Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. Juni 2012 (810 11 405)
Ausländerrecht
Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts wegen Strafregistereintrag
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichts- schreiber Marius Wehren
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christian von Wart- burg, Advokat
gegen
Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Landeskanzlei, Regie- rungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel- Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal
Betreff Einbürgerungsgesuch/Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts (Entscheid des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2011)
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A. A.____ (Beschwerdeführer), geboren 1986 in Aleppo (Syrien), Staatsangehörigkeit unbekannt, stellte am 13. September 2005 bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD, heute: Sicherheitsdirektion) ein Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz, im Kanton Basel- Landschaft und in der Gemeinde B.____. Am 12. Februar 2007 wurde ihm die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt, die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts erfolgte am 26. April 2007.
B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 teilte die JPMD dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen festgestellt worden sei, dass der amtliche Strafregisterauszug einen Eintrag vom 16. April 2007 enthalte. Die Einbürgerung setze jedoch einen guten strafrechtlichen Leumund voraus, welcher erst dann wieder gegeben sei, wenn sämtliche Einträge im Strafregister entfernt seien. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass man ohne schriftlichen Ge- genbericht das Gesuch als gegenstandslos abschreiben werde.
C. Am 25. Juni 2008 teilte die JPMD dem Beschwerdeführer mit, dass innert Frist keine Stellungnahme eingegangen sei. Das Einbürgerungsgesuch werde deshalb als zurückgezogen betrachtet und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat in Binningen, dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 1. Dezember 2009 abgewiesen.
D. Mit Urteil vom 25. August 2010 wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regierungsrats erho- bene Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Weiterbehandlung an die Sicherheitsdi- rektion zurück.
E. Am 13. Juli 2011 teilte die Sicherheitsdirektion dem Beschwerdeführer nach vorgängi- ger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sein Einbürgerungsgesuch bis zur vollständi- gen Entfernung des Strafregistereintrags nicht weiterbearbeitet werden könne. Man werde des- halb beim Regierungsrat zu Handen des Landrats den Antrag auf Nichterteilung des Kantons- bürgerrechts stellen.
F. Mit Vorlage an den Landrat vom 13. September 2011 stellte der Regierungsrat den Antrag, dem Beschwerdeführer die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu verweigern und die Gebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerde- führer am 16. April 2007 vom Bezirksstatthalteramt C.____ wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln nach Art. 90 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Ziffer 2 Satz 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt worden sei. Gestützt auf diese Verurtei- lung liege die Einbürgerungsvoraussetzung des guten strafrechtlichen Leumunds nach § 10
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Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993 beim Beschwerdeführer nicht vor.
G. Mit Bericht an den Landrat vom 27. September 2011 beantragte die Petitionskommis- sion des Landrats, unter Bezugnahme auf die Vorlage des Regierungsrats vom 13. September 2011, dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht nicht zu erteilen und die Gebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
H. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschloss anlässlich seiner Sitzung vom 20. Oktober 2011, dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht nicht zu erteilen und setzte die Gebühr auf Fr. 1'500.-- fest.
I. Der Beschluss des Landrats wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Petiti- onskommission des Landrats vom 1. November 2011 zugestellt. Das genannte Schreiben war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
J. Mit Eingabe vom 21. November 2011 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor an- waltlich vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, gegen den Beschluss des Landrats vom 20. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht. Er beantragt unter den Titeln einer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte sowie einer Beschwerde gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) vom 29. September 1952, es sei der Entscheid des Land- rats aufzuheben und es sei ihm das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen. Zur Begründung der Fristwiederherstellungsgesuchs verwies er im Wesentlichen auf die feh- lende Rechtsmittelbelehrung. Gleichzeitig führte er aus, dass er bei der Landeskanzlei um eine korrekte Eröffnung des Entscheids, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, ersucht habe.
K. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2011 wurde das Verfahren bis 31. Dezem- ber 2011 oder bis zum Widerruf durch eine der Parteien sistiert. Zur Begründung wurde ausge- führt, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige, den Entscheid der Landes- kanzlei betreffend Neueröffnung des Entscheids des Landrats abzuwarten.
L. Am 30. November 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass ihm der Entscheid des Landrats mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen neu eröffnet worden sei.
M. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2011 wurde die Verfahrenssistierung aufge- hoben.
N. Am 1. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht seine Beschwerdebe- gründung ein, in der er vollumfänglich an den gestellten Begehren festhält.
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O. Am 5. März 2012 reichte der Landrat, vertreten durch den Rechtsdienst des Regie- rungsrats, dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werde.
P. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Angefochten ist der Entscheid des Landrats vom 20. Oktober 2011, mit welchem dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht nicht erteilt wurde. Gemäss § 32 Abs. 1 des Geset- zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Beschlüsse des Landrats Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Der Be- schwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeein- gabe vom 21. November 2011 zusätzlich eine Beschwerde gemäss Art. 50 des Bundesgeset- zes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) vom 29. September 1952 er- heben will und unter diesem Titel gleichlautende Rechtsbegehren stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der genannten bundesrechtlichen Bestimmung wird kein eigenständiges Rechtsmit- tel statuiert, sondern die Kantone werden angewiesen, Gerichtsbehörden einzusetzen, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen. Die gestellten Rechtsbegehren sind somit im Rahmen der Beschwer- de wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gemäss § 32 ff. VPO zu behandeln.
Gemäss § 35 VPO können mit der Beschwerde im Sinne von § 32 ff. VPO die Verlet- zung verfassungsmässiger Rechte und die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zuläs- sigen Rügen vorgebracht werden. Die Kognition des Kantonsgerichts ist somit im vorliegenden Verfahren beschränkt auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts (§ 35 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Beurteilung der Ange- messenheit ist dem Kantonsgericht dagegen untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Art. 50 BüG und Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Gerichtsbehörden im Sinne von Art. 50 BüG gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine freie Überprüfung des Sachverhalts sowie der Anwendung des kantonalen und des Bundesrechts vorzunehmen. Eine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide verlangt Art. 29a BV dagegen nicht (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 mit Hinweisen). Die kantonalrechtlich vorgesehe-
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ne Kognition des Kantonsgerichts entspricht diesen bundesrechtlichen Anforderungen. Im vor- liegenden Fall besteht somit keine Grundlage für eine Angemessenheitsprüfung durch das Ge- richt. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Unangemessenheit kann deshalb - soweit diese im vorliegenden Verfahren überhaupt zu beurteilen wäre - nicht eingetreten wer- den.
4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BV ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb des Kantonsbürgerrechts sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Der Bund erlässt hinsichtlich der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone Mindestvorschriften, deren Einhaltung er mit einer Einbürgerungsbewilligung sichert (Art. 38 Abs. 2 BV). Vor Erteilung der Bewilligung ist gemäss Art. 14 BüG zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Ver- hältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Ge- bräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Unter dem Erfordernis der Beach- tung der schweizerischen Rechtsordnung wird namentlich ein guter straf- und betreibungsrecht- licher Leumund verstanden. Es dürfen insbesondere keine hängigen Strafverfahren sowie keine
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ungelöschten unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafen vorliegen, wobei in Bagatellfällen die Einbürgerung trotzdem möglich ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987, S. 305; Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002, S. 1943).
4.2 Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vermittelt keinen Anspruch auf Einbürge- rung. Die ordentliche Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer kantonalen und kommunalen Verfügung, wobei die Kantone und - nach Massgabe des kantonalen Rechts - die Gemeinden zusätzliche materielle Voraussetzungen aufstellen können (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, Zürich 2008, N 1333 ff.). In der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbe- stimmungen sind die Kantone weitgehend frei. Sie können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. HARTMANN/MERZ, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3).
4.3 Das kantonale Recht regelt in § 6 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG BL) vom 21. Januar 1993, dass die Bürgergemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürger und Bürgerinnen und der Landrat das Kantons- bürgerrecht an ausländische Staatsangehörige erteilt. Um das Kantons- und Gemeindebürger- recht zu erwerben, ist gemäss § 10 Abs. 1 BüG BL der Wohnsitz in der Gemeinde und ein guter Leumund der sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person vorausgesetzt. Ist diese ausländi- scher Staatsangehörigkeit, gilt überdies Art. 14 lit. a und b BüG über die Eignung zur Einbürge- rung sinngemäss. Einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung vermittelt auch das kantonale Recht
5.1 Vorliegend ist unbestrittten, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2007 vom Be- zirksstatthalteramt C.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Führen eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Ziffer 2 Satz 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt wurde. Diese Verurteilung hatte einen Strafregistereintrag zur Folge. Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht gestützt auf diesen Eintrag den "guten Leu- mund" des Beschwerdeführers im Sinne von § 10 Abs. 1 BüG BL verneinte und die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verweigerte.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt es keinen bundesrechtlichen Beg- riff des "guten Leumundes". Im allgemeinen werde darunter das Fehlen nicht gelöschter Vor- strafen verstanden; es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Leumund einer Person auch bei Fehlen solcher Eintragungen im Strafregister getrübt sein könne (vgl. BGE 104 Ia 189 E. 2b;
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BGE 100 Ia 197 E. 5a). Das Kantonsgericht hat in einem früheren Entscheid festgehalten, dass die kantonale Einbürgerungsvoraussetzung des "guten Leumunds" als offene Norm konzipiert sei, die den zuständigen Einbürgerungsbehörden einen weiten Beurteilungsspielraum einräu- me. Eine gesetzliche Grundlage für eine deutlichere Interpretation des Begriffs "guter Leumund" bestehe nicht. Es sei unvermeidlich, dass viele Rechtssätze mehr oder minder vage Begriffe enthalten würden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden müsse. Un- ter dem Gesichtswinkel des Legalitätsprinzips sei es nicht zu beanstanden, dass sich die im Einzelfall massgebenden Kriterien nicht aus einer Rechtsverordnung, sondern aus einer gleichmässigen und den besonderen Umständen Rechnung tragenden Praxis der Behörden ergeben. Die Anwendung der ausschlaggebenden Kriterien dürfe jedoch nicht in willkürlicher, sachfremder Weise erfolgen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Ver- waltungsrecht [KGEVV] vom 3. Juni 2009 [810 08 348] E. 5.2). Bei der kantonalen Einbürge- rungsvoraussetzung des "guten Leumunds" handelt es sich mithin um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher im Wege der Auslegung zu konkretisieren ist (vgl. PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, S. 208 ff.; KGEVV vom 2. Juni 2010 [810 09 476] E. 5.3.1). Den zuständigen Einbürgerungsbehörden steht insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Gericht zu beachten ist (vgl. KGEVV vom 3. Juni 2009 [810 08 348] E. 5.2; BGE 137 I 235 E. 2.5).
5.3 Nach der Praxis des Beschwerdegegners liegt ein getrübter strafrechtlicher Leumund vor, wenn im Strafregister Einträge von Verbrechen oder Vergehen vorhanden sind. In solchen Fällen wird das Erfordernis des "guten Leumunds" im Sinne von § 10 Abs. 1 BüG BL als nicht erfüllt angesehen und die Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird verweigert. Der Beschwerde- gegner führt im Zusammenhang mit dieser Praxis aus, dass eine Verurteilung gemäss der per
5.4 Im Strafregister eingetragen werden Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen sowie Verurteilungen wegen Übertretungen, wenn eine Busse von mehr als Fr. 5'000.-- oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wurden (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006). Die Entfernungsfristen hängen von der aus- gesprochenen Sanktion ab. Sie betragen je nach Deliktsschwere zwischen 10 und 20 Jahren, wobei die Dauer der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe dazuzuzählen ist (Art. 369 Abs. 1 des
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Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB] vom 21. Dezember 1937). Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthal- ten, werden von Amtes wegen nach 10 Jahren entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB). Gemäss der Praxis des Beschwerdegegners wird für die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds auf das Vorliegen von Strafregistereinträgen von Verbrechen oder Vergehen, nicht jedoch von Übertre- tungen, abgestellt. Erfasst werden damit namentlich im Bereich des Strassenverkehrsrechts Delikte wie Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille oder Ge- schwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerorts und mehr als 30 km/h ausser- orts, nicht jedoch eigentliche Bagatelldelikte wie Parkbussen oder geringfügige Geschwindig- keitsübertretungen. Die Praxis des Beschwerdegegners setzt somit eine gewisse Mindest- schwere des Delikts voraus (vgl. auch KGEVV vom 3. Juni 2009 [810 08 348] E. 5.3). Im Hin- blick auf die Dauer des Strafregistereintrags weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Entfernungsfristen des StGB einen gewissen Ausgleich im Spannungsverhältnis zwi- schen den Strafverfolgungsinteressen und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft einerseits und dem Bedürfnis der Betroffenen nach vollständiger Rehabilitation und Reintegration anderseits schaffen sollen. Wenn sich der Beschwerdegegner im Einbürgerungsverfahren von diesen Überlegungen leiten lässt und den "guten Leumund" während der gesamten Dauer der Regist- rierung im Strafregister verneint, so erscheint dies sachlich begründet. Zwar ist festzustellen, dass mit der Praxis des Beschwerdegegners, bei Einträgen im Strafregister wegen Verbrechen oder Vergehen die Einbürgerung generell zu verweigern, eine erhebliche Pauschalisierung ver- bunden ist. Es erscheint jedoch zulässig, ab einer gewissen Schwere des Delikts, namentlich bei Verbrechen und Vergehen, nicht jedoch bei Übertretungen, auf eine differenzierte Interes- senabwägung respektive die vom Beschwerdeführer geforderte "Gesamtbetrachtung" zu ver- zichten und in diesen Fällen für die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds einzig darauf abzustellen, ob Einträge im Strafregister vorhanden sind. Dass die Voraussetzung des "guten Leumunds" damit während eines relativ langen Zeitraums nicht erfüllt ist und auch bei Vergehen eine "Wartefrist" für Einbürgerungen von mindestens 10 Jahren besteht, ändert daran nichts. Die Praxis des Beschwerdegegners ist gestützt darauf zwar als restriktiv anzusehen, beruht jedoch insgesamt auf sachlichen Gründen. Der Beschwerdegegner wahrt damit jedenfalls den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des Begriffs des "guten Leumunds" im Sinne von § 10 Abs. 1 BüG BL. Entsprechend hat er das Vorliegen dieser Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
5.5 Bei der Voraussetzung des "guten Leumunds" im Sinne von § 10 Abs. 1 BüG BL han- delt es sich um eine gesetzliche Mindestvoraussetzung für die Erteilung des Kantonsbürger- rechts, welche erfüllt sein muss, damit eine Einbürgerung überhaupt vorgenommen werden darf. Ist diese Voraussetzung wie im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so bleibt für die vom Be- schwerdeführer geforderte "Gesamtbetrachtung" im Rahmen des Ermessens von vornherein kein Raum. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe sein Ermessen missbraucht bzw. unterschritten, erweist sich daher als unbegründet. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung von Bundesrecht respektive von Art. 14 BüG. Wie bereits ausgeführt, sind die Kantone in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbe-
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stimmungen weitgehend frei und können hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anfor- derungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen. Die kantonale Praxis zur Vorausset- zung des "guten Leumunds" im Sinne von § 10 Abs. 1 BüG BL beruht, wie vorstehend dargelegt wurde, auf sachlichen Gründen und der Beschwerdegegner bewegt sich damit innerhalb des durch Art. 14 BüG gesetzten Rahmens. Vor diesem Hintergrund ist der Verweis des Beschwer- deführers auf die (abweichende) Praxis des Bundesamts für Migration unbehelflich. Namentlich ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Einbürgerungsbehörden an die kantonalrechtli- che Eignungsvoraussetzung des "guten Leumunds" im Sinne von § 10 Abs. 1 BüG BL höhere Anforderungen stellen. Der Beschwerdegegner darf insbesondere die Frage, ab welchem Schweregrad des Delikts nicht mehr von einem "Bagatellfall" auszugehen ist, eigenständig defi- nieren. Die vom Beschwerdeführer angeführten Voraussetzungen, unter denen gemäss Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 ein Ba- gatellfall vorliegt, sind deshalb für die Beurteilung des "guten Leumunds" im Sinne von § 10 Abs. 1 BüG BL von vornherein nicht massgebend. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Schliesslich liegt auch keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor, zumal der Beschwerdegegner die im vorliegenden Fall allein entscheidwesentliche Tatsache des Strafregistereintrags des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens berücksichtigte und sich damit weitere Sachverhaltsabklärungen durch den Be- schwerdegegner erübrigten. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich gestützt darauf als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber