2012-06-18_sr_01

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. Juni 2012 (470 12 68)


Strafprozessrecht

Tragen von Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung / Kostenentscheid Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 15. März 2012

A. Am 2. Dezember 2010 reichte B.____ (nachfolgend: Antragssteller) gegen A.____ wegen des zwischen ihm und dem Letzteren ereigneten Verkehrsunfalls vom 23. September 2010 ei- nen Strafantrag ein. Diesen zog er mit Schreiben vom 26. Mai 2011 zurück. Die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, stellte deshalb mit Verfügung vom 15. März 2012 das Strafverfahren gegen A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte sie die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt CHF 314.95 gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO A.____ (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren sprach sie

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A.____ aufgrund von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziffer 3).

B. Gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Schreiben vom 23. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung zur Neu- eröffnung zusammen mit dem Strafbefehl an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Einstellungsverfügung mit der Weisung, die Auferlegung der Verfahrenskosten eingehend und unter Bezugnahme auf den Sachverhalt zu begründen, an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des in Aussicht gestellten Strafbefehls zu sistieren.

C. Mit der Stellungnahme vom 10. April 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Ver- fahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen

  1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Da vorliegend der strittige Betrag der wirtschaftlichen Nebenfolgen der Einstellungsverfügung nicht mehr als CHF 5'000.− ausmacht, ist der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. b i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Weil die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutre- ten.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die Einstellungsverfügung zur Neueröffnung zusammen mit dem Strafbefehl an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In casu liegen dem Gericht alle wesentlichen Tatsachen, welche für die Überprüfung der streit- betroffenen Punkte betreffend Verfahrenskosten sowie Entschädigung und Genugtuung mass- gebend sind, vor. So befinden sich insbesondere der Polizeirapport Nr. 8113.1 vom 5. November 2010 der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Muttenz, sowie das Protokoll der Befragung des Zeugen C.____ vom 18. Februar 2011 bei den Akten. Weil der Fall demnach spruchreif ist, besteht kein Anlass, diesen zusammen mit dem Strafbefehl zur Neueröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer verlangte eventualiter, es sei die Einstellungsverfügung mit der Weisung, die Auferlegung der Verfahrenskosten eingehend und unter Bezugnahme auf den Sachverhalt zu begründen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt unter ande- rem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGer. 6B_169/2007 vom 21. September 2007 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft führte in der angefoch- tenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (fahrlässige Verursa- chung einer einfachen Körperverletzung) rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Straf- verfahrens bewirkt und deshalb gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Habe der Beschuldigte durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert, so sei laut Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung herabzusetzen oder zu verweigern. Demzufolge sei auch keine Entschädigung und keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO zu entrichten. Die Staatsanwalt- schaft legte somit klar dar, weshalb sie dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Verfah- renskosten auferlegte sowie ihm keine Entschädigung und Genugtuung zusprach. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die fraglichen Punkte im Beschwerdeverfahren adäquat anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör ver- letzte, weil sie die Regelung der Kosten sowie der Entschädigung und Genugtuung nicht genü- gend begründete, vermöchte dies dem Beschwerdeführer nichts zu helfen. Denn da der Be- schwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren die von der Staatsanwaltschaft vorgenom- mene Kostenauflage sowie die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung beanstan- den konnte und das Kantonsgericht diese Rüge sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann und dies in E. 3.1 - 3.3 auch tut, gilt die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall als geheilt (BGer. 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.3).

2.3 Der Beschwerdeführer begehrte subeventualiter, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des in Aussicht gestellten Strafbefehls zu sistieren. Weil das vorliegende Be- schwerdeverfahren, wie unter E. 2.1 gezeigt, bereits jetzt ohne Weiteres entschieden werden kann, besteht kein Anlass dieses zu sistieren.

3.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung steht nur dann im Einklang mit der BV und der EMRK, wenn sie die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht verletzt. Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn die Kostenauflage offen oder verdeckt an eine eben ge- rade nicht bewiesene Tatschuld anknüpft. Grund für die Kostenauferlegung darf nur eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten sein. Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten

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schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert wurde. Die missachtete Verhaltensnorm muss zudem den Schutz des verletzten Rechtsgutes bezwecken. Widerrechtlichkeit liegt somit nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, verletzt wird. Im Weiteren setzt die Kostenauflage schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivil- rechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, da die Kostenauflage mit einer den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung begründet wird. Die Lehre unterscheidet die objektive und die subjektive Seite des Verschuldens. Die objektive Seite ist gegeben, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt; in subjektiver Hinsicht wird Urteilsfähigkeit verlangt. Wer weiss oder hät- te wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausge- löst wird, handelt vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit ein bei objek- tiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom Betref- fenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten vorliegen; leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der glei- chen Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt leichtfertig. Zwi- schen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Ein- leitung oder Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen. Die Untersuchung muss wegen des Verhaltens eröffnet oder erschwert und zu Recht von der Behörde geführt worden sein (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 426 StPO N 9 ff.).

3.2 Aufgrund der Aussagen von C.____ bei der Zeugeneinvernahme vom 18. Februar 2011 und des Rapports 8113.1 vom 5. November 2010 der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Muttenz, steht fest, dass der Antragssteller am 23. September 2010 kurz vor 8:00 Uhr mit sei- nem Elektrobike von Augst her kommend auf dem Fahrradstreifen der X.____strasse Richtung Muttenz fuhr, nach links in die Y.____strasse abbiegen wollte und zu diesem Zweck zirka 270 Meter vor der Einmündung unter Zeichengabe zur Strassemitte wechselte. Von hinten näherte sich der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad. Auch er wollte nach links in die Y.____strasse abbiegen. Dabei übersah er den Antragssteller und touchierte diesen. In der Folge kamen beide Lenker zu Fall, wobei sie sich Verletzungen zuzogen und ins Spital eingeliefert wurden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe aufgrund des Unfallhergangs davon aus, dass den Antragssteller eine Mitschuld am Unfall treffe. Er sei der Meinung, dass er den Antragsstel- ler nicht seitlich von hinten touchiert habe, wenn sich der Unfall tatsächlich so abgespielt hätte, wie die Staatsanwaltschaft dies annehme. Eine Mitschuld des Antragsstellers ist indes zu ver- neinen. So wurde eine Anzeige betreffend fahrlässiger Körperverletzung des Beschwerdefüh- rers gegen den Antragssteller von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, durch die Verfügung vom 10. Juni 2011 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gar nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich fest, dass der Antragssteller an der Verursachung des Verkehrsunfalls kein Verschulden treffe (act. 293). Weil der Beschwerdeführer gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juni 2011 keine Beschwerde erhob und die Verfügung

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damit in Rechtskraft erwuchs, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Ver- kehrsunfall vom 23. September 2010 rechtswidrig und schuldhaft verursachte. Dafür, dass den Antragssteller keine Mitschuld trifft, sprechen im Übrigen auch die detaillierten, nachvollziehba- ren und widerspruchsfreien Ausführungen des Zeugen C.. So gab C. bei seiner Be- fragung vom 18. Februar 2011 auf die Frage, ob der Motorrad fahrende Beschwerdeführer rea- giert habe, als der Elektrobike fahrende Antragssteller zum Einspuren nach links angesetzt ha- be, zu Protokoll: "Nein, er hat ihn voll 'abgespitzt'. Er hat ihn wortwörtlich 'abgespitzt'. (A.F.) Er hat ihn umgefahren" (act. 125). Auf die Frage, wer sich korrekt verhalten habe, antwortete der Zeuge, dies sei der Velofahrer gewesen (act. 125). Aufgrund all dessen muss davon ausgegan- gen werden, dass der Antragssteller den fraglichen Unfall allein zu verantworten hat.

Weil der Beschwerdeführer allein für die Herbeiführung des erwähnten Unfalls verantwortlich ist, muss angenommen werden, dass ihn ein zivilrechtliches Verschulden an der Verursachung der Verletzungen des Antragsstellers trifft. Die Einwirkung auf die körperliche Integrität stellt einen Eingriff in ein absolutes, von der schweizerischen Rechtsordnung geschütztes Recht des Antragsstellers dar, wodurch die Widerrechtlichkeit als gegeben erachtet werden kann. Betref- fend dem Verschulden ist dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn das Über- sehen des Antragsstellers aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit ist als Fahrlässigkeit zu wer- ten. Schliesslich ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den Verletzungen des Antragsstellers gegeben. Es gilt deshalb festzuhalten, dass die Kollision des Beschwerdeführers mit dem Antragssteller in rechtswidriger sowie schuldhafter Weise die Verletzungen des Antragsstellers herbeiführte. Folgerichtig muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens in der Tat rechts- widrig und schuldhaft bewirkte. Aufgrund dessen auferlegte die Staatsanwaltschaft ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht die vorinstanzlichen Kosten des eingestellten Verfahrens- teils.

3.3 Die Strafbehörde kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genug- tuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Weil vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechts- widrig und schuldhaft bewirkte, sprach die Staatsanwaltschaft ihm auch zu Recht keine Ent- schädigung und Genugtuung zu.

  1. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb ab- zuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von total CHF 550.−, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.− (§ 13 Abs. 2 GebT) und Aus- lagen von pauschal CHF 50.−, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten von total CHF 550.−, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von CHF 500.− und Auslagen von pauschal CHF 50.−, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zugesprochen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Lukas Kummer

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24.03.2026