Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Juni 2012 (810 11 373)


Strassen und Verkehr

Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung (RRB Nr. 1413 vom 18. Oktober 2011)

A. In der Nacht vom 30. Mai 2010 beschlossen A., geboren 1992 und sein Kollege B., beide im fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz des Führerausweises, mit einem unkennt- lich gemachten Personenwagen der Marke C.____ mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Gemeinde D.____ zu fahren, um sich von der an der Hauptstrasse installierten Radaranlage blitzen zu lassen. In der Folge führte B.____ zwischen 03.55 und 04.01 Uhr den Personenwa- gen zweimal massiv zu schnell, mit 99 km/h sowie 103 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch die fragliche Radaranlage. A.____ befand sich während der Fahrt auf der Rücksitzbank. Das Fahrzeug war, als es von der Radaranlage erfasst wurde, bei Dunkelheit und starkem Re- gen, ohne Scheibenwischer und mit gedämpftem Scheinwerferlicht unterwegs, wobei es ge- mäss Radarauswertung mit massiv überhöhter Geschwindigkeit mindestens zwei andere Fahr- zeuge gekreuzt haben musste.

B. Am 16. Juli 2010 wurde A.____ durch die Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Mut- tenz, einvernommen.

C. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Februar 2011 wurde A.____ wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG schuldig erklärt und zu einer persönlichen Leistung von 3 ganzen Tagen à 8 Arbeitsstunden verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch das pflichtwidrige Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet worden seien, wobei mindestens grobe Fahrlässigkeit vor- liege. Das Verhalten von B.____ und A.____ lasse nicht zuletzt auch aufgrund von deren Aus- sagen bei den Einvernahmen darauf schliessen, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen worden sei und dass somit mindestens gro- be Fahrlässigkeit vorliege. Die beiden Jugendlichen seien beim Fernsehschauen bis in die spä- te Nacht gemeinsam auf die Idee gekommen, das aufgrund von Umlackierarbeiten unkenntlich gewordene Auto dazu zu verwenden, sich folgenlos vom Radarkasten blitzen zu lassen, indem B.____ mit übersetzter Geschwindigkeit am Messgerät vorbeifahren würde. B.____ hätte die Strolchenfahrt alleine wohl nicht unternommen und sei durch die Anwesenheit und das Mitwir- ken von A.____ zumindest im Tatentschluss bestärkt worden. Es liege somit psychische Gehil- fenschaft vor, wobei durchaus auch mittäterschaftliches Zusammenwirken angenommen wer- den könnte.

D. Am 15. März 2011 verfügte die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), dass sich A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, einer verkehrspsy- chologischen Eignungsabklärung zu unterziehen habe. Zur Begründung wurde geltend ge- macht, es bestehe gestützt auf die Widerhandlung vom 30. Mai 2010 der Verdacht der charak- terlichen Nichteignung. Ausserdem wurde auf den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 16. Februar 2011 verwiesen.

E. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 wies der Regierungsrat die von A.____ gegen die Verfügung der Polizei erhobene Beschwerde ab.

F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 erhob A.____, nach wie vor anwaltlich vertreten durch Dieter Roth, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, es sei in Gutheissung der Be- schwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und von der Anordnung einer verkehrspsy- chologischen Eignungsabklärung und jeglicher anderer Massnahmen sei abzusehen. Eventuali- ter sei eine Verwarnung auszusprechen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Am 4. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht seine Beschwerdebe- gründung ein, in der er vollumfänglich an den gestellten Begehren festhält.

H. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 1. März 2012, die Be- schwerde sei abzuweisen.

I. Mit Eingabe vom 7. März 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht den Bil- dungsbericht Wald vom 30. Januar 2012 ein.

J. Am 5. April 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht sei- ne Honorarnote ein.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kan- tonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfü- gungen sind nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Aktenein- sicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Darüber hinaus fallen unter die Be- stimmung von § 43 Abs. 2 bis VPO all jene Zwischenverfügungen, welche einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGEVV] vom 6. Sep- tember 2010 [810 10 136] E. 1.5). Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwi- schenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (vgl. KGEVV vom 26. Mai 2010 [810 09 153], E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7).

1.2 Die vorliegend strittige Anordnung einer Fahreignungsabklärung kann aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf persönliche Freiheit sowie der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'615.--, welcher möglicherweise nicht zurückerstattet wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2011 vom 8. März 2012 E. 1; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1). Der angefoch- tene Entscheid ist gestützt darauf selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. Nach § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfü- gungen gemäss § 43 Abs. 2 bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid.

  1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

  1. Umstritten ist, ob die Anordnung der verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei von jeglichen anderen Massnahmen abzusehen, geht dieses Begehren über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, dass ihm mit Schreiben der Polizei vom 25. Februar 2011 zwar das rechtliche Gehör hinsichtlich der vorgesehenen verkehrspsychologischen Eignungsabklärung eingeräumt worden sei. Allerdings sei in diesem Schreiben nicht begründet worden, weshalb diese einschneidende Massnahme angeordnet werden solle. Der abstrakte Hinweis auf ein Ereignis vom 30. Mai 2010 könne in diesem Zusammenhang nicht genügen. Obschon er in der Folge von der Möglichkeit des rechtlichen Gehörs Gebrauch gemacht habe, sei in der Verfügung der Polizei keinerlei Dis- kussion der erhobenen Einwände erfolgt und es fehle somit eine rechtsgenügliche Begründung. Die Polizei habe auch nicht beachtet, dass er im Jugendstrafverfahren das erste Einvernahme- protokoll vom 16. Oktober 2010 als formell nicht korrekt zustande gekommen und deshalb un- verwertbar bemängelt habe. Der Regierungsrat habe bei der Entscheidfindung ebenfalls ledig- lich auf die polizeiliche Einvernahme, nicht jedoch auf die Einvernahme der Jugendanwaltschaft abgestellt. Auch alle weiteren Beweismittel, welche der Beschwerdeführer zur Dokumentierung einer guten charakterlichen Entwicklung ins Recht gelegt habe, seien nicht berücksichtigt wor- den. Weder seien seine Minderjährigkeit zur Zeit der Tat, sein marginaler Tatbeitrag als blosser Gehilfe noch sein ansonsten ungetrübter strafrechtlicher Leumund im vorinstanzlichen Ent- scheid berücksichtigt worden.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 2.1.2; BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinwei- sen).

4.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Polizei vom 25. Februar 2011 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklä- rung eingeräumt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorfalls vom 30. Mai 2010 abge- klärt werden müsse, inwieweit sich seine charakterliche Fahreignung entwickelt habe und er Gewähr biete, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmen-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Rücksicht nehmen werde und in welchem Mass die Aggressionshemmschwelle und Frustrationstoleranz ausgebildet sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine 10-tägige Frist gesetzt, sich zur vorgesehenen Eignungsabklärung zu äussern. Mit begründeter Stellungnahme vom 14. März 2011 beantragte er, es sei auf die Anordnung jeglicher Administrativmassnahmen zu verzichten. Mit Verfügung vom 15. März 2011 ordnete die Polizei die strittige verkehrspsycholo- gische Eignungsabklärung an. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die Anzeige über das Ereignis vom 30. Mai 2010 werde die Fahreignungsbegutachtung des Beschwerdeführers im Sinne der Verkehrssicherheit als notwendig erachtet, da der Verdacht der charakterlichen Nichteignung bestehe. Zudem verwies sie auf den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel- Landschaft vom 16. Februar 2011. Mit gleichentags ergangenem Schreiben bestätigte die Poli- zei dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe vom 14. März 2011 und teilte ihm mit, dass gestützt auf das Ereignis vom 30. Mai 2010 und seinen Aussagen in der Einvernahme zur Sache an einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung festgehalten werde. Der Regie- rungsrat legte seinerseits im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb er die ver- kehrspsychologische Eignungsabklärung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erachte.

4.4 Den Anforderungen an das rechtliche Gehör wurde damit entsprochen. Zwar hat die Polizei ihre Verfügung vom 15. März 2011 lediglich summarisch begründet. Es gehen daraus jedoch die wesentlichen Gründe hervor, auf welche sie ihren Entscheid stützte. Dass sich die Vorinstanzen nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinander- setzten, soweit sie diese nicht als entscheidrelevant erachteten, stellt sodann noch keine Ver- letzung der Begründungspflicht dar. Sowohl die Polizei als auch der Regierungsrat konnten sich zulässigerweise auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin begründet, dass die Vorinstanzen im vorliegenden - die Abklärung der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers betreffenden

  • Administrativverfahren dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme berücksich- tigten.

5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung Zweifel an der charakterlichen Eignung vor- liegen müssten. Solche seien nach der Praxis des Bundesgerichts bei unbelehrbaren Personen, welche im Strassenverkehr eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legten, obschon sie bereits mehrfach sanktioniert worden seien, gegeben. Demgegenüber sei er noch nie als Lenker eines Fahrzeugs negativ im Strassenverkehr in Erscheinung getreten. Zwar sei die Tat als solches nicht zu beschönigen, sie müsse jedoch als einmaliger Burschenstreich angesehen werden, bei welchem er passiv teilgenommen habe und wegen Gehilfenschaft schuldig gesprochen worden sei. Eine solche einmalige Gehilfenschaft zu einem Strassenverkehrsdelikt könne nicht als Ba- sis für die angeordnete Massnahme dienen. Die Vorinstanz habe nicht nur seine Minderjährig- keit und blosse Gehilfenschaft unberücksichtigt gelassen, sondern auch seine Geständigkeit, Kooperation und Reue im Jugendstrafverfahren nicht zur Kenntnis genommen. Würde man die Hürde für die charakterliche Nichteignung derart tief ansetzen und bereits bei einer einmaligen Gehilfenschaft zu einer Verkehrsregelverletzung jeweils eine verkehrspsychologische Eig- nungsabklärung anordnen, so müsste man einen grossen Teil der Verkehrsteilnehmenden zu einer psychologischen Abklärung schicken. Eine solche Handhabung des Administrativmass-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmenrechts entspreche aber weder der bundesgerichtlichen Praxis noch wäre sie verhält- nismässig. Für die marginale Teilnahme an einem einmaligen "Nachtbubenstreich" würde er vielmehr in einem unverhältnismässig starken Mass sanktioniert.

5.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, die vorsätzlichen Widerhand- lungen des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2012 liessen darauf schliessen, dass er sich der Gefahren, die mit dem Führen eines Motorfahrzeuges verbunden sind, nicht bewusst sei oder ihm die Fähigkeit oder der Wille fehle, diesen Gefahren Rechnung zu tragen. Diese Einschät- zung erhärte sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Polizei sechseinhalb Wochen nach der Tat. Die vorsätzlichen, schwerwiegenden Ver- kehrsregelverletzungen und die Bagatellisierung derselben liessen ein charakterliches Defizit des Beschwerdeführers vermuten und die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen sei ernsthaft zu bezweifeln. Es rechtfertige sich daher grundsätz- lich, den Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei eine Person zur Untersuchung an einen Vertrauensarzt oder eine von der kantonalen Behörde bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu weisen, wenn sie nach ihrem bisherigen Verhalten nicht Gewähr biete, als Motorfahrzeug- führer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Solche Zweifel könnten naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Untersu- chung diene der Erhärtung oder Widerlegung jener Hinweise. Die Schwelle zur Anordnung ei- ner ärztlichen Untersuchung liege somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug des Füh- rerausweises, wo ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen müssten.

5.3 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreig- nung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die Fahreignung muss grundsätz- lich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Führerausweise dürfen gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motor- fahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Umgekehrt wird nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG der Führerausweis einer Person auf unbestimm- te Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Hierfür bestehen Anzeichen, wenn Charaktermerkmale des Betroffe- nen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönli- chen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatri- sches Gutachten anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder -psychologischen Untersuchung ist ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts, Bern 1995, S. 431). Gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ermittelt die Behörde den Sach- verhalt von Amtes wegen. Sie kann sich dabei unter anderem Gutachten als Beweismittel be- dienen (§ 9 Abs. 3 lit. e VwVG BL). Vor Anordnung eines Sicherungsentzugs muss die zustän- dige Behörde in jedem Fall von Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen abklären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Fra- ge, ob ein Gutachten eingeholt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. BGE 120 Ib 305 E. 4b; BGE 133 II 384 E. 3.1). Die Anordnung einer Eignungsabklärung setzt immerhin hinreichende Anzeichen dafür voraus, dass die Fahreignung fehlen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2). Die Behörde hat bei ihrem Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten und im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Frei- heit, der mit einer Fahreignungsabklärung verbunden ist, den Grundsatz der Verhältnismässig- keit zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2011 vom 8. März 2012 E. 2.3).

5.5 Der Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Ver- kehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (Leitfaden) vom 26. April 2000 nennt Kriterien, die bei den Administrativbehörden der Kantone eine Fahreignungsuntersuchung auslösen sollen. Der fragliche Leitfaden ist unter Mit- wirkung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Vereinigung für Verkehrspsy- chologie, der Konferenz für Administrativmassnahmen der Vereinigung der Strassenverkehrs- ämter sowie des Bundesamts für Strassen entstanden (vgl. Ziffer I.1. des Leitfadens). Er ist für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich, liefert jedoch Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.38/2003 vom 12. August 2003 E. 4). Im Leitfaden werden Verdachts- gründe fehlender Fahreignung bzw. Sachverhalte, welche bei der Administrativbehörde Hand- lungsbedarf indizieren, aufgeführt. Dabei werden unter anderem "charakterliche Defizite" als Verdachtsgrund genannt und es werden verschiedene Sachverhalte aufgeführt, die einen Ver- dacht auf mangelnde Fahreignung wegen verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite begrün- den. Darunter fallen das vorsätzliche Herbeiführen einer schweren konkreten Verkehrsgefähr- dung, das Vorliegen von drei polizeilich registrierten Unfällen oder Verletzungen, die zu einer Administrativmassnahme führen, innert rund zwei Jahren, strafbare Handlungen, die auf Rück- sichtslosigkeit schliessen lassen sowie Aggressivität/Verlust der Selbstkontrolle (vgl. Ziffer II.6. des Leitfadens). Der Leitfaden stellt somit im Wesentlichen auf den Schweregrad des Delikts einerseits sowie die Anzahl Delikte mit einem minimalen Schweregrad ab (vgl. JACQUELINE BÄCHLI-BIÉTRY, Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus verkehrspsychologischer Sicht, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 44).

5.6 Das Bundesgericht hat die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung verschiedentlich in Fällen, in denen in kürzeren zeitlichen Abständen wiederholt Verkehrsregel- verletzungen begangen wurden, geschützt (vgl. BGE 125 II 492 E. 3; Urteile des Bundesge- richts 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4; 6A.38/2003 vom 12. August 2003 E. 4). Darüber hin-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus kann unbestrittenermassen auch ein einziges Vorkommnis Anlass für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung geben, wenn es schwerwiegender Natur ist. In der Lehre wird argumentiert, dass bei einzelnen, sehr schweren Überschreitungen der Geschwin- digkeitslimiten, beispielsweise über 100 km/h innerorts, in den meisten Fällen eine verkehrs- psychologische Untersuchung angezeigt sei, wobei die Umstände der Tat (Uhrzeit, Ver- kehrsaufkommen) und die Motive angemessen zu berücksichtigen seien (vgl. JACQUELINE BÄCHLI-BIÉTRY, a.a.O., S. 47 f.).

5.7 Die vorliegend strittige Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung erfolgte aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zu einer gro- ben Verkehrsregelverletzung sowie seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Damit gestützt auf dieses einmalige Vorkommnis eine verkehrspsychologische Eignungsabklä- rung gerechtfertigt ist, muss wie bereits dargelegt eine gewisse Schwere des Delikts vorliegen. Diese Voraussetzung kann in Bezug auf die Widerhandlung des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2010 als erfüllt gelten. Gemäss den Feststellungen des Strafbefehls vom 16. Februar 2011 war das Fahrzeug, als es von der Radar-Kamera erfasst wurde, bei Dunkelheit und star- kem Regen, ohne Scheibenwischer und mit gedämpftem Scheinwerferlicht zweimal mit stark übersetzter Geschwindigkeit (99 km/h sowie 103 km/h anstatt der zulässigen 50 km/h) innerorts unterwegs. Dabei musste es gestützt auf die Radarauswertung mindestens zwei andere Fahr- zeuge mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gekreuzt haben. Die strittige Widerhandlung be- stand mithin in einer massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts, welche zu einer erheblichen, mindestens abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit führte. Die er- wähnten Umstände der Tat und das Motiv, sich unerkannt von der Radaranlage blitzen zu las- sen, fallen dabei erschwerend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer nahm an der fraglichen Wi- derhandlung entgegen seinen Ausführungen nicht nur passiv teil. Zwar wurde er lediglich - aber immerhin - der (psychischen) Gehilfenschaft zu einer schweren Widerhandlung schuldig erklärt. Aus den Erwägungen des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Feb- ruar 2011 geht jedoch hervor, dass hinsichtlich der strittigen Widerhandlung durchaus auch mit- täterschaftliches Zusammenwirken hätte angenommen werden können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht als Lenker auftrat, sondern sich während der Fahrt als Mitfahrer im Fonds des Fahrzeugs befand, kann vor diesem Hintergrund nicht wesentlich zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Entsprechend lässt sich nicht beanstanden, wenn der Regierungsrat diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, wie er in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht ausführt. Dasselbe muss hinsichtlich der geltend gemachten Minderjäh- rigkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass er abgesehen von der einmaligen Widerhandlung vom 30. Mai 2010 bis anhin nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist und ihm die in den Akten befindlichen Unterlagen zu seiner Berufsbildung eine gute Sozial- und Selbstkompetenz bescheinigen, gelten. Angesichts der Schwere des vorliegend in Frage ste- henden Delikts und der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit konnten die Vorinstanzen ungeachtet dieser Umstände zulässigerweise von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer aus- gehen. Sie bewegten sich jedenfalls im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens und wahr- ten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn sie auf einer verkehrspsychologischen Eig-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nungsabklärung des Beschwerdeführers bestanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  1. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- dem unterlegenen Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-06-08_vv_1
Entscheidungsdatum
08.06.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026