Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 24. Mai 2012 (720 11 420)


Invalidenversicherung

Invalidenrente

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ana Dettwiler, Rechtsan- wältin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Am 13. Mai 2002 meldete sich der 1962 geborene A.____ unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leis- tungen an. In der Folge klärte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 59% ermittelte. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügungen vom 11. März 2004 bzw. 7. April 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2002 eine halbe Rente zu. Die dagegen eingereichte Einsprache hiess die IV-Stelle am 13. August 2004 dahingehend gut, als sie den Rentenbeginn nunmehr auf den 1. Mai 2002 festsetzte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 22. Dezember 2004 ab. Dieses kantonale Urteil wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [Bundesgericht]) mit Entscheid vom 21. September 2005 bestätigt.

A.2 Im Rahmen der im Oktober 2006 eingeleiteten Rentenrevision stellte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 27. September 2007 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versi- cherten verschlechtert habe, weshalb er mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Dieser Anspruch wurde im Zusammenhang mit der im Jahr 2007 durchge- führten Revision am 14. April 2008 bestätigt.

A.3 Am 13. Mai 2009 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eröffnet. Am 20. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle sodann, nachdem sie das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9% die Aufhebung der ganzen Rente per 30. November 2011. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verbessert.

B. Hiergegen erhob A., vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, am 23. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2011 sowie die Ausrichtung der ganzen Rente über den 30. November 2011 hinaus. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben und nach Vorliegen des Gutachtens über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Alles unter o/e- Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Dettwiler zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend ge- macht, dass auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten von Dr. med. B., FMH Psychi- atrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankun- gen, nicht abgestellt werden könne. Die Angaben der Gutachter würden den Angaben der be- handelnden Ärzte widersprechen, seien widersprüchlich und unschlüssig. In Bezug auf das In- valideneinkommen wurde zudem geltend gemacht, es sei ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 25% zu gewähren.

C. Am 25. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Dettwiler bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

D. Zur Beschwerde liess sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 13. Januar 2012 vernehmen und deren Abweisung beantragen. Sie führte aus, dass die Kritik am Gutachten der Dres. B.____ und C.____ fehl gehe. Dieses sei umfassend und würde sowohl in der Diagnosestellung wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überzeugen. Es habe eine wesent- liche Besserung des Gesundheitszustandes sowohl in psychischer wie auch in somatischer Hinsicht stattgefunden, weshalb die Aufhebung der Rente zurecht erfolgt sei. In Bezug auf die Ausführungen betreffend einen leidensbedingten Abzug von 25% hielt die IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Am 24. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen vorläufigen Austrittsbericht der D.____ vom 16. Dezember 2011 ein. Demnach wurde er vom 22. November bis 16. De- zember 2012 in der D.____ stationär behandelt. Dies wird auch im definitiven Austrittsbericht vom 30. Januar 2012 bestätigt.

F. Hierzu liess sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 15. Februar 2012 vernehmen, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt. Sie machte geltend, dass vorliegend der Sachverhalt bis zum Erlass der streitigen Verfügung zu beurteilen sei. Die nach diesem Zeitpunkt ergangenen Berichte der D.____ seien daher nicht zu berücksichtigen.

G. In der Replik vom 19. März 2012 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits gestell- ten Anträge und liess weiter im Wesentlichen geltend machen, dass die IV-Stelle nur teilweise auf die Ausführungen in der Beschwerde eingegangen sei. Zudem würden die Berichte der D.____ vom 16. Dezember 2011 und 30. Januar 2012 eine ausreichende Grundlage bieten, um die Verfügung vom 20. Oktober 2011 aufzuheben.

H. In ihrer Duplik vom 30. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Abweisungsantrag fest.

I. Am 11. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte der D.____ vom 9. und 10. Mai 2012 ein.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. November 2011 hin- aus Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind laufende Invalidenrenten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An- spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkun- gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4 und 130 V 75 ff. E. 3.2.3).

2.3 Im Rahmen der im Jahr 2006 eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruchs, bei welcher sämtliche erforderlichen Abklärungen vorgenommen und ein Einkommensvergleich durchgeführt wurde, hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2007 auf und sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zu. Während des Revisionsverfahrens, welches im Mai 2009 eingeleitet wurde, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 die ganze Rente auf, nachdem sie wiederum den erwerblichen und den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt und erneut einen Einkommensvergleich gemacht hatte. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Auf- hebung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachver- halts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung am 27. September 2007 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011.

3.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität wird durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV- Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959; Art. 3 und 4 ATSG).

3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.

4.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ges- tatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 323 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI- Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

4.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Un- fallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).

4.5 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa- gen. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweis- würdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Medi- ziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauf- trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in de- nen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S 43 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

  1. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind nachfolgende Berichte zu berücksichti- gen:

5.1 Im Rahmen der Erhöhung der halben Rente auf eine ganze Rente im September 2007 stützte sich die IV-Stelle in erster Linie auf die Ausführungen von Dr. med. E., FMH Psy- chiatrie und Psychotherapie. Dieser führte am 6. Februar 2007 aus, dass beim Beschwerdefüh- rer die Hauptsymptome einer schweren depressiven Episode wie (1) depressive Stimmung, (2) Interessenverlust und Freudlosigkeit, (3) Antriebsmangel und (4) erhöhte Ermüdbarkeit erkenn- bar seien. Weiter würden Zusatzsymptome in Form von verminderter Konzentration und Auf- merksamkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühl von Schuld und Wertlosigkeit, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken oder - handlungen, Schlafstörungen und verminderter Appetit vorhanden sein. Da auch noch psycho- tische Symptome vorlägen, sei die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychoti- schen Symptomen zu stellen. Als Differentialdiagnose sei eine somatoforme Schmerzstörung zu erwägen. Obwohl der Explorand über Jahre hin anhaltend über schwere und quälende Schmerzen klage, für deren Erklärung adäquat durchgeführte somatische Untersuchungen kei- nen ausreichenden Anhaltspunkt ergeben hätten, könnten keine für die Diagnose erforderlichen emotionalen und psychosozialen ursächlichen Belastungsfaktoren eruiert werden. Daher könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Weiter führte Dr. E. aus, dass eine massive Schmerzfehlverarbeitung stattgefunden habe. Das gesamte Verhalten des Exploranden sei deutlich auf die Schmerzsymptomatik eingeschränkt. Andere Lebensinhalte fänden keinen Platz. Durch dieses Verhalten habe sich eine massive Schonhaltung verfestigt, die zu einer Dekonditionierung geführt habe. Aufgrund der gestellten Diagnose sei der Explorand zurzeit 100% arbeitsunfähig. Es sei ihm jedoch zuzumuten, die massive Schonhaltung und die daraus folgende Dekonditionierung schrittweise aufzugeben und sich wieder anderen Lebensinhalten zuzuwenden. Hierfür sei der Explorand auch anzuhalten, die Medikamente regelmässig einzunehmen, was mit Blutspiegelmessungen kontrolliert werden sollte. Nach diesen Massnahmen, die wahrscheinlich 3 bis 6 Monate in Anspruch nehmen wür- den, sollte aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 30% bestehen.

5.2.1 Im Zusammenhang mit dem im Mai 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die IV- Stelle zunächst beim behandelnden Psychiater Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, einen Bericht ein. Am 10. Juli 2009 teilte Dr. F. mit, dass der Beschwerdeführer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht an einer anhaltenden affektiven Störung (leicht bis mittelgradig ausgeprägt) und an verschiede- nen orthopädischen Diagnosen leide. In Bezug auf die psychiatrische Einschränkung führte Dr. F.____ aus, dass diese momentan als leicht einzuschätzen sei, weshalb der Beschwerde- führer zu 25% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.

5.2.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. G.____, FMH Innere Medizin, gab am 3. August 2009 an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe. Es bestünde eher die Tendenz zur Ausweitung der bekannten Symptome. Es könne kei- ne Arbeitsfähigkeit bestätigt werden.

5.2.3 In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinären Gutachten bei den Dres. B.____ und C.____ ein. Dr. B.____diagnostizierte am 16. März 2010 (1) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei Status nach depressiver Episode von Januar 2005 bis Juni 2009 (gegenwärtig remittiert; ICD-10 F32.4) sowie (2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er stellte gestützt auf seine Erhebungen zusammenfassend fest, dass eine langfristige relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten (Maurer, Hilfsarbeiter, Haushalt) aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht begründbar sei. Es seien keine besondere Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheits- schadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch fehlende krankheitsbedingte Ressourcen und / oder durch fehlende Kapazitäten zur Ver- arbeitung innerpsychischer Konflikte). Hingegen seien vielfältige krankheitsfremde Aspekte be- kannt, die die Motivation zur Steigerung der Leistungskraft deutlich mindern würden. Eine Ein- schränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der vor allem rein psychischen Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht zu begründen.

Am 16. März 2010 diagnostizierte Dr. C.____ interdisziplinär neben der Dysthymie und der chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (1) ein chronisch gene- ralisiertes Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch abstützbar, primäres Fibromyalgie- syndrom, diffuse Druckschmerzangaben, Polyarthralgien, lumbalbetontes Panvertebral- syndrom, multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, Schmerzen im Brustkorb- und Bauchbereich, Schwitzen und Übelkeit), (2) ein lumbal betontes Panvertebral- syndrom (keine radikuläre Reiz- und Ausfallkomponenten), (3) eine arterielle Hypertonie, (4) Übergewicht mit Bodymassindex von 27,5 kg/m2, (5) eine gestörte Gluconeogenese sowie (6) anamnestisch ein Reizmagensyndrom und einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyre- ose. In der Beurteilung wurde ausgeführt, dass in der klinischen Untersuchung eine schmerz- vermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, ein Übergewicht und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein normaler Habitus imponiert habe. Ingesamt beurteil- te Dr. C.____ die vom Exploranden geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensi- tät als diskrepant zu den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. Die Arbeitsfä- higkeit sei auch aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die vom Exploranden bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Diese Einschätzung treffe seit spätestens dem Zeitpunkt dieser aktuellen Untersuchung, möglicherweise bereits seit Jahren zu. Die Prognose sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht gut. Ungünstig sei jedoch die seit 2003 anhal-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tende Arbeitsabstinenz. Der Gesundheitszustand habe sich seit der orthopädischen Begutach- tung im Jahr 2003 verbessert.

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass derzeit für sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne.

5.2.4 Dr. med. H., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, hielt am 21. April 2010 fest, dass das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B. und C.____ vom 16. März 2010 umfassend und nachvollziehbar sei. Es stütze sich auf eingehende Aktenstudien und umfassende Untersuchungen des Versicherten. Die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden interdisziplinär plausibel begründet. Es sei daher mit den Dres. B.____ und C.____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der letzten Verfügung am 27. September 2007 verbes- sert habe.

6.1 In der angefochtenen Verfügung stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Ergebnisse, zu denen die Dres. B.____ und C.____ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 16. März 2010 ge- langten. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter und Maurer im Umfang von 100% zumutbar sei. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt, ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund ein- gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat- ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweis- würdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier nicht vor. Die Ausführungen der Dres. B.____ und C.____ beruhen auf umfassenden interdisziplinären Abklärungen in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die vorbestehenden medizinischen Akten und leuchten in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge sowie der Begründung der medizinischen Beurteilung (Diagnosen, zumutbare Arbeitsfähigkeit) ein. Als Ergebnis lässt sich deshalb zusammenfassend festhalten, dass das Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 16. März 2010 einleuchtet und begrün- dete Schlussfolgerungen enthält. Die Vorinstanz hat somit zu Recht darauf abgestellt.

6.2 Die Vorbringen in der Beschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verfügung (hier: 20. Okto- ber 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). Später verwirklichte Tatsachen, welche den massgebenden Sachverhalt veränderten, bilden norma- lerweise Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Sie sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach- zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Ver- waltungsaktes zu beeinflussen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bern 2003, S. 490). Der Beschwerdeführer reichte im laufenden Beschwerdeverfahren ver- schiedene Berichte der D.____ ein, welche belegen sollen, dass sich sein psychischer Gesund- heitszustand verschlechtert habe. Da aufgrund der Angaben in diesen Berichten feststeht, dass die nunmehr diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, erst nach Erlass der strittigen Verfügung vom 20. Oktober 2011 aufgetreten ist, ist der erforderliche enge Sachzusammenhang zu verneinen. Die Berichte der D.____ vom 16. Dezember 2011, 30. Januar 2012 und 9. sowie 10. Mai 2012 können daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt werden, sondern bilden Gegens- tand eines allfälligen neuen Verwaltungsverfahrens.

6.3.1 Auch den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er moniert, es sei auffällig, dass Dr. B.____ die Begutachtung auf Beurteilungsskalen stütze, welche im Wesentlichen auf seinen subjektiven Angaben beruhen würden. Entsprechend spär- lich seien die objektiven Befunde, welche Dr. B.____ erhoben habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die SCL-90-R-Test und die BDI-Tests Selbstbeuteilungsskalen sind, bei welchen der Be- schwerdeführer sowohl seine körperlichen als auch seine psychischen Symptome aufführen musste. Beim ebenfalls durchgeführten MADSR handelt es sich um eine Fremdbeurteilungs- skala zur quantitativen Einschätzung depressiver Patienten. Dr. B____ stützte seine Beurteilung aber nicht nur auf die Auswertung dieser testpsychologischen Erhebungen, sondern kam auch aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu seiner medizinischen Beurteilung. Gesamthaft schloss er, dass beim Beschwerdeführer eine Dysthymie bei Status nach depressiver Episode von Januar 2005 bis Juni 2009 sowie eine chronische Schmerzstö- rung mit somatischen und psychischen Faktoren vorlägen. Dr. B.____ konnte aber keine weite- ren Befunde erheben, was aber nicht gegen die Qualität seiner Begutachtung spricht. Vielmehr ist mit ihm davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt psy- chisch besser ging als im Februar 2007. Damals untersuchte ihn Dr. E.____ und diagnostizier- te, nachdem er die entsprechenden Haupt- und Zusatzsymptome festgestellt hatte, eine schwe- re depressive Episode (vgl. Bericht Dr. E., E. 5.1 vorstehend). Diese Symptome konnte Dr. B. jedoch nicht mehr feststellen. Die von ihm nunmehr diagnostizierte Dysthymie ist der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung folgend eine chroni- sche depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhal- tend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD10 Ziff. F34.1). Die Rechtsprechung hat verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend (Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2006, I 938/05, E. 4.1 und E. 5, vom 19. April 2006, I 834/04, E. 4.1 und vom 31. Januar 2006, I 488/04, E. 3.3), da sie für sich allein nicht einem Ge- sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkomme (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007, I 649/06, E. 3.3.1). Aus diesem Grund ist auch die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit von Dr. B., wonach der Beschwerdeführer bei der Ausübung der bisherigen Tätigkei- ten nicht eingeschränkt sei, nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermag auch die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F. nichts zu ändern. Dieser kam in seinem Bericht vom 10. Juli 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer leichten affektiven Störung zu 25% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, womit auch er - wie Dr. B.____ - sinn- gemäss zum Schluss kam, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (im Ver-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleich zur Untersuchung bei Dr. E.____ im Februar 2007) verbessert hat. Im Übrigen wider- spricht sich Dr. F.____ jedoch selbst mit dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, führte er doch am 13. Mai 2003 bei gleichlautender Diagnose aus, dass keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit vorliege. Ein Abstellen auf seine Angaben ist daher bereits aus diesen Grund nicht möglich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass seine Aussagen als behandelnder Facharzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb seine weitgehend unbegründete abweichen- de Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise von Dr. B.____ nicht umzustossen vermag.

6.3.2 Auch in Bezug auf die Kritik an den Ausführungen von Dr. C.____ kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden. Soweit er auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. I., FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Januar 2003 hinweist, welche aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ein Arbeitspensum von 60% für leichte kör- perliche Tätigkeiten ohne Heben von schweren Gegenständen über 5 kg als zumutbar erachte- te, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung sieben Jahre zurückliegt und daher nicht geeignet ist, die aktuelle und überzeugende Beurteilung von Dr. C. in Zweifel zu ziehen. Weiter kann auch nicht auf die Angaben von Dr. G.____ abgestellt werden. Er erachtet den Beschwer- deführer als nicht arbeitsfähig, ohne dass er dies näher begründet. Unter diesen Umständen und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. G.____ als Hausarzt eher zugunsten seines Patienten aussagt, können seine Ausführungen den Beweiswert des Gutachtens der Dres. B.____ und C.____ vom 16. März 2010 nicht schmälern. Schliesslich ändert auch der Hinweis auf das festgestellte Übergewicht (BMI 27,5 kg/m2) nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, denn rechtsprechungsgemäss bewirkt eine (leichte) Adipositas - wie sie vorliegend besteht - keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 8C_74/2008).

6.4 Lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu, so kann auf die von ihm eventualiter beantragte Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen ver- zichtet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rah- men dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemäs- ser Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweis- würdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).

6.5 Beim Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahr 2007 mit demjenigen im Jahr 2011 ist insofern eine wesentliche Veränderung festzustellen, als insbe- sondere die ursprünglich in psychiatrischer Hinsicht erhobene Diagnose einer schweren de-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht pressiven Episode nicht bestätigt werden konnte. Vielmehr ist aufgrund der aktuellen Untersu- chungsergebnisse von einer Dysthymie auszugehen, welche die Kriterien einer depressiven Störung nicht erfüllt und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Die Revisionsvor- aussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind damit erfüllt.

7.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versi- cherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein- ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. BGE 104 V 136, E. 2a).

7.2 Die IV-Stelle ermittelte in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2011 gestützt auf die Anga- ben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der No- minallohnentwicklung von 9.2% (seit 2002) im Sektor verarbeitendes Gewerbe / Industrie ein Valideneinkommen von Fr. 68'654.--. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2002, Tabelle TA1, Privater Sektor, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, ab. Den sich hieraus ergebenden Betrag von Fr. 4'557.-- monatlich bei 40 Wochenstunden passte sie an die Nominallohnentwicklung von 9,2% (seit 2002) an und rechnete ihn auf die betriebsübliche wö- chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden um. Auf zwölf Monate hochgerechnet, ergab sich da- durch ein Betrag von Fr. 62'766.--.

7.3 Der Beschwerdeführer rügt zurecht weder das Validen- noch das Invalideneinkommen. Er macht jedoch geltend, dass der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich un- vollständig sei, weil sie keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenom- men habe. Er sei 49 Jahre alt, verfüge über keine Berufsausbildung, habe nur beschränkte Deutschkenntnisse und habe seit 2003 nicht mehr gearbeitet. Unter Berücksichtigung sämtli- cher Kriterien sei daher ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.

7.3.1 Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, ha- ben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Von einem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind deshalb praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Le- bensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), wel- che nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b).

7.3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein Spielraum für einen leidensbedingten Abzug besteht. Zunächst ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zu 100% und nicht nur in einem Teilpensum arbeitsfähig ist, weshalb sich bereits unter diesem Aspekt kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 1. April 2011, 9C_40/2011, E.2.3.1). Weiter bilden auch das Alter des Beschwerde- führers von knapp 50 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2012, 9C_128/2012, E. 4) und die behaupteten schlechten Deutschkenntnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 8C_689/2008) keinen Grund zur Annahme, er würde seine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwer- ten können. Weshalb und inwiefern diese Faktoren und auch die fehlende Ausbildung sowie die Arbeitsabstinenz in seinem Fall abzugsrelevant sein sollten, wird in der Beschwerdeschrift denn auch nicht dargelegt, weshalb es keinen Anlass gibt, in das Ermessen der Vorinstanz einzugrei- fen und einen Abzug vorzunehmen. Zu beachten ist jedoch, dass vorliegend selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25% lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31% resultiert.

7.4 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 9% liegt unter dem für einen Ren- tenanspruch mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40%. Die IV-Stelle hat demnach einen Rentenanspruch des Versicherten ab Ende November 2011 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) zu Recht abgelehnt. Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011 erhobene Beschwer- de erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 24. November 2011 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

8.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 die unentgeltli- che Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemü- hungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Ver- beiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 30. April 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13.75 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig und in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als vertretbar erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 194.--. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'882.50 (13,75 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 194.-- und 8% Mehrwerststeuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'882.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

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Gerichtsentscheide

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BL_KG_001, 2012-05-24_sv_8
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026