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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 21. Mai 2012 (460 12 30)
Strafrecht
Führerflucht etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Advokatur & Rechtsbe- ratung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Führerflucht etc. Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezem- ber 2011
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Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft A.____ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen Führerflucht, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Das Verfahren wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung wurde man- gels gültiger Strafanträge eingestellt (Ziff. 2) und die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kos- ten des Vorverfahrens von CHF 1'222.– sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.–, wurden dem Beurteilten auferlegt (Ziff. 3). Schliesslich wurden gemäss Ziff. 4 die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'861.25 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Ge- richtskasse entrichtet.
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwältin Daniela Bifl mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung angemeldet.
In seiner Berufungserklärung vom 29. Februar 2012 liess der Beschuldigte unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Staats beantragen, es sei in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2011 unter Überprü- fung aller für das Strafmass relevanten Gesichtspunkte die verhängte Strafe neu festzusetzen, wobei auf eine Geldstrafe in Höhe von maximal 180 Tagessätzen à CHF 10.– zu erkennen und der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Für den Fall, dass das Berufungsgericht die von der Vorinstanz angeordnete Sanktionsart Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen bestätige, sei der Aufschub des Vollzugs anzuordnen (Ziff. 1). Zudem sei der Beschuldigte in Aufhebung der Ziff. 3 des angefochtenen Urteils von der Kostentragungspflicht zu befreien und es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen (Ziff. 2). Schliesslich sei dem Beschuldigten die für das erstinstanzliche Verfahren bewilligte Offizialverteidigung mit der Unterzeichneten als Vertreterin auch für das Berufungsverfahren zu genehmigen und die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren.
C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der beschuldigten Person.
D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2012 dem Be- schuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Daniela Bifl für das zweitinstanzliche
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Verfahren bewilligt. Mit gleicher Verfügung wurde die Staatsanwaltschaft auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.
E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, er- scheint der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin Daniela Bifl, welche sinngemäss an den be- reits gestellten Anträgen festhält.
Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache befragten Beschuldigten sowie auf das Plä- doyer seiner Vertreterin wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafge- richtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2011 ist demgemäss mit Berufung an- fechtbar.
Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurtei- lung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO über- prüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um ge- setzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht eingeschränkt (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Ge- mäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, ge- rügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
Vorliegend hat der Berufungskläger am 12. Dezember 2011 fristgerecht die Berufung angemel- det. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 9. Februar 2012 schriftlich begründet mitgeteilt. Der Berufungskläger reichte mittels Eingabe vom 29. Februar 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Die Berufung ist somit rechtzeitig und
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formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Beschuldigten erhobene Rüge ist zulässig und er ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
II. Materielles
1.1 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmit- telinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechts- mittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9).
1.2 Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe und die Kosten des Verfahrens. Nicht Gegenstand der Berufung bilden demnach die vorinstanz- lich gefällten Schuldsprüche bezüglich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen Führerflucht, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Füh- rerausweises und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln wie auch die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung mangels gültiger Strafanträge (Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie der Kostenentscheid hinsichtlich der amtlichen Ver- teidigung (Ziff. 4). Was die vorinstanzliche Strafzumessung betrifft, so werden überdies die erst- instanzlichen Feststellungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten in der Berufungserklärung vom 29. Februar 2012 ausdrücklich als zutreffend aner- kannt. Hinsichtlich der genannten Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.
2.1 Zu seiner Person befragt gibt der Angeklagte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht an, er lebe immer noch mit B.____ zusammen und werde nach wie vor von der Sozialhilfebehörde der Gemeinde C.____ unterstützt. Er sei gesundheitlich angeschlagen und erhole sich gerade von seiner 13. Operation. Er arbeite nicht, da er ohnehin den grössten Teil seines erzielten Einkommens wieder an das Sozialamt abgeben müsste. Zudem führte der Be- schuldigte aus, er trinke schon seit über einem halben Jahr in der Regel keinen Alkohol mehr, nur noch beim Apéro im Männerchor.
2.2 Vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Strafzumessung abstrakt richtig und korrekt durchgeführt hat. So wur- de auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend einge- gangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte eine Beurteilung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters
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sowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen der Beschuldigte in der Lage ge- wesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzel- nen korrekt dargelegten Zumessungskriterien werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt und im Grundsatz wird bezüglich der Strafzumessung auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 9 bis 12) und nachfolgend bezüglich der einzelnen Rügen jeweils auf die Vorbringen des Berufungsklägers eingegangen.
2.3 Die amtliche Verteidigerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, beim Beschuldigten bestehe ein erhebliches Alkoholproblem. Diese vorinstanzli- che Annahme gründe auf vagen Vermutungen und lasse sich nicht aus der Tatsache ableiten, dass der Beschuldigte frühere Verurteilungen wegen Fahrens im fahrunfähigen Zustand auf- weise, denn diese würden bereits knapp 6 Jahre zurückliegen. Der Umstand, dass der Be- schuldigte keine Therapie durchlaufen habe, vermöge für sich allein nicht den Schluss zu recht- fertigen, die diesbezüglichen Anstrengungen des Beschuldigten seien erfolglos geblieben.
Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ist der Ansicht, dass der Beschuldigte – zu- mindest in jüngster Vergangenheit – ein erhebliches Alkoholproblem hatte. Hiervon zeugen sei- ne zwei Vorstrafen wegen Fahrens in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand (Entscheid des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 19. Januar 2005 sowie Entscheid des Bezirksamts Rheinfelden vom 14. Februar 2006). Überdies wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Be- zirksstatthalteramts Arlesheim vom 17. November 2008 des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig erklärt. Hinzu kommen diverse gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Führerausweisentzüge (vom 26. November 2004 bis zum 25. Januar 2005, vom 8. November 2005 bis zum 7. April 2007 sowie seit dem 19. September 2008 für unbe- stimmte Dauer). Im Polizeirapport vom 7. April 2009 betreffend des Verkehrsunfalls wird über- dies ausgeführt, der Beschuldigte sei den Funktionären der Polizei Basel-Landschaft sowie denjenigen der Gemeindepolizei C.____ wegen seines teils übermässigen Alkoholkonsums bekannt (act. 45). Ebenso dokumentiert das Verhalten des Beschuldigten am Ereignistag, dem 14. März 2009, ein erhebliches Alkoholproblem, denn er gab zu, innert bloss 23 Stunden zu- mindest fünf Mal eine wohl nicht unerhebliche Gesamtmenge Bier konsumiert zu haben. Bezüg- lich der Frage, ob sich das Verhalten des Beschuldigten seither dauerhaft geändert hat, hegt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ernsthafte Zweifel. Der Beschuldigte konsu- miert nach wie vor regelmässig Alkohol, wenn auch in deutlich geringerem Ausmass als früher. Erfahrungsgemäss fällt es einem Betroffenen mit einem derart ausgeprägten Alkoholproblem wie dem Beschuldigten schwer, dieses ohne fachmännische Hilfe auf Dauer überwinden zu können. Der Beschuldigte hat weder eine Therapie begonnen noch auf andere Weise eine Fachkraft beigezogen, insofern zeigt er sich auch heute noch nicht völlig einsichtig. Ob der Be- schuldigte seinen Alkoholkonsum nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens im Griff hat, ist demnach offen. Obige Ausführungen berücksichtigend basiert die vorinstanzliche Fest- stellung, beim Beschuldigten bestehe ein erhebliches Alkoholproblem, folglich keineswegs bloss auf vagen Vermutungen und ist nicht zu beanstanden. Auch aktuell erscheinen die dies-
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bezüglichen Probleme nicht als dauerhaft überwunden. Die betreffenden Einwände des Be- schuldigten gehen daher fehl.
2.4 Die Vorinstanz geht von einem insgesamt erheblichen Verschulden des Beschuldigten aus. Grund für seine Delinquenz sei keine Notlage gewesen, vielmehr habe er sich aus freiem Willen für das Unrecht entschieden und sich aus reiner Bequemlichkeit über die Administrativ- massnahme des Führerausweisentzugs hinweggesetzt. Die gesamte Verhaltensweise des Be- schuldigten habe lediglich dem Schutz seiner egoistischen Interessen gedient. Dabei habe er nicht nur zahlreiche Personen abstrakt gefährdet, sondern auch tatsächlich verletzt. Sowohl in Bezug auf seine Taten als auch auf seine Trinksucht habe sich der Beschuldigte als uneinsich- tig und unbelehrbar erwiesen.
Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er habe indirekt aus einer wirtschaftlichen Not- lage heraus gehandelt, wobei die Missachtung des Führerausweisentzugs in wenigen Einzelfäl- len ausschliesslich im Zusammenhang mit der Verrichtung der geringfügigen Erwerbstätigkeit erfolgt sei.
Entgegen diesen Vorbringen ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass die vom Berufungsklä- ger vorgenommenen Fahrten aus nichtigem Anlass und aus reiner Bequemlichkeit erfolgten. So verwendete er den von D.____ ausgeliehenen Wagen beim Vorfall vom 14. März 2009 – trotz entzogenem Ausweis – nach eigenen Angaben, um Käse einzukaufen sowie zur Fahrt zum Clubrestaurant des Hundesports C.____ (vgl. act. 95 und Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Prot.] S. 9 f.). Die inkriminierte Fahrt vom 14. März 2009 stand daher augenscheinlich in keinerlei Zusammenhang mit der Verrichtung der geringfügigen Er- werbstätigkeit. Überdies sei angemerkt, dass der Beschuldigte selbst bei der Ausübung seiner Nebenerwerbstätigkeit, dem Zeitungsaustragen, nicht zwingend auf ein Motorfahrzeug ange- wiesen war, wie er selber vor den Schranken des Kantonsgerichts zugestanden hat (vgl. Prot. S. 6). Den vom Berufungskläger vorgebrachten Einwänden fehlt vor diesem Hintergrund jegli- che Grundlage.
2.5 Der Beschuldigte ist des Weiteren der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von ei- nem erheblichen Verschulden aus. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit in Bezug auf die Trinksucht sowie auf die begangene Tat sei nicht haltbar, zumal das Strafgericht selbst die unstreitige Ko- operationsbereitschaft des Beschuldigten im Verfahren hervorhebe. Es sei vorliegend insbe- sondere zu beachten, dass der persönliche Schuldvorwurf betreffend den Tatbestand der Füh- rerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG gerade einmal die umstrittenen Voraussetzungen einer fahrlässigen Tatbegehung erfülle. Der Beschuldigte habe sich nicht bewusst und "aus freiem Willen" über seine Abklärungspflicht aus Art. 92 SVG hinweggesetzt, sondern er habe sich ge- rade in der Annahme, dass sich keine Verletzten im angefahrenen Wagen befunden hätten, vom Unfallort entfernt.
Wie bereits festgehalten wurde, erfolgten die Fahrten, für welche der Berufungskläger vorlie- gend zu verurteilen ist, aus nichtigem Anlass, mithin aus reiner Bequemlichkeit. Der Beschuldig-
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te setzte sich aus rein egoistischen Gründen wiederholt über den ihm auferlegten und auf sein einschlägiges Verhalten zurückzuführenden Führerausweisentzug mit Wirkung ab 19. September 2008 hinweg, wie er dies bereits bei früheren Führerausweisentzügen tat. Durch seinen kontinuierlichen Alkoholkonsum, verbunden mit den anschliessenden Autofahrten, hat er mehrfach die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur in abstrakter, sondern aufgrund der verletzten Personen auch in ganz konkreter Weise gefährdet. Dem Beschuldigten war bestens bekannt, dass ihm der Führerausweis mit Wirkung seit dem 19. September 2008 für sämtliche Fahrzeugkategorien auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Dennoch fuhr er regel- und gewohnheitsmässig in Missachtung des ihm auferlegten Fahrverbots. Des Weiteren wusste der Beschuldigte ebenso um die Tatsache, dass das Fahren eines Motorfahrzeuges nach dem Konsum alkoholischer Getränke mit erheblichen Risiken verbunden ist. Dies hielt ihn jedoch nicht von den begangenen Straftaten ab. In seiner Einvernahme vom 25. September 2009 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Unfallstelle nicht zuletzt deshalb verlassen, weil er angesichts seines vorangegangenen Alkoholkonsums sowie des ihm bekannten Führeraus- weisentzugs grosse Bedenken vor dem polizeilichen Erscheinen und der als Folge unzweifel- haft angeordneten Massnahme zur Überprüfung der Fahrunfähigkeit gehabt habe (vgl. act. 191). Somit war sein Verhalten auch im Hinblick auf den Vereitelungstatbestand nach Art. 91a Abs. 1 SVG, entgegen der Vorbringen der Verteidigerin, rein egoistisch ausgerichtet. Nach ei- genen Angaben vor Kantonsgericht war der Beschuldigte überdies zuvor schon zweimal ohne Ausweis in eine Kontrolle geraten, wobei man ihn wegen den zu verteilenden Zeitungen habe weiterfahren lassen (vgl. Prot. S. 9 f.). Selbst diese Warnungen haben offensichtlich beim Be- schuldigten keinerlei Wirkung gezeigt, was auf Dreistigkeit und eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt.
Das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – nach anfänglichen Schwierigkeiten – kooperati- ve Verhalten des Beschuldigten und seine Geständigkeit in Bezug auf einige Taten wurde von der Vorinstanz explizit zu seinen Gunsten berücksichtigt. Allein aus diesem Verhalten lässt sich jedoch keine echte Einsicht des Beschuldigten hinsichtlich seiner Taten ableiten. Vielmehr stellt dies lediglich einen mitzuberücksichtigenden Aspekt dar.
Auch der Einwand, der von der Vorinstanz hervorgehobene tatsächliche Eintritt eines Verlet- zungserfolgs sei zu Unrecht als strafschärfender Umstand berücksichtigt worden, erweist sich als unbehelflich. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich das Verschulden ausdrücklich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit waren die gerügten vorinstanzlichen Äusserungen im Rahmen der Darlegung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ange- zeigt.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nachvollziehbaren Aus- führungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit seinen Einwänden in keiner Hinsicht zu entkräften vermag. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berück-
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sichtigung aller Aspekte von einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszuge- hen.
2.6 Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe sich auf den blossen Verweis auf die Vorstrafen beschränkt. Die Feststellung, dass der Beschuldigte bereits zu einer Geldstrafe sowie zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sei, vermöge den Schluss nicht zu rechtfertigen, dass diese Sanktionsarten im vorlie- genden Fall nicht zweckmässig wären und bei ihm keine effiziente Präventionswirkung zeigen würden. Bei der vorliegend zu beurteilenden Tat seien zusätzliche Verhältnismässigkeitserwä- gungen ausgeblieben. Hingegen könne auch hier der Geldstrafe als milderes Mittel, trotz vor- handenen Vorstrafen, der gesetzlich verliehene Vorrang nicht abgesprochen werden. Die Zweckmässigkeit und die Präventionswirkung von milderen Strafarten könne allein aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung nicht per se verneint werden. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zweckmässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung nahezu 3 Jahre zu- rückliege.
Nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erwog die Vorinstanz zutref- fend, dass das bisherige Verhalten des Beschuldigten zeige, dass er sich weder durch die Be- zahlung von Geldbeträgen noch durch die Leistung von gemeinnütziger Arbeit von der Bege- hung weiterer Delikte habe abhalten lassen. So hat der Beschuldigte noch während der mit Ur- teil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 19. Januar 2005 ausgesprochenen Probezeit von 2 Jahren am 8. November 2005 erneut einschlägig delinquiert. Bereits am 19. September 2008 lenkte der Beschuldigte ein Motorfahrrad in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.27 Promille), was zur Verurteilung gemäss Strafbefehl des Bezirksstatthalte- ramts Arlesheim vom 17. November 2008 führte. Die Verhängung der bisherigen Strafen ver- mochte auf den Beschuldigten offenbar keine ausreichend abschreckende Wirkung zu erzielen. Was die Delikte, für die der Beschuldigte heute zu verurteilen ist, betrifft, so hat er sein Fahr- zeug über längere Zeit ohne Führerausweis für eine Vielzahl belangloser Alltagsfahrten ver- wendet, für die er mit Leichtigkeit das reichlich vorhandene Angebot der öffentlichen Verkehrs- mittel hätte nutzen können. Überdies hätte er seine langjährige Partnerin B.____ für entspre- chende Fahrdienste anfragen können. Dies alles wirkt sich bei der Wahl der konkreten Strafart negativ auf den Beschuldigten aus.
Zudem vereitelte der Beschuldigte am 14. März 2009 Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit, nachdem er zuvor Alkohol konsumiert hatte, und beging dabei fahrlässig Führer- flucht. Mit Blick auf seine Vorstrafen muss vorliegend geradezu von einem dreisten Vorgehen des Beschuldigten gesprochen werden.
Schliesslich ändert auch der Einwand des Berufungsklägers, im Zusammenhang mit der Frage nach der Zweckmässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung nahezu 3 Jahre zu- rück liege, an alledem nichts. Wie bereits unter Ziff. 2.3 dargelegt wurde, erscheinen die Alko- holprobleme des Beschuldigten auch aktuell nicht als dauerhaft überwunden. Trotz des Ablaufs von 3 Jahren seit der Tat ist aus spezialpräventiven Gründen und mangels Zweckmässigkeit
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und präventiver Effizienz von einer Geldstrafe abzusehen und es muss vorliegend eine Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden.
Die Leistung von gemeinnütziger Arbeit wird vom Beschuldigten vor Kantonsgericht zwar nicht mehr – wie noch vor dem Strafgericht – grundsätzlich abgelehnt, jedoch fällt ihre Anordnung vorliegend ausser Betracht, da einerseits beim Beschuldigten hierfür zu grosse gesundheitliche Beschwerden vorliegen (vgl. Art. 37 StGB) und andererseits von ihm kein diesbezüglicher An- trag gestellt wurde. Überdies ist aufgrund der Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zwingend eine Busse auszusprechen.
Unter Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erscheint die von der Vorinstanz aus- gesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie eine Busse von CHF 200.– dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
2.7 Weiter ist der Berufungskläger der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine unbe- dingte Freiheitsstrafe ausgesprochen. Sie habe dabei fälschlicherweise die Vermutung einer günstigen Prognose nach Art. 41 Abs. 1 StGB als widerlegt angesehen, indem sie das vormali- ge Delinquieren bei der Prognosestellung überbewertet habe. Dem Gesichtspunkt der Vorbe- strafung komme indessen keine vorrangige Bedeutung zu. Zudem sei das Ausmass des Kon- sums von Alkohol zum heutigen Zeitpunkt nicht eruiert worden. Es müsse mangels weiterer relevanter Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein früheres Alkoholproblem mittlerweile in Griff habe. Für Strafen von weniger als 1 Jahr sei der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB ausgeschlossen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Progno- se. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittel- feld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2). Ein in subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Diese spielt die grösste Rolle bei der Prognose des künftigen Legalverhal- tens. Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendiger- weise aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2009 14. Januar 2010 E. 3). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesent- lichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatum- ständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2010 vom 7. April 2011 und BGE 136 IV 1 ff.). Für die Ein- schätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
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das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persön- lichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Ur- teil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Rechts überprüfen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3).
In Anbetracht der Anzahl an vorhandenen einschlägigen Vorstrafen für eine verhältnismässig kurze Zeit sowie mangels fachmännischer Betreuung ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, sehr fraglich, ob der Beschuldigte sein Alkoholproblem dauerhaft im Griff haben wird, zumal er nach wie vor – jedoch in geringerem Ausmass – Alkohol konsumiert (vgl. hierzu oben stehend 2.3). Zu Recht wurde von der Vorinstanz das instabile Umfeld hervorgeho- ben, welches durch die Sozialhilfeabhängigkeit sowie die fehlende berufliche Perspektive noch verstärkt wird. Namentlich verfügt der Beschuldigte über keine Arbeit bzw. über keine Beschäf- tigung, die ihm den nötigen Rückhalt geben könnte. Gegen die Darlegung des Beschuldigten, er sei seit mehreren Jahren mit seiner Lebenspartnerin in eheähnlicher Gemeinschaft, so dass hier unzweifelhaft eine quasifamiliäre persönliche Beziehung bestehe, aus der eine stabilisie- rende Wirkung erwartet werden könne, ist einzuwenden, dass das Führen dieser Beziehung seit 13 Jahren den Berufungskläger nicht von den heute zu beurteilenden Straftaten hat abhal- ten können. Der stabilisierende Einfluss der Lebenspartnerin auf den Beschuldigten muss daher im vorliegenden Zusammenhang als augenscheinlich begrenzt qualifiziert werden.
Ganz offensichtlich ins Leere geht des Weiteren das von der Verteidigung vorgebrachte Argu- ment, die abzuurteilende Tat sei im Unterschied zu den früheren strafrechtlichen Verstössen nicht im angetrunkenen resp. fahrunfähigen Zustand begangen worden. Zum einen hat der Be- schuldigte just Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, zum andern hat er überdies zugegeben, vor der Tat mehrfach Bier konsumiert zu haben. Zwar ist nunmehr Ein- sicht und Reue beim Beschuldigten im Ansatz vorhanden, doch scheint erst der Hintergrund der drohenden unbedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig beeindruckt zu haben.
Die Rückfallgefahr ist unter diesen konkreten Umständen als hoch einzuschätzen und dem Be- schuldigten muss – wie von der Vorinstanz – auch zweitinstanzlich in subjektiver Hinsicht eine schlechte Prognose der Legalbewährung gestellt werden. Demzufolge ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt auszusprechen.
3.1 Hinsichtlich der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte gel- tend, er sei in Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils von der Kostentragungspflicht zu befreien und es seien ihm die Verfahrenskosten demzufolge zu erlassen. Er sei einkom- mens- und mittellos und bestreite seinen Lebensunterhalt mit dem bescheidenen Betrag in Hö- he von CHF 812.–, der ihm von der Sozialhilfebehörde entrichtet werde. Dementsprechend sei er nicht imstande, die ihm auferlegten Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.
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Grundsätzlich richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 2'422.– auferlegt.
Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per- son herabgesetzt oder erlassen werden. Stundung und Erlass werden primär in dem Zeitpunkt aktuell, in dem die entsprechenden Entscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Sie können auf Gesuch der zahlungspflichtigen Partei, aber auch von Amtes wegen, erfolgen und setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Aus Art. 425 StPO ist gemäss den Materialien und der Lehre zusätzlich abzuleiten, dass die Strafbehörden bereits bei der Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen haben (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 425 N 3 mit Hinweis auf die Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1326). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Denn eine Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen finanziell erheblich belasten und die Rück- kehr in geordnete Verhältnisse erschweren (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 425 N 3 m.w.H.). Im Einzelfall kann aufgrund solcher Überlegungen auf eine an sich mögliche Kos- tenauflage verzichtet werden, um auf die prekäre finanzielle Lage von Parteien, in erster Linie von beschuldigten Personen, Rücksicht zu nehmen. Art. 425 StPO lässt – folgt man den Mate- rialien – einen solchen Verzicht zu (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 425 N 4).
Praxisgemäss auferlegt sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bei einem zu prüfenden Erlass bzw. einer Stundung von Verfahrenskosten bereits im Zeitpunkt der Anord- nung eine gewisse Zurückhaltung. Dies mit Blick auf die Regelung von § 5 Abs. 1 der Verord- nung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31), wonach in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskos- ten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Här- tefall ist nach § 5 Abs. 2 GebT zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Grundsätzlich ist daher die Entwicklung im Nachgang an das Ver- fahren, in welchem die betreffenden Kosten anfallen, abzuwarten und es liegt am Verurteilten, in der Folge in einem allfälligen Erlassgesuch einen Härtefall und eine nicht bloss vorüberge- hende Bedürftigkeit nachzuweisen, um so in den Genuss einer Stundung bzw. eines Kostener- lasses zu kommen. Art. 425 ist zudem als "Kann"-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Straf- behörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungs- spielraum (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 425 N 5 m.w.H.).
In casu ist der 59-jährige Berufungskläger allerdings nach einer Vielzahl von Operationen seit Jahren krankgeschrieben, nach wie vor gesundheitlich angeschlagen und seit längerer Zeit von der Sozialhilfe abhängig. Überdies besteht bei ihm eine grosse Schuldenlast. Insgesamt er- scheinen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als derart angespannt, dass eine
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(ganze oder teilweise) Kostenauflage an ihn als unbillig erscheinen würde. Unter diesen beson- deren Umständen ist der Prozessökonomie nicht gedient, wenn die Straf- oder eine andere Be- hörde später in einem neuen Vollstreckungsverfahren über die Herabsetzung oder den Erlass befinden müsste. Daher erscheint es – trotz der erwähnten Zurückhaltung – vorliegend auf- grund der dargelegten speziellen Verhältnisse angemessen, den Beschuldigten in teilweiser Gutheissung der Berufung von der Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'222.– und der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.–, zu be- freien. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
3.2 Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wären die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 4'750.– (beinhaltend Auslagen von CHF 250.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'500.–) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Angesichts dessen unzweifelhafter Bedürftigkeit wird der Beschuldigte jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO zufolge offensichtlicher Uneinbringlich- keit von der Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Tragung der Auslagen befreit.
Nachdem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird der eingesetz- ten Advokatin Daniela Bifl ein Honorar gemäss der Honorarnote zuzüglich dem Aufwand für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung in der Höhe von insgesamt CHF 2'948.70 (inklusive Aus- lagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
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Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2011, auszugsweise lautend: "1.
A.____ wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen Führerflucht, des mehrfachen Fah- rens trotz Entzugs des Führerausweises und der einfachen Verlet- zung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen,
in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
Das Verfahren wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung wird mangels gültiger Strafanträge eingestellt.
Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'222.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 600.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziff. 3 wie folgt geändert: "3.
Der Beurteilte wird von der Tragung der Verfahrenskosten, beste- hend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'222.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, befreit."
Im Übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
II. Der Berufungskläger wird von der Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 4'500.– sowie der Tragung der Auslagen von CHF 250.– befreit.
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Der amtlichen Verteidigerin Daniela Bifl wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 2'730.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 218.40), somit insgesamt CHF 2'948.70, aus der Gerichtskasse ausge- richtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger