Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juni 2012 (470 12 79)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richterin Regina Schaub, Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Martin Neidhart, Pelikanweg 2, Postfach 75, 4011 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokat Roman Zeller, Steinentorstrasse 35, Post- fach, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. März 2012)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
A. Mit Datum vom 28. Oktober 2010 reichte A.____ beim Besonderen Untersuchungsrichter- amt (heute Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK) eine Selbstanzeige ein betreffend den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Begründet wur- de dies damit, dass er bei der Beurkundung des Kaufvertrages betreffend die Liegenschaft "X., Parzelle Nr. 2928, Grundbuch Y." vor der Bezirksschreiberei fälschlicherweise bestätigt habe, dass er den Kaufpreis von CHF 135'800.-- bereits am 12. Januar 2009 erhalten habe. In Wirklichkeit habe er jedoch den Kaufpreis nie erhalten, stattdessen sei vereinbart wor- den, dass der Käufer B.____ den beurkundeten Kaufpreis durch Arbeitsleistungen am Hausbau von A.____ abzahle. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.____ sowie B., in deren Folge sie mit Datum vom 1. März 2011 und 23. März 2011 auch eine Grundbuchsperre betreffend die Parzelle "X., Parzelle Nr. 2928, Grundbuch Y." verfügte. Die dagegen erhobenen Beschwerden von B. wies das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Beschlüssen vom 28. Juni 2011 (Verfahren Nr. 470 11 27 und 470 11 37) ab. Im Verlaufe der Strafuntersuchung beseitigte die Vorinstanz dann mit Verfügung vom 7. Juli 2011 die Grundbuchsperre wieder. Mit Beschluss vom 28. November 2011 (Verfahren Nr. 470 11 111) hiess das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, jedoch die gegen diese Verfügung erhobe- ne Beschwerde von A.____ vom 19. Juli 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass die mit Verfügung vom 1. März 2011 bzw. 23. März 2011 angeordnete Grund- buchsperre weiterhin gilt. Diesen Beschluss bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2012 (Verfahren Nr. 1B_69/2012) durch Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde von B.____. Nach dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. November 2011, aber vor dem Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts vom 26. April 2012, erliess die Vorin- stanz mit Datum vom 26. März 2012 schliesslich die in casu zu beurteilende Einstellungsverfü- gung und erkannte darin Folgendes:
"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einge- stellt.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Die mit Verfügung vom 13. Dezember 2010, 1. März 2011 und 23. März 2011 ange- ordnete Grundbuchsperre über die Liegenschaft "X., Parzelle Nr. 2928, Grund- buch Y." wird aufgehoben.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'435.90 werden in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten A.____ auferlegt.
Dem Beschuldigten A.____ wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädi- gung und keine Genugtuung zugesprochen.
Dem Beschuldigten B.____ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuge- sprochen. Es wird ihm eine Frist bis zum 30. Mai 2012 angesetzt, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Über die Höhe des Anspruchs wird in einer separa- ten Verfügung entschieden."
Auf die Begründung dieser Verfügung, der vorgängig erwähnten Entscheide sowie der nachfol- genden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. März 2012 erhob A.____ mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu er- heben (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3).
C. Demgegenüber beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 Folgendes: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellung des Ver- fahrens gegen A.____ und B.____ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung sei ge- mäss der angefochtenen Verfügung zu bestätigen (Ziff. 1). Des Weiteren sei auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, Anklage zu erheben, nicht einzutreten (Ziff. 2). Schliesslich seien die o/e Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Ziff. 3).
D. Mit Verfügung vom 12. April 2012 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung und wies das Grundbuchamt Z.____ an, die Aufhebung der Grundbuch-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
sperre gemäss Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. März 2012 mit Bezug auf die Liegenschaft "X., Parzelle Nr. 2928, Grund- buch Y." bis zum Widerruf durch das Kantonsgericht nicht zu vollziehen bzw. (für den Fall, dass dies bereits geschehen ist) die Grundbuchsperre für die genannte Liegenschaft neu vor- zumerken.
E. Schliesslich stellte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. April 2012 fest, dass der Beschuldigte B.____ keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht hat.
Erwägungen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
in einem konkreten inneren Zusammenhang steht mit dem zur Anzeige gebrachten Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung, weshalb im Ergebnis die Legitimation des Be- schwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bejahen ist. Nachdem die ange- fochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte wie vorgängig ausgeführt beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist ge- wahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten im vorliegenden Verfahren als auch aus den Akten im Verfahren gegen den Be- schwerdeführer betreffend Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwä- scherei zum Nachteil der Kirchgemeinde Y.____ und aus den Akten im Verfahren gegen B.____ betreffend Nötigung, Drohung und Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers kla- re Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass betreffend des Tatbestandes der Erschleichung einer falschen Beurkundung kein strafbares Verhalten im Sinne der Strafanzeige des Be- schwerdeführers bestehe, womit die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs eindeutig grösser sei als die eines Schuldspruchs und daher das Verfahren einzustellen sei.
2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Meinungsum- schwung der Staatsanwaltschaft lasse sich nicht nachvollziehen. Sämtliche Argumente, welche sowohl im kantonsgerichtlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren für die Beibehaltung der Grundbuchsperre sprechen würden, würden somit weiterhin gelten. Es falle auf, dass sich die Vorinstanz mit der Argumentation des Kantonsgerichts nicht auseinandersetze. Sie mache insbesondere keine Überlegungen darüber, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausfüh- rungen selber belaste, dass seine Selbstbelastung durch die im Computer erstellten Dokumente gestützt würden und dass die abenteuerliche Geldbeschaffung durch B.____ jeglicher Glaub- würdigkeit entbehre. Die Vorinstanz würdige auch mit keinem Wort die Psychologie der ganzen Angelegenheit und die Persönlichkeit der Beteiligten. Um in diesem Zusammenhang einen Ein- druck zu erhalten, sei entweder die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung vor dem Strafgericht oder eine Videokonfrontationseinvernahme notwendig. Er setze alles daran, offen und ehrlich Auskunft zu geben. Es sei daher absurd, auf seine Unglaubwürdigkeit zu schliessen, wenn sich in einigen Details des Randgeschehens unterschiedliche Erlebnisberichte ergeben würden. Aus der Tatsache, dass er eine Teilzahlung von CHF 3'500.-- vergessen habe, könne mit Sicherheit nicht geschlossen werden, dass er eine Kaufpreiszahlung von mehr als CHF 100'000.-- eben-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
falls vergessen könnte. Ebenso treffe es nicht zu, dass er immer alles habe quittieren lassen; in diesem Zusammenhang behaupte denn die Staatsanwaltschaft selber, dass er einen grossen Geldbetrag an Herrn C.____ weitergegeben habe, ohne dafür eine Quittung zu verlangen. Auch sei er ein absoluter Baulaie und habe daher keine Ahnung von den tatsächlichen Kosten für die diversen Arbeiten. Die Vorinstanz übersehe, dass B.____ keinerlei Angaben dazu mache, wann und wie er den Betrag von CHF 135'800.-- bezahlt haben soll. Ebenso mache er nicht die ge- ringsten Angaben, wie er eine derart grosse Summe aus dem Kosovo in die Schweiz transpor- tiert habe. Hinsichtlich der Aussagen von Herrn D.____ habe schon das Kantonsgericht ausge- führt, dass solche Aussagen "vom Hörensagen" wertlos seien. Im Gegensatz zu den Lügensig- nalen von Seiten von B.____ seien die Ungenauigkeiten und scheinbaren Widersprüche, wel- che sich aufgrund seiner Aussagen ergeben hätten, ein Wahrheitssignal.
3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Be- weiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu be- finden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht; die Staatsan- waltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwen- dung erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist dann abzusehen, wenn nach der gesam- ten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten ist (Rolf Grädel / Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hin- weisen). Nach Schmid ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahr- scheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersu- chungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Praxiskommentar, Zürich 2009, N 5 zu Art. 319 StPO; derselbe , in: Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahr- scheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Er- messen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Ein- stellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht (Nathan Landshut , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 16 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (Grädel / Heini- ger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., Rz. 1252). Allerdings ist auch bei der hier durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessens- fragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (Landshut , a.a.O., N 20 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Sinn der Prüfung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO derjenige, den Be- schuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müss- ten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Ur- teil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2011 [1B_253/2011] E. 2.1, mit Hinweisen).
3.2 Zweifellos ist der Staatsanwaltschaft angesichts des Hypothesen- und Prognosecharak- ters bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. Stefan Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 121). Es kann aber zu Beginn und auch im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sa- che der Untersuchungsbehörden oder der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vorzugrei-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
fen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, somit das Be- stehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (Markus Hug, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 197 StPO; BGE 116 Ia 143 E. 3.c).
Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass aufgrund des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 10. März 2009 die Vermutung besteht, wonach B.____ den Kaufpreis vertragsgemäss bezahlt hat, und dass nicht plausibel erscheint, dass der Beschwer- deführer den Erhalt des Kaufpreises im Sinne der öffentlichen Beurkundung fälschlicherweise quittiert hat, allein gestützt auf das Versprechen des Käufers, diesen im Nachhinein durch Ar- beiten beim Hausbau begleichen zu wollen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt, dass der quittierte Kaufpreis in der Höhe von CHF 135'800.-- weit über dem Wert der von B.____ zu leistenden Arbeiten liege. Ebenfalls grundsätzlich nicht zu bean- standen ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens im parallelen Strafverfahren betreffend Veruntreuung als nicht besonders glaubwürdig und demzu- folge seine Aussagen als wenig glaubhaft einstuft. Dieses Aussageverhalten des Beschwerde- führers kann somit auch im vorliegenden Verfahren als Indiz angesehen werden, darf auf der anderen Seite aber nicht dazu führen, dass alle seine Depositionen von vornherein als un- glaubhaft qualifiziert werden, vielmehr müssen seine Aussagen auch im Verfahren betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung sorgfältig geprüft werden. Nicht nachzuvollziehen ist für das Kantonsgericht demgegenüber, dass die Vorinstanz im Gegensatz zu den Ausführun- gen des Beschwerdeführers die Aussagen von B.____, insbesondere bezüglich der Herkunft des Geldes für die Bezahlung des Kaufpreises, des Transports dieses Geldes in die Schweiz und der Umwechslung von Euro in Schweizer Franken sowie der Übergabe des Geldes in bar, trotz vollständigen Fehlens entsprechender Belege im Ergebnis als glaubhaft würdigt. Hier ist zu beachten, dass der ursprüngliche Betrag von € 110'000.-- für den angeblichen Hausverkauf von irgend einem Geldinstitut kommen und die Umwechslung in Schweizer Franken in dieser Höhe ebenfalls bei einer Bank oder ähnlichem stattgefunden haben muss, wofür zwingender- massen Belege vorliegen sollten. Ebenso muss es eine nachvollziehbare Erklärung geben, wie ein solcher Betrag tatsächlich in die Schweiz eingeführt worden und wie es zur Geldübergabe gekommen ist. Dies fehlt aber gänzlich.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Bereits in seinen Beschlüssen vom 28. Juni 2011 hat das Kantonsgericht erkannt, dass klare und konkrete Verdachtsmomente vorliegen und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich ein inkriminiertes Verhalten ereignet haben könnte (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2011 [470 11 37] E. 3.4). Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass ein hinreichender Tatverdacht aufgrund der Selbstanzeige durch den Beschwerdeführer, der beim Beschwerdeführer sichergestellten Word-Dokumente mit der Überschrift "Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung", der fehlenden Quittung für den Betrag von CHF 135'800.--, der sich aus den Steuerunterlagen von B.____ ergebenden Tatsache, wonach dieser für eine Zah- lung in der genannten Grössenordnung nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, der fehlen- den Belege für den angeblichen Grundstücksverkauf im Kosovo und der fehlenden Unterlagen für den Transfer des angeblichen Verkaufserlöses aus dem Kosovo in die Schweiz sowie für den Umtausch von Euro in Schweizer Franken besteht (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2011 [470 11 37] E. 3.2 f.). Des Weiteren hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 28. November 2011 festgestellt, dass die Selbstanzeige des Beschwerdeführers immer noch die gleiche Be- deutung hat, dass die auf dem Computer des Beschwerdeführers sichergestellten Word- Dokumente mit der jeweiligen Überschrift "Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung" als objektive Beweismittel den gleichen Aussagewert beanspruchen wie bis anhin, dass der Beweiswert der Aussagen des Zeugen D.____ als gering einzustufen ist, dass sich nichts an der Sachlage geändert hat, wonach B.____ die Bezahlung des Kaufpreises nicht nachweisen kann, dass er gemäss seinen Steuerunterlagen vor dem Kauf weder die dafür notwendigen Mit- tel noch das angeblich in seinem Eigentum stehende Grundstück im Kosovo ausgewiesen hat, dass völlig ungeklärt ist, wie er den angeblichen Verkaufserlös in Höhe von € 110'000.-- vom Kosovo in die Schweiz transferiert und diesen Betrag in Schweizer Franken gewechselt hat und dass schliesslich B.____ keine näheren Angaben zur angeblichen Übergabe des Kaufpreises machen kann. Aufgrund dessen folgerte das Kantonsgericht, dass die entscheidenden Ver- dachtsmomente, welche ursprünglich von der Beschwerdegegnerin selber vorgebracht worden sind, nach wie vor bestehen (vgl. Beschluss vom 28. November 2011 [470 11 111] E. 4.1 ff.). An diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen ist auch zum heutigen Zeitpunkt – umso mehr, als sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise damit auseinan- dergesetzt hat – ohne Weiteres festzuhalten, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ebenso hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. April 2012 (1B_69/2012) in E. 2.3 ausgeführt, die Beweislage sei in dem Sinn nicht liquide, als weder B.____ noch A.____ in der Lage seien, ihren jeweiligen Standpunkt – der Kaufpreis sei gemäss Ziffer 2 des öffentlich beur-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
kundeten Vertrags bezahlt worden bzw. das sei nicht geschehen – ohne Weiterungen zu be- weisen. Dass entsprechende Weiterungen durch die Vorinstanz stattgefunden und diese zum Vorliegen einer liquiden Beweislage geführt hätten, ist für das Kantonsgericht jedoch nicht zu erkennen. In diesem Kontext ist ausserdem zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die hier zu beurteilende Einstellungsverfügung vom 26. März 2012 zu einem Zeitpunkt erlassen hat, als das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. November 2011 noch gar nicht entschieden war.
Unter diesen Umständen, indem zahlreiche sich widersprechende Indizien bzw. Beweise vorlie- gen, welche sowohl für als auch gegen eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Er- schleichung einer falschen Beurkundung sprechen, ist festzuhalten, dass ohne sorgfältige Prü- fung dieser (im vorliegenden Beschluss genannten sowie weiterer) Beweise und Indizien nicht feststellbar ist, ob nun eine Verurteilung oder ein Freispruch zu erwarten ist. Diese Prüfung ist aber weder die Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörde noch der Beschwerdeinstanz, sondern vielmehr diejenige des erstinstanzlichen Sachgerichts, weshalb die angefochtene Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Fehl geht die Vorinstanz schliesslich in ihrer Annahme, dass das Kantonsgericht nicht berech- tigt sei, ihr Weisungen betreffend Anklageerhebung zu erteilen. So kann das Kantonsgericht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO, wenn es die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst, der Vorinstanz für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, worunter unzweifelhaft die Weisung fällt, Anklage zu erhe- ben (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 5 zu Art. 397 StPO; Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 397 StPO). Infolgedessen ist die Vorinstanz nach vorgängig Ausgeführtem anzuweisen, die Angelegenheit – soweit sie diese nicht mit einem Strafbefehl abschliesst (vgl. Art. 299 Abs. 2 lit. a StPO) – zur Anklage beim erstinstanzlichen Strafgericht zu bringen. Bei diesem Ergebnis erweist sich im Übrigen der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Konfrontationseinvernahme – welche das Kantonsge- richt offenbar im Gegensatz zur Vorinstanz grundsätzlich durchaus als taugliches Mittel bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit erachtet, worauf der Beschwerdeführer aber gemäss der geltenden Praxis keinen Rechtsanspruch geltend machen kann, nachdem B.____ ihn mit sei- nen Aussagen im strafrechtlichen Sinne nicht belastet – als obsolet.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. März 2012 aufgeho- ben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Angelegenheit zur Anklage zu bringen, soweit sich diese nicht durch einen Strafbefehl erledigen lässt.
Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'160.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 160.--) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Pascal Neumann
Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2012 (1B_622/2012) nicht eingetreten.