Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 10. Mai 2012 (720 11 389)
Invalidenversicherung
Gemischte Bemessungsmethode
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Christina Mar- kiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.9170.5597.16)
A. A.____, geb. 1959, leidet an Multiple Sklerose und beantragte am 23. Dezember 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Ausrichtung von Leistungen. Mit Verfügung vom 23. September 2011 lehnte die IV-Stelle gestützt auf die gemischte Berechnungsmethode
Seite 2 mit den Anteilen 50% Erwerb und 50% Haushalt sowie einen ermittelten IV-Grad von 38% die Ausrichtung einer IV-Rente ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente rückwirkend ab 1. Juni 2009. Zur Begründung führte sie an, dass sie im Gesundheitsfall ab August 2010 wieder zu 80% und ab Juli 2011 zu 100% gearbeitet hätte. Zudem seien die Einschränkungen im Haushalt höher als im Abklärungsbericht ermittelt. Weiter sei der Einkommensvergleich der IV-Stelle fehlerhaft, indem das Einkommen ohne Behinderung richtigerweise Fr. 70'440.-- betrage und ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% vorzunehmen sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Es seien keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen von der Aufteilung 50% Erwerb und 50% Haushalt sprechen würden, insbesondere bestehe in finanzieller Hinsicht kei- ne Notwendigkeit zur Erhöhung des Pensums. Ausserdem sei die Betreuung der Tochter wei- terhin aufwendig. In Bezug auf den Abklärungsbericht sei zu berücksichtigen, dass die Beurtei- lung der Situation durch eine geschulte Fachperson vor Ort vorgenommen worden sei und in das Ermessen der Abklärungsperson nur mit Zurückhaltung eingegriffen werde. Da beim Ein- kommensvergleich die gemischte Methode zur Anwendung gelange und der Anteil Erwerb 50% betrage, könne auch nur 50% und nicht 100% des Erwerbseinkommens berücksichtigt werden. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht geschuldet, da die Einschränkungen der Versicherten be- reits im Pensum beinhaltet seien.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine IV-Rente hat.
1.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Seite 3 1.4 Die Bemessung der Invalidität von Teilerwerbstätigen erfolgt nach Art. 28a Abs. 3 IVG. Danach wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Danach wird der IV-Grad aufgrund eines Einkommensvergleichs bestimmt. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Waren sie daneben auch im Aufga- benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
1.5 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Juni 2010 50% im erwerblichen Bereich und 50% im Haushalt tätig wäre. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab August 2010 ihr Arbeitspensum auf 80% gesteigert und folglich nur noch 20% im Haushalt tätig wäre und ab Juli 2011 100% erwerbstätig wäre.
1.6 Im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vom 22. September 2009 führte die Versicherte an, dass sie bei guter Gesundheit seit März 2008 aus finanziellen Gründen und weil sie ihre Arbeit gerne habe zu 50% als Ernährungsberaterin tätig sein würde. Die Töchter (Jahr- gang 1994 und 1995) seien schon selbständig und könnten am Mittagstisch essen. Anlässlich des Vorbescheids vom 18. November 2010 erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schreibens vom 23. Februar 2011 und unterstützt von einer Mitarbeiterin der Stiftung Mosaik, dass sich die familiäre und die finanzielle Situation geändert hätten. Die Kinder seien älter ge- worden (15 und 16) und bedürften weniger Betreuung. Beide wollten eine weiterführende Schu- le besuchen, was für die Familie eine grössere finanzielle Belastung darstelle. Sie hätte somit im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum ab August 2010 auf 80% erhöht. Anlässlich dieser Ein- wendungen erfolgte am 14. Juli 2011 eine erneute Abklärung vor Ort. Gemäss Abklärungsbe- richt vom 28. Juli 2011 legte die Versicherte erneut dar, dass sie ab August 2010 und somit ab neuem Schuljahr 80% arbeiten würde. Ihre ältere Tochter, welche an ADHS leide, sei an der neuen Schule gut betreut. Da ihr Ehemann im Juni 2011 arbeitslos geworden sei, hätte sie ihr Pensum auf 100% ausgedehnt.
1.7 Die Abklärungsperson nahm zur Statusfrage Stellung und führte aus, dass sich im Laufe der Haushaltabklärung im Bereich der Kinderbetreuung herausgestellt habe, dass die Betreu- ung der Tochter mit ADHS weiterhin aufwendig sei (regelmässige Besprechung des Tagesab- laufs beim Frühstück, Betreuung bei den Hausaufgaben, telefonische Verfügbarkeit der versi- cherten Person). Aufgrund dieser Betreuungssituation und des gleichzeitig zu führenden Haus- haltes für vier Personen sei nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte ein höheres Pensum als 50% ausüben würde. Auch sprächen keine finanziellen Gründe für eine Erhöhung der Erwerbs- tätigkeit.
Seite 4 1.8 Die Versicherte bekräftigte mit Schreiben vom 18. Juli 2011, dass sie ab August 2010, dem Zeitpunkt also, wo ihre ältere Tochter nach X.____ in die höhere Schule gewechselt habe, eine 80%-Stelle angenommen hätte. Ihre Tochter hätte drei Mal wöchentlich den Mittagstisch besuchen können und wäre an zwei Nachmittagen zuhause gewesen. Sie hätte ihren freien Tag auf Mittwoch legen können und ihre Tochter wäre somit nur an einem Nachmittag allein zuhause gewesen. Am Frühstückstisch hätte der jeweilige Tag organisiert und besprochen werden können. Auch wenn ihre Tochter an ADHS leide, sei die Betreuung in den letzten Jah- ren insgesamt einfacher geworden. Da ihr Mann nun arbeitslos sei, wäre sie ab Juli 2011 finan- ziell gezwungen gewesen, 100% zu arbeiten.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich in ihrer Verfügung vom 23. September 2011 auf den Standpunkt der Abklärungsperson und führte an, dass es aufgrund der aufwendigen Betreuungssituation der Tochter und der anfallenden Arbeiten in einem vier Personen-Haushalt nicht nachvollzieh- bar sei, dass die Versicherte ihr Pensum bei guter Gesundheit von 50% auf 80% gesteigert hät- te. Ausserdem sei die Arbeitslosigkeit des Ehemannes nur temporär und stelle keinen relevan- ten Grund dafür dar, dass sie ihr Pensum hätte erhöhen müssen. Insbesondere beziehe er Ar- beitslosentaggelder als Ersatzeinkommen.
2.2 Die Argumentation der IV-Stelle überzeugt im Kernpunkt nicht. Die Versicherte führte für die Erhöhung ihres Pensums von 50% auf 80% plausible Gründe an. Die Töchter sind mit 15 und 16 Jahren in einem Alter, in welchen von ihnen eine weitgehende Selbständigkeit erwartet werden kann. Die Versicherte legte dar, dass die Bedürfnisse der älteren Tochter mit dem Schulwechsel gut abgedeckt sind und die notwendige Betreuung gewährleistet ist. Zudem ist auch in Familien ohne besondere Betreuungssituation alltäglich, dass bei arbeitenden Eltern der Tagesablauf abends oder morgens besprochen wird. Auch garantieren die meisten Eltern die telefonische Erreichbarkeit bei Abwesenheit. Eine Sonderheit stellt dies nicht dar. Überdies ist nicht nur die Versicherte als Ansprechperson verfügbar, sondern auch der Vater, weshalb hier auch eine gewisse Aufteilung der Aufgaben vorgenommen werden kann. Weiter ist die Be- gründung, dass die Versicherte einen Haushalt für vier Personen betreuen müsste, weshalb eine Erhöhung des Pensums nicht nachvollziehbar sei, nicht schlüssig. Die IV-Stelle wider- spricht damit ihren Ausführungen im Abklärungsbericht vom 6. Januar 2011, wo grosses Ge- wicht auf die Mithilfe des Ehemannes und der Töchter bei der Haushaltsführung gelegt wird. Eine Aufteilung der Haushaltsarbeiten unter den Familienmitgliedern, vor allem wenn die Kinder schon älter sind, wird in vielen Familien praktiziert, insbesondere wenn beide Elternteile arbei- ten. Nicht zuletzt sind die Gründe für eine Erhöhung des Pensums nicht auf die finanzielle Not- wendigkeit zu reduzieren. Sofern sie einleuchtend und glaubhaft sind, bedarf es keiner Hinter- fragung, ob eine finanzielle Notwendigkeit vorliegt. Eine Erhöhung kann natürlich aufgrund einer finanziellen Last erfolgen, aber genauso gut aus dem Wunsch heraus, sich - nun, da die Kinder aus dem Gröbsten sind - mehr leisten zu können oder die nun frei gewordene Zeit für eine neue berufliche Karriere einzusetzen. Ob die Versicherte nun ihre Tätigkeit aus finanziellen oder aus anderen Gründen erhöht, ist unerheblich, solange die Pensumerhöhung objektiv nachvollzieh-
Seite 5 bar ist, was hier der Fall ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die Versicherte ab August 2010 zu 80% erwerbstätig und 20% im Haushalt tätig wäre.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der im Abklärungsbericht Haushalt festgestellte IV-Grad von 35,95% falsch sei, da es nicht sein könne, dass bei sämtlichen Ein- schränkungen immer die Familienangehörigen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ein- springen müssten.
4.2 Der Abklärungsbericht über die Verhältnisse im Haushalt stellt in der Regel eine geeig- nete und auch genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung in diesem Tätigkeitsbereich dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist we- sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben- den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Per- son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Ge- sichtswinkel der Zumutbarkeit äussert, bedarf es rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefäl- len, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, welche sich mit den Feststellungen in einer medizinischen Expertise nicht in Einklang bringen lassen. Insbesondere kommt ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung vor Ort durchgeführten Haushaltabklärung zu. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um- schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest- stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das
Seite 6 im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 128 V 93 f. E. 4).
4.3 Vorliegend ergab die Haushaltsabklärung vor Ort gemäss Bericht vom 28. Juli 2011 eine Einschränkung von 35,95%. Bei den jeweiligen Positionen im Abklärungsbericht wurden die Einschränkungen der Versicherten berücksichtigt und die entsprechende prozentuale Ein- schränkung nachvollziehbar begründet. Insbesondere gilt es zu beachten, dass bei der Besor- gung des eigenen Haushalts in der Regel ein gewisser Spielraum für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht. Mit häuslichen Tätigkeiten beschäftigte versicherte Personen haben somit Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängi- ge Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigungen gewisse Haushaltsarbeiten nur mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern (Urteil des Bundesge- richts vom 11. Juli 2011, 8C_440/2011, E. 4.2). Da die im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheits- schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2009, 9C_228/2009) darf die Mithilfe des Ehemannes und der Töchter bei den verschiedenen Haushalttätigkeiten erwartet werden. In Berücksichtigung dieser Punkte und in Würdigung der Ausführungen im Abklärungsbericht ist das Ergebnis nicht zu beanstanden.
6.1 Beim Einkommensvergleich ging die IV-Stelle beim Valideneinkommen von einem Jah- reseinkommen als Ernährungsberaterin von Fr. 70'440.-- aus. Als Grundlage diente TA 1 der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2008, Sektor Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3, Spalte Frauen mit einem Mo- natslohn von Fr. 5'539.--, basierend auf 40 Wochenstunden. Nach Anpassung an die Nominal- lohnentwicklung von 1.9% und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und mal 12 gerechnet, ergab dies den Jahreslohn. Dieser ist unbestritten. Bei einem Pensum von 50% resultiert folglich ein Lohn von Fr. 35'220.-- und bei einem solchen von 80% ein Einkommen von Fr. 56'352.--. Der Rechtsvertreter macht geltend, dass vom Lohn einer 100%igen Tätigkeit auszugehen sei und demnach von einem Validenlohn von Fr. 70'440.--. Er übersieht dabei, dass in Bezug auf die Berechnung der Einschränkung im erwerblichen Bereich beim Valideneinkommen vom Pensum auszugehen ist, welches die Versicherte ausüben wür- de. Folglich kann das Valideneinkommen nicht 100% betragen.
Seite 7 6.2 In Bezug auf den Invalidenlohn ermittelte die IV-Stelle gestützt auf den Jahreslohn und einem zumutbaren Pensum von 30% einen Lohn von Fr. 21'132.--. Der Rechtsvertreter führt diesbezüglich an, dass die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenlohn hätte vornehmen müssen. Im Gutachten der Universität Basel vom 24. August 2010 sei festgehalten, dass in einer leichten körperlichen Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30% bei zusätz- lich erhöhtem Pausenbedarf bestehe. Ein solcher zusätzlicher Pausenbedarf bei einem bereits tiefen Arbeitspensum mache es schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund dieses Um- standes sei ein leidensbedingter Abzug von 25% zu gewähren. Die IV-Stelle ist dagegen der Auffassung, dass ein solcher nicht geschuldet sei, da die Einschränkungen der Versicherten bereits im Pensum beinhaltet seien.
6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbleibende Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfol- gen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge- samthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc, 134 V 322 E. 5.2).
6.4.1 Gemäss Gutachten des B.____ vom 24. August 2010 diagnostizierten die untersuchen- den Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine entzündlich demyelinisierende ZNS- Erkrankung, wahrscheinlich Multiple Sklerose, eine leichte neuropsychologische Störung sowie eine leichte depressive Episode. Im August 2008 sei ein erster Schub der Krankheit aufgetre- ten. Die Explorandin habe damals an einer akuten Schwäche im linken Bein und an Sensibili- tätsstörungen in den unteren Extremitäten gelitten. Diese Schwäche habe sich nie ganz zu- rückgebildet und führe zu Gleichgewichtsstörungen beim Gehen. Sie leide ausserdem an einer starken motorischen und mentalen Ermüdbarkeit. Zusätzlich bestünden seither leichte neuro- psychologische Einschränkungen, die sich insbesondere in einer starken Vergesslichkeit und Schwierigkeiten mit der Planung von zeitlichen Abläufen äussere. Im Verlauf müsse mit einer Verschlechterung der Symptomatik gerechnet werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Versicherte ab August 2008 als Ernährungsberaterin maximal zu 30% arbeitsfähig, wobei zu- sätzlich ein erhöhter Pausenbedarf bestehe aufgrund der raschen mentalen Erschöpfbarkeit und der psychomotorischen Verlangsamung. In einer körperlich leichten, adaptierten Verweistä- tigkeit bestehe ebenfalls nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Hier sollten auch ein erhöhter Pau- senbedarf und eine ruhige Umgebung berücksichtigt werden.
Seite 8 6.4.2 Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzung der Zumutbarkeit ist ein zusätzlicher Pausen- bedarf bei einem 30%igen Pensum ausgewiesen und folglich beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2011, 8C_719/2011 E. 4.3). Ein diesbezüglicher Abzug in der Höhe von 10% scheint gerechtfertigt. Weitere Kriterien, die für einen Abzug sprächen, sind nicht gegeben. Vom Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 21'132.-- ist demnach ein Abzug von Fr. 2'113.-- vorzunehmen, wonach ein zumutbares Ein- kommen in der Höhe von Fr. 19'019.-- resultiert. Nach Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergeben sich bei einem Pensum von 50% eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'201.-- und ein IV-Grad von 46%. Bei einem Pensum von 80% resultieren eine Ein- kommenseinbusse von Fr. 37'333.-- und ein IV-Grad von 66%.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden wer- den indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter macht gemäss Honorarnote vom 8. März 2012 einen Aufwand von 7,67 Stunden geltend, welcher angemessen ist. Die IV-Stelle hat folglich der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'296.60 (7,67 Stunden x Fr. 250.-- zuzüg- lich Auslagen von Fr. 209.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 9 Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch- tene Verfügung vom 23. September 2011 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab August 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'296.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen
Präsident
Gerichtsschreiberin
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
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