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Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juni 2012 (460 11 154)
Strafrecht
Nachweis von SVG-Delikten; Strafzumessung bei Diebstahl, Hausfriedensbruch, mehrfa- cher Widerhandlung gegen das AuG sowie diversen SVG-Delikten; Rückversetzung eines bedingt Entlassenen in den Strafvollzug; Gesamtstrafe
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Beat Hersberger, Richter Markus Mattle, Richter Beat Schmidli; Gerichts- schreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde
A.____-Versicherung, Privatklägerin
B.____GmbH in Liquidation, Privatklägerin
gegen
C.____, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Strafbare Handlungen gegen das Vermögen / Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2011
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A. Mit Urteil vom 21. Juni 2011 entschied das Strafgericht Basel-Landschaft unter anderem: "1. C.____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung und missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis schuldig erklärt und als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung vollziehbar ge- wordenen Reststrafe des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. No- vember 2006 sowie des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1998 von 853 Tagen Freiheitsstrafe, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der vom 25. Oktober 2010 bis zum 21. Juni 2011 ausgestande- nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 240 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.− , verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und d AuG), Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (in Verbindung mit Art. 11 AuG), Art. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 96 Ziff. 2 SVG, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 89 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 StGB (in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie Art. 106 StGB.
3.a) Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung behaftet, der A.-Versicherung, vertreten durch D., Fr. 8'295.80 zu schulden.
b) Es wird festgestellt , dass der Beurteilte bereit ist, den der B.GmbH in Liquida- tion, vertreten durch E., entstandenen Schaden in Form des Selbstbehaltes von Fr. 500.− zu bezahlen.
4.a) Die beschlagnahmten Gegenstände (der Vorschlaghammer, die Gitarrenhülle, das
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Funkgerät Switel) werden gemäss Art. 69 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 2 StGB zur Ver- nichtung eingezogen.
b) Der beschlagnahmte Fahrzeugausweis wird für die Verwertung eingezogen (unten lit. c).
c) Der beschlagnahmte Personenwagen Marke "VW Golf" wird zur Verwertung ein- gezogen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird gemäss Art. 268 StPO zur teilwei- sen Tilgung der Entschädigungsforderung der A.____-Versicherung verwendet.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'432.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.−, gehen in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT zufol- ge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staats.
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von insgesamt Fr. 9'052.80 (in- klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Staats."
B. Gegen dieses Urteil meldete C.____ (nachfolgend: "Beschuldigter" genannt) mit Schrei- ben vom 24. Juni 2011 Berufung an.
C. Mit Verfügung vom 16. September 2011 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wech- sel der amtlichen Verteidigung abgewiesen.
D. Mit Berufungserklärung vom 23. September 2011 beantragte der Beschuldigte, er sei we- gen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verurteilen, unter Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 240 Tagen (25. Oktober 2010 bis 21. Juni 2011); er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebe- ne Haftpflichtversicherung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeug- ausweis freizusprechen; es sei auf die Rückversetzung in den Vollzug der Reststrafe von 853 Tagen aus den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1998 und des Straf- gerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2006 zu verzichten, er sei zu verwarnen und es sei die Probezeit bis 31. Dezember 2013 zu verlängern.
E. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Ana Dettwiler für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewilligt.
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F. In der Berufungsbegründung vom 3. Januar 2012 hielt der Beschuldigte an seinen Anträ- gen fest.
G. Mit Berufungsantwort vom 6. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, es sei die Berufung in vollumfänglicher Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
H. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit seiner amtlichen Vertei- digerin und der Staatsanwalt Stephan Schmid. Der Beschuldigte besteht auf seinen Begehren und macht ergänzend geltend, dass er bei einer Gutheissung seiner Berufung umgehend aus der Haft zu entlassen und ihm eine Genugtuung für ungerechtfertigte Haft zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft hält an ihrem Antrag fest.
Erwägungen
FORMELLES Gegen das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Weil die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus- sprach, ist laut § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO die Fünferkammer der Abteilung Strafrecht des Kan- tonsgerichts zu deren Beurteilung zuständig. Da die Berufung form- und fristgerecht erhoben wurde, ist darauf einzutreten.
TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES 2.1 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflicht- versicherung und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugaus- weis 2.1.1 Die Vorinstanz erwog, anlässlich sämtlicher Einvernahmen während der Voruntersu- chung habe der Beschuldigte gestanden, vom 12. August bis zum 25. Oktober 2010 mehrfach einen Personenwagen gelenkt zu haben, ohne im Besitz des dazu nötigen Führerausweises gewesen zu sein. Er habe ausgesagt, er habe den VW Golf nur in jener Nacht zur Deliktsaus- übung verwendet, ansonsten habe er ihn für seine Arbeitstätigkeit gebraucht. Dem Beschuldig- ten sei der Führerausweis der Kategorie B mit Wirkung ab 1. März 1991 auf unbestimmte Zeit wegen Diebstahls eines Personenwagens und charakterlicher Nichteignung entzogen worden. In einem Schreiben vom 18. März 2011 habe er sein Geständnis ohne Begründung zurückge- zogen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er ausgeführt, nicht er, sondern ein Kollege sei gefahren. Nachdem er in sämtlichen Einvernahmen den Vorwurf zugegeben und im Vorfeld der Hauptverhandlung an keiner Stelle einen Kollegen erwähnt habe, erscheine seine von ihm an- lässlich der Hauptverhandlung gemachte Aussage als nicht glaubhaft. Es sei unwahrscheinlich,
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dass ein Kollege für ihn als Chauffeur fungiert haben soll. Seine Aussage sei demnach als reine Schutzbehauptung zu werten. Dass er mit seinem am 12. August 2008 erworbenen VW Golf ohne Führerausweis herumgefahren sei, sei erwiesen, ansonsten wäre er wohl kaum beim be- sagten VW Golf festgenommen worden. Der inkriminierte Sachverhalt bezüglich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises könne unter den gegebenen Um- ständen als erstellt erachtet werden. Zudem habe er, indem er den VW Golf ohne den Versiche- rungsschutz in den Verkehr gebracht und diesen im Wissen um den fehlenden Versicherungs- schutz mehrfach gelenkt habe, den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung erfüllt. Überdies habe er sich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis schuldig gemacht.
2.1.2 Der Beschuldigte wendete dagegen ein, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung angegeben, dass er in der streitbetroffenen Zeit kein Fahrzeug in der Schweiz ge- lenkt habe. Das Fahrzeug sei stets von seinem Kollegen geführt worden. Das gegenteilige Ges- tändnis habe er nur abgelegt, um seinem Kollegen keinerlei Schwierigkeiten mit der Justiz zu bereiten. Nach der Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft habe er das Geständnis widerrufen, zumal die Gefahr, dass sein Kollege bei diesem Stand des Verfahrens noch behelligt werde, gering gewesen sei. Es gebe keinen Grund, diese Darstellung als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass er seinem Kollegen Ärger mit der Justiz habe erspa- ren wollen, sei durchaus plausibel. Dies gelte umso mehr, als er durchwegs geständig und ko- operativ gewesen sei, was für seine Glaubwürdigkeit spreche, und die Vorwürfe im Zusammen- hang mit dem Fahrzeug am wenigsten schwerwiegend seien. Der Umstand, dass er beim Fahr- zeug festgenommen worden sei, sei kein Beweis für Fahrten im fraglichen Zeitraum, sondern könne allenfalls als strafloser Versuch gewertet werden. Er sei vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, ohne Haftpflichtversiche- rung und ohne Fahrzeugausweis freizusprechen.
2.1.3 Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2010 durch die Polizei Basel-Landschaft führte der Beschuldigte aus, dass er seit dem Kauf des streitbetroffenen VW Golfs 3, VR6, d.h. seit zirka Juli 2010, mit diesem herumfahre (act. 303). Im Rahmen der gleichentags erfolgten Ein- vernahme durch das Bezirksstatthalteramt Liestal bestätigte er, dass er am Morgen des 25. Oktobers 2010 mit dem besagten Auto gefahren sei. Ansonsten habe er dieses nur für seine Arbeitstätigkeit gebraucht (act. 169). Anlässlich der Befragung durch das Bezirksstatthalteramt Liestal vom 4. November 2010 räumte der Beschuldigte ein, das fragliche Fahrzeug vom 25. Juli bis zum 25. Oktober 2010 trotz Entzugs des Führerausweises, ohne vorgeschriebene Haft- pflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis geführt zu haben. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er höchstens fünf bis sechs Fahrten durchgeführt. Er sei einmal nach Basel ge- fahren, als er seine Wohnung in Zürich habe auflösen und umziehen müssen. Weiter sei er ein paar Male zur Baustelle gefahren und einmal, um das Delikt in Pratteln zu begehen (act. 321 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2011 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er das Auto nur selten gelenkt und nur in Notfällen gebraucht ha- be. In der Regel habe er den öffentlichen Verkehr benutzt, um zur Arbeit zu gelangen. Er habe
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den Wagen drei oder vier Male verwendet; einmal beim Zügeln, dann für das Delikt vom 25. Oktober 2010 und vielleicht noch bei einer weiteren Gelegenheit. Er sei wirklich sehr wenig mit dem Auto gefahren (act. 345). Demzufolge gab der Beschuldigte während des gesamten Vor- verfahrens zu, mit dem fraglichen Personenwagen mehrere Male in der Schweiz gefahren zu sein. Mit Schreiben vom 18. März 2011 zog der Beschuldigte sein Geständnis des Führens ei- nes Motorfahrzeugs trotz Verweigerung oder Entzugs des Führerausweises, ohne Fahrzeug- ausweis und ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unvermittelt und ohne Angabe von Gründen zurück (act. 150.19). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschul- digte geltend, dass das Fahrzeug jeweils von einem Kollegen gefahren worden sei (act. 725). In der Berufungsbegründung legte der Beschuldigte dar, er habe mit seinem anfänglichen Ges- tändnis diesen Kollegen vor Schwierigkeiten mit der Justiz bewahren wollen. Dieses Vorbringen erscheint nicht als glaubwürdig. Er hätte nämlich diesen Kollegen keineswegs dem Zugriff der Justiz ausgesetzt, wenn er im Vorverfahren bloss angegeben hätte, bei den ihm vorgehaltenen Fahrten sei sein Kollege gefahren und er gestützt auf sein Aussageverweigerungsrecht Anga- ben zur Identität dieses Kollegen verweigert hätte. Wenn es dem Beschuldigten nur um das Decken seines Kollegen gegangen sein sollte, so ist nicht ersichtlich, weshalb er neben der Fahrt in die Nähe des besagten Tatorts noch weitere ihm nicht nachweisbare Autofahrten zu- gab. Denn dadurch nutzte er dem angeblichen Kollegen nichts. Vielmehr spricht das Zugeben dieser weiteren Fahrten für die Glaubwürdigkeit des streitbetroffenen Geständnisses. Ein Indiz hierfür bildet auch der Umstand, dass er allein beim streitbetroffenen Fahrzeug, in welchem sich der beim Einbruch verwendete Hammer und ein Teil des Deliktsguts auf dem Beifahrersitz be- fand, festgenommen wurde (act. 463). Weil dem Beschuldigten der Führerausweis per 1. März 1991 auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, für das fragliche Fahrzeug kein Fahrzeugausweis ausgestellt wurde sowie die erforderliche Haftpflichtversicherung fehlte und der Beschuldigte trotzdem wissentlich und willentlich mehrfach in der streitbetroffenen Zeit in der Schweiz das besagte Auto lenkte, ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen mehr- fachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfachen Füh- rens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis verurteilte.
2.2 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfache wi- derrechtliche Aneignung und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschil- dern Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung und missbräuchlicher Verwendung von Kon- trollschildern schuldig. Weil diese Schuldsprüche nicht angefochten wurden, sind diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen.
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3.2 Strafrahmen Der Diebstahl bildet die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat und wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen zwischen Geldstrafe von zwei Tagessät- zen und siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB). Zu- dem ist zwingend eine Busse auszufällen, da das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahr- zeugausweis eine Übertretung darstellt, die nach Art. 96 Ziff. 1 SVG bloss mit Busse zu bestra- fen ist.
3.3 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Der Beschuldigte brachte vor, dass die heute zur Debatte stehenden Straftaten mitnichten zu bagatellisieren seien, jedoch bezüglich der Schwere im Vergleich zu den vorherigen Delikten kaum ins Gewicht fielen. Es trifft zwar zu, dass die hier in Frage stehenden Straftaten insbe- sondere weniger gravierend sind als die versuchte vorsätzliche Tötung, der bandenmässige Raub (in einem Fall unter Verwendung einer Schusswaffe) sowie der banden- und gewerbs- mässige Diebstahl, die ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1998 zur Last gelegt wurden. Das Ausmass der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten kann jedoch keinesfalls nur deshalb als gering eingestuft werden, weil die vorgenannten früheren Straftaten noch erheblich schwerer waren. Vielmehr ist bei der Bestimmung des Ausmasses des ver- schuldeten Erfolgs auf das durch die zu beurteilenden Straftaten bewirkte Unrecht abzustellen. Beim Einbruchdiebstahl ist entscheidend auf den Deliktsbetrag abzustellen (BStGer. SK 001/04 und 002/04 vom 17. August 2004 E. 7.2.1; SCHWARZENEGGER/ HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 92; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, 2008, Art. 47 N 18). Der Wert der vom Beschuldigten durch den Einbruchdiebstahl erbeuteten Schmuckstücke be- trägt Fr. 17'693.− und der durch das Einschlagen des Schaufensters angerichtete Schaden be- läuft sich auf Fr. 8'795.80. Der relativ hohe Betrag der gestohlenen Ware und des Sachscha- dens ist erheblich zuungunsten des Beschuldigten zu veranschlagen.
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3.4 Willensrichtung Bezüglich der Willensrichtung des Täters ist die Abgrenzung zwischen dem direkten und dem bedingten Vorsatz relevant, wobei Eventualvorsatz entlastend wirkt (Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden O1S 10 1 vom 20. September 2010 E. 4.4.3). Im vorliegen- den Fall verübte der Beschuldigte alle Straftaten mit direktem Vorsatz, was bei der Strafzumes- sung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.
3.5 Mass an Entscheidungsfreiheit Da der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zurechnungsfä- higkeit überhaupt nicht eingeschränkt war, wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die Normen zu respektieren, gegen die er verstossen hat. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden (BStGer. SK 001/04 und 002/04 vom 17. August 2004 E. 7.2.1). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschul- digte unmittelbar vor dem Einbruch den Lohn von seinem Arbeitgeber in Zürich nicht erhalten und er deshalb seine Wohnung verloren haben sollte, vermöchte ihm dies nichts zu helfen. Denn der Beschuldigte hätte ohne Probleme in Ungarn legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Sozialhilfeunterstützung beanspruchen können, um seinen laufenden Lebensunterhalt zu finanzieren. Weil er trotzdem den fraglichen Einbruch beging, muss angenommen werden, dass er sich zu diesem Delikt bewusst entschied, um auf einfache Art und Weise zu Geld zu gelan- gen. Dies fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht.
3.6 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte kam im Jahr 1957 in Budapest zur Welt. Gemäss den Angaben des Beschul- digten war seine Mutter alleinerziehend. Er wurde deshalb mit zirka fünf Jahren in ein Kinder- heim eingewiesen und verblieb dort bis zum 18. Lebensjahr. In Budapest absolvierte er acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Berufsschule, die er mit einem Diplom als Kleintier- züchter abschloss. In der Folge machte er zwei Jahre ein Technikum, ohne einen Abschluss zu erlangen. Im Jahr 1979 verliess er seine Heimat und ging dann zunächst nach Stuttgart. Dort lebte und arbeitete er ein Jahr lang. Danach ging er nach Frankreich und später nach Belgien; im Juni 1982 kam er in die Schweiz und war hier bis zum Jahr 1989 unter anderem als Stein- metz und Kellner tätig. Die Vorinstanz erwog, dass das Strafgericht Basel-Stadt ihn bereits im Jahr 1990 wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt ha- be. Diese Strafe berücksichtigte die Vorinstanz zu Unrecht. Denn gemäss Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 369 Abs. 7 StGB darf diese nicht mehr beachtet werden, weil sie mehr als 15 Jahre zurückliegt. Von 1991 bis 1995 hielt er sich in der Schweiz auf und arbeitete in der Bau- und Möbelbranche. Der Beschuldigte wurde am 20. November 1998 vom Strafge- richt Basel-Stadt wegen vorsätzlich versuchter Tötung, des bandenmässigen Raubs (in einem Fall unter Verwendung einer Schusswaffe), der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlung zu Raub, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer zwölfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Vom
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Der Beschuldigte führte aus, dass die Vorinstanz sein relativ hohes Alter von 54 Jahren zu Un- recht nicht berücksichtigt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht ist zwar ein ho- hes Alter bei der Strafzumessung zu veranschlagen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 119). Der Angeklagte steht mit seinen 54 Jahren jedoch noch nicht in einem wirklich hohen Alter, das strafmindernd zu berücksichtigen ist. Eine Strafreduktion kann vorliegend auch deshalb nicht gewährt werden, weil nicht anzunehmen ist, ein jüngerer Täter werde bei gleich hoher Strafverbüssung ungleich weniger hart getroffen (BGer. 6P.118/2006 vom 5. Februar 2007 E. 5.3).
3.7 Nachtatverhalten Der Beschuldigte beanstandete, dass sein Geständnis nicht gebührend zu seinen Gunsten be- rücksichtigt worden sei. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters gewürdigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfol-
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gung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer. 6P.231/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3). Weil der Beschul- digte unmittelbar nach der Verübung des Einbruchsdiebstahls in Pratteln bei seinem Fluchtfahr- zeug, an dem ein gefälschtes Kennzeichen angebracht und in dem sich zwei weitere gefälschte Kennzeichen befanden (act. 539 ff.), verhaftet wurde, einen Teil des Deliktsguts noch auf sich trug sowie ein Teil der Beute und das Tatwerkzeug sich im Fluchtfahrzeug befanden, verfügten die Strafverfolgungsbehörden über erdrückende Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten bei der Verübung des fraglichen Einbruchdiebstahls, der Widerhandlung gegen das Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer und eines überwiegenden Teils der Strassenver- kehrsdelikte. Da die allermeisten Straftaten aufgrund dieser klaren Beweislage dem Beschuldig- ten ohne Weiteres nachgewiesen werden können, kann sein Geständnis nur äusserst zurück- haltend strafmindernd berücksichtigt werden.
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte für viele seiner Taten eine Ausrede bereit halte in der Meinung, die behördlichen Anordnungen seien zu Unrecht erfolgt. Seine Taten stellten für ihn etwas Normales dar, zu deren Ausübung er sich aufgrund seiner misslichen Lage fast schon berechtigt sehe. Dem Beschuldigten scheine jedes Mittel recht, um an das von ihm benötigte Geld zu kommen. Die Verantwortung für seine Situation schiebe er anderen zu. Insgesamt zei- ge sich der Beschuldigte trotz der verbüssten langjährigen Haftstrafen unbelehrbar und unein- sichtig, Reue sei nicht erkennbar. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich das Kan- tonsgericht an. Auch an der heutigen Verhandlung liess der Beschuldigte keine echte Reue und Einsicht erkennen. So gab er zu Protokoll, dass all seine Straftaten Notfälle gewesen seien. Zudem machte er sinngemäss geltend, dass sein Vermieter für den von ihm verübten Ein- bruchsdiebstahl mitverantwortlich sei, weil er aufgrund der Ausweisung aus der Wohnung auf der Strasse gestanden sei und sich deshalb in einer Notfallsituation befunden habe.
Der Beschuldigte brachte vor, er habe sich bei der Bijouterie B.____ GmbH in Liquidation be- ziehungsweise bei deren Inhaber entschuldigt und in der Zwischenzeit mit der ratenweisen Til- gung des Schadens von Fr. 500.− begonnen. Dieser Umstand ist ihm zwar positiv anzurechnen. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte, indem er begann, einen Teil des Versiche- rungsselbstbehalts von Fr. 500.− dem Geschädigten zu bezahlen, nur einen kleinen Teil des von ihm angerichteten Schadens ersetzte. Seine Wiedergutmachungsbemühungen müssen deshalb stark relativiert werden.
Der Beschuldigte führte ferner aus, sein Verhalten in der Untersuchungshaft spreche ebenfalls für ihn. So verhalte er sich vorbildlich, sei äusserst korrekt und anständig zu den Betreuern und zu den Mitinsassen. Er arbeite gerne, lebe bescheiden und lese sehr gerne Zeitung und Bü- cher. Eine gute Führung in der Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug kann bei der Strafzumessung nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Zwar ist für die Strafzumessung grundsätzlich auch das Verhalten des Täters nach der Tat von Bedeutung, soweit dieses Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt. Strafmindernd im Sinn eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Bekunden von Einsicht und
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Reue. Ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug kann demgegen- über vorausgesetzt werden. Das positive Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug wird dem Be- schuldigten in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung nicht als besondere Ein- sicht oder Reue interpretiert werden (BGer. 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5).
3.8 Strafe In Anbetracht des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz von einem schweren Verschulden aus, weshalb eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten für die neu zu beurteilenden Delikte als angemessen beurteilt wird.
3.9 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindes- tens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind unter besonders günstigen Um- ständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB solche zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Demnach gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGer. 6B_83/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.2).
Der Beschuldigte wurde am 7. November 2006 vom Strafgericht Basel-Landschaft und damit fünf Jahre vor den hier zu beurteilenden Straftaten des Jahres 2010 wegen einschlägiger Straf- taten zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit dem Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 20. November 1998 wurde der Beschuldigte ebenfalls wegen einschlägigen Strafta- ten verurteilt (act. 23 ff.). Dies sowie der Umstand, dass er nach der bedingten Entlassung vom 23. Mai 2010 aus der teilweisen Verbüssung der ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
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vom 20. November 1996 und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2006 auferlegten dreijährigen Zuchthausstrafe während der Probezeit bereits am 14. Juni 2010 illegal in die Schweiz einreiste und am 25. Oktober 2010 einen Einbruchsdiebstahl in eine Bijou- terie verübte, und damit erneut mehrfach einschlägig straffällig wurde, lässt auf offensichtliche Unbelehrbarkeit schliessen. Ein geändertes Verhaltensmuster liegt daher evidenterweise nicht vor. Dies spricht gegen besonders günstige Umstände. Der Beschuldigte nutzte im Übrigen nicht nur im Jahr 2010, sondern bereits im Jahr 2003 die ihm gegebene Chance der bedingten Entlassung nicht und wurde jeweils kurze Zeit später wieder rückfällig. Aufgrund der wiederhol- ten Rückfälligkeit ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte sich künftig wohlverhalten wird. Jedenfalls spricht sein Verhalten in der Vergangenheit und aktuell in keiner Weise für eine be- sonders günstige Prognose. Der Beschuldigte führte aus, dass er als ungarischer Staatsbürger seit dem 1. Mai 2011 innerhalb der EU uneingeschränkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachge- hen dürfe. Die Abhängigkeit von der Schweiz sei damit beendet, sodass mit einem weiteren illegalen Erwerb oder weiteren Straftaten in der Schweiz nicht mehr zu rechnen sei. Aus dem Umstand, dass die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU seit dem 1. Mai 2011 für Ungarn gilt, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschuldigte, der ungari- scher Muttersprache und in Ungarn aufgewachsen ist, hätte nämlich nach seiner bedingten Ent- lassung im Jahr 2010 ohne Weiteres in Ungarn einer legalen Arbeitstätigkeit nachgehen kön- nen. Weil er diese Möglichkeit, legal zu arbeiten, nicht nutzte, ist nicht ersichtlich, weshalb er, bloss weil er nun in der ganzen EU arbeiten kann, inskünftig zur Finanzierung seines Lebensun- terhalts einer rechtmässigen Arbeit nachgehen sollte. Eine Arbeitstätigkeit ist bei der Prognose- stellung im Übrigen ohnehin nur zu berücksichtigen, wenn sich der Beschuldigte bereits an ei- nem Arbeitsplatz bewährte (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 42 N 62). Vorliegend machte der Beschuldigte bloss geltend, er werde inskünftig in der EU eine geregelte Arbeitstätigkeit ausüben. Eine Integration des Beschuldigten ins Erwerbsleben be- steht jedoch gegenwärtig nicht. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er in Ungarn eine Freundin mit einem zweijährigen Kind habe. Diese habe er nach seiner Entlassung kennenge- lernt. Weil der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung nur wenige Monate in Freiheit war und bereits nach weniger als einem Monat illegal in die Schweiz einreiste, kann er nicht sehr lange mit der fraglichen Freundin zusammengelebt haben, weshalb diese Beziehung nicht als gefes- tigt gelten kann. Eine persönliche Beziehung, von der eine stabilisierende Wirkung auf den Be- schuldigten ausgeht, kann daher nicht als erstellt erachtet werden. Aufgrund all der vorstehen- den Ausführungen kann nicht von besonders günstigen Umständen, welche trotz der Vortaten auf eine begründete Aussicht auf Bewährung schliessen würden, gesprochen werden. Die Vor- aussetzungen für die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs sind demnach vorliegend nicht gegeben. Aus denselben Gründen kommt auch ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB nicht in Betracht.
3.10 Rückversetzung Begeht der Verurteilte während der Probezeit einer bedingten Entlassung ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückverset- zung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens
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oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Während der Probe- zeit begangene Verbrechen oder Vergehen führen zwar nicht zwingend zum Widerruf der be- dingten Entlassung. Ein solcher Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll aber erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewäh- rungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beur- teilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung mitein- zubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf der bedingten Entlassung und der Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen wird, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird der Täter in den Strafvollzug zurückversetzt, die bedingte Entlassung also widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs der Rest- strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (BStGer. SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E. 4.3.6).
Dem Beschuldigten wurde anlässlich der bedingten Entlassung vom 23. Mai 2010 aus dem Strafvollzug gemäss den Urteilen des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2006 und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1998 eine Probezeit bis zum 21. Septem- ber 2012 angesetzt. In dieser Probezeit beging er die hier zu beurteilenden Straftaten, die mit Ausnahme des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis allesamt Verbrechen oder Vergehen darstellen. Auch wenn dieser Umstand nicht automatisch zum Wi- derruf der bedingten Entlassung führt, muss dem Beschuldigten in Gesamtwürdigung der be- reits dargelegten Faktoren, aufgrund welcher schon der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB verweigert wurde, eine ungünstige Prognose gestellt werden. Aufgrund seiner Vorstrafen, der erneuten einschlägigen Straffälligkeit während der Probezeit sowie der fehlenden dauerhaf- ten Integration ins Erwerbsleben ist zu befürchten, dass der Vollzug der neuen Strafe den Be- schuldigten nicht von der Verübung weiterer Straftaten abhalten wird. Es ist daher angezeigt, die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2006 auferlegten Strafe zu widerrufen (BStGer. SK.2010.17 17. Dezember 2010 E. 4.3.6).
3.11 Gesamtstrafe Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Das Gericht hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszu- gehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungs- grundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwers- ten Tat zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits "abgegolten" bzw. welche noch
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"offen" sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest an- gemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BStGer. SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E. 4.3.7).
Aufgrund der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Restfreiheitsstrafe von 853 Tagen aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2006 und dem Ur- teil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1998 erscheint es in Würdigung aller dar- gelegten Faktoren angemessen, die für die vorliegend beurteilten Straftaten ausgefällte Frei- heitsstrafe von 18 Monaten um zwei Jahre auf dreieinhalb Jahre zu erhöhen.
ERGEBNIS Dem Gesagten zufolge erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Demzufolge erübrigt sich eine Beurteilung des vom Beschuldigten bloss bedingt für den Fall einer Gutheissung seiner Berufung gestellte Antrag, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen und es sei ihm eine Genugtuung für ungerechtfertigte Haft zuzusprechen.
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 8'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 150.−, dem unterliegenden Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsver- fahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der von der amtlichen Verteidigerin gemacht gemachte Aufwand von 18.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.−, die Auslagen von Fr. 190.− sowie die Mehrwertsteuer von 8 % ist in Anbetracht der Schwierigkeit und Umfangs des vorliegenden Falls angemessen, zumal auch im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ein erheblicher Aufwand entstand. Zudem sind für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung dreiein- halb Stunden zu einem Stundenansatz Fr. 180.− sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer von 8 % zu vergüten. Das Honorar von Ana Dettwiler, Advokatin, berechnet sich somit wie folgt: [in Fr.] Zeitaufwand (21.75 Std. x Fr. 180.00)3'915.00 Auslagen190.00 Mehrwertsteuer von 8% 328.40 Total4'433.40
Die amtliche Verteidigerin Ana Detttwiler ist somit für ihre Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 4'433.40 aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Rückforde- rung dieser Kosten durch den Staat bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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Demnach wird erkannt: ://:
Die Berufung wird in vollumfänglicher Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 21. Juni 2011, lautend: "1. C.____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedens- bruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung und missbräuchlichen Ver- wendung von Kontrollschildern sowie des mehrfachen Führens eines Mo- torfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis schuldig erklärt und als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung vollzieh- bar gewordenen Reststrafe des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2006 sowie des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1998 von 853 Tagen Freiheitsstrafe, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der vom 25. Oktober 2010 bis zum 21. Juni 2011 aus- gestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 240 Ta- gen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.−, verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und d AuG), Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (in Verbindung mit Art. 11 AuG), Art. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 96 Ziff. 2 SVG, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 89 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 StGB (in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie Art. 106 StGB.
In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird in Bezug auf die C.____ auf- grund der bedingten Entlassung vom 23. Mai 2010 verbleibenden Rest- strafe von 853 Tagen die Rückversetzung desselben in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB (in Ver- bindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB) mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.
3.a) Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung behaftet , der A.- Versicherung, vertreten durch D., Fr. 8'295.80 zu schulden.
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b) Es wird festgestellt , dass der Beurteilte bereit ist, den der B.____ GmbH in Liquidation, vertreten durch E.____, entstandenen Schaden in Form des Selbstbehaltes von Fr. 500.− zu bezahlen.
4.a) Die beschlagnahmten Gegenstände (der Vorschlaghammer, die Gitarren- hülle, das Funkgerät Switel) werden gemäss Art. 69 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.
b) Der beschlagnahmte Fahrzeugausweis wird für die Verwertung eingezo- gen (unten lit. c).
c) Der beschlagnahmte Personenwagen Marke "VW Golf" wird zur Verwer- tung eingezogen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird gemäss Art. 268 StPO zur teilweisen Tilgung der Entschädigungsforderung der A.____- Versicherung verwendet.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'432.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.−, gehen in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staats.
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von insgesamt Fr. 9'052.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Staats." abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 8'900.−, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 8'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 150.−, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'105.− (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% im Betrag von Fr. 328.40, somit total Fr. 4'433.40, aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann