Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 10. Mai 2012 (735 11 386)
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Bernhard Ribben- trop, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 55, 79664 Wehr
B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Mark Corsentino, Rechtsanwalt, p.A. Frau Heidi Corsentino, Mühlestiegstrasse 29, 4125 Riehen
gegen
C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
A. A.____ und B.____ heirateten am 15. Juli 1999 in Rheinfelden in Deutschland. Mit Be- schluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 25. August 2011 (verkündet am 15. September 2011) wurde die Ehe von A.____ und B.____ nach deutschem Recht geschieden. Dieses Urteil
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwuchs am 15. November 2011 in Rechtskraft. Das Amtsgericht Bad Säckingen stellte unter Ziffer 2c fest, dass die bei der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung vorhandene Freizügigkeits- leistung des geschiedenen Ehemannes hälftig zu teilen und somit ein Betrag von Fr. 21'520.50 (Fr. 43'041.-- : 2) auf ein Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen sei.
B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 ersuchte der geschiedene Ehemann das basel- landschaftliche Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, um Vollstreckung der vom Amtsgericht Bad Säckingen angeordneten hälftigen Teilung der schweizerischen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge.
C. Das Kantonsgericht eröffnete am 9. November 2011 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei stellte es fest, dass der geschiedene Ehemann bei der C., welche von der D. verwaltet wer- de, über Altersguthaben verfüge. Es forderte deshalb diese Vorsorgeeinrichtung am 21. No- vember 2011 auf, die Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes berechnet nach der Ehedauer gemäss deutschem Recht (1. Juli 1999 - 31. Oktober 2010) und gemäss schwei- zerischem Recht (15. Juli 1999 - 15. November 2011) mitzuteilen.
D. Mit Eingaben vom 7. Dezember 2011 teilte die D.____ mit, dass sich die Austrittsleis- tung des geschiedenen Ehemannes per 31. Oktober 2010 auf Fr. 43'041.-- und per 15. November 2011 auf Fr. 50'256.-- belaufe. Am 3. Januar 2012 bestätigte der geschiedene Ehemann, dass er vor Eintritt in die C.____ bei keiner anderen Einrichtung der beruflichen Vor- sorge in der Schweiz versichert gewesen sei.
E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts gab die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Ribbentrop, am 10. Januar 2012 bekannt, dass die ihr zustehende Aus- trittsleistung auf das Freizügigkeitskonto bei der E.____ zu überweisen sei.
F. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 12. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die geschiedene Ehefrau beantragte durch ihren Rechtsvertreter am 18. Januar 2012 und der geschiedenen Ehemann, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Corsentino, am 7. März 2012, es sei die C.____ anzuweisen, einen Betrag von Fr. 21'520.50 auf das Freizügigkeitskon- to der geschiedenen Ehefrau bei der E.____ zu überweisen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes we- gen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht mate- riell mit der Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Bei ausländischen Scheidungsurteilen kann sich die örtliche Zuständigkeit nicht
2.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtun- gen im Scheidungsfall fest. Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vor- sorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Ermittlung der Höhe der Austrittsleistungen ist in den Art. 22 ff. FZG und der dazugehörigen Erlasse gere- gelt.
2.2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist nach schweizerischer Rechtsauffassung entschei- dend, ob zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen besteht. Haben sich die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die Teilung der Austritts- leistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffe- nen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Aus- trittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Scheidungsgericht eröffnet dann der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil samt den nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
2.2.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses führt die Teilung aufgrund des vom Schei- dungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 2 FZG).
2.3 Fand die Scheidung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland statt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden. Wird die Vorsorgeregelung von einem ausländischen Scheidungsge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt vorgenommen, ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegen- über einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländi- schen Scheidungsverfahren analog Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgab (Bundesamt für Justiz, Die Teilung von Vor- sorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, Stel- lungnahme vom 28. März 2001, in: ZBJV 137/2001 S. 496 f.). Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils für die schweize- rische Vorsorgeeinrichtung verbindlich ausgesprochen werden.
2.4 Fehlt es an einer Durchführbarkeitserklärung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Tei- lungsschlüssel festlegen. Bezüglich dieses Teilungsschlüssels ist das ausländische Schei- dungsurteil der Anerkennung fähig. Die eigentliche Berechnung der Leistungen ist jedoch von dem zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 497; BGE 130 III 342 E. 2.5). Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen (in- und ausländischem) Scheidungsgericht und schweizerischem Sozialversicherungsgericht ergibt sich aber, dass die Durchführung einer Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB einen Entscheid des Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Aus- trittsleistungen festgelegt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 2.2).
2.5 Gemäss den vorliegenden Akten lag dem Amtsgericht Bad Säckingen keine Durchfüh- rungsbestätigung der C.____ im Sinne von Art. 280 ZPO vor. Das Amtsgericht legte im Vorsor- geausgleich einen Teilungsschlüssel (50:50) fest und bestimmte, dass der geschiedenen Ehe- frau ein Betrag in Höhe von Fr. 21'520.50 zu überweisen sei. Das Scheidungsurteil des Amtsge- richts Lörrach vom 25. August 2011 (verkündet am 15. September 2011) vermag somit auf- grund des gerichtlich festgesetzten Teilungsschlüssels eine Grundlage für die Überweisung der Angelegenheit an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO bilden.
3.1 Die C.____ bzw. die D.____ teilte am 7. Dezember 2011 mit, dass die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes Fr. 43'041.-- (per 31. Oktober 2010) bzw. Fr. 50'256.-- (per 15. November 2011) betrage. Die unterschiedlichen Betragshöhen sind auf den Umstand zu- rückzuführen, dass nach deutschem Recht gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Versor- gungsausgleich (VrsAusglG) vom 3. April 2009 die Ehezeit vom ersten Tag des Monats der Eheschliessung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags dauert. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG beginnt die Ehe nach schweizerischem Recht mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeit- punkt der Scheidung der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240). Es stellt sich daher die Frage, nach welchem Recht die Ehedauer zu bestimmen ist.
3.2 Wie bereits ausgeführt, ist die Ehedauer nach der gesetzlichen Definition der massge- bende Zeitraum der zu teilenden Austrittsleistungen. Es ist im schweizerischen Recht allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung einen früheren Zeitpunkt als die Rechts- kraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsver- fahren zu ermöglichen (vgl. THOMAS GEISER, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 65; BGE 132 V 239 E. 2.3, 129 V 256 E. 3.2 und 3.3). Nichts anderes kann gelten, wenn das zuständige Gericht in einem ausländischen Scheidungsverfahren aufgrund der ge- setzlichen Bestimmungen die Ehedauer bestimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass kein Ver- stoss gegen den schweizerischen materiellen Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 vorliegt. Der Ord- re public ist namentlich verletzt, wenn ein ausländisches Urteil gegen qualifiziert zwingende Bestimmungen des schweizerischen Rechts verstösst, z.B. das Verschieben der Ausgleichung auf einen späteren Zeitpunkt als die Scheidung oder ein "Splitting des Vorsorgeverhältnisses" anstelle der gemäss FZG vorgesehenen Teilung der Austrittsleistung vorsieht (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM, Ausgewählte Verfahrensfragen im neuen Scheidungsrecht bei internationalen Verhältnissen, in: Spühler [Hrsg.], Aktuelle Probleme des nationalen und internationalen Zivil- prozessrechts, Zürich 2000, S. 91; MAYA STUTZER, Vorsorgeausgleich bei Scheidungen mit in- ternationalem Konnex, in: famPra.ch-2006 vom 8. Mai 2006).
3.3 Vorliegend verpflichtete das Amtsgericht Bad Säckingen den geschiedenen Ehemann, seine Vorsorgeeinrichtung anzuweisen, den hälftigen Betrag in Höhe von Fr. 21'520.50 auf ein Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen. Der festgelegte Betrag von Fr. 21'520.50 entspricht der Hälfte der von der C.____ ermittelten Austrittsleistung in Höhe von Fr. 43'041.--, welche aufgrund der nach deutschem Recht geltenden Ehedauer (1. Juli 1999 bis 31. Oktober 2010) berechnet wurde. Diese gerichtliche Anordnung, die eine kürzere Dauer der Ehe als diejenige nach Art. 22 FZG vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Sie verstösst weder ge- gen den Ordre public noch sind andere Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit die- ser Vereinbarung sprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Bad Säckin- gen den vorsorgerechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegenüber der schweizeri- schen Vorsorgeeinrichtung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigte.
3.4 Es ist somit festzustellen, dass die C.____ einen Betrag von Fr. 21'520.50 (43'041.-- : 2) auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau lautend auf A.____ bei der E.____ zu überweisen hat.
4.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vor- sorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 31. Oktober 2010) bis zum Zeitpunkt der Über- weisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Ver- zinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Auftei-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wah- rung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrich- tung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeit- punkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschie- dene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.
4.2 Der Zins richtet sich hier bis zur Beendigung der Ehe (= 31. Oktober 2010) nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festzulegende Mindestzinssatz beträgt ab 1. Januar 2009 2 % und ab 1. Januar 2012 1,5 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Schei- dungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementari- sche Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG- Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austritts- leistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).
4.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obli- gatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu ver- zinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgein- richtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).
4.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsge- richts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).
4.5 Die C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzin- sung) seit 31. Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austritts- leistung von Fr. 21'520.50 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zins- satz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die C.____ wird angewiesen, mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils den Betrag von Fr. 21'520.50 auf das Freizügigkeits- konto bei der E.____ (IBAN CH14 0900 0000 4600 7846 0) lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag vom 31. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 mit dem reglementari- schen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 2 % ab 1. Januar 2012 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,5 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.