicht im Sinne einer Beweisformel, wonach hausärztliche Berichte in der Regel von vorn- herein weniger Beweiswert hätten, sondern sie sind unvoreingenommen auf ihre Beweiskraft zu prüfen. Ebenfalls zu beachten und bei der Entscheidfindung zu gewichten ist, dass Hausärzte in der Regel die einzigen Medizinalpersonen sind, die über eine Langzeitbeobachtung berichten können (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 452 Rz 47). Sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die die Glaubwürdigkeit haus- ärztlicher Atteste zu erschüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre hausärztliche Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte, beispielsweise einer Universitätsklinik, ausser Acht zu lassen (vgl. unver-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentlichter Entscheid des EVG vom 5. Mai 1994, E. 3a, zitiert in: Locher, a.a.O., S. 45 3 Rz 49). Es ist aber der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter we- gen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkon- flikt (Behandlung/Begutachtung) kann - namentlich in umstrittenen Fällen - auch nicht unbese- hen auf die Angaben des behandelnden Spezialisten abgestellt werden (Urteil des EVG vom 5.April 2004, I 814/03, E. 2.4.2). Eine durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zu- mutbarkeitseinschätzung vermag für sich alleine das Ergebnis der fachärztlichen Expertise nicht umzustossen, ohne dass zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeinträchti- gende Gründe hinzutreten (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 9C_182/2010, E. 2.3).
4.2 Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzel- ne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsfähigkeitsgrade ist nicht zu- lässig (Urteile des EVG vom 3. März 2003, I 850/02, E. 6.4.1 und vom 11. November 2002, I 368/01, E. 2.4, je mit Hinweisen). Zur Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von total 80% durch Dr. B.____ ist festzustellen, dass diese ebenda auf einer Addition beruht. Nach seiner Beurtei- lung besteht aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit Beginn der psychiatrischen Behandlung in den EPD Liestal und eine Arbeitsunfähigkeit von 30% aufgrund der somatoformen Störungen. Dr. B.____ nahm keine integrative, anschauliche und nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Damit wird aber anders als im bidisziplinären Gutachten der asim keine Gesamtbeurteilung vorgenommen.
4.3 Der psychiatrische asim-Gutachter nahm zu den Ausführungen von Dr. B.____ mit Schreiben vom 30. August 2011 Stellung. Danach ist festzustellen, dass die Angaben des Be- schwerdeführers zur Vergesslichkeit und mangelnden Konzentrationsfähigkeit von Dr. B.____ direkt in den Befund übernommen worden sind, ohne dass eine nähere Quantifizierung oder Objektivierung der beklagten Beschwerde stattgefunden hatte. In Anbetracht der während der asim-Untersuchung vom 3. November 2009 objektivierten aggravatorischen Tendenzen, die bis hin zur Simulation reichen, stellt die unterlassene Unterscheidung zwischen Beschwerden und Befunden die Diagnosen von Dr. B.____ in Frage. Ferner hat sich Dr. B.____ mit den Diagno- sekriterien nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt und es fehlen echtzeitliche Belege für die rückwirkenden Befunde, da der Beschwerdeführer erst seit 22. März 2011 in Behandlung bei Dr. B.____ stand. Eine Langzeitbeobachtung lag nicht vor und der Bericht vermag somit die Schlussfolgerungen des asim-Gutachtens nicht umzustossen.
4.4 Ebenso wenig vermögen die neueren Arztberichte das asim-Gutachten in Frage zu stellen. In den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten von Dr. B.____ vom 25. Januar 2012 und von Dr. C., Facharzt für Allgemeinmedizin, werden nur summarische Befunde aufgeführt und es bestehen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer adaptierten Tätigkeit. Zudem handelt es sich bei Dr. C. um einen Allgemein-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mediziner, dessen Einschätzung einer aus psychiatrischen Gründen gegebenen Arbeitsunfä- higkeit nicht derselbe Beweiswert anerkannt werden kann wie derjenigen eines spezialisierten Gutachters.
5.1 Ab 28. Februar 2008 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Der Be- schwerdeführer meldete sich am 21. August 2008 für einen Leistungsbezug bei der Beschwer- degegnerin an. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist. Das Wartejahr ist am 29. Februar 2009 abgelaufen und ab diesem Zeitpunkt ist - eine Invalidität vorausgesetzt - grundsätzlich ein Rentenanspruch entstanden. Im asim-Gutachten vom 1. Feb- ruar 2010 wurde die vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in einer Verweistätig- keit ab der gutachterlichen Untersuchung vom 5. November 2009 als gegeben erachtet. Vor der gutachterlichen Untersuchung gelte die vom Kantonsspital Liestal festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50%. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die gestützt auf die Stellung- nahme des RAD vom 18. August 1010 erging, bezog das Gutachten die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit von 50% auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Demnach bestand ab 1. Februar 2009 eine Invalidität des Beschwerdeführers basierend auf einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit.
5.2 Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, ha- ben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Von einem anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik erhobenen Invalideneinkommen sind deshalb praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Recht- sprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es be- tont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (lei- densbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltska- tegorie sowie Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b).
5.3 Der Beschwerdeführer wird im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sein. Unter Würdigung der gegebenen Umstände kann
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug von maximal 10% zugestanden werden, wobei selbst ein Abzug von 15% zu keinem anderen Rentenanspruch führen würde, da die un- bestrittenen Validen- und Invalideneinkommen nur gering voneinander abweichen. Kriterien, die einen höheren leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind nicht er- sichtlich. Demnach besteht ein befristeter Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente ab 1. Februar 2009. Ab 4. November 2009 war gestützt auf das asim-Gutachten eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gegeben. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungszeit von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete, halbe Invalidenrente bis 31. März 2010. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Sinne teilweise gutzu- heissen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Basel-Landschaft vom 19. Januar 2012 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2010 eine befristete halbe Rente zusteht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3'394.75 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.