Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 29. Mai 2012 (410 12 86)


Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer; Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. _____, vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen B. _____, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nüssli, Hauptstrasse 2a, Postfach 61, 4143 Dornach 1, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung / Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 2. März 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Liestal vom 12. Januar 2012 betrieb A. _____, wohnhaft in X. _____, B. _____ auf Bezahlung von CHF 52'700.00. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 2. Februar 2012 gelangte A. _____ an das Bezirksgericht Liestal und er- suchte in der Betreibung Nr. 21200291 des Betreibungsamtes Liestal um Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Gesuchsklägerin reichte als Rechtsöffnungstitel eine Abschreibungsver- fügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein bezüglich eines Eheschutzverfahrens vom 8. April 2011 ein. B. Mit Urteil vom 2. März 2012 trat der Bezirksgerichtspräsident Liestal auf das Rechtsöff- nungsgesuch nicht ein. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 wurde der Gesuchsklägerin aufer- legt. Zudem wurde sie verpflichtet, dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'065.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Der Bezirksgerichtspräsident erwog dabei im Wesentlichen, der für den Rechtsöffnungsrichter massgebende Betreibungsort befinde sich grundsätzlich dort, wo das die Betreibung führende Amt seinen Sitz habe. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes bestehe, wenn der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz wechsle. Der Richter am alten Wohnsitz bleibe jedenfalls nur dann bestehen, wenn der Gesuchsbeklagte der Gesuchsklägerin die Wohnsitzverlegung nicht mitteile oder diese auch sonstwie nichts davon erfahre. Im vorliegenden Fall habe die Gesuchsklägerin mit Schrei- ben vom 6. Februar 2012 selber dargetan, dass sie die Schlüssel der Liegenschaft in Y. _____ Mitte Dezember 2011 dem Gesuchsbeklagten übergeben und dieser sich danach Zutritt in das Haus verschafft habe. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 habe der Gesuchsbeklagte darge- legt, dass er seit Ende Dezember 2011 in die Liegenschaft in Y. _____ gezogen sei. Dement- sprechend sei nicht auf das Meldedatum der Einwohnerkontrolle Y. _____ abzustellen, sondern den lebensnahen Umständen, dass die Gesuchsklägerin vom Umzug des Gesuchsbeklagten gewusst habe. Mangels örtlicher Zuständigkeit sei auf das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchsklägerin somit nicht einzutreten. C. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, mit Eingabe vom 19. März 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, das Urteil des Gerichtspräsidenten des Be- zirksgerichtes Liestal vom 2. März 2012 sei aufzuheben und der Gerichtspräsident sei anzuwei- sen, materiell über das Rechtsöffnungsbegehren zu befinden; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, aufgrund des vom Be- schwerdegegner eingereichten Auszuges der Einwohnerkontrolle Y. _____ ergebe sich, dass der Gesuchsgegner seit 1. Januar 2012 dort angemeldet sei. Der Zuzug sei dabei von Z. _____ erfolgt, also von dort, wo die Beschwerdeführerin die Betreibung angehoben habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung somit bei einem unzustän- digen Betreibungsamt angehoben habe. Der Beschwerdegegner habe es versäumt, im Zu- sammenhang mit dem Zahlungsbefehl die Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Eine solche hätte mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls vorgebracht werden müssen. Indem die Rechtsvertreterin des Beschwerde- gegners erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens die Unzuständigkeitseinrede erhoben habe, sei diese zum einen nicht nur verspätet, sondern unzuständigerweise erhoben worden. Die gegenüber dem Zahlungsbefehl versäumte Unzuständigkeitseinrede sei gegenüber dem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht am gleichen Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt. Der Wohnsitz sei bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt worden. Der Nichteintretensentscheid wegen Unzu- ständigkeit des Rechtsöffnungsrichters von Liestal wäre bloss in jenem Falle rechtens, wenn nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Wohnsitzwechsel stattgefunden und die Zustellung des Zahlungsbefehls am damals ordentlichen Betreibungsort stattgefunden hätte. Die so gear- tete Unzuständigkeitseinrede wäre dann im Rechtsöffnungsverfahren zu erheben gewesen. Dieses Recht sei bei der vorliegenden Konstellation eben verwirkt und die (unrichtige) Unter- stellung des Bezirksgerichtspräsidenten, die Betreibende hätte von der Wohnsitzverlegung wis- sen müssen, sei völlig irrelevant. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten getroffene Annahme ent- behre jeder Grundlage und erweise sich nicht nur als unrichtig, sondern als geradezu willkürlich. D. Mit Stellungnahme vom 19. April 2012 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nüssli, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e- Kostenfolge. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin ha- be klarerweise gewusst, nachdem sie Mitte Dezember 2011 dem Beschwerdegegner die Schlüssel der ehelichen Liegenschaft in Y. _____ übergeben und ihm damit die Liegenschaft wieder überlassen habe, dass er seinen Wohnsitz wieder nach Y. _____ zurückverlegen werde. Es gelte diesbezüglich auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2012 zu verweisen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin im Januar 2012 die Betreibung gegen den Beschwerdegegner an seinem alten Wohnort in Z. _____ angehoben. Die Einleitung der Betrei- bung durch die Beschwerdeführerin in Z. _____ sei damit offensichtlich wider besseren Wis- sens an einem grundsätzlich unzuständigen Betreibungsort erfolgt. Der Beschwerdegegner sei seit dem 1. Januar 2012 in Y. _____ angemeldet und habe dort auch seinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin sei dabei zu behaften, dass sie nicht in Abrede stelle, die Betreibung grundsätzlich bei einem unzuständigen Betreibungsamt angehoben zu haben. Es sei ebenso zutreffend, dass der Beschwerdegegner gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl kein Rechtsmittel ergriffen und damit die Einrede der Unzuständigkeit erhoben habe. Dabei gel- te es aber zu beachten, dass der Beschwerdegegner beim Erhalt des Zahlungsbefehls noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und als juristischer Laie nicht gewusst habe, dass er die Einrede der Unzuständigkeit mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hätte geltend machen müssen. Er sei damit in guten Treuen davon ausgegangen, dass er die Einrede der Unzustän- digkeit später noch vorbringen könne. Auf jeden Fall sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Be- schwerdeführerin sich auf den Standpunkt stelle, dass der Beschwerdegegner die Unzustän- digkeitseinrede verwirkt habe. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz vor der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt habe und damit das Betreibungsamt in Liestal für die Zustellung des Zahlungsbefehls gar nicht zuständig gewesen sei. Demgegen- über werde bestritten, dass die Unzuständigkeitseinrede nunmehr nicht mehr möglich sein soll, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl einzu- reichen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Gerichtseingaben vom 6. Februar 2012 unmiss- verständlich erklärt, dass sie Mitte Dezember 2011 aus der Liegenschaft in Y. _____ ausgezo- gen sei und sich der Beschwerdegegner danach Zutritt zum Haus verschafft und seinen Wohn- sitz von Z. _____ wieder nach Y. _____ verlegt habe. Es sei damit offensichtlich, dass sie vom Umzug des Beschwerdeführers gewusst habe.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 25. April 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Par- teien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 gelangte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, und teilte mit, am 23. Mai 2012 habe zwischen den Parteien eine weitere Eheschutzverhandlung vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung habe der Ehemann und Be- schwerdegegner auf richterliche Befragung ausgesagt, dass er zwar in Y. _____ angemeldet, aber in Z. _____ wohnhaft sei. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, werde ersucht, diese protokollierte Aussage des Gesuchsgegners bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Erwägungen

  1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 2. März 2012, mit welchem auf ein Gesuch um Rechtsöffnung nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechts- mittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid lediglich eine Beschwer- de gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Ver- fahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zu- stellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen ist. Das begründete Urteil vom 2. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin am 9. März 2012 zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist durch die Beschwerde vom 19. März 2012 ein- gehalten wurde. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Be- zirksgerichte sachlich zuständig. Die Beschwerde enthält eine genügende Begründung, inwie- fern die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid für falsch hält und in welchem Sinn sie diesen Entscheid abgeändert haben möchte. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist ebenfalls rechtzeitig geleistet worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
  2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzli- chen Sachverhaltsfeststellung besteht auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2012 an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, mitteilt, dass der Ehemann und Beschwerdegegner anlässlich einer weiteren Eheschutzverhandlung vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein auf richterliche Befragung ausgesagt habe, dass er zwar in Y. _____ angemeldet, aber in Z. _____ wohnhaft sei, kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Anbetracht von Art. 326 Abs. 1 ZPO ihrem Begehren nicht entsprechen. Die neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Be- weismittel sind mithin unzulässig und können durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen haben sich darauf zu beschrän- ken, die vorinstanzlichen Erwägungen zu überprüfen. 3.1 Der Bezirksgerichtspräsident Liestal erwog im angefochtenen Entscheid, der für den Rechtsöffnungsrichter massgebende Betreibungsort befinde sich grundsätzlich dort, wo das die Betreibung führende Amt seinen Sitz habe. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes bestehe, wenn der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz wechsle. Der Richter am alten Wohnsitz bleibe jedenfalls nur dann bestehen, wenn der Gesuchsbeklagte der Gesuchs- klägerin die Wohnsitzverlegung nicht mitteile oder diese auch sonst nichts davon erfahre. Im vorliegenden Fall habe die Gesuchsklägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2012 selber darge- tan, dass sie die Schlüssel der Liegenschaft in Y. _____ Mitte Dezember 2011 dem Gesuchs- beklagten übergeben und dieser sich danach Zutritt in das Haus verschafft habe. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 habe der Gesuchsbeklagte dargelegt, dass er seit Ende Dezember 2011 in die Liegenschaft in Y. _____ gezogen sei. Dementsprechend sei nicht auf das Meldedatum der Einwohnerkontrolle Y. _____ abzustellen, sondern den lebensnahen Umständen, dass die Gesuchsklägerin vom Umzug des Gesuchsbeklagten gewusst habe. Mangels örtlicher Zustän- digkeit sei auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsklägerin somit nicht einzutreten. 3.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Über Gesuche um Rechtsöffnung entscheidet der Rich- ter des Betreibungsortes (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Das SchKG regelt die örtliche Zuständigkeit abschliessend. Der Gerichtsstand am Betreibungsort ist zwingend und eine Prorogation ist so- mit unzulässig. Die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters kann auch nicht durch vorbehalt- lose Einlassung begründet werden. Der für den Rechtsöffnungsrichter massgebliche Betrei- bungsort befindet sich dort, wo das die Betreibung führende Amt seinen Sitz hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Betreibung nicht am richtigen Ort angehoben wurde, der Schuldner aber dage- gen nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Diesfalls steht es dem Gläubiger auch nicht zu, die Rechtsöffnung an einem anderen Ort zu beantragen. Wechselt der auf Pfändung oder Kon- kurs betriebene Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen (Wohn-)Sitz, ist der Rechtsöffnungsrichter am neuen (Wohn-)Sitz zuständig, sofern der Gläubiger vom Umzug Kenntnis hatte oder haben musste. Teilt der Schuldner dem Gläubiger seinen Umzug nicht mit, kann er nicht verlangen, dass das Rechtsöffnungsverfahren am Betreibungsort seines neuen Wohnsitzes durchgeführt wird. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich. Der Richter am alten Wohnsitz bleibt zuständig, wenn der Schuldner die Unzuständigkeitseinrede nicht er- hebt (vgl. KUKO SchKG-VOCK, Art. 84 N 8 mit Nachweisen). Das Bundesgericht hat sich im BGE 136 III 373 ff. einlässlich zum Gerichtsstand der Rechtsöffnung und dem Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel geäussert. Es führte daselbst aus, das Bundesgericht habe die Veränder- lichkeit des ordentlichen Betreibungsortes zufolge Wohnsitzwechsels auch mit Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren anerkannt und dabei Regeln aufgestellt, die sich wie folgt zusammen- fassen lassen: (1.) Das Rechtsöffnungsgesuch ist dem Gericht am Betreibungsort zu stellen, und zwar selbst dann, wenn die Betreibung nicht am gesetzmässigen Betreibungsort angeho- ben wurde, der Schuldner aber seinerzeit darauf verzichtet hat, den Zahlungsbefehl wegen ört- licher Unzuständigkeit mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG anzufechten. (2.) Hat der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden. (3.) Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit er- hebt (BGE 76 I 45 E. 3; BGE 112 III 9 E. 2 mit einer Präzisierung der Rechtsprechung; BGE 115 III 28 E. 2). In der Folge kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gesetzesrevision von 1994/97 mit dem neu geschaffenen Art. 84 Abs. 1 SchKG die bisherige Rechtsprechung zum Gerichtsstand der Rechtsöffnung, namentlich zu dessen Veränderlichkeit bei Wohnsitz- wechsel des Schuldners gemäss Art. 53 SchKG, nicht gegenstandslos gemacht hat. 3.3 In Anbetracht der angeführten Lehre und Rechtsprechung zum Gerichtsstand der Rechts- öffnung und dem Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel erweist sich die Rüge der Beschwerde- führerin als begründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 2. März 2012 die massgeblichen Grundsätze zur örtlichen Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters zwar zutref- fend wiedergegeben, anschliessend indessen den falschen Schluss gezogen, es sei ein Wohn- sitzwechsel nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt, welche die örtliche Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters zur Folge habe. In vorliegender Sachlage ist allein die sog. Präklu- sion der Unzuständigkeitseinrede massgeblich, wonach die Rechtsöffnung dort nachzusuchen ist, wo die Betreibung angehoben wurde, und zwar selbst dann, wenn dies nicht am richtigen Ort geschah, der Schuldner aber dagegen nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die gegenüber dem Zahlungsbefehl versäumte Un- zuständigkeitseinrede auch für das am gleichen Ort angehobene Rechtsöffnungsverfahren ver- wirkt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gläubigerin geflissentlich und in Verletzung von Treu und Glauben über einen neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Y. _____ hinweggesetzt hat. Die Auslegung des massgeblichen Schreibens vom 6. Februar 2012 der Gläubigerin durch die Vorinstanz und den heutigen Beschwerdegegner ist aktenwidrig. Die Gläubigerin führt daselbst nämlich aus, sie habe den Schlüssel der Liegenschaft in Y. _____ ihrem Ehemann ausgehändigt, jedoch wohne darin nun der Mann seiner Freundin und der Be- schwerdegegner benutze es (lediglich) als Wochenendhaus. Die weitere Entgegnung des Be- schwerdegegners, er sei beim Erhalt des Zahlungsbefehls noch nicht anwaltlich vertreten ge- wesen und habe als juristischer Laie nicht gewusst, dass er die Einrede der Unzuständigkeit mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde hätte geltend machen müssen, erweist sich eben- falls als untauglich. Der fragliche Zahlungsbefehl konnte jedenfalls am 20. Januar 2012 erfolg- reich in Z. _____ zugestellt werden. Es wäre dem Betriebenen allemal möglich gewesen, eine allenfalls örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Liestal zu rügen, zumal die Schranken für eine entsprechende Beschwerde regelmässig tief sind (vgl. dazu etwa BlSchK 2005 S. 73). Der Schuldner musste letztlich darauf gefasst sein, dass die Gläubigerin gegenüber dem durch Rechtsvorschlag bestrittenen Zahlungsbefehl Rechtsöffnung verlangen wird. Er hat es darauf ankommen lassen, dass die Gläubigerin die Rechtsöffnung am bisherigen Betreibungsort ver- langt, so dass die Verwirkung der Unzuständigkeitseinrede hinzunehmen ist. Im Ergebnis er- weist sich die Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal im Entscheid vom 2. März 2012, dass mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsklä-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerin nicht einzutreten ist, somit als unzutreffend. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 2. März 2012 aufzuheben. Die Sache ist zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gläubigerin an den Bezirksgerichtspräsidenten Liestal zurückzuweisen. 4. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Ge- richtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Beru- fungsverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Grundsätzlich werden die Kosten dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Be- schwerdegegner hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarif- ordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwie- rigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint ein Zeitaufwand von vier Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich einer Pauschale für die Auslagen von CHF 20.00 als angemessen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST von CHF 81.60 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts- präsidenten Liestal vom 2. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs an das Bezirksgericht Liestal zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST von CHF 81.60 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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Entscheidungsdatum
29.05.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026