Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 24. Mai 2012 (720 11 369)
Invalidenversicherung
Medizinische Massnahmen, Dauerleistungen
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- ter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____ + B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburg- strasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Medizinische Massnahmen für C.____ (629.01.106.156)
A. C., geb. 2001, leidet an mehreren Geburtsgebrechen (Nr. 387, Nr. 390, Nr. 395, Nr. 428, Nr. 445 und Nr. 467). Im Zusammenhang mit der Entlassung von C. aus dem Univer- sitäts-Kinderspital beider Basel nach Hause ersuchten die Eltern am 25. Juni 2009 um Kosten-
Seite 2 gutsprache für Spitexleistungen der Kinderspitex plus. Die IV-Stelle gewährte im Rahmen medi- zinischer Massnahmen mit Mitteilung vom 3. August 2009 Leistungen im Umfang von 85 Stun- den pro Woche. Mit Mitteilungen vom 5. November 2009 erfolgte eine Verlängerung im Umfang von 77 Stunden pro Woche bis 30. September 2010 und vom 8. Juli 2010 im gleichen Umfang bis 31. Januar 2011.
Am 10. November 2010 beantragte die zuständige Mitarbeiterin der Kinderspitex plus eine Ver- längerung der Massnahme im Rahmen von 77 Stunden pro Woche ab 1. Februar 2011. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 wurden zusätzlich 18 Stunden beantragt für die einwöchige Ferienabwesenheit der Eltern Ende April 2011.
B. Mit Verfügung vom 12. September 2011 gewährte die IV-Stelle den Eltern Kostengut- sprache für 49 Stunden Kinderspitexleistungen pro Woche. Sie stützte sich dabei auf das IV- Rundschreiben Nr. 297 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 1. Februar 2011. Im Rahmen dieses Rundschreibens sei eine abschliessende Liste derjenigen Leistungen im Bereich der Kinderspitex erstellt worden, welche nach Art. 13 i.V.m. Art. 14 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 als medizinische Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen werden könnten. In Situationen, in welchen über 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen durch diplomiertes Pflegefachper- sonal zu rechnen sei, könnten maximal 7 Stunden pro Tag angerechnet werden. Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurde die Kostenübernahme für die 18 Zusatzstunden während der Ferienabwesenheit der Eltern abgelehnt.
C. Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Eltern des Versicherten mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 bzw. 16. Januar 2012, vertreten durch Advokat Stephan Müller, Procap Schweiz, Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Erteilung der Kostengutsprache für Leistungen der Kinderspitex plus im Umfang von 77 Stunden pro Woche sowie für die zusätzli- chen 18 Stunden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie führten an, dass das Rundschreiben des BSV keine Begründung für die Beschränkung der Spitexleistungen auf 7 Stunden pro Tag enthalte. Bei den zugesprochenen Spitexleistungen handle es sich um Dauerleistungen. Die Reduktion der Kostengutsprache werde aber nicht mit einem veränderten Sachverhalt, sondern mit einer veränderten Verwal- tungspraxis begründet. Dies sei revisionsrechtlich unzulässig. Weiter sei dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen und von einer Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Spitexleistungen und eines Heimaufenthaltes auszugehen, womit Anspruch auf Spitex- leistungen im geforderten Rahmen bestünde, selbst wenn diese um einen Faktor von 1.75 teu- rer seien als ein Heimaufenthalt.
D. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Obwohl unbestritten sei, dass der Sohn der Beschwerdeführer rund um die Uhr
Seite 3 überwacht werden müsse und die Eltern wegen der Aspirationsgefahr einen hohen Pflegeauf- wand auf sich nehmen müssten, habe die IV-Stelle das IV-Rundschreiben Nr. 297 anzuwenden, wonach nur 7 Stunden pro Tag angerechnet werden dürften. Folglich könnten auch die zusätz- lich beantragten Mehrstunden während der Ferienabwesenheit der Eltern nicht übernommen werden. Soweit die Beschwerdeführer sich auf den fehlenden Revisionsgrund berufen würden, zumal sich die Verwaltungspraxis geändert habe und nicht der Sachverhalt, sei ihnen entge- genzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 handeln würde. Die angefochtene Verfügung betreffe eine befristete Kostengutsprache für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 und nicht eine Dauerleistung. Dem Grund- recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 14 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sei Rechnung zu tragen. Jedoch dürfe in Anbetracht der Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit kein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten eines Spitexeinsatzes plus Kosten, die bei Aufenthalt zu Hause anfallen würden, und denjenigen des Aufenthaltes in einem Heim bestehen. Es dürfe nicht vergessen werden, dass im Falle eines Aufenthaltes im Heim die Hilflosenentschädigung sowie der Intensivpflegezuschlag wegfallen würden. Somit würden die beantragten Spitexleistungen von 77 Stunden pro Woche weitaus höhere Kosten als eine Betreuung des Versicherten in einem spezialisierten Heim verursachen, zumal die IV-Stelle dazu noch die Kosten für die Physiotherapie, die Hilflosenentschädigung schweren Grades, den Intensivpflegezuschlag sowie allenfalls auch den Assistenzbeitrag gemäss Art. 42 quater ff. IVG übernehme. Auch die gemäss IV-Rundschreiben Nr. 297 vorgesehenen 49 Stunden pro Woche seien immer noch kostenintensiver als eine externe stationäre Betreuung.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Die Beschwerdeführer machen vorweg geltend, dass es sich bei den Kinderspitex- leistungen um Dauerleistungen handle und eine revisionsrechtliche Anpassung nicht zulässig sei, weshalb die Reduktion der Kinderspitexleistungen von 77 auf 49 Stunden pro Woche nicht rechtmässig sei. Die IV-Stelle stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es sich um eine befristete Kostengutsprache für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 handle,
Seite 4 weshalb nicht von einer Dauerleistung gesprochen werden könne, womit die Neuberteilung der Leistungen gestützt auf das Rundschreiben Nr. 297 rechtens sei.
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, unter anderem eine Verbesserung oder eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes, zu verstehen, die geeignet ist, den Umfang des Anspruchs zu beeinflus- sen.
2.3 Was als Dauerleistung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Allgemein ist von einem weiten Begriff der Dauerleistung auszugehen, der grundsätzlich jede periodisch zu erbringende Leistung erfasst (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 239). Neben den Renten gehören zu den "anderen" Dauerleistungen zweifellos die Hilflosen- entschädigung und der Intensivpflegezuschlag (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV, Urteil des Bundesge- richts vom 29. Januar 2010, 9C_507/2009 E. 3). Eine Dauerleistung kann aber auch in Form einer Sachleistung erbracht werden; etwa in Form beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 109 V 122), medizinischer Massnahmen (vgl. AHI-Praxis 2000 161 f.) oder in Form von Hilfsmitteln (vgl. BGE 113 V 27; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 9C_507/2009, E. 3, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2010, IV 2009/194, E. 3.3; vgl. auch FRANZ SCHLAURI, Sozialversicherungsrechtliche Dauerleistungen, ihre rechtskräftige Festlegung und ihre Anpassung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 103, FN 17).
2.4 In BGE 133 V 63 ff. erachtete das Bundesgericht dagegen Taggeldleistungen und Heil- behandlungsleistungen im Bereich der Unfallversicherung nicht als Dauerleistungen. Diese würden "nur solange gewährt, als noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis- tungen dahin." Dieser "vorübergehende Charakter" gelte "jedenfalls für die Unfallversicherung". SCHLAURI und KIESER (a.a.O., S. 239) kritisierten diesen Entscheid. SCHLAURI führte diesbezüg- lich aus, dass die Tatsache der Vorläufigkeit nichts zu tun habe mit Art. 17 Abs. 2 ATSG bzw. den dort angesprochenen "anderen Dauerleistungen". Die Anpassungspflicht nach Art. 17 Abs. 2 ATSG ergebe sich nicht aus der kürzeren oder längeren Wirksamkeit des verfügten Leis- tungsverhältnisses. Massgebend sei vielmehr, dass die Leistung nicht als Einmalleistung und nicht als rückwirkend befristete Leistung verfügt worden sei. Davon abgesehen, setze die An- nahme einer Dauerleistung nur voraus, dass die verfügte Leistung eine gewisse prospektive zeitliche Dimension aufweise. Es gehe auch bei den "anderen Dienstleistungen" um die Umset- zung des allgemeinen Anpassungsgrundsatzes, wo immer unter Berufung auf eine Sachver-
Seite 5 haltsevolution in rechtskräftige Leistungsentscheide bei Dauersachverhalten eingegriffen wer- den solle. Es mache keinen Unterschied, ob der offene Dauersachverhalt Grundlage von Geld- leistungen oder Sachleistungen sei. In allen Fällen sei die Geltung des Anpassungsgrundsatzes unverzichtbar, indem überall, wo seit Erlass einer formell rechtskräftigen Verfügung eine Tatsa- chenänderung eintrete und damit das Anspruchsfundament ändere, die Abänderung der Verfü- gung geboten sei (vgl. SCHLAURI, a.a.O., S. 100 f.).
2.5 Demnach ist von einer Dauerleistung auszugehen, wenn damit zu rechnen ist, dass der leistungsauslösende Sachverhalt voraussichtlich auf unbestimmte Zeit bestehen wird bzw. sein Ende nicht absehbar ist. Denn es gibt kein schutzwürdiges Interesse der Verwaltung, die Leis- tungsberechtigung in kurzen Abständen jeweils von Grund auf neu zu überprüfen. Der Leis- tungsberechtigte hingegen hat jedes Interesse daran, sich auf eine Leistungsausrichtung für die gesamte Dauer des Leistungsbedarfs einstellen zu können. Die Revisionsmöglichkeit genügt durchaus, um nachträglichen, erheblichen Sachverhaltsänderungen oder nachträglich sich als unzutreffend erweisenden Prognosen über den Leistungsbedarf Rechnung zu tragen (vgl. Ent- scheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2010, IV 2009/194, E. 3.3).
2.6 Die Kinderspitexleistungen werden im Rahmen der Pflegebedürftigkeit des mehrfach behinderten Versicherten ausgerichtet und berühren fraglos einen Dauersachverhalt, da ge- stützt auf den Gesundheitszustand des Betroffenen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Situation in nächster Zukunft massgebend verbessern wird. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass der Versicherte eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezusatz erhält. Die Leistungen der Kinderspitex berühren denselben Bereich wie die Leistungen Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezusatz und sind gleich wie diese, mangels vorübergehenden Charakters als Dauerleistungen zu sehen und zu behandeln. Auch wenn die Leistungen für die Kinderspitex befristet zugesprochen worden sind, gelten diese nicht deshalb als vorübergehende Leistungen. Trotz förmlicher Befristung der Leistung sind Korrektu- ren gemäss Rechtsprechung nach Revisionsgesichtspunkten im Sinne von Art. 17 ATSG und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. Mai 2005, I 88/04, E. 3.1 und 3.2, vom 1. März 2006, I 506/05 E. 2.2 und vom 28. Juli 2005, I 276/04; SCHLAURI, a.a.O., S. 103). Anders zu entscheiden würde eine Umgehung der Anpassungsbe- stimmungen gemäss Art. 17 ATSG bedeuten.
Am 8. September 2009 fand die Abklärung zuhause im Beisein der Eltern und einer Pflegefach- person der Kinderspitex plus statt. Die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle stellte fest, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen gestützt auf Art. 13 i.V.m. 14 IVG 77 Stunden pro Woche durch die Spitex (Behandlungspflege und Überwachung) betreut werden müsse. Der
Seite 6 Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Abklärung im Februar 2009 stark verschlechtert, weshalb heute eine Betreuung durch die Kinderspitex plus notwendig sei (vgl. Bericht vom 22. September 2009).
Die IV-Stelle klärte die Situation am 25. Januar 2011 erneut im Beisein der Eltern und einer Fachperson ab. Die Abklärungsperson hielt mit Bericht vom 28. Februar 2011 fest, dass sich die Situation des Versicherten seit der letzten Abklärung nur unwesentlich verändert habe. Zu den Spitexleistungen führte sie aus, dass deren Ermittlung neu mittels separater Tabelle "Kin- derspitex-Leistungen IVG Art. 13 und 14/Rundschreiben 297" erfolge. Im Ergebnis wurden 22.8 Stunden medizinische Behandlungsmassnahmen und 50.5 Stunden Überwachung pro Woche als medizinische Massnahmen ermittelt. Lediglich 3.8 Stunden betrafen die von der Spitex er- brachte Grundpflege während der Überwachung. Diese Zeit sei beim Intensivpflegezuschlag in Abzug zu bringen, da die IV für Grundpflegeleistungen der Spitex nicht aufkomme. Damit steht fest, dass heute gestützt auf Art. 13 i.V.m. Art. 14 IVG 73,3 Stunden Spitexleistungen pro Wo- che ausgewiesen sind, womit keine wesentliche Änderung der Situation seit der letzten mass- gebenden Abklärung im September 2009 eingetreten ist (vgl. Bericht vom 22. September 2009). Dies wird seitens der IV-Stelle auch nicht in Frage gestellt (vgl. Vernehmlassung vom 27. März 2012, S. 4 oben). Die Herabsetzung der Spitexleistungen begründete die IV-Stelle denn auch einzig mit dem IV-Rundschreiben Nr. 275, wonach maximal 49 Stunden Spitexleistungen pro Woche übernommen werden könnten und nicht mit einer Änderung der tatsächlichen Verhält- nisse. Eine revisionsweise Herabsetzung der Leistungen gemäss Art. 17 ATSG fällt somit aus- ser Betracht.
4.1 Gemäss Art. 53 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfü- gungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Es muss eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit vorliegen. Rechtsanwen- dungen mit Ermessenscharakter sind deshalb kaum je zweifellos unrichtig (Urteil des Bundes- gerichts vom 24. Mai 2005, I 88/04, E. 4.2, vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, E. 2.2 und vom 27. März 2006, I 302/04, E. 5.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit hingegen, wenn kein ver- nünftiger Zweifel daran besteht, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2009, 8C_ 1012/2008, E. 2.2 und vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2). In diesem Sinne ist eine gesetzwidrige Leistungszusprechung regelmässig zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2008, 9C_187/07, E. 4.1 ff.). Die Frage nach der Un- richtigkeit beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herr- schenden Rechtszustands, welcher auch die damalige Rechtspraxis einschliesst (KIESER, a.a.O. Rz. 31 zu Art. 53). Falls in Bezug auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ein- tritts der Rechtskraft der leistungszusprechenden Verfügung die Äusserung über die rechtlichen
Seite 7 Voraussetzungen bzw. der materiellen Anspruchsvoraussetzungen haltbar erscheint, so schei- det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
4.2 Die Kostengutsprachen vom 5. November 2009 und 8. Juli 2010 für 77 Stunden Kin- derspitexleistungen erfolgten gestützt auf Art. 13 i.V.m. Art. 14 IVG und basierten auf der sorg- fältigen und nachvollziehbaren Abklärung der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle unter Bei- sein einer Pflegefachfrau der Spitex. Die Beurteilung erfolgte sachgerecht im Rahmen des Er- messens. Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit liegen keine vor, weshalb ein Zurück- kommen auf die Kostengutsprachen von 77 Stunden Kinderspitexleistungen pro Woche unter dem Titel der Wiedererwägung nicht haltbar wäre.
5.1 Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil 136 V 209 ausführlich mit der Frage, in welchem Umfang Spitexleistungen bei Geburtsgebrechen durch die IV zu übernehmen sind und hielt mit Hinweis auf BGE 102 V 45 und 121 V 8 fest, dass nur Vorkehren, welche notwendi- gerweise durch den Arzt oder - auf seine Anordnung - durch medizinische Hilfspersonen vorzu- nehmen sind, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985 gelten können. Das treffe nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden können. Dem durch das Geburtsgebrechen erforderlichen pflegerischen Mehraufwand der El- tern und für deren Entlastung durch die Kinderspitex sei über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag Rechnung zu tragen.
5.2 Das oben zitierte Urteil des Bundesgerichts veranlasste das BSV im Rahmen des IV- Rundschreibens Nr. 297 vom 1. Februar 2011 eine abschliessende Liste derjenigen Leistungen im Bereich der Kinderspitex zu erstellen, welche nach Art. 13 i.V.m. Art. 14 IVG als medizini- sche Massnahmen von der IV übernommen werden. Daraus geht unter anderem hervor, dass in Situationen, in welchen über 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen durch diplomiertes Pflegefachpersonal zu rechnen sei, maximal 7 Stunden pro Tag (als alleinige Leistung) abgerechnet werden können.
5.3 Grundsätzlich ist eine neue Praxis nur auf die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht er- ledigten sowie auf künftige Fälle anwendbar (vgl. ZAK 1969 S. 499). Eine geänderte Gerichts- oder gerichtlich bestätigte Verwaltungspraxis bildet dagegen im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung, wie sie hier vorliegt, einzugreifen (BGE 115 V 314 E. 4a/dd). Da eine Rechtsprechungsänderung im Sozial- versicherungsrecht oft eine Vielzahl von Fällen beschlägt, welche in Bezug auf die konkreten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gleich gelagert sind, kommt dem Gebot rechtsglei-
Seite 8 cher Behandlung der von einer allfälligen Leistungsanpassung betroffenen Personen erhebli- ches Gewicht zu. Dieser Gesichtspunkt spricht dagegen, in jedem einzelnen Fall die konkreten, individuellen Auswirkungen einer Anpassung heranzuziehen. Die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage verlangt vielmehr eine einheitliche Lösung für alle betroffenen Personen.
5.4 Bei Leistungsaufhebungen oder -herabsetzungen, wo zusätzlich zum Aspekt der Rechtssicherheit auch jener des erweckten Vertrauens eine Rolle spielt, kommt in aller Regel den für eine Weiterausrichtung sprechenden Aspekten mehr Gewicht zu als der Gleichbehand- lung der Leistungsbezüger mit Personen, welche noch keine Leistungen beziehen, sondern eine solche erst beantragt haben. Um eine Anpassung zu rechtfertigen, genügt es nicht, dass die geänderte Rechtsprechung allgemeine Verbreitung findet, denn dies trifft bei einer bundes- gerichtlichen Praxisänderung im Bereich des Sozialversicherungsrechts regelmässig zu. Liesse man die allgemeine Verbreitung genügen, würde daher die Anwendung der neuen Praxis auf laufende, rechtskräftig festgelegte Dauerleistungen zur Regel. Diese Konsequenz wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Sie entspricht auch nicht der bisherigen Judikatur, welche durchwegs den Ausnahmecharakter einer derartigen Anpassung betont hat. Um eine solche zu begründen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Verbreitung der neuen Praxis qualifizierende Elemente ge- geben sein, welche deren Nichtanwendung auf laufende Leistungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als stossend erscheinen liessen. Ein derartiges Element liegt vor, wenn die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als privi- legiert (oder diskriminiert) erscheinen, sowie wenn sich die damalige Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lässt. Diese Praxis entspricht im Ergebnis weitgehend jener der öffentlichrechtlichen Abteilungen, welche einen Eingriff in ein Dauerverhältnis aufgrund einer Praxisänderung nur zulässt, wenn besonders wichtige öffentli- che Interessen betroffen sind. Anpassungen zu Ungunsten des Versicherten sind, wie das Bun- desgericht nach einem Überblick über die Rechtsprechung in BGE 135 V 201 E. 6.1.2 fest- gehalten hat, kaum je zugelassen worden. Ein Eingriff in ein Dauerrechtsverhältnis zu Lasten der versicherten Person gestützt auf eine neue Rechtspraxis komme nur in Betracht, wenn es besonders krasse, stossende Leistungszusprachen zu korrigieren gelte (BGE 135 V 201 E. 6, Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 1989, M 13/89).
5.5 Die IV-Stelle beurteilte das Gesuch vom 10. November 2010 um Verlängerung der Kin- derspitexleistungen nach Art. 13 IVG i.V.m. Art. 14 IVG neu nach der abschliessenden Liste im IV-Rundschreiben Nr. 297 vom 1. Februar 2011, welches das allgemein gehaltene IV- Rundschreiben Nr. 177 vom 1. Mai 2003 ersetzt. Die vielen Diskussionen zwischen Verwaltung und Behindertenorganisationen sowie die verschiedenen Fachartikel lassen erkennen, dass noch einige Unklarheiten bezüglich des Inhaltes und der Anwendung der neuen Regelungen bestehen. So fehlt beispielsweise auch eine nachvollziehbare Begründung für die Bestimmung, dass in Situationen, in welchen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterven- tionen zu rechnen sei, maximal 7 Stunden pro Tag (IV-Rundschreiben Nr. 297) bzw. maximal 8 Stunden pro Tag (gemäss angepasstem IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012)
Seite 9 übernommen werden. Auch das BSV äusserte sich in seinem Schreiben vom 28. Mai 2011 in Bezug auf die konkrete Anwendung des IV-Rundschreibens Nr. 297 zurückhaltend. Nicht zu- letzt hatte das Bundesgericht noch keine Gelegenheit, sich zum Inhalt des IV-Rundschreibens Nr. 297 bzw. Nr. 308 zu äussern, weshalb nicht von einer gerichtlich bestätigten Verwaltungs- praxis gesprochen werden kann. Aber selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, wäre von einer Änderung der Kostengutsprache in Höhe von 77 Stunden pro Woche abzusehen, da die rechtsprechungsgemässen hohen Anforderungen an eine Anpassung vorliegend nicht erfüllt sind.
6.1 Die IV-Stelle hat in ihren Abklärungsberichten nachvollziehbar dargelegt, dass der Ver- sicherte im Rahmen von 77 Stunden pro Woche gestützt auf Art. 13 i.V.m. Art. 14 IVG Kin- derspitexleistungen benötigt. Für die darüber hinaus notwendige Betreuung bedarf es demnach keiner ausgebildeten Fachperson der Kinderspitex. Jene kann und wird denn auch von den El- tern übernommen. Die zusätzlich beantragten 18 Betreuungsstunden berühren den von den Eltern abgedeckten Bereich und fallen deshalb nicht unter die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 14 IVG. Folglich hat die IV-Stelle die beantragten Zusatzstunden zu Recht abgelehnt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage nach der Gleichwertigkeit einer intensiven häuslichen Betreuung durch die Spitex und einem Heimaufenthalt offen gelassen werden.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden wer- den indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Seite 10 8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter macht gemäss Honorarnote vom 8. März 2012 einen Aufwand von 16,4 Stunden geltend, welcher angemessen ist. Die IV-Stelle hat folglich den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'589.45 (16,4 Stunden x Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 149.50.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 11 Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2011 wird gutgeheissen und festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Kinder- spitexleistungen im Rahmen von 77 Stunden pro Woche besteht. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2011 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 4'589.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.