Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 31. Mai 2012 (720 11 360)
Invalidenversicherung
Nichteintreten infolge verspäteter Beschwerdeeingabe
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela War- tenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.5991.8377.67)
A. Der 1968 geborene A.____ arbeitete vom 15. Mai 1986 bis 30. November 1990 als Gar- tenarbeiter bei der B.____ in X.____. Am 19. März 1991 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. März 1994 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % rückwirkend per 1. Mai 1991 eine Viertelsrente zu. Nach Durchführung von Rentenrevisi- onen in den Jahren 1995, 2000, 2003 und 2006 bestätigte die IV-Stelle jeweils den Rentenan-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch des Versicherten. Im August 2010 erfolgte eine weitere Rentenrevision von Amtes we- gen. Aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen gelangte die IV-Stelle nunmehr zur Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand von A.____ erheblich verbessert habe. Der aus diesem Grund neu vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %. Ge- gen den Vorbescheid vom 10. Januar 2011 erhob C.____ im Namen und Auftrag von A.____ mit Schreiben vom 4. Februar 2011 Einwände. Dabei ersuchte er um Zustellung der Akten und die Gewährung einer 30-tägigen Frist für die Begründung. Die IV-Stelle erteilte am 8. Februar 2011 eine Frist bis 18. März 2011, welche sie unaufgefordert mit Schreiben vom 21. März 2011 bis 15. April 2011 verlängerte. Da innert dieser Frist keine Eingabe eingereicht wurde, hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente mit Verfügung vom 24. Mai 2011 per 31. Juli 2011 auf. Die- se Verfügung wurde A.____ verschickt. C.____ erhielt kein Verfügungsexemplar.
B. Gegen diese Verfügung erhob A., neu vertreten durch Advokat Claude Wyssmann, am 5. Oktober 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Dar- in beantragte er, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin die ge- setzlichen Rentenleistungen (Viertelsrente) zu erbringen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Einholung eines medizinischen Gutachtens, Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglich- keiten) an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter in seiner ergänzenden Beschwerdebe- gründung vom 7. November 2011, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse sei anzuweisen, dem Versicherten bis auf weite- res die bisherige Viertelsrente auszurichten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Be- schwerde vom 5. Oktober 2011 gegen die Verfügung vom 24. Mai 2011 rechtzeitig erfolgt sei, weil die angefochtene Verfügung anstatt dem damaligen Rechtsvertreter direkt dem Versicher- ten eröffnet worden sei. Da der damalige Rechtsvertreter von der Verfügung erst am 22. Sep- tember 2011 Kenntnis erhalten habe, sei die vorliegende Beschwerde fristgerecht. Materiell wurden im Wesentlichen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. D., FMH Rheu- matologie und Innere Medizin, und der Einkommensvergleich beanstandet.
C. Mit Eingabe vom 30. November 2011 reichte der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter das Gutachten von Dr. med. E.____ vom 22. November 2011 ein. Dabei beantragte er, es seien dem Versicherten die ihm aus dem Gutachten von Dr. E.____ entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 2'100.-- zurückzuerstatten. Gleichzeitig verzichtete er darauf, dass das Gericht sein Gesuch um aufschiebende Wirkung behandle. Dazu wies er darauf hin, dass er bei der IV- Stelle ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe. Mit Blick auf das eingeholte Gutachten von Dr. E.____ bestehe Grund zur Annahme, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung aufheben werde.
D. Am 14. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde mangels verspäteter Beschwerdeeingabe nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter Advokat Claude Wyssmann, der Dolmetscher F.____ (albanisch) und G., Vertreter der IV- Stelle, teil. Der Beschwerdeführer legt die ärztliche Stellungnahme von Dr. E. vom 30. Mai 2012 ins Recht.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Ver- sicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post überge- ben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 51 E. 2).
1.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahme- bedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 95, E. 4c mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsge- mäss der Behörde, welche die Zustellung veranlasst. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 402, E. 2a, 117 V 264 E. 3b, je mit Hinweisen).
1.3 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich handeln möchte, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber im Vornhinein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2011, 9C_594/2011, E. 2.2; BGE 99 V 182 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 16 S. 63, 8C_210/2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers an der heutigen Parteiverhandlung ist davon auszugehen, dass er nach Erhalt des Vorbescheids vom 10. Januar 2011 C.____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte. Unbestritten ist, dass die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Mai 2011 dem Beschwerdeführer aber nicht C.____ zustellte. In diesem Zusammenhang warf die IV-Stelle die Frage auf, ob im Rahmen des Vorbescheidverfahrens überhaupt ein Ver- tretungsverhältnis bestanden habe. Dem Einwandschreiben vom 4. Februar 2011 von C.____
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen den Vorbescheid ist unter der Unterschrift des Beschwerdeführers folgender Wortlaut zu entnehmen: "Herrn A.____ bestätigt mit seiner Unterschrift die Angaben und gilt gleichzeitig als Vollmacht mir gegenüber". Unter Bemerkungen führte C.____ auf, dass der Fall eventuell von Rechtsanwalt H.____ übernommen werde. Er ersuchte deshalb um Einverständnis, die Akten auch an Rechtsanwalt H.____ weiterleiten zu dürfen. Im Schreiben selbst bat C., es sei ihm eine Frist von 30 Tagen für eine ausführliche Begründung zu gewähren. Wie die IV-Stelle zu Recht feststellte, ist aufgrund der Angaben im Schreiben vom 4. Februar 2011 nicht klar, inwieweit ein Vertretungsverhältnis zwischen C. und dem Beschwerdeführer abgeleitet werden kann. Die mit der Unterschrift des Beschwerdeführers verbundene Vollmacht kann da- hingehend verstanden werden, dass die Bevollmächtigung nur für die Erhebung des Einwandes gegen den Vorbescheid gilt. Wird hingegen auf den gesamten Inhalt des Schreibens abgestellt, so kann es sich auch um eine Bevollmächtigung für das ganze Vorbescheidverfahren handeln. Wie es sich damit genau verhält, braucht - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - nicht abschliessend beurteilt zu werden.
2.1 Wird zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass er C.____ für das Vorbe- scheidverfahren bevollmächtigt hatte, liegt zweifelsohne eine fehlerhafte Verfügungseröffnung vor, weil diese nur dem Beschwerdeführer und nicht seinem damaligen Vertreter zugestellt wurde. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG - wie der Beschwerdeführer zu Recht anführte - kein Nachteil erwachsen. Richtig erkannte der Beschwerdeführer, dass nach der Rechtsprechung nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Er- öffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechts- schutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Um- ständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungs- mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurtei- lung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 132 I 253 f. E. 6, 122 I 99 E. 3a/aa, 111 V 150 E. 4c; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010; ARV 2002 S. 66, C 196/00; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 21. März 2003, I 868/02, E. 2). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeit- punkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, C 168/00, E. 3b; BGE 111 V 150 E. 4c, 106 V 97 E. 2a, 104 V 166 E. 3). Der Zeitraum der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehen- den, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfalts- pflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Be- schwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzei- tig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2003, I 565/02, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend steht fest, dass die Verfügung vom 24. Mai 2011 dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post zugestellt wurde. Unter Berücksichtigung einer 7-tägigen Abholfrist ist die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist Anfang Juli 2011 abgelaufen. Wird dem Beschwerde- führer infolge des Eröffnungsfehlers ab dem letzten Tag der ordentlichen Rechtsmittelfrist eine Beschwerdefrist von 30 Tagen zugestanden, so hätte er die Beschwerde unter Berücksichti- gung des Fristenstillstandes infolge Gerichtsferien (15. Juli bis und mit 15. August; Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) spätestens Anfang September 2011 einreichen müssen. Der neu mandatierte Rechtsvertreter erhob erst am 5. Oktober 2011 Beschwerde. Für die Zeit vorher liegen weder vom Versicherten noch von C.____ noch vom neu mandatierten Rechtsvertreter Eingaben vor. Die am 5. Oktober 2011 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
2.3.1 An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Er führ- te an, dass eine Frist von 30 Tagen, innert welcher er sich an seinen Vertreter hätte wenden müssen, angesichts der konkreten Umstände nicht angemessen sei. Er verstehe kaum Deutsch, sei rechtsunkundig und verfüge über ein schwaches Lesevermögen. Ausserdem sei er psychisch angeschlagen. Es könne von ihm deshalb nicht die gleiche Sorgfalt erwartet werden, wie bei einem deutsch-, lese- und einigermassen rechtskundigen Versicherten. Zudem sei der Vorvertreter kein Jurist und kein Spezialist in sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Eine Frist von 3 - 4 Monaten, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung auch schon als angemessen erachtet habe, sei unter diesen Voraussetzungen angebracht. Es ist somit zu prü- fen, ob die Beschwerde vom 5. Oktober 2012 aufgrund der dargelegten Umstände als rechtzei- tig eingereicht zu betrachten ist.
2.3.2 Die dem Beschwerdeführer aufgrund der zitierten Rechtsprechung wahrzunehmende Sorgfaltspflicht darf und muss auch von einer rechtsunkundigen Person verlangt werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Beschwerdeführer auf Sprachschwierigkeiten beruft und geltend macht, dass er nur über ein schwaches Lesevermögen verfügt. In solchen Fällen ist er gehal- ten, sich über den Verfügungsinhalt rechtzeitig zu informieren. Darüber hinaus kann nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz niemand aus der eigenen Rechtsun- kenntnis Rechte für sich beanspruchen. Der Beschwerdeführer durfte unter der Annahme, dass er C.____ gegenüber der IV-Stelle ordentlich bevollmächtigte, davon ausgehen, dass auch sein Vertreter mit einer Kopie der Verfügung bedient wurde. Obwohl dieser im Zustellvermerk der Verfügung nicht aufgeführt war, hatte er keinen Anlass, davon auszugehen, die IV-Stelle res- pektiere das ordentlich bestellte Vertretungsverhältnis nicht. Allerdings hätte er dann Zweifel über die Zustellung der Verfügung an seinen Vertreter erhalten müssen, als er gegen Ende der ordentlichen Rechtsmittelfrist von ihm noch nichts gehört hatte. Aus dem Betreffnis der Verfü- gung "Einstellung der Invalidenrente" hätte er zudem ohne weiteres erkennen können, dass der Verfügungsinhalt für ihn nicht günstig war. Es durfte deshalb von ihm verlangt werden, dass er sich vor Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist Ende Juni/Anfang Juli 2011 bei seinem Vertre- ter erkundigte. Gemäss seinen Ausführungen an der heutigen Parteiverhandlung versuchte er
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar, C.____ am 15. Juli 2011 telefonisch zu erreichen. Dieses Telefonat nahm er jedoch erst nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist vor, so dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einstellungsverfügung nicht die erste Ver- fügung ist, welche der Beschwerdeführer von der IV-Stelle erhielt. So ist beispielsweise die am 4. März 1994 zugesprochene Viertelsrente in Verfügungsform erfolgt. Aus dem Umstand, dass er im Vorbescheidverfahren C.____ mit seiner Interessenswahrung beauftragte, ist zudem zu schliessen, dass er Kenntnis davon hatte, dass die IV-Stelle beabsichtigte, seine Invalidenrente einzustellen. Ansonsten hätte sich C.____ kaum für die Weiterausrichtung der Rente bzw. der Rentenerhöhung eingesetzt. Daher musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er eine Renten einstellende Verfügung erhält, zumal die Verfügung über weite Strecken gleich lautet wie der Vorbescheid. Immerhin sagte er heute aus, dass er die Bedeutung des in der Verfügung festgehaltenen Invaliditätsgrads von 0 % - wenn auch nur in diesem Punkt - verstanden habe. Für das Vorbringen, er sei psychisch angeschlagen, gibt es aufgrund der Akten keine objektiven Anhaltspunkte. Überdies belegte er auch nicht, dass er nicht imstande gewesen wäre, sich we- gen seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes innert der Rechtsmittelfrist beim damaligen Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Es liegen somit keine besonde- ren Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, eine drei- bis viermonatige Frist nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist als angemessen zu betrachten.
2.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die am 5. Oktober 2011 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesgericht ( Verfahren-Nr. 9C_741/2012) erhoben.