Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Mai 2012 (810 11 370)


Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichts- schreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1411 vom 18. Oktober 2011)

A. Der 1975 geborene nigerianische Staatsangehörige A.____ (Beschwerdeführer) reiste am 14. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe einer falschen Identität ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 31. Oktober 2003 bzw. der Asylrekurskommission vom 12. Dezember 2003 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Wegweisung des Beschwerdeführers konnte in der Folge nicht vollzogen werden. Am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Januar 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin B.____, worauf ihm die Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.

B. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2009 wurde der Be- schwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt.

C. Am 3. November 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Migration verwarnt und darauf hingewiesen, dass er mit der Wegweisung zu rechnen habe, falls er erneut straffällig werden oder in anderer Weise negativ in Erscheinung treten sollte.

D. Mit Urteil vom 7. April 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2009 wurde für vollziehbar erklärt.

E. Am 21. Juni 2011 verfügte das Amt für Migration nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerde- führer kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 zustehe. Selbst wenn gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch bestehen würde, käme dieser auf- grund des Vorliegens von Widerrufsgründen zum Erlöschen. Der Beschwerdeführer sei zu Frei- heitsstrafen von 18 Monaten und 2 ¼ Jahren verurteilt worden, womit die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. b und c AuG vorliegen würden. Er habe ausserdem Sozialhilfeleistungen im Gesamt- betrag von Fr. 95'800.-- bezogen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich sodann nicht auf Art. 8 EMRK berufen, zumal seine Ehe nicht mehr intakt sei und daraus keine Kinder hervorgegangen seien. Angesichts seiner Straffäl- ligkeit sei das Amt für Migration auch nicht bereit, ihm die Aufenthaltsbewilligung ermessens- weise zu verlängern, da die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht gegeben seien. Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich mit Blick auf die sicherheitspolizeilichen und finanziellen Interessen als verhältnismässig.

F. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amts für Migration erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 abgewiesen.

G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 sowie verbesserter Beschwerdeeingabe vom 7. November 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 18. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

H. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Ausserdem stellte er in verfahrensrecht- licher Hinsicht den Antrag, es sei das beschleunigte Verfahren anzuordnen.

I. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beur- teilung überwiesen und gleichzeitig wurde das beschleunigte Verfahren angeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

  2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass ein allfälliger Rechtsan- spruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 aufgrund des Vorliegens mehrerer Widerrufsgründe erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf seine Verurteilungen zu 18 Monaten sowie 2 ¼ Jahren die Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 lit. b und c AuG erfüllt. Ausserdem habe er Sozialhilfeleistungen von Fr. 95'800.60 bezogen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt. Eine Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK falle ausser Betracht, zumal er mit seiner Ehefrau kei- ne gelebte und intakte Beziehung mehr habe. Der Widerruf erweise sich überdies als verhält- nismässig. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege aufgrund der genannten Verurtei- lungen schwer. Es könne gestützt darauf sowie mit Blick auf seinen Sozialhilfebezug nicht von einer guten Integration ausgegangen werden. Sodann vermöge der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile bei einer Wegweisung in sein Heimatland geltend zu machen. Die Rück-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kehr nach Nigeria, wo er bis zum Alter von 16 Jahren sein Leben verbracht habe, sei ihm ohne Weiteres zumutbar.

3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er in Nigeria politisch ver- folgt werde und eine Wegweisung sein Todesurteil bedeuten würde. Ausserdem verfüge er in Nigeria über keinerlei Vermögen oder Besitz. Von seiner heutigen Ehefrau, welche er 2006 ge- heiratet habe, sei er mittlerweile gerichtlich getrennt. Da er mit seiner jetzigen Situation jedoch nicht zufrieden sei, hätten er und seine Ehefrau sich vorgenommen, es nochmals mit ihrem Eheleben zu probieren und seine Ehefrau habe ihm nochmals eine Chance gegeben. Im Weite- ren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich, sobald er wieder in Freiheit sei, mit sei- nem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung setzen werde, um wieder dort zu arbeiten und sich weiter zu integrieren. Da er die deutsche Sprache bereits ein wenig beherrsche, werde ihm dies möglich sein.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur dann berechtigt, wenn sie rechtmässig einreist und eine Anwesenheitsbewilligung hat oder von Gesetzes wegen keiner solchen bedarf (vgl. PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus- länderrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Auslän- dern in der Schweiz, Basel 2009, N 7.84). Eine Bewilligung ist erforderlich für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von über drei Monaten sowie für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit (Art. 10 und 11 AuG). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjeni- gen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übri- gen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrations- recht, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; UEBERSAX, a.a.O, N 7.99 ff.). Die Aufenthaltsbewilli- gung wird nach Art. 33 Abs. 1 AuG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG).

4.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgrei- che Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AuG, wenn Widerrufsgründe im Sinne von Artikel 62 AuG vorliegen.

4.3 Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann wider- rufen bzw. nichtverlängert werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist zu Freiheitsstrafen von 18 Monaten und 2 ¼ Jahren verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 50 AuG ist damit gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG - unter dem Vorbehalt, dass sich der Wi- derruf als verhältnismässig erweist - erloschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.4 Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Auf- enthaltsbewilligung ableiten. Seine Ehe wurde mittlerweile gerichtlich getrennt und seine Versu- che, mit seiner Ehefrau erneut Kontakt aufzunehmen, waren gemäss den Akten erfolglos. Unter diesen Umständen kann von vornherein nicht von einer tatsächlich gelebten und intakten Be- ziehung, wie sie für eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens erforderlich ist, gesprochen werden. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privat- lebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen, da er über keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder berufli- cher Natur verfügt.

4.5 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt wie bereits erwähnt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese rechtfertigt sich in jedem Fall nur dann, wenn sie gestützt auf eine jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als ver- hältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; siehe zum Ganzen auch ANREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän- derrecht, Basel 2009, N 8.31).

4.6 Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitsstrafen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 18 Monaten und 2 ¼ Jahren verurteilt. Bezüglich der letzteren Verurteilung wird im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. April 2011 ausgeführt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege. Der Beschwerdeführer habe durch den Transport von fast einem Kilogramm Kokain vorsätzlich den organisierten Drogen- handel unterstützt. Als nicht Süchtiger habe er aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Seine Vorstrafen, insbesondere diejenige wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vom 12. März 2009 wirkten sich zusätzlich belastend aus. Sein rücksichtslo- ses Verhalten bei der Anhaltung rundeten das negative Bild des Beschwerdeführers ab. Entlas- tend wirke sich immerhin aus, dass der Beschwerdeführer als Drogenkurier innerhalb der Hie- rarchie auf der untersten Stufe anzusiedeln sei. Gestützt auf diese Erwägungen und die wie- derholte Delinquenz des Beschwerdeführers als Drogenhändler ist von einem erheblichen öf- fentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass bei Betäubungsmitteldelikten, durch welche zahlreiche Menschen an Leib und Leben gefährdet werden, nach der Praxis des Bundesgerichts eine strenge Praxis zu verfolgen ist. Damit soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Ausländer erneut im Inland mit Drogen handeln können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_454/2011 vom 24. No- vember 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer befindet sich seit gut 9 Jahren in der Schweiz. Seine Anwesenheitsdauer ist jedoch insofern zu relativieren, als er sich zu Beginn im Rahmen des Asylverfahrens bzw. nach seiner Wegweisung illegal in der Schweiz aufgehalten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführen, hält er sich erst seit seiner Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 2006 im Rahmen eines geregelten Aufenthalts in der Schweiz auf. Ange- sichts seiner wiederholten Straffälligkeit kann von vornherein nicht von einer vertieften Integrati- on in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. Der Beschwerdeführer konnte sich in beruf- licher Hinsicht kaum integrieren und hat in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen. Er hat keine Kinder und seine Ehe ist mittlerweile gerichtlich getrennt. Dass er und seine Ehe- frau sich vorgenommen hätten, es nochmals mit ihrem Eheleben zu probieren und seine Ehe- frau ihm nochmals eine Chance gegeben habe, wird vom Beschwerdeführer lediglich behaup- tet, aber in keiner Weise belegt. Den Akten kann im Gegenteil entnommen werden, dass eine versuchte Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau scheiterte und sich die- se von ihm scheiden lassen will. Was die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat anbelangt, so ist diese als zumutbar anzusehen. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 16 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland und dürfte mit der dortigen Kultur nach wie vor vertraut sein. Zudem leben seine Mutter und zwei seiner Brüder in Nigeria, was seine Integrati- on zweifellos erleichtern wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Wegwei- sung nach Nigeria sein Todesurteil bedeuten würde, werden die diesbezüglichen Ausführungen weder substantiiert begründet noch in irgendeiner Weise belegt, weshalb sie als reine Schutz- behauptungen zu werten sind und im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden können.

4.7 Zusammengefasst erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz damit als verhältnismässig. Die Vorinstanzen haben entsprechend den Anforderungen von Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer um- fassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass sie das ihnen zuste- hende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten, bestehen keine. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz er- folgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

  1. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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Entscheidungsdatum
23.05.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026