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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. Mai 2012 (470 12 83)


Strafprozessrecht

Untersuchungs- / Sicherheitshaft / Kosten

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Hersberger (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigte

B.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Post- fach 82, 4123 Allschwil 2, Beschuldigter

C.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter

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Gegenstand Untersuchungs- / Sicherheitshaft / Kosten Beschwerde gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmenge- richts Basel-Landschaft vom 29. bzw. 30. März 2012

Sachverhalt

A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. März 2012 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, auf Anord- nung der Untersuchungshaft gegenüber B.____ gutgeheissen und die Untersuchungshaft vor- läufig für die Dauer von 3 Monaten bis zum 29. Juni 2012 angeordnet (Ziff. 1 des Dispositivs). Zudem wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das gesetzlich vorgeschriebene Verfah- ren gemäss Art. 224 StPO nicht eingehalten habe. Dadurch sei dem Beschuldigten die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen worden (Ziff. 2). Des Weiteren wurde eine Gebühr in der Höhe von CHF 750.– festgesetzt (Ziff. 4 Abs. 1), welche zu zwei Dritteln zu Las- ten des Staates, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, auferlegt wurde (Ziff. 4 Abs. 2). Über die Auferlegung der restlichen Gebühr (CHF 250.–) und Auslagen/Kosten habe die verfahrensab- schliessende Behörde zu entscheiden (Ziff. 4 Abs. 3).

Am Folgetag wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft der An- trag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, auf Anordnung der Un- tersuchungshaft gegenüber A.____ abgewiesen und diese wurde unverzüglich aus der Haft entlassen (Ziff. 1 des Dispositivs). Zudem wurde – in gleicher Weise wie beim Entscheid bezüg- lich B.____ – festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das gesetzlich vorgeschriebene Verfah- ren gemäss Art. 224 StPO nicht eingehalten habe. Dadurch sei der Beschuldigten die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen worden (Ziff. 2). Überdies wurde eine Gebühr in der Höhe von CHF 750.– festgesetzt (Ziff. 4 Abs. 1), welche zu zwei Dritteln zu Las- ten des Staates, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, auferlegt wurde (Ziff. 4 Abs. 2). Über die Auferlegung der restlichen Gebühr (CHF 250.–) und Auslagen/Kosten habe die verfahrensab- schliessende Behörde zu entscheiden (Ziff. 4 Abs. 3).

Schliesslich wurde hinsichtlich C.____ mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 30. März 2012 der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptab- teilung OK/WK, auf Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen und C.____ wurde unver- züglich aus der Haft entlassen (Ziff. 1 des Dispositivs). Auch in diesem Fall wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäss Art. 224 StPO nicht eingehalten habe. Dadurch sei der Beschuldigten die Freiheit nicht auf die gesetzlich vor- gesehene Weise entzogen worden (Ziff. 2). Des Weiteren wurde eine Gebühr in der Höhe von CHF 750.– festgesetzt (Ziff. 3 Abs. 1), welche zu zwei Dritteln zu Lasten des Staates, Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft, auferlegt wurde (Ziff. 3 Abs. 2). Über die Auferlegung der restli- chen Gebühr (CHF 250.–) und Auslagen/Kosten habe die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden (Ziff. 3 Abs. 3).

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Auf die Begründung dieser Entscheide sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die obgenannten drei Entscheide vom 29. bzw. 30. März 2012 erhob die Staats- anwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, mit Eingabe vom 13. April 2012 Beschwerde und bean- tragte, (1.) es sei jeweils Ziffer 2 der angefochtenen Entscheide aufzuheben, (2.) bezüglich den angefochtenen Entscheiden i.S. B.____ und A.____ seien jeweils Ziffer 4 Abs. 2 aufzuheben und jeweils Ziff. 4 Abs. 3 zu ändern und wie folgt zu verfassen: "Über die Auferlegung der Ge- bühr von Fr. 750.-- und Auslagen/Kosten zu Lasten des Beschuldigten (bzw. der Beschuldigten) entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.", (3.) bezüglich des angefochtenen Ent- scheides i.S. C.____ sei Ziffer 3 Abs. 2 aufzuheben und Ziff. 4 Abs. 3 zu ändern und wie folgt zu verfassen: "Über die Auferlegung der Gebühr von Fr. 750.-- und Auslagen/Kosten zu Lasten des Beschuldigten entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.", (5) unter o/e- Kostenfolge.

Des Weiteren erhob B.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, mit Datum vom 31. März 2012 Beschwerde und beantragte, (1.) es sei Ziffer 1 und 4 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. März 2012, mit welchem über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die Dauer von 3 Monaten bis zum 29. Juni 2012 angeordnet und ihm teilweise die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, aufzuheben, (2.) es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, anzuweisen, den Beschwerdeführer ohne Verzug auf freien Fuss zu setzen, (3.) es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen und ihm Gelegenheit zu geben, diese zu sub- stanzieren, (4.) es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zur Stellungnahme der Staatsan- waltschaft einzuräumen (5.) unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung im Falle des Unterliegens. Diese Beschwerde bildet Gegenstand des separaten Beschwerde- verfahrens 470 12 73.

C. Mit Stellungnahme vom 24. April 2012 beantragte Advokatin Annalisa Landi unter o/e- Kostenfolge und Bestätigung der amtlichen Verteidigung für dieses Verfahren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Sofern der Staatsanwaltschaft ein Replikrecht eingeräumt werde, sei der Beschwerdegegnerschaft ein Duplikrecht einzuräu- men. Advokat Alain Joset verzichtete namens des Beschuldigten C.____ mit Eingabe vom 27. April 2012 auf eine fakultative Stellungnahme.

D. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2012 begehrte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft i.S. B., i.S. C. und A.____ sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei.

E. Mit replizierender Stellungnahme vom 7. Mai 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, es seien die Anträge des Zwangsmassnahmengerichts und des Beschuldigten B.____ abzuwei-

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sen, allenfalls mit Ausnahme des Antrags von B.____ auf die Einräumung des Duplikrechts. Die in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsbegehren seien gutzuheissen.

F. Hierzu nahmen das Zwangsmassnahmengericht sowie der Beschuldigte B.____ in ihren jeweiligen Eingaben vom 10. Mai 2012 duplizierend Stellung. Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 teilte der Vertreter der Beschuldigten A.____ dem Kantonsgericht mit, dass von seiner Seite auf eine duplizierende Stellungnahme verzichtet werde.

Erwägungen

  1. Formelles

1.1 Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus- geübt.

1.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Ziff. 2 der angefochtenen Entschei- de, in welcher das Zwangsmassnahmengericht feststellte, dass die Staatsanwaltschaft das ge- setzlich vorgeschriebene Verfahren gemäss Art. 224 StPO nicht eingehalten habe und den Be- schuldigten dadurch die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen wor- den sei sowie der Kostenentscheid (Ziffer 3 bzgl. C.) bzw. Ziff. 4 (bzgl. B. und A.____), zulässige Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO darstellen.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde aus, Art. 222 StPO nenne das Beschwerde- recht der Staatsanwaltschaft zwar nicht, jedoch liege nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts Art. 222 StPO kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zugrunde. Entsprechend stehe der Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund von Art. 111 BGG ein Beschwerderecht ge- gen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ebenso zu. Die Staatsanwaltschaft, die zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sei, müsse sich nach der in Art. 111 BGG statu- ierten Einheit des Verfahrens, die im Lichte des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges auszulegen sei, am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können (BGE 1B_174/2011 Erw. 3.1 und 3.3.2 in Bestätigung von BGE 1E3_6412011). Die bisher zu der Frage des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft ergangenen Entscheide des Bundesge- richts grenzten die Möglichkeiten der Beschwerde nach Art. 222 StPO für die Staatsanwalt- schaft nicht ein.

Hinsichtlich der Eintretensfrage führt das Zwangsmassnahmengericht in seiner Stellungnahme vom 25. April 2012 in den Vorbemerkungen aus, bezüglich C.____ habe die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die mündliche Eröffnung des Entscheids ausdrücklich auf die Erhebung einer

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Beschwerde verzichtet und im Falle von A.____ habe sie im Anschluss an die mündliche Eröff- nung des Entscheids eine Beschwerde erhoben, welche sie mündlich wieder zurückgezogen habe. Es sei daher fraglich, inwieweit bei diesen Fällen doch oder wieder Beschwerde ergriffen werden könne.

Die Vertreterin des Beschuldigten B.____ macht bezüglich der Legitimation der Staatsanwalt- schaft geltend, dass der Staatsanwaltschaft zwar kraft bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 222 StPO ein Recht zustehe, Haftentscheide weiterzuziehen, dies erstrecke sich aber nicht auf andere damit im Zusammenhang stehende Fragen. Durch die angefochtenen Ziffern der Haftentscheide seien die finanziellen Interessen der Staatsanwaltschaft nicht betroffen. Die Staatsanwaltschaft habe keine Befugnis, die finanziellen Interessen des Kantons zu wahren und könne deshalb daraus auch keine Beschwerdebefugnis ableiten.

1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Dieses Beschwerderecht steht nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 137 IV 22, E. 1.3, bestätigt u.a. in BGE 137 IV 87, 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 und 1B_258/2011 vom 24. Mai 2011). Das Bundesgericht zog dabei zusammenfassend in Erwägung, dass derjenige, der zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sei, aufgrund der in Art. 111 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) statuierten Einheit des Verfahrens die Mög- lichkeit haben müsse, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei zu beteiligen. Darüber hinaus verlange das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht an eine kantonale Beschwerdekammer gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zukomme. Ansonsten käme es in bestimmten Fällen zu einer unerwünschten, nach Möglichkeit zu vermeidenden Ga- belung des Rechtsmittelzuges, etwa wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aufhebe. Dagegen müsste sich der Be- troffene mit Beschwerde an die kantonale Beschwerdekammer und die Staatsanwaltschaft di- rekt mit Beschwerde ans Bundesgericht zur Wehr setzen.

1.4 Der Wortlaut von Art. 222 StPO führt lediglich die Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auf. Dessen unge- achtet sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Nebenpunkte dieser Entscheide von der Anfechtbarkeit ausschliessen wollte. Namentlich in Bezug auf den Kosten- entscheid ist festzustellen, dass die StPO ganz allgemein kein spezielles Rechtsmittel für die alleinige Anfechtung von Entscheiden über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Ge- nugtuungen vorsieht. Vielmehr ist in jedem Falle das für den Hauptpunkt vorhandene Rechts- mittel zu ergreifen. Dementsprechend hat sich die in Art. 436 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006, 1389) noch vorgesehene Regelung betreffend die Rechtsmittel gegen Kostenentscheide als obsolet erwiesen und wurde folgerich-

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tig gestrichen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. März 2012 [470 12 40], E. 1.4; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 1773; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 421 N 8; DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 421 N 11). Die bisher bezüglich der Frage des Beschwerderechts der Staatsanwalt- schaft ergangenen Entscheide des Bundesgerichts grenzen die Möglichkeiten der Beschwerde nach Art. 222 StPO für die Staatsanwaltschaft nicht ein. Vielmehr wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichterwähnung der Staatsanwaltschaft in Art. 222 StPO nicht auf ein qualifiziertes Schweigen, sondern auf ein Versehen des Gesetzgebers zu- rückzuführen sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011 E. 1). Dies spricht dafür, dass der Staatsanwaltschaft dieselben Rechtsmittel wie der verhafteten Person zur Verfügung stehen, welche sich insbesondere auch gegen die Kostenauflage zur Wehr set- zen kann. Gegen die vorliegend angefochtenen Kostenentscheide des Zwangsmassnahmenge- richts ist daher das für die Anfechtung des Hauptpunktes, der Aufhebung der Untersuchungs- haft, geltende Rechtsmittel zu ergreifen, mithin die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO. Die angefochtenen Kostenentscheide stellen somit taugliche An- fechtungsobjekte dar.

Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass die Staatsanwaltschaft das gesetzlich vorgeschriebe- ne Verfahren gemäss Art. 224 StPO nicht eingehalten habe und den Beschuldigten dadurch die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden sei. Diese Feststel- lungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entlassung aus der Untersu- chungshaft und können deshalb nicht losgelöst hiervon betrachtet werden, zumal ein getrennter Rechtsmittelweg von Haupt- und Nebenpunkten zu widersprüchlichen Entscheiden führen könnte, was zu vermeiden ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei den besagten Feststellungen, welche in gleicher Weise wie der Kostenentscheid einen Nebenpunkt darstellen, der unmittelbar vom Hauptpunkt abgeleitet wird, ein anderer Rechtsmittelweg beschritten werden soll, als bei den Kostenentscheiden. Vielmehr haben alle mit dem Hauptpunkt in einem direkten Zusam- menhang stehenden Nebenpunkte in Bezug auf das Rechtsmittel diesem zu folgen, weshalb die erwähnten Feststellungen zulässige Anfechtungsobjekte darstellen (vgl. Beschluss des Kan- tonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. März 2012 [470 12 40], E. 1.4).

Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Stellungnahme vom 25. April 2012 aufgeworfene Fra- ge, ob die Staatsanwaltschaft mündlich auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet habe, ist – wie die Staatsanwaltschaft berechtigterweise geltend macht – im Lichte der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsrechung zu beurteilen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 4. Januar 2012 (1B_442/2011) entschieden, dass die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungs- verfahren gegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unmittelbar nach dessen Kenntnisnahme beim Zwangsmassnahmengericht ihre Beschwerde ankündigen müsse, sofern sie die unverzügliche Freilassung der beschuldigten Person verhindern wolle. Ein Verzicht auf eine Beschwerdeerhebung am Ende der Haftverhandlung vor dem Zwangs- massnahmengericht betrifft somit – sofern nicht explizit anders angegeben – vor dem Hinter- grund des aufgeführten Bundesgerichtsentscheides nur die Frage der Freilassung des Be- schuldigten, denn nur diesbezüglich ist Dringlichkeit angezeigt. Weitere Nebenpunkte sind nicht

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a priori in einem mündlich nach der Verhandlung mitgeteilten Beschwerdeverzicht mitenthalten. Die Staatsanwaltschaft hat demnach in den Fällen von A.____ und C.____ nur darauf verzich- tet, gegen die Freilassung als solche Beschwerde zu erheben, nicht auch in den Nebenpunkten der gefällten Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.

1.5 Aus den Randtiteln zu Art. 381 StPO (Legitimation der Staatsanwaltschaft) und Art. 382 StPO (Legitimation der übrigen Parteien) geht hervor, dass die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in besonderer Weise ausgestaltet ist. Art. 381 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen kann. Aus dieser Bestimmung, namentlich aus der Ermächtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln zugunsten der beschuldigten Person, leiten vereinzelte Kommen- tatoren ab, dass die Staatsanwaltschaft vom Erfordernis der Beschwer befreit werde (ZIEGLER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 381 N 2; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2009, N 1455). Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. In Art. 381 Abs. 1 StPO geht es darum, dass die Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung der materiellen Wahrheit und zur Verwirklichung des Rechts verpflichtet ist, auch zugunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel einzulegen. Insofern ist die Staatsanwaltschaft durch einen Entscheid, der nach ihrem Dafürhalten materielles oder formelles Strafrecht verletzt und daher unrichtig ist, immer beschwert. Es ist daher nicht von einer Befreiung vom Erfordernis der Beschwer, son- dern vielmehr von einer generellen Beschwer der Staatsanwaltschaft auszugehen (LIEBER, Zür- cher Kommentar StPO, 2010, Art. 381 N 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 217; Beschluss der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Februar 2012 [470 11 215] sowie Beschluss derselben vom 24. Oktober 2011 [470 11 51]). Die Staatsanwaltschaft muss somit durch einen Entscheid beschwert sein und darüber hinaus – wie für die übrigen Parteien in Art. 382 Abs. 1 StPO expli- zit statuiert – ebenfalls ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. zur Terminologie LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 7 sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 232). Hiervon geht auch das Bundesgericht aus, wenn es vom Erfordernis eines aktuellen Rechts- schutzinteresses der Staatsanwaltschaft spricht (BGE 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1).

1.6 In den vorliegend zu beurteilenden Fällen sind die Entscheide beziehungsweise deren angefochtene Ziffern nach dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft unrichtig, weshalb sie als beschwert zu gelten hat. Überdies ist ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse gegeben, da der bzw. die Beschuldigte aus der Feststellung des Freiheitsentzugs in nicht gesetzlich vorge- sehner Weise allenfalls einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung ableiten könne (Art. 431 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Kostenentscheide ist die aktuelle Beschwer der Staatsanwaltschaft ebenfalls gegeben, da die Kostenauflage zu Lasten der Staatsanwaltschaft weiterhin Bestand hat. Es erweist sich somit, dass die Staatsanwaltschaft zur Beschwerdeführung gegen die betreffenden Ziffern der angefochtenen Entscheide legiti- miert ist.

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1.7 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, ver- fügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON / THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Rechts- verletzungen, sowie die Unangemessenheit gerügt. Damit werden zulässige Beschwerdegrün- de vorgebracht. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide be- trägt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 13. April 2012 wurde die Rechtsmittel- frist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Auf die Beschwerde ist daher ein- zutreten

  1. Materielles

2.1 In Bezug auf die Feststellungen, die Staatsanwaltschaft habe das gesetzlich vorge- schriebene Verfahren gemäss Art. 224 StPO jeweils nicht eingehalten, führt das Zwangsmass- nahmengericht in den angefochtenen Entscheiden sowie mit Stellungnahmen vom 25. April 2012 und vom 10. Mai 2012 im Wesentlichen aus, gemäss § 2 des Dekrets zum EG StPO sei die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch Untersuchungsbeauftragte nur im Rahmen des Piketteinsatzes erlaubt.

Ein Untersuchungsbeauftragter dürfe demgemäss ein Haftanordnungsverfahren nur durchfüh- ren, wenn dies klar im Rahmen eines Piketteinsatzes geschehe. Der Antrag an das Zwangs- massnahmengerichts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft stelle faktisch eine Ver- fügung betreffend eine Zwangsmassnahme dar und habe deshalb zwingend durch die zustän- dige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt zu erfolgen. Daraus sei zu folgern, dass auch einzig die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt der beschuldigten Person anlässlich der Haftanhörung das rechtliche Gehör betreffend diese Zwangsmassnahme gewähren könne. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, der die Haftanordnung zu beurteilen habe, müsse vor- neweg einen eigenen, unverfälschten Eindruck von der beschuldigten Person gewinnen kön- nen. Ohnehin handle es sich bei der Haftanhörung um eine wesentliche Untersuchungshand- lung, welche deshalb zwingend durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt persönlich durchzuführen sei. Die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 224 StPO seien somit vorliegend in zweifacher Weise verletzt worden, einerseits weil die Hafteröffnungseinvernahme nicht durch einen Staatsanwaltschaft oder eine Staatsanwältin durchgeführt worden war, obwohl der Fall während der Blockzeiten an die Staatsanwaltschaft übergegangen sei, andererseits weil die Haftanhörungseinvernahme nicht durch diejenige Person durchgeführt worden sei, welche den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt und damit über die weitere Inhaftierung des Beschuldigten bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts befunden habe.

2.2 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 13. April 2012 sowie mit replizierender Stellungnahme vom 7. Mai 2012 zusammengefasst der Ansicht, die ange- fochtenen Feststellungen, wonach die Staatsanwaltschaft das gesetzlich vorgeschriebene Ver-

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fahren gemäss Art. 224 StPO jeweils nicht eingehalten habe und dadurch den Beschuldigten die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen worden sei, erweise sich als rechtswidrig. Diesbezüglich macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass nicht die Anträge auf Anordnung von Untersuchungshaft, sondern die Vorführungsbefehle die rechtliche Grundlage für den Freiheitsentzug bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Anord- nung der Untersuchungshaft bildeten. Zudem habe das Zwangsmassnahmengericht vorliegend die Haftanordnung mit der Haftanhörung und dem Haftantrag verwechselt. Der Staatsanwalt- schaft habe nicht nur die Pflicht zur Befragung der inhaftierten beschuldigten Personen, son- dern müsse vor allem auch unverzüglich die tatverdachtserhärtenden und -entkräftenden Be- weise erheben. In komplexen und umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden sei es faktisch unmöglich, dass der zuständige Staatsanwalt sämtliche Befragungen nach Art. 224 Abs. 1 StPO persönlich durchführe. Schliesslich habe der Gesetzgeber nirgends zwingend vorgesehen hat, dass weder Einvernahmen nach Art. 224 Abs. 1 StPO noch generell alle wesentlichen Un- tersuchungshandlungen immer nur von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin durchge- führt werden müssten. In § 12 EG StPO habe der kantonale Gesetzgeber von der in Art. 311 Abs. 1 StPO gewährten Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht und ausdrücklich bestimmt, dass Untersuchungshandlungen, zu welchen auch Einvernahmen nach Art. 224 Abs. 1 StPO gehörten, durch Untersuchungsbeauftragte durchgeführt werden können. Eine teleologische Auslegung von Art. 224 und 311 StPO führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Haftrichter, der den Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft von bis zu 3 Monaten treffe, nicht aber der Staatsanwalt, müsse sich grundsätzlich einen eigenen, unmittelbaren und unverfälsch- ten Eindruck von der beschuldigten Person machen.

2.3 Vorliegend geht es zunächst um die Frage, inwiefern ein Staatsanwalt die Durchführung einer Haftanhörung an einen Untersuchungsbeamten delegieren darf.

Auszugehen ist dabei von der Regelung in Art. 224 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwalt- schaft die beschuldigte Person unverzüglich befragt und ihr Gelegenheit gibt, sich zum Tatver- dacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhär- tung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres ver- fügbar sind. Aus dieser Bestimmung geht eine Pflicht des Staatsanwalts zur persönlichen Durchführung der betreffenden Einvernahmen nicht hervor. Vielmehr lässt der Wortlaut dieser Bestimmung, indem der Terminus "Staatsanwaltschaft" und nicht etwa "der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin" verwendet wird, die Haftanhörung durch ein Mitglied der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu. Bezüglich der Delegation von Untersuchungshandlungen gilt es im Weiteren Art. 311 Abs. 1 StPO zu beachten, welcher festhält, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchführen, wobei Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über- tragen können. Art. 142 Abs. 1 StPO hält zudem ausdrücklich fest, dass Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten Einvernahmen durchführen können. Diese, die Delegation von Einvernahmen regelnde Bestimmung, geht derjenigen von Art. 311 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 311 N 9, SCHMID, Praxis-

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kommentar StPO, 2009, Art. 311 N 3). Aus dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO könnte geschlossen werden, dass im Einzelfall oder generell die dort genannten Mitarbeiter (Untersuchungsbeamte, Adjunkte, Sekretäre, Praktikanten, Funktionäre, bei der Staatsanwalt- schaft tätige Polizeifunktionäre) vollständig die Führung und Erledigung von Untersuchungen übernehmen könnten (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 311 N 10). Den Mate- rialien zu Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zu entnehmen, dass wesentliche Untersuchungshand- lungen (genannt werden Haftanträge, Anklagen, Strafbefehle, Einstellungen) durch die Staats- anwälte ergehen sollten (vgl. Botschaft 1265, SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 311 N 3). Bezüglich der Einvernahmen im Speziellen gemäss Art. 142 StPO sind gemäss der über- wiegenden Lehrmeinungen keine Einschränkungen der Delegation ersichtlich (vgl. GODENZI, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 142 N 2 f.; HÄRING, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 142 N 3 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 142 N 3, RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2010, Art. 142 N 1). Die Meinung, die Haftanhörung würde zu den nicht delegier- baren Aufgaben eines Staatsanwalts gehören, wird – soweit ersichtlich – in der Literatur nicht vertreten.

Der Kanton Baselland hat von der in Art. 142 Abs. 1 Satz 2 StPO (bzw. Art. 311 Abs. 1 StPO) eingeräumten Regelungskompetenz insofern Gebrauch gemacht, dass gemäss § 12 EG StPO (SGS 250) die Untersuchungsbeauftragten ausdrücklich befugt sind, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Bei der Einvernahme und somit auch bei der Haftanhörung, welche eine solche darstellt, handelt es sich folglich um eine derartige delegierbare Untersuchungshandlung.

2.4 Das Verfahren bei der Anordnung von Untersuchungshaft wird entweder durch eine po- lizeiliche Vorführung (Art. 207 StPO) mit schriftlichem Vorführungsbefehl (Haftbefehl, Art. 208) oder durch eine vorläufige Festnahme durch Polizeibeamte (Art. 217 StPO) oder Private (Art. 218 StPO) initiiert (vgl. hierzu DONATSCH / SCHWARZENEGGER / WOHLERS, Strafprozess- recht, 2010, S. 168). Je nachdem sind die Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung (Art. 207 ff. StPO) oder diejenigen über die vorläufige Festnahme (Art. 217 ff. StPO) massge- bend. Vorliegend wurden die drei Beschuldigten i.S.v. Art. 207 ff. StPO polizeilich vorgeführt. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft stellt dabei kein freiheitsentziehender, bzw. auch kein faktisch freiheitsentziehender Entscheid dar. Als Antrag an das Zwangsmassnahmengericht bildet er lediglich die Veranlassung für eine freiheitsentziehende Massnahme, welche vom Zwangsmassnahmengericht angeordnet wird. Im Haftverfahren, wo es kurze Fristen zu beach- ten gilt, ist es bereits aus zeitlichen Gründen in komplexen Fällen mit mehreren Beschuldigten einem Staatsanwalt kaum möglich, alle Befragungen persönlich durchzuführen. Zudem bildet bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts der gestützt auf Art. 207 Abs. 2 StPO er- lassene polizeiliche Vorführungsbefehl die rechtliche Grundlage für den Freiheitsentzug (vgl. hierzu Art. 209 Abs. 3 StPO, wonach keine unverzügliche Freilassung zu erfolgen hat, wenn die Verfahrensleitung die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft beantragt).

2.5 Gemäss § 2 Dekret EG StPO (SGS 250.1) haben die Untersuchungsbeauftragten im Pikettdienst die Kompetenz, Zwangsmassnahmen anzuordnen beziehungsweise dem

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Zwangsmassnahmengericht die Haft zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten. Mit Blick auf die erwähnten Delegationsmöglichkeiten der StPO ist die Regelung im betreffen- den Dekret so zu verstehen, dass zwei Verfahrenshandlungen, welche grundsätzlich als "we- sentliche Untersuchungshandlungen" vom Staatsanwalt persönlich vorzunehmen sind (nämlich die Anordnung von Zwangsmassnahmen beziehungsweise der Haftantrag an das Zwangs- massnahmengericht), im Rahmen des Pikettdienstes auch in die Kompetenz eines Untersu- chungsbeamten fallen. Der Anwendungsbereich dieses Dekrets ist vorliegend indessen nicht betroffen, da die Durchführung der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft selbst keine Zwangsmassnahme darstellt und der Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht bezüglich allen drei Beschuldigten vorliegend unstreitig vom betreffenden Staatsanwalt persönlich unter- schrieben wurde.

2.6 Auch mit Blick auf das internationale Recht erscheint die Durchführung einer Hafteinver- nahme durch einen Untersuchungsbeamten als zulässig. Art. 5 Abs. 2 EMRK hält fest, dass jeder festgenommenen Person in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mit- geteilt werden muss, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. Die EMRK schreibt nicht vor, in welcher Form diese Orientierung des Beschuldigten zu erfolgen hat und äussert sich nicht zur Funktion der informierenden Per- son (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 10. Februar 2005 E. 4.1 m.w.H.). Art. 5 Abs. 3 EMRK verlangt, dass jede Person, die nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden muss. Art. 224 Abs. 2 StPO konkretisiert im Landesrecht den unbestimmten Rechtsbegriff "unverzüglich" und verlangt von der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen von dringendem Tatverdacht und Haftgrund die Beantragung der Untersuchungshaft innert 48 Stunden seit der Festnahme. Weitergehende Rechte des Beschuldigten, insbesondere die Haftanhörung durch einen bestimmten Funktions- träger, vorliegend durch einen Staatsanwalt, ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung nicht.

2.7 Wie die Staatsanwaltschaft im Übrigen zu Recht anführt, ist die Befragung der beschul- digten Person gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO nicht in jedem Fall das wesentlichste zu erhebende Beweismittel. Gerade bei unfangreichen und komplexen Wirtschaftsdelikten wie dem vorliegen- den sind beschlagnahmte Akten oft von wesentlich grösserer Bedeutung als die Einvernahmen. Der Staatsanwalt wäre in der Verfahrensführung sehr eingeschränkt, wenn er sich nicht – falls dies in einem Verfahren im Vordergrund steht – auf das Sichten der wichtigsten Aktenstücke konzentrieren könnte und stattdessen sämtliche Haftanhörungen persönlich durchführen müss- te. Im Haftverfahren, für welches es kurze Fristen zu beachten gilt, ist es bereits aus zeitlichen Gründen in komplexen Fällen mit mehreren Beschuldigten einem Staatsanwalt kaum möglich, alle Befragungen persönlich durchzuführen. Vielmehr steht der Staatsanwaltschaft in der Frage, welche Untersuchungshandlungen ein Staatsanwalt selber vornimmt und welche er an Unter- suchungsbeamte delegiert – von den erwähnten wesentlichen Untersuchungshandlungen ab- gesehen – eine Organisationsautonomie zu.

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2.8 Dies führt zum Ergebnis, dass Befragungen nach Art. 224 Abs. 1 StPO nicht zwingend vom Staatsanwalt, der über das Stellen eines Haftantrages an das Zwangsmassnahmengericht befindet, erfolgen müssen und die Hafteinvernahme eine innerhalb der Staatsanwaltschaft an einen Untersuchungsbeamten delegierbare Untersuchungshandlung bildet. Demzufolge ist die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Staatsanwaltschaft das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäss Art. 224 StPO in den drei angefochtenen Entscheiden nicht eingehalten habe und jeweils die Freiheit des bzw. der Beschuldigten in gesetzeswidriger Wei- se entzogen worden sei, unzutreffend. Ziffer 2 der angefochtenen Entscheide ist somit in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben.

2.9 Die Staatsanwaltschaft macht mit Beschwerde vom 13. April 2012 zudem geltend, die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Kostenauferlegung zu Lasten der Staatsanwaltschaft sei aus dreifachem Grund widerrechtlich: Erstens fehle eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft, zweitens würde für den Fall, dass eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft doch vorliegen würde, der Kausalzusammenhang zwischen dieser und den Verfahrenskosten fehlen und drittens sei eine Kostenauflage zu Lasten einer bestimmten Be- hörde eines Kantons von vornherein gesetzeswidrig. Das Zwangsmassnahmengericht führt hinsichtlich des Kostenentscheids in den angefochtenen Entscheiden jeweils nicht aus, weswe- gen es die Gebühren jeweils zu zwei Dritteln zu Lasten des Staates, Staatsanwalt Basel- Landschaft auferlegt.

2.10 Gemäss Art. 417 StPO können bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskos- ten der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat. Da bereits in den obigen Ausführungen festgestellt wurde, dass die Staatsanwaltschaft keine fehlerhafte Verfah- renshandlung vorgenommen hat, können ihr bereits aus diesem Grund vorliegend keine Kosten auferlegt werden.

Zudem ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, bereits im Entscheid vom 26. März 2012 zum Schluss gekommen, dass für eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatsanwaltschaft keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. März 2012 [470 12 40], E. 2.11). Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten – vorbehältlich anders lautender Bestimmungen – vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Daraus ergibt sich, dass die Verfahrens- kosten nicht einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Mitglied einer Behörde aufer- legt werden können (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 423 N 3; SCHMID, Praxis- kommentar StPO, 2009, Art. 423 N 2; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 423 N 3). Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt gutzuheissen und die vorinstanzlichen Kostenentscheide sind jeweils dahingehend abzuändern, dass die verfahrensabschliessende Behörde über die Auferlegung der Gebühr von CHF 750.– und Auslagen/Kosten zu Lasten des bzw. der Beschuldigten zu entscheiden hat.

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  1. Kosten

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1'500.– festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.–, welche ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen sind.

Die Vertreter von A.____ und C.____ haben sich nicht am Verfahren beteiligt. Bezüglich der Vertreterin von B.____ ist zu berücksichtigen, dass zur Einreichung einer Duplik ihm Rahmen einer angemessenen und effizienten Verteidigung kein Anlass bestand. Dies berücksichtigend erachtet das Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand der Vertreterin von B.____ von 3,5 Stunden als angemessen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. a) Die Beschwerde wird gutgeheissen.

b) Jeweils Ziff. 2 der angefochtenen Entscheide wird aufgehoben.

c) Bezüglich des angefochtenen Entscheides i.S. B.____ werden die Ziff. 4 Abs. 2 und Ziff. 4 Abs. 3 aufgehoben und wie folgt neu verfasst:

"Über die Auferlegung der Gebühr von Fr. 750.-- und Ausla- gen/Kosten zu Lasten des Beschuldigten entscheidet die verfah- rensabschliessende Behörde".

d) Bezüglich des angefochtenen Entscheides i.S. A.____ werden die Ziff. 4 Abs. 2 und Ziff. 4 Abs. 3 aufgehoben und wie folgt neu verfasst:

"Über die Auferlegung der Gebühr von Fr. 750.-- und Ausla- gen/Kosten zu Lasten der Beschuldigten entscheidet die verfah- rensabschliessende Behörde".

e) Bezüglich des angefochtenen Entscheides i.S. C.____ werden die Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 Abs. 3 aufgehoben und wie folgt neu verfasst:

"Über die Auferlegung der Gebühr von Fr. 750.-- und Ausla- gen/Kosten zu Lasten des Beschuldigten entscheidet die verfah- rensabschliessende Behörde".

  1. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von

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CHF 1'550.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Staates.

Es wird festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung von B.____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren 3,5 Stunden beträgt.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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Entscheidungsdatum
14.05.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026