Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 23. Mai 2012 (810 11 435)
ZGB und EG ZGB
Obhutsentzug und Platzierung beim Kindsvater
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruck- stuhl, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichts- schreiberin i.V. Marion Wüthrich
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Susanne Bertschi, Advo- katin
gegen
Kantonales Vormundschaftsamt, Beschwerdegegnerin
Vormundschaftsbehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Beigeladener
C.____, vertreten durch Andreas H. Brodbeck, Advokat
Betreff Beschluss der Vormundschaftsbehörde B.____ vom 01.09.2011 i.S. D.____ (Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 09.12.2011)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 2004 geborene D.____ ist das gemeinsame Kind von A.____ und C.. Mit Ver- fügung vom 15. Dezember 2008 genehmigte die damals zuständige Vormundschaftsbehörde (VB) E. die Vereinbarung vom 1. Dezember 2008 betreffend die elterliche Sorge und über- trug den unverheirateten Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über D.. Bezüglich einer Obhutszuteilung im Falle einer Trennung wurde nichts vereinbart. Nach der Trennung der Eltern im Mai 2011 lebte D. bei der Kindsmutter. Mit Schreiben vom 19. August 2011 stell- te C., vertreten durch Advokat Andreas Brodbeck, bei der neu zuständigen VB B. ein Gesuch um Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und D.____ sowie um Prüfung von vorsorglichen Massnahmen. Das Gesuch wurde auf Wunsch des Kindsvaters am 23. August 2011 sistiert. Mit Schreiben vom 24. August 2011 beantragte die Kindsmutter bei der VB B.____ ihrerseits die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen bezüglich des Umgangs mit dem Kindsvater und dessen Eltern. Daraufhin beantragte der Kindsvater in einer Gefährdungs- meldung vom 26. August 2011 eine sofortige Begutachtung der Familiensituation betreffend Entzug der Obhut über D.____ sowie die Reaktivierung seines sistierten Gesuchs vom 19. August 2011. Ebenfalls am 26. August 2011 teilte A.____ der VB B.____ telefonisch mit, dass sie sich zusammen mit ihrem Sohn ins Frauenhaus begeben werde. Abklärungen der VB B.____ ergaben dabei, dass die Kindsmutter D.____ in der Schule hatte beurlauben lassen. Am 30. August 2011 liess sich A.____ durch ihren Arzt in die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal (KPK Liestal) einweisen. Am 31. August 2011 konnte durch die VB B.____ in Erfahrung ge- bracht werden, dass sich D.____ bei den Eltern seines besten Freundes aufhalte und wieder die Schule besuche. Nach den getätigten Abklärungen der Sozialen Dienste B.____ fand am
Mit Präsidialentscheid vom 1. September 2011 entzog die VB B.____ A.____ die Obhut über D.____ und platzierte ihn vorläufig beim Kindsvater. Weiter wurde für D.____ eine Erziehungs- beistandschaft errichtet, mit F., Soziale Dienste B., als Beistand und der Aufgabe, die Eltern bei der Betreuung des Kindes zu unterstützen, bis Ende November 2011 einen Bericht zur Frage des zukünftigen Aufenthalts und der Betreuung des Kindes mit entsprechender Emp- fehlung zuhanden der VB B.____ zu verfassen, während der Abklärungszeit das Besuchsrecht festzulegen und zu überwachen sowie der VB B.____ einen Antrag betreffend das Besuchs- recht nach der Abklärungszeit zu stellen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B. Mit Schreiben vom 12. September 2011 erhob A., vertreten durch Advokatin Su- sanne Bertschi, beim Kantonalen Vormundschaftsamt (KVA) Beschwerde gegen obgenannten Beschluss der VB B. und beantragte die Aufhebung des Obhutsentzugs und die Platzie- rung beim Kindsvater. Mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft erklärte sie sich grundsätzlich einverstanden. Weiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. In einem weiteren Schreiben vom 12. September 2011 wurde von A., weiterhin vertreten durch Advokatin Bertschi, bei der VB B. die Wahl von F.____ als Beistand ange- fochten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 26. September 2011 hielt die VB B.____ an der Person des Beistands fest und unterbreitete die Angelegenheit dem KVA zur Entscheidung. Aufgrund des engen Sachzu- sammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen entschied das KVA, die Beschwerde gegen den Obhutsentzug und die Platzierung beim Kindsvater sowie die Anfechtung des Man- datsträgers zu vereinen und in nur einem Entscheid darüber zu befinden. Der Antrag auf Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 abge- lehnt.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2011 wies das KVA die Beschwerde von A.____ vollumfänglich ab. Auf die Begründung des KVA wird − soweit erforderlich − in den Erwägungen eingegangen.
C. Gegen den Entscheid des KVA vom 9. Dezember 2011 und gegen den Beschluss der VB B.____ vom 1. September 2011 erhob A., weiterhin vertreten durch Advokatin Bertschi, mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Ab- teilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung der Entscheide des KVA vom 9. Dezember 2011 und der VB B. vom 1. September 2011. Eventualiter sei die Sache mit entsprechenden Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege; alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 hielt die VB B.____ an ihren im Präsidialentscheid vom 1. September 2011 ergangenen Beschlüssen fest und verwies ferner auf ihre Stellung- nahme vom 30. September 2011 an das KVA. Das KVA liess sich mit Schreiben vom 17. Januar 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 nahm der Kindsvater C.____ als Beigeladener im Verfahren vor Kantonsgericht, weiterhin vertreten durch Advokat Brodbeck, Stellung und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde der Kindsmutter vom 22. Dezember 2011, soweit darauf einzutreten sei. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 schlug das Kantonsgericht den Parteien eine Sistierung des Verfahrens vor, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführe, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe, wenn sie wieder normalen Kontakt zu ihrem Kind bekomme und die Besuchsberechtigung nicht auf einem Minimum gehalten werde. Ferner weise der beigela- dene Kindsvater daraufhin, dass es keinen Sinn mache, einen vorsorglichen, von vorneherein befristeten Entscheid anzufechten, wenn der definitive Entscheid unmittelbar bevorstehe. Schliesslich habe die VB B.____ den definitiven Entscheid betreffend die Obhutszuteilung an- fangs Dezember 2011 fällen wollen, doch hätten die Parteien diese Frist zusammen mit dem Beistand einvernehmlich bis Anfangs März 2012 verlängert.
Der Beigeladene, weiterhin vertreten durch Advokat Brodbeck, teilte am 6. März 2012 mit, dass er einer Sistierung des Verfahrens nicht zustimmen könne. Die VB B.____ wolle erst nach Vor- liegen eines Kantonsgerichtsentscheids über die Obhut entscheiden und es fänden zwischen der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde und dem Beigeladenen auch keine Ge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht spräche mehr statt. Am 8. März 2012 liess sich auch die Beschwerdeführerin, erneut vertreten durch Advokatin Bertschi, vernehmen und sprach sich gegen eine Sistierung des Verfahrens aus. Zudem wurde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin schon sei dem 6. Dezember 2011 nicht mehr in der Klinik befände und sich ihr Gesundheitszustand so verbessert habe, dass sie ihr Studium wieder aufnehmen könne. Mit Schreiben vom 12. März 2012 sprach sich schliesslich auch das KVA gegen eine Sistierung des Verfahrens aus.
Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2012 wurde der Fall dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen. Zudem wurde eine Anhörung des Kindes angeordnet und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Bertschi bewilligt.
D. Die Anhörung von D.____ durch Franziska Preiswerk-Vögtli, Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts, und Marion Wüthrich, Gerichtsschrei- berin i.V., fand am 4. Mai 2012 statt.
E. An der heutigen Hauptverhandlung werden die Beschwerdeführerin, C.____ als Beige- ladener, G.____ von der VB B.____ und H.____ vom KVA sowie F.____ als Auskunftsperson befragt. Auf ihre Aussagen wird soweit notwendig in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Parteien halten an ihren bisherigen Anträgen und wesentlichen Begründungen fest, stellen jedoch jeweils weitere Begehren. Von der Beschwerdeführerin wird beantragt, dass eventualiter das Verfahren auszustellen und ein fachliches Gutachten in Auftrag zu geben sei. Das KVA stellt den Antrag, dass eventualiter festzustellen sei, dass der angefochtene Entscheid zum damaligen Zeitpunkt richtig gewesen sei und vom Beigeladenen wird der zusätzlichen An- trag gestellt, dass eine kinderpsychiatrische Abklärung in Auftrag zu geben sei und diese Dr. I.____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik [KJPK] Basel zu erteilen sei. Zu- dem reichen die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreter des Beige- ladenen weitere Unterlagen ein.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kan- tonsgericht die Zuständigkeit nicht durch andere Gesetze entzogen ist. Gemäss § 43 Abs. 2 VPO ist das Kantonsgericht weiter zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Ent- scheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfas- sung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen.
1.2 Nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das KVA die Aufsichtsbehörde für das Vormundschaftswesen und gemäss Art. 420 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 63 lit. c EG ZGB zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbe-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörde. Gemäss § 65 EG ZGB beurteilt das Kantonsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen. Das angerufene Kantonsge- richt ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des KVA vom 9. Dezember 2011 zuständig. Auf die im Übrigen gemäss §§ 43 ff. VPO form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt, weshalb das Gericht im Anschluss an die Parteiverhandlung eine geheime Urteilsberatung durchführt. Das in dieser Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, nach § 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet.
Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO hingegen nur bei Verfügun- gen betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, bei Entscheiden über die Anordnung oder Aufhebung von Entmündigungen sowie bei Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten vor- gesehen. Aufgrund von § 45 VPO hätte das Kantonsgericht vorliegend somit keine Ermessens- kontrolle. Im vorliegenden Fall ist jedoch Art. 420 Abs. 2 ZGB zu beachten, gemäss welchem gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann. Diese bundesrechtliche Beschwer- denorm gelangt nur zur Anwendung, soweit das Bundesrecht einen Entscheid in die Zuständig- keit der vormundschaftlichen Behörden verweist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich die ent- sprechende Bundesnorm im Vormundschaftswesen im engeren Sinn oder in einem anderen Rechtsgebiet findet. Somit unterliegen der Beschwerde auch Entscheide, welche das ZGB in anderen Bereichen der Vormundschaftsbehörde zuweist, namentlich im Bereich des Kindes- schutzes (vgl. Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schwei- zerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Auflage, Basel/Genf/München 2010 [Basler Kommentar], Rz. 2 und 13 zu Art. 420 ZGB). Gründet die Zuständigkeit der Vor- mundschaftsbehörde hingegen auf kantonalem Recht, so sind die Kantone in der Regelung der Rechtsmittel – im Rahmen der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze – frei (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 420 ZGB). Sieht ein Kanton zwei Aufsichtsbe- hörden vor, so grenzt er ihre Zuständigkeiten gegeneinander ab. Damit entscheidet er auch darüber, ob die Beschwerde von der einen an die andere Behörde weitergezogen werden kann oder nicht. Sofern aber eine Beschwerde im Sinne von Art. 420 Abs. 2 ZGB an die obere In- stanz zugelassen wird, handelt es sich nicht um ein vom kantonalen Recht ausgestaltetes Rechtsmittel, sondern um eine den bundesrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Vormund- schaftsbeschwerde. Die Schutzbedürftigkeit der von vormundschaftlichen Massnahmen betrof- fenen Personen erfordert es nun aber, dass die Aufsichtsbehörde die Entscheide sowohl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als auch hinsichtlich ihrer Angemessenheit prüft. Mit Blick auf die Tragweite der staatlichen Eingriffe, um die es beim Vormundschaftsrecht in der Regel geht, steht die materielle Richtigkeit gegenüber einer formellen, prozessualen Richtigkeit im
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vordergrund (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 420 ZGB; vgl. zum Ganzen auch Thomas Geiser, Die Aufsicht im Vormundschaftswesen, in: Zeitschrift für Vor- mundschaftswesen [ZVW] 1993 S. 201 ff.). Das KVA als Aufsichtsbehörde muss im Beschwer- deverfahren nach Art. 420 ZGB also eine Ermessensüberprüfung vornehmen. Das Gebot eines einfachen und damit auch möglichst einheitlichen Verfahrens verlangt, dass das Rechtsmittel an die zweite Aufsichtsbehörde den gleichen Grundsätzen folgt, wie dasjenige an die erste Auf- sichtsbehörde. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass das Kantonsgericht als zweite Aufsichts- behörde im vorliegenden Fall über die gleiche, mithin umfassende Kognition verfügt wie das KVA (vgl. zum Ganzen das Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht [KGE VV] vom 23. Juni 2010 [810 09 469] E. 4.2 sowie KGE VV vom 5. Dezember 2007 [810 07 246] E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1 In einem ersten Schritt ist die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Kindes zu prüfen.
4.1.1 Gemäss Art. 314 Ziff. 1 ZGB sind Kinder vor dem Erlass von Kindesschutzmassnah- men in geeigneter Weise durch die Vormundschaftsbehörde oder durch die beauftragte Dritt- person persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen spre- chen (vgl. auch Art. 144 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich hierbei um die innerstaatliche Kodifizie- rung des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes, wonach Kinder anzuhören sind, wenn ein Ge- richts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (vgl. Christoph Häfeli, Die Auf- hebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: ZVW, 56 1-2/2001 S. 111 ff., S. 122). Ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (vgl. BGE 124 III 93 E. 3a). Die Kinder sind jedoch nicht zwingend persönlich anzuhören, sondern lediglich in ange- messener Weise. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Um- ständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. BGE 124 III 90 E. 3b und 3c, 124 II 368 E. 3c). Eine Anhörung des Kindes ist nur dann zu unter- lassen, wenn sie auch unter Beizug einer Fachperson sinnlos bleibt (vgl. Alexandra Rumo- Jungo, Die Anhörung des Kindes, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 1999, S. 1578 ff., S. 1582). Auf die Anhörung kann aus wichtigen Gründen verzichtet werden, wobei auf die kon- kreten Umstände abzustellen ist. Als wichtige Gründe fallen unter anderem die glaubwürdige Ablehnung der Anhörung durch das Kind selbst sowie die Gefahr einer Beeinträchtigung der (psychischen) Gesundheit des Kindes in Betracht. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass eine dringliche Massnahme anzuordnen ist und dabei nicht genügend Zeit für die Vorbe- reitung einer kindergerechten Anhörung bleibt. Allerdings muss in diesem Fall die Anhörung im Verlauf des Verfahrens und vor weiteren Anordnungen nachgeholt werden (vgl. Alexand- ra Rumo-Jungo, a.a.O., S. 1582).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
4.1.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Kind vor der Anordnung und Durchfüh- rung der Kindesschutzmassnahmen nicht angehört wurde. Die VB B.____ bestätigt dies in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2011 zuhanden des KVA ausdrücklich und begründet es damit, dass eine Anhörung durch den Leiter der Sozialen Dienste B.____ parallel zu einer An- hörung der Kindseltern durch Vertreter der VB B.____ geplant gewesen sei. Da die Anhörung der Kindsmutter am 1. September 2011 nicht habe stattfinden können, sei bewusst auf eine vorgängige Anhörung des Kindes verzichtet worden. Dem angefochtenen Entscheid vom
4.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, da diese vor dem Entzug der elterlichen Obhut nicht angehört wurde und sie auch zur Honorarnote des Rechtsvertreters der gegnerischen Partei nicht hat Stellung nehmen können.
4.2.1 Das Recht angehört zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV. Es dient ei- nerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergeb- nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 123 I 66, 123 II 183 f., 122 I 55). Die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dies unabhängig davon, ob die frag- lichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 853 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann aber eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren „ge- heilt“ werden. Dies ist dann zulässig, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wurde, die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, mithin
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Ermessensüberprüfung möglich ist und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (vgl. BGE 122 II 286 f. E. 6b; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O., S. 855 mit weiteren Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus- nahme bleiben (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen).
4.2.2 Vorliegend ist wiederum unbestritten, dass die Kindsmutter vor der Anordnung des Entzugs der elterlichen Obhut nicht angehört wurde. Unbestritten ist auch, dass die VB B.____ mehrfach versucht hat, mit der Kindsmutter einen Anhörungstermin zu vereinbaren, so bei- spielsweise für den 1. September 2011 in der KPK Liestal. Dort ist der VB B.____ jedoch ein Arztzeugnis übergeben worden, welches bescheinigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit nicht an der Anhörung teilnehmen könne. Eine Verschiebung des Termins sei seitens der Beschwerdeführerin weder angesprochen noch verlangt worden. Da eine vorgängi- ge Anhörung somit aufgrund der Umstände nicht möglich war, jedoch eine zeitliche Dringlichkeit bestand, ist nicht zu beanstanden, dass die VB B.____ vor Erlass der Verfügung darauf verzich- tete.
4.2.3 Ob die Honorarnote des Gegenanwalts der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur vorgängigen Stellungnahme hätte zugestellt werden müssen, kann offen gelassen werden. Gemäss der Rechtsprechung kann eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Das KVA verfügt über eine umfassende Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen und kann insbesondere auch die Angemessenheit des Einspracheent- scheides überprüfen. Auch bezüglich der Mitwirkungsrechte der Parteien im Verfahren vor dem Kantonsgericht und im Einspracheverfahren beim KVA ergeben sich gegenüber dem erstin- stanzlichen Verfahren keine Einschränkungen, weshalb eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung einer Heilung zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin, die mittlerweile im Besitz der Honorarnote zu sein scheint, hatte sowohl im Einspracheverfahren als auch im vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgericht die Gelegenheit, zur gegenparteilichen Hono- rarnote Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann somit durch das Verfahren vor Kantonsgericht als geheilt gelten.
5.1 Gemäss § 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 liegt Befangenheit vor, wenn die Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum Dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbun- den ist (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Einer befangenen Person fehlt die innere Unabhängigkeit, sie ist nicht mehr in der Lage, frei zu entscheiden (vgl. Benja-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht min Schindler, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 6 mit Hinweisen). Da es sich bei der Befangenheit um einen inneren Gemütszustand handelt, können definitionsgemäss nur natürliche Personen befangen sein. Dementsprechend hat sich gemäss Praxis ein Ausstandsbegehren immer gegen eine einzelne, natürliche Person zu richten, nie gegen eine Gesamtbehörde. Dass Ausstandsbegehren gegen eine Gesamtbehörde nicht zulässig sind, schliesst indessen nicht aus, dass in seltenen Aus- nahmesituationen sämtliche Einzelmitglieder einer Behörde befangen sein können. Entspre- chend ist ein gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Begehren als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde zu werten (vgl. Benjamin Schindler, a.a.O., S. 75 ff.).
5.2 Im Bereich der Kindesschutzmassnahmen sind grundsätzlich die vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Die Beschwer- deführerin macht geltend, dass sich eine Befangenheit der Gemeinde B.____ und des Erzie- hungsbeistands dadurch ergebe, dass der Kindsvater Mitglied der Rechnungs- und Geschäfts- prüfungskommission B.____ sei. Insbesondere zeige sich die mangelnde Neutralität beim über- eilten Obhutsentzug, welcher lediglich aufgrund der Angaben des Vaters erfolgt sei.
5.3 Vorliegend kommt einzig der offen formulierte Ausstandsgrund der persönlichen Inte- ressen oder der Auffangtatbestand der besonderen Umstände in Betracht. Dabei erscheint ein persönliches Interesse sämtlicher Einzelmitglieder der VB B.____ am Ausgang des Verfahrens jedoch als unwahrscheinlich und vermag eine Ausstandspflicht der durch das Gesetz bestimm- ten VB nicht zu begründen. In Fällen, wo kein im Gesetz explizit genannter Ausstandsgrund vorliegt, ist sodann entscheidend, ob Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so dass ein korrektes Verfahren nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. zu der dem § 8 Abs. 1 VwVG BL entsprechenden Bestimmung im Bundesrecht, Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom 20. Dezember 1986, Benja- min Schindler, a.a.O., S. 91 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nicht vor. Anzumerken ist insbesondere, dass vor dem Entscheid über die vorübergehende Obhutszuteilung zwar nur der Kindsvater angehört wurde, dies jedoch nicht einer fehlenden Neutralität der VB B.____ zuzu- schreiben ist. Vielmehr ist dieses Vorgehen mit den zuvor geschilderten Umständen zu begrün- den, aufgrund derer die Kindsmutter für eine Anhörung nicht zu erreichen war. Die VB B.____ ist der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission weder unterstellt noch von ihr abhängig. Entsprechend ist eine Befangenheit sämtlicher Einzelmitglieder der VB B.____ zu verneinen und damit auch eine Befangenheit des Erziehungsbeistands, welcher lediglich im Auftrag der VB B.____ handelt und weder der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission noch dem Kindsvater als Kommissionsmitglied unterstellt ist.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die Kindesschutzmassnahmen des ZGB umfassen vier nach ihrer Schwere abgestufte Eingriffe in die elterliche Gewalt. Art. 307 ZGB erwähnt „geeignete Massnahmen“, Art. 308 und 309 ZGB regeln die Beistandschaft, Art. 310 ZGB sieht die Aufhebung der elterlichen Obhut vor und Art. 311 und 312 ZGB führen als schwerste Massnahme die Entziehung der elterlichen Sorge an (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 447 ff.). Die elterliche Sorge ist die umfassende Zuständigkeit, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Hingegen bleibt unklar, was mit dem Begriff der Obhut gemeint ist. Die Obhut hat zwei Seiten, eine rechtliche und eine faktische. Das eine ist die Kompetenz zur Festlegung des Aufenthaltsortes (rechtliche Obhut) und das andere die Ausübung der tägli- chen Sorge, namentlich die faktische Obhut (vgl. Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Fam Kommentar Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Rz. 1 zu Art. 176). Steht die elterliche Sor- ge unverheirateten Eltern gemeinsam zu, kommt bei getrenntem Wohnsitz der Eltern die alter- nierende Obhut (vom Bundesgericht als alternative Obhut bezeichnet, vgl. BGE 123 III 452 E. 3c) in Frage (vgl. Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 298a). Diese wechselseitige Obhut entspricht der Betreuungsregelung. Wer für eine bestimmte Zeit vereinba- rungsgemäss für die Betreuung zuständig ist, muss die Obhut inne haben, andernfalls eine Betreuung gar nicht wahrgenommen werden kann. Zum anderen wird vertreten, dass bei ge- meinsamer Sorge und wechselseitiger Betreuung des Kindes keine alternierende Obhut vorlie- ge, sondern rechtlich eine gemeinsame Obhut mit alternierender Betreuung (vgl. Rolf Vetterli, a.a.O, Rz. 6 zu Art. 176). Selbst bei gemeinsamer Obhut (anstelle einer wechselseitigen) muss die Vormundschaftsbehörde, um das Kind zu schützen, im Streit die Obhut einem Elternteil ent- ziehen können, wenn dies notwendig erscheint. Gestützt auf Art. 310 ZGB kann deshalb die Vormundschaftsbehörde die Obhut entziehen, ohne dass der obhutsberechtigte Elternteil zugleich das Sorgerecht verliert. Durch den Entzug der Obhut geht einzig das Recht verloren, über den Aufenthalt und die Unterbringung des Kindes zu entscheiden.
6.2 Durch die Verfügung der VB B.____ vom 1. September 2011 wurde das Sorgerecht nicht berührt. Die Verfügung regelt nur die Obhut, weshalb das Sorgerecht nach wie vor beiden Kindseltern gemeinsam zusteht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Obhut sei nicht zugeteilt und damit nicht geregelt gewesen, weshalb es der VB B.____ verwehrt gewesen sei, die Obhut überhaupt zu entziehen, gehen dabei fehl. Der Obhutsentzug ist in Art. 310 ZGB aus- drücklich vorgesehen. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführerin die Obhut alleine oder zusammen mit dem Kindsvater zustand, ist das Vorgehen der VB B.____ rechtlich nicht zu be- anstanden. Nichts anderes ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In seinem Entscheid vom 4. Januar 2012 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Begehren eines Elternteils bei unverheirateten Eltern um Übertragung der Obhut auf sich alleine voraussetze, dass eine gemeinsame elterliche Sorge bestehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_721/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1). Dies bedeutet nichts anderes, als dass im Normalfall bei gemein- samer Sorge auch eine gemeinsame Obhut besteht, die eben im Streitfall von der Vormund- schaftsbehörde neu geregelt werden kann und muss. Die VB B.____ ging vorliegend indessen nicht soweit, dass sie die Obhut dem Kindsvater übertrug, sondern entzog diese lediglich der Kindsmutter und brachte das Kind nur vorläufig beim Kindsvater unter − ohne ihm die Obhut zuzuweisen. Ferner setzte die VB B.____ einen Erziehungsbeistand ein und wies diesen an,
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Bericht zu verfassen, bevor über den noch offenen Entscheid der Obhutszuteilung ein Beschluss gefällt wird. Mit diesem Vorgehen beging die VB B.____ keine Rechtsverletzung.
7.1 Voraussetzung für die Wegnahme und Fremdplatzierung eines Kindes an einem Drit- tort ist eine derart ernsthafte Gefährdung des Kindswohls, dass diese weder durch geeignete Massnahmen nach Art. 307 ZGB noch durch eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB allein abgewendet werden kann. Dazu muss der Nachweis erbracht wer- den, dass die Gefährdung nur durch die Massnahme der Aufhebung der elterlichen Obhut be- hoben werden kann. Die Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Mög- lichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vo- rauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rz. 27.14). Dennoch will Art. 310 ZGB, wie die anderen Kindesschutzmassnahmen, in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern. Festzuhalten bleibt dabei, dass die Eltern grundsätzlich einen Anspruch auf persön- lichen Verkehr (Art. 273 ZGB) haben, soweit er ihnen nicht gerade aus Gründen, die zur Anord- nung der Massnahme geführt haben, zu versagen ist (vgl. ZVW 49/1994, Rz. 1, S. 22).
7.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Verwaltungsbehörde ermittelt den Sach- verhalt von Amtes wegen (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 VwVG BL; vgl. auch Helmut Henkel, Die An- ordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 157 ff.). Auch das Gericht stellt im Rahmen einer Beschwerde gegen angeordnete Kindesschutzmass- nahmen nach Art. 307 ff. ZGB von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 12 Abs. 1 VPO). Die Verwaltungsbehörde darf eine Tatsache erst dann als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn sie von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als un- wahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 289). Zur Sachverhaltsermittlung kommen im Rahmen der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen insbesondere Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen, Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe, Augenschein und Gutachten als Beweismittel in Frage (vgl. § 9 Abs. 3 VwVG BL und § 12 Abs. 2 VPO). Die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte haben aber zu beachten, dass insbesondere kinderpsychiatrische Gutachten einschneidende Auswirkungen für alle Be- teiligten (Eltern und Kinder) haben. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Ver- waltungsrecht muss daher zuerst versucht werden, den Sachverhalt mit weniger einschneiden-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Mitteln abzuklären. Ein kinderpsychiatrisches Gutachten darf nicht ohne vorherige Anhö- rung und Ausschöpfung möglicher weniger eingreifender Ermittlungen angeordnet werden (vgl. Cyril Hegnauer, a.a.O., Rz. 27.63 mit Hinweis).
7.3 Bezüglich der von der Vormundschaftsbehörde geltend gemachten Gefährdung des Kindes macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass sie das Kind nicht gefährdet habe, indem sie sich mit ihm ins Frauenhaus begeben habe. Vielmehr habe sie das Kind an einen sicheren Ort gebracht. Im Frauenhaus habe es kompetente Betreuerinnen, welche tag- täglich Mütter mit ihren Kindern aufnehmen und es gebe dort auch spezielle Kinderbetreuerin- nen. Die VB B.____ und das KVA als Beschwerdegegnerinnen machen demgegenüber geltend, dass die Gefährdung des Kindswohls in der Unbeständigkeit und der fehlenden Konstanz und Stabilität im Leben des Kindes bestanden habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Kindsmutter das Kind von der Schule habe beurlauben lassen, es ins Frauenhaus mitgenommen und dann bei den Eltern seines besten Freundes platziert habe, um sich in die KPK Liestal einzuweisen, sei ersichtlich, dass die Kindsmutter die für seine Entwicklung notwendige stabile und struktu- rierte Umgebung nicht habe bieten können. Es liege dabei nicht im Kindswohl, dass ein Kind über längere Zeit fremd betreut werde. Angesichts der angespannten Situation und den häufi- gen Veränderungen sei es für das Kind wichtig gewesen, dass eine gewisse Konstanz und Sta- bilität in sein Lebensumfeld gebracht und bewahrt würden.
7.4 Weshalb sich die Beschwerdeführerin mit dem Kind ins Frauenhaus begab, ergibt sich nicht aus den Akten und blieb auch anlässlich der heutigen Parteibefragung unklar. So führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie aufgrund der durch den Kindsvater bei der VB B.____ anhängig gemachten Begehren in Panik geraten sei. Die Beschwerdeführerin begab sich am 26. August 2011 ins Frauenhaus und liess sich am 30. August 2011 in die Klinik ein- weisen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, erscheinen dabei die vielen Wechsel des Aufenthaltsorts innert kurzer Zeit als besorgniserregend. So wurde das Kind in einer fluchtartig anmutenden Art und Weise von der Beschwerdeführerin aus der Schule genommen und inner- halb von vier Tagen an zwei dem Kind unbekannte Orte gebracht. Dabei ist zwar zu vermuten, dass das unberechenbar erscheinende Verhalten der Kindsmutter auf deren damaligen Ge- sundheitszustand zurückzuführen ist. Da die Ursache einer Gefährdung jedoch unerheblich ist (vgl. Cyril Hegnauer, a.a.O., Rz. 27.14), vermag die Erkrankung der Kindsmutter nichts daran zu ändern, dass die sich daraus ergebende Unbeständigkeit nicht mit dem Kindswohl zu ver- einbaren ist. Aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter konnte eine erneute Umplatzierung nicht ausgeschlossen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die VB B.____ − wie aus den Akten entnommen werden kann − den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes jeweils nur mit zeitlicher Verzögerung in Erfahrung bringen konnte. Der von der Beschwerdeführerin gewählte erste Un- terbringungsort im Frauenhaus ist dabei für sich alleine betrachtet nicht geeignet, einen Obhut- sentzug zu begründen, hingegen das Zurücklassen des Kindes bei der Familie seines besten Freundes schon. Dies insbesondere, da das Kind − wie die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt − die Eltern seines Freundes nicht gekannt hat. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, bevor sie sich in die Klinik einweisen liess, um eine Betreuung bemüht war, wie die Beschwerdeführerin jedoch heute ausführt, hatte sie keine Vorstellung darüber, für wie lange sie ihr Kind bei den Eltern des Freundes belassen wür-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht de. Zumindest eine längere Zeit andauernde Unterbringung des Kindes bei ihm unbekannten Dritten ist unter dem Aspekt des Kindswohls nicht tragbar. Aufgrund ihres Klinikaufenthaltes war die Beschwerdeführerin nachweislich nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern und ihm die notwendige Fürsorge zu erteilen. Dabei war zum damaligen Zeitpunkt auch nicht abzuse- hen, wie lange die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Mutter nicht würde nachkommen können. Da mit der Beschwerdeführerin selbst in den Klinikräumlichkeiten kein Gespräch statt- finden konnte, musste die VB B.____ davon ausgehen, dass es sich um eine schwerere Er- krankung handelte, was bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen war. Aufgrund der darge- legten Umstände steht somit fest, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Obhutsentziehung das Kindswohl gefährdet war. In Anbetracht der sich zum damaligen Zeitpunkt darlegenden Um- stände ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die VB B.____ eine Gefährdung des Kindswohls angenommen hat.
8.1 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob der Entzug der elterlichen Obhut sich auf das nach den konkreten Umständen Nötige beschränkt und die mil- deste im Einzelfall erfolgsversprechende Massnahme dargestellt hat (Proportionalitätsprinzip). Als mildere Massnahmen gegenüber dem Entzug der elterlichen Obhut kommen "geeignete Massnahmen" nach Art. 307 ZGB oder auch die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB in Betracht. Bei der Beurteilung der Proportionalität einer Massnahme ist nicht nur die Schwere des Eingriffs im Moment, sondern sind auch die Perspektiven der Bewahrung oder Wiederherstellung des Kindswohls bei einem allfälligen Aufschub in der Abwägung einzubeziehen (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 307).
8.2 Im vorliegenden Fall wurde der Entzug der elterlichen Obhut kombiniert mit der Errich- tung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie der vorläufigen Platzierung beim Kindsvater verfügt. Diese Kombination des Obhutsentzugs mit einer Beistandschaft ist zulässig, soweit sie in der Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirkten (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 307). Wie hiervor ausgeführt, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass behördliche Mass- nahmen nur zulässig sind, soweit die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, dass einer Mutter, welche in einem "normalen" Krankenhaus hospitalisiert sei, die Obhut auch nicht gleich entzogen werde. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass nicht jede Unzulänglichkeit ein behördliches Eingreifen rechtfertigt. Insbesondere erübrigt sich ein Eingreifen, wo zwar ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder wegen persönlichen Schwierigkeiten ausfällt, der andere aber die elterlichen Aufgaben dennoch genügend wahr- nehmen kann (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 307). Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die VB B.____ aufgrund der in den Wochen zuvor einge- reichten Begehren der Kindseltern bezüglich des persönlichen Verkehrs und bezüglich Mass- nahmen des Kindesschutzes bereits über einen längeren Zeitraum involviert war. Spätestens
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund der Gefährdungsmeldung des Kindsvaters am 26. August 2011 standen die Behörden damit in der Pflicht einzugreifen. In ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin insbe- sondere, dass ihr die Obhut nicht aufgrund ihres Aufenthalts in der Klinik entzogen worden war, sondern aufgrund der zuvor entstandenen Unbeständigkeit, welcher sie das Kind ausgesetzt hatte. Indem sie das Kind von der Schule abmeldete und es schliesslich für unbestimmte Zeit in die Obhut der Familie des besten Freundes des Kindes übergab, hat die VB B.____, respektive das KVA, zu Recht den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeit- punkt überfordert und nicht in der Lage war, das Wohl des Kindes zu garantieren. Da die Kindsmutter ihren elterlichen Pflichten somit − wenn auch krankheitsbedingt − nicht mehr nach- kommen konnte und aufgrund der aktenkundigen zwischen den Kindseltern bestehenden Diffe- renzen, musste die Behörde handeln.
8.3 Jede Anordnung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung voraus. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist zu beachten, dass der Obhutsentzug zweifellos ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin als Mutter darstellt. Auf der anderen Seite ist aber zu betonen, dass zum Wohle des Kindes die mildeste im Einzelfall erfolgsversprechende Massnahme zu treffen ist. Die Massnahme sollte also nicht nur so schwach wie möglich, sondern auch so stark wie nötig sein (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 307 mit Hinweisen). Auf- grund des dargelegten Verhaltens der Beschwerdeführerin, dem Umstand, dass auch in der Klinik kein Gespräch möglich gewesen war und der Gefährdungsmeldung des Kindsvaters, musste die Vormundschaftsbehörde eingreifen und die Betreuung des Kindes umgehend si- cherstellen. Somit war der Entzug der elterlichen Obhut der Beschwerdeführerin und die Errich- tung einer Beistandschaft geeignet und notwendig, das Kindswohl zu gewährleisten. Zudem war die Massnahme der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Tatsachen, dass das Kind vorläufig beim Kindsvater platziert wurde und es nicht in einer Anstalt nach Art. 314a ZGB untergebracht werden musste, lassen die Massnahme als weniger einschneidend erscheinen, zumal mit die- ser Lösung zumindest die Beziehung des Kindes zum Vater aufrechterhalten werden konnte.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsvater schwerlich mit den von der Kindsmutter vorgenommenen und eher planlos erschei- nenden Unterbringungswechsel verglichen werden.
10.1 Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob der Obhutsentzug heute und in absehbarer Zu- kunft aufrechterhalten werden muss. Bei der Würdigung der Akten fällt dabei auf, dass in der Verfügung der VB B.____ vom 1. September 2011 der Beistand mit der Aufgabe betraut wurde, bis spätestens Ende November 2011 einen Bericht zur Frage des zukünftigen Aufenthalts und der Betreuung des Kindes zu verfassen und eine entsprechende Empfehlung zuhanden der Vormundschaftsbehörde abzugeben. Wie der Beistand anlässlich der heutigen Parteiverhand- lung zu Protokoll gibt, habe es nach dem Klinikaustritt der Kindsmutter erst so ausgesehen, als ob gemeinsam mit den Kindseltern eine konsensuale Lösung bezüglich des Besuchsrechts ge- funden werden könne, weshalb er um eine Fristverlängerung für die Abgabe seines Berichts bis März 2012 beantragt habe. Er habe dann zwar die für den ihm aufgetragenen Bericht notwen- digen Abklärungen, insbesondere bei der Schule, vorgenommen und den Bericht auch verfasst, jedoch hätte die VB B.____ mit Verweis auf das vorliegende Beschwerdeverfahren diesen dann nicht mehr eingefordert. Weshalb die VB B.____ und das KVA nach Anordnung der Kindes- schutzmassnahmen zugewartet haben und keine weiteren Abklärungen betreffend das weitere Vorgehen vorgenommen worden sind, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die VB B.____ und das KVA erklären ihr Zuwarten heute damit, dass sie auf eine Lösung seitens des Gerichts ge- wartet hätten.
10.2 Was die gegenwärtige Situation betrifft, kann Folgendes festgehalten werden: Nach Auskunft der Kindseltern und dem Beistand besteht seit dem Klinikaustritt der Kindsmutter eine je hälftige Betreuung beider Elternteile. Jedoch sei die Beziehung zwischen der Beschwerde- führerin und dem Kindsvater nach wie vor sehr belastet, da sich die Eltern weiterhin in einem Machtkampf um das Kind befänden. Der Beistand führt aus, dass sich das Kind in einem gros- sen Loyalitätskonflikt befinde und eine definitive Lösung brauche. Einzig der Schulbesuch be- deute für das Kind Neutralität. Wäre bekannt, wer von den Eltern bestimmen dürfe, wären die Machtverhältnisse klar. Wie die Anhörung des Kindes vor Kantonsgericht ergeben hat, wünscht sich das Kind, dass es alle zwei Wochen bei seinem Vater und sonst bei der Kindsmutter, bei der es schon früher gewesen sei, sein könne. Allerdings hält der Beistand an der heutigen Ver- handlung fest, dass der persönliche Verkehr mit dem Kindsvater nicht mehr gesichert wäre, hätte die Kindsmutter die Obhut über das Kind und dass die Kindsmutter die Obhut möglicher- weise als Druckmittel verwenden würde. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das Kind am Nachmittag oft nicht zur Schule gehe, wenn es von der Kindsmutter betreut werde, obwohl es am Morgen noch nicht krank gewirkt habe. Zudem habe die Schule gemeldet, dass das Kind morgens, wenn es vom Vater komme, aufgestellt sei und am Nachmittag in der Schule nach dem Mittagessen bei der Kindsmutter sehr belastet wirke. Wie eine E-Mail der Schulleitung vom 22. Mai 2012 belegt, sorgt auch die Schule sich um das Wohlergehen des Kindes und hat eine entsprechende Meldung an den Beistand gemacht. Im heutigen Zeitpunkt kann somit nicht da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dem Kind stabile Verhältnisse bieten, insbesondere einen regelmässigen Schulbesuch gewährleisten kann. Da die momentane Be- suchsregelung dem Kind einen regelmässigen Kontakt mit der Beschwerdeführerin gewährleis- tet, erscheint ein Beibehalten der getroffenen Regelung betreffend die Platzierung beim Kinds-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht vater weiterhin angezeigt und eine sofortige Umplatzierung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, nach dem Gesagten nicht im Sinne des Kindswohls. Dies insbesondere solange, bis die VB B.____ die notwendigen Abklärungen betreffend das weitere Vorgehen getroffen hat. Selbst wenn aber zur Zeit die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs noch gegeben sind und eine Rückverbringung des Kindes zu seiner Mutter nicht angebracht ist, hat die VB B.____ periodisch zu überprüfen, ob die Massnahmen noch notwendig sind. Sobald der in der Verfügung vom 1. September 2011 angeordnete Bericht zur Verfügung steht und eine klare Empfehlung betreffend den zukünftigen Aufenthalt und die Betreuung des Kindes vorliegt, hat die VB B.____ die bisherige Regelung den gewonnenen Erkenntnissen anzupassen. Die Vormundschaftsbehörde ist denn auch gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die Massnah- men zum Schutze des Kindes einer neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geän- dert haben. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig oder zu- mutbar, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse des Kindes an Kontinuität und Stabilität höher zu gewichten ist als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Wiederzutei- lung der Obhut und dem Wunsch des Kindes, bei der Kindsmutter zu wohnen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid des KVA vom 9. Dezember 2011 zu bestätigen.
Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Dem Beigeladenen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'885.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. Das Kantonale Vormundschaftsamt hat der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen in der Erwägung 4.2.3 eine Parteient- schädigung in der Höhe von pauschal Fr. 250.-- zu bezahlen. Zufolge der Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die restliche Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 4'576.60 (inkl. 8% Mehrwertsteuer und Auslagen, wobei die Auslagen für Kopien auf die bei unentgeltlicher Rechtspflege praxisgemäss gewährten Fr. 0.50 gekürzt werden) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Beigeladenen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'885.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be- schwerdeführerin zugesprochen.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädi- gung in der Höhe von pauschal Fr. 250.-- zu Lasten des Kantonalen Vormundschaftsamtes zugesprochen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 4'576.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.