Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 9. Mai 2012 (810 11 408)
Ausländerrecht
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Bruno Gutzwiller, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichts- schreiberin i.V. Eleonor Gyr
Parteien A.____, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1543 vom 08. November 2011)
A. Die 1989 in Brasilien geborene A.____ reiste am 1. Dezember 2008 zwecks Hei- ratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete am 20. Mai 2009 den Schweizer B., ge- boren 1980. Nach der Eheschliessung am 25. Mai 2009 erteilte ihr das Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Die Aufenthaltsbe- willigung wurde zuletzt bis zum 19. Mai 2011 verlängert. Vor der Heirat hielt sich A. bereits
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Juni 2005 bis Februar 2007 zeitweise bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz auf.
Nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann zog A.____ am 18. September 2010 aus dem gemeinsamen Haushalt aus.
Mit Schreiben des AfM vom 11. April 2011 erhielt A.____ und ihr Ehemann Gelegenheit, zur Trennung und dem drohenden Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz Stellung zu nehmen. B.____ nahm mit Schreiben vom 15. März 2011 Stellung und beschuldigte seine Ehefrau der häuslichen Gewalt sowie der Scheinehe. Sie habe ihn nur we- gen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Er wolle sich von ihr scheiden lassen. A.____ ihrer- seits warf ihrem Ehemann vor, sie aus der gemeinsamen Wohnung geworfen zu haben. Sie sei aber gut in der Schweiz integriert, arbeite im Unternehmen C.____ und besuche bald die Ge- werbeschule D.____. Zudem würden ihre wichtigsten Bezugspersonen, ihre ältere Schwester und ihre Mutter, in der Schweiz leben. In Brasilien habe sie kaum noch Familie und auch keine Freunde mehr. Eine Rückkehr wäre nicht einfach, da sie in einer schwierigen Lebensphase sei und bei Null anfangen müsste. In Brasilien habe sie niemanden mehr, der ihr nahe stehe. Auch könne sie bei einer Rückkehr ihre Ehe nicht mehr retten oder falls es zu einer definitiven Tren- nung kommen sollte, ihre Rechte wahrnehmen.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung und verfügte eine Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 13. Juni 2011. Im Wesentlichen führte das AfM aus, dass die Ehe unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert habe und von Seiten des Ehemannes keine Wiedervereinigung mehr in Betracht gezogen würde. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bestehe nicht, da sie volljährig und in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter stehe. Auch halte sie sich erst rund zwei Jahre und sechs Monate in der Schweiz auf und sei in der Funktion als Betriebsmitarbeiterin im Unter- nehmen C.____ keine unentbehrliche Fachkraft. In Brasilien würden ihr Vater und Bruder leben, eine Rückkehr nach Brasilien sei ihr zumutbar. Dass sie sich beruflich, sozial und sprachlich gut integriert habe reiche unter Würdigung der gesamten Umstände nicht aus, um die Aufenthalts- bewilligung zu verlängern.
B. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. Mai 2011 an den Regierungsrat Ba- sel-Landschaft (Regierungsrat) beantragte A., die Verfügung des AfM vom 12. Mai 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das AfM sei an- zuweisen, ihr für die Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung auszustellen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom AfM zu tragen. In der Be- schwerdebegründung vom 15. Juli 2011 beantragte sie eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer der Ausbildung. Zur Begründung der Beschwerde führte A. aus, dass sie bereits seit längerer Zeit in der Schweiz lebe, rechne man den Aufenthalt bei der Mutter vom Juni 2005 bis Februar 2007 mit ein. Zudem sei sie entgegen der Annahme des AfM bereits am 23. März 2008 in die Schweiz eingereist. Sie habe beinahe ein Jahr mit B.____ zusammenge- lebt, bevor sie ihn geheiratet habe. Die Ehe mit ihm sei schwierig gewesen, da er mit ihren Aus- bildungsplänen nicht einverstanden gewesen und bei Auseinandersetzungen handgreiflich ge-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden sei. Er habe sie schlussendlich aus der Wohnung geworfen, weil sie seinen Befehlen nicht folgen wollte. Deshalb sei ein eheliches Zusammenleben zu dieser Zeit nicht möglich ge- wesen. Dennoch sei entgegen seinen Aussagen die Ehe noch nicht definitiv gescheitert, da sie noch immer Gefühle für ihn habe und er sie regelmässig kontaktiere. Ausserdem spreche sie gut deutsch und werde ab August 2011 die Gewerbeschule D.____ besuchen. Sie sei nie von einer öffentlichen Institution abhängig gewesen und werde das auch in Zukunft nicht sein, da sie auch während der Schule mit dem gleichen Pensum weiter arbeiten werde. Ihr Arbeitgeber sei mit ihren Leistungen sehr zufrieden. Das AfM habe bei der Ermessensausübung den im kantonalen Integrationsgesetz verankerten Integrationsgrad nicht berücksichtigt. Eine Rückkehr nach Brasilien würde sich als schwierig erweisen, da ihre Bezugspersonen vor Ort (Grossmutter und jüngerer Bruder) bereits verstorben seien. Das Haus, in dem sie gewohnt habe, sei unter- dessen verkauft worden. Bei einer Rückkehr müsste sie sich mit wenigen Mitteln eine neue Existenz aufbauen, weit weg von ihrer Familie, die ihr am nächsten stehe und in der Schweiz leben würde. Der Vater und Bruder würden weit entfernt von ihrem Heimatort leben und zum Vater habe sie praktisch keinen Kontakt. Von ihnen könne sie keine Unterstützung erwarten.
Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1543 vom 8. November 2011 wies der Regierungsrat die Be- schwerde ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass A.____ und ihr Ehemann definitiv getrennt seien und ihr somit kein Anspruch aus Art. 42 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zustehe, ebenso wenig gestützt auf Art. 50 AuG, da die Ehe vor weniger als drei Jahren geschlossen wurde. Auch wichtige Gründe, bzw. häusliche Gewalt sei- en nicht ersichtlich, da zwar trotz möglicherweise vorgekommenen Handgreiflichkeiten zwi- schen den Eheleuten kein Nachweis für eine gewisse Intensität gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben sei. Es seien keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, welche ihr einen An- spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gegeben würden. Sie lebe erst rund dreieinhalb Jahre ausserhalb Brasiliens, ihr würden auch dort berufliche Perspektiven offenstehen, die ihr erlau- ben würden, eine eigene Existenz aufzubauen. Aufgrund fehlendem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter oder Schwester sei auch kein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK vorhan- den. Ihre rund dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie ihre Arbeitsstelle als Betriebsmitarbeiterin im Unternehmen C.____ würden keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermögen. Auf das Begehren, dass A.____ eine Aufent- haltsbewilligung für die Dauer ihrer Ausbildung zu gewähren sei, trat der Regierungsrat wegen Gegenstandslosigkeit nicht ein und erwähnte, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, dass für diese Bewilligung unter anderem eine gesicherte Wiederausreise vorausgesetzt werde, was bei A.____, die einen unbefristeten Verbleib anstrebe, nicht gegeben sei. Die Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung sei auch verhältnismässig, da eine soziale Wiedereingliede- rung in ihrem Heimatland ihr durchaus zumutbar sei, da sie dank ihrem jugendlichen Alter, guter Gesundheit und dem Bestreben, sich aus- und weiterzubilden alle erforderlichen Voraussetzun- gen erfülle, um in Brasilien wieder Fuss fassen zu können. Eine persönliche Notlage, welche einen Härtefall rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich.
C. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhob A.____ am 23. November 2011 Be- schwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei das AfM anzuweisen, ihr eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung auszustellen und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien den Vorinstanzen aufzuerlegen. Mit Beschwerdebegründung vom 25. Januar 2012 beantragte sie eventualiter, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Absolvie- rung der Ausbildung zu gewähren. A.____ verwies auf die Beschwerdebegründung vom 15. Juli 2011 an den Regierungsrat, da sich ihre Situation zwischenzeitlich nicht geändert habe. Des Weiteren führte sie aus, dass sie nach wie vor verheiratet sei, obwohl sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Die Schläge ihres Ehemannes und der Druck, den er auf sie ausge- übt habe, habe sie als intensiv empfunden und wäre ins Frauenhaus gegangen, hätte sie nicht die Unterstützung ihrer Mutter gehabt. Sie sei zwar erwachsen, doch die ihr am nächsten ste- henden Personen, ihre Mutter und Schwester, würden in der Schweiz wohnen und in Brasilien habe sie keine Bezugspersonen mehr. Das Haus, in dem sie gewohnt habe, sei verkauft wor- den. Ihr Bruder in Brasilien wohne mit seiner Familie weit weg von der Heimatstadt und zu ih- rem Vater, der auch weit entfernt wohne, habe sie keinen Kontakt. Ihre hier begonnene Ausbil- dung nütze ihr in Brasilien nur etwas, wenn sie sie auch beenden könne. Zudem sei ihre Mutter, welche an einem tumorartigen Geschwulst leide, auf ihre Hilfe angewiesen. Sie betonte ihre gute Integration, vor allem ihre schulischen Leistungen seien gut, sie spreche gut deutsch und habe viele Kollegen gefunden.
Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2011 wurde A.____ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und hielt an der Begründung des Regierungsratsbeschlusses fest. Der Regie- rungsrat ergänzte, dass nach wie vor keine Anzeichen dafür bestehen würden, dass das eheli- che Zusammenleben dereinst wieder aufgenommen werde. Dass die Beschwerdeführerin Drangsalierungen des Ehemannes ausgesetzt gewesen sei, könne zutreffen, doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie Opfer ehelicher Gewalt wurde, zumal keine Hinweise wie Arztzeugnisse, Polizeirapporte etc. vorlägen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb A.____ mittel- fristig keine neue Existenz in Brasilien aufzubauen vermöge. Zudem sei sie als Betriebsmitar- beiterin beim Unternehmen C.____ keine Arbeitskraft, für die nicht innert nützlicher Frist ein Ersatz gefunden werden könne.
Mit Schreiben vom 24. April 2012 zeigte Daniel Tschopp, Advokat, dem Kantonsgericht an, dass er neu mandatierter Rechtsvertreter von A.____ sei. Er beantragte, dass die Schwester von A., E., als Auskunftsperson geladen werde. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. April 2012 wurde die Schwester von A.____ als Auskunftsperson geladen.
D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Aussagen der Auskunftspersonen und die Vorbringen der Partei- en wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Die Vorinstanz ist auf das Eventualbegehren nicht eingetreten, da es nicht Gegenstand der Verfü- gung des AfM darstelle. Trotzdem hat die Vorinstanz im Rahmen des Ermessens diesen Punkt materiell - wenn auch nur rudimentär - geprüft. Angesichts dessen und in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Vertretung die Beschwerde eingereicht hat, ist auf das Eventualbegehren einzutreten. Auf das Begehren, ihr sei vom AfM oder vom Kanton Basel- Landschaft die Erwerbsausfälle zu ersetzen, wird nicht eingetreten und die Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen sind die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt womit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsge- richt dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).
§ 16 Abs. 2 VPO statuiert den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Am- tes wegen. Das Gericht ist somit verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den richtigen Rechtssatz anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob es zu Verfah- rensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das richtige Recht inhaltlich richtig angewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt, konkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 1034 ff.). Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht sodann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachver- halt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stich- haltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es daher mit sich,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann. Es muss ihn aber nicht weiter erforschen, wenn keine besonderen Umstände dies nahe legen (RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., N 1300; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 268 ff.).
4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – über die Zu- lassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 3 AuG, N 1 ff.; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg,], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Aus- länderinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
4.2 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist und mit dieser Person zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge- macht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Bei anhaltendem Getrenntleben, das heisst über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinaus, ist aufgrund der Aussagen der Ehegatten, der ehe- lichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Fa- miliengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG, N 3).
4.3 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG allerdings wei- ter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche In- tegration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diese ist im Regelfall dann gegeben, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte Aussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten, wobei zusätzlich der Ehewille erloschen erscheinen muss. Für die Annahme einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist somit weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Ehegat- ten erforderlich (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG, N 1).
5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Brasi- lien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen An- spruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizern einen An- spruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zu- sammenwohnen. Die Beschwerdeführerin heiratete am 20. Mai 2009 den Schweizer B.. Am 18. September 2010 zog sie aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit Schreiben vom 15. März 2011 an das AfM hielt B. fest, dass er und seine Ehefrau seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung im September 2010 getrennt seien und die Ehegemeinschaft nicht wie- der aufgenommen wurde. Nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung zog die Beschwerde- führerin erst zur Mutter, dann zur älteren Schwester, wo sie nach wie vor wohnt. Die Beschwer- deführerin wohnt demnach seit mehr als einem Jahr nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen.
5.3 Gemäss Art. 49 AuG kann auch ohne Zusammenleben der Ehegatten ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz bestehen, wenn für das Getrenntleben wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 VZAE berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Bei längerem Getrenntleben, das heisst länger als sechs bis zwölf Monate, ist näher zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlungen haben beide Ehegat- ten übereinstimmend ausgesagt, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen sei. Es wurden auch keine Gründe geltend gemacht, die ein getrenntes Wohnen gemäss Art. 49 AuG rechtfer- tigen würden.
Der Beschwerdeführerin kommt demnach kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 42 AuG zu.
5.4 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ergibt. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kann vom Er- fordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von A.____ und B.____ ist ihre Ehe gescheitert und der Ehewille beiderseits erlo- schen. Die Ehe ist noch nicht geschieden, die eheliche Gemeinschaft dauerte jedoch nur bis zum 18. September 2010, also rund 16 Monate. Das Erfordernis der dreijährigen Ehe ist dem- nach nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge zu geringer Dauer der Ehegemeinschaft nicht. Wie es sich mit der weiteren Voraussetzung einer erfolgreichen Integration verhält, kann unter diesen Um- ständen offen bleiben.
5.5 Die Aufenthaltsbewilligung kann ferner verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich gegeben sein, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark ge- fährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 2 VZAE). In Betracht fallen weiter der Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners oder gemeinsame Kinder, zu welchen eine enge Beziehung besteht und die sich in der Schweiz gut integriert haben (vgl. SPESCHA, a.a.O.,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 50 AuG, N 7; Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 S. 3754). Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in Pra 5/2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 2.1). Zu berücksichti- gen sind stets auch die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt ha- ben. Sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AuG erfüllt, besteht ein grund- sätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2010, 2C_711/2009, E. 2.2).
5.5.1 Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt ge- mäss Art. 50 Abs. 2 AuG geworden ist. Auch wenn in Bezug auf die Thematik der häuslichen Gewalt inzwischen zu Recht eine Politik der Nulltoleranz gefordert wird, muss hinsichtlich der Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AuG eine gewisse Erheblichkeit der Gewalteinwirkung vorlie- gen, damit sich eine betroffene Person auf die vorgenannte Bestimmung berufen kann (vgl. THOMAS GEISER/MARC BUSSLINGER in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., N 14.54). Ge- mäss Bundesgericht muss die eheliche Gewalt die im Familiennachzug eingereiste Person so stark zu belasten drohen, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zu- gemutet werden kann (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in Pra 5/2010, S. 361). Unter ehelicher Gewalt ist sowohl rein körperliche als auch psychische Gewalt zu verstehen. Dies geht aus dem St. Galler Leitfaden betreffend "Häusliche Gewalt im Rahmen der Migrationsproblematik" hervor, wonach die Gewalt mit Hilfe von Zeugenaussagen, Arztzeugnissen, psychiatrischen Gutachten oder Berichten und Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhaus und Opferhilfe glaubhaft gemacht werden muss (vgl. auch SPESCHA, a.a.O., N 10 zu Art. 50 AuG). Die Beweisanforde- rungen bei der Glaubhaftmachung sind herabgesetzt, so dass ein erheblicher Grad von Wahr- scheinlichkeit für die Annahme eines rechtserheblichen Sachumstandes ausreicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 272).
B.____ schrieb in seiner Stellungnahme an das AfM vom 15. März 2011, die Beschwerdeführe- rin sei während ihres Zusammenlebens ihm gegenüber gewalttätig geworden. Sie habe ihm einmal so massiv ins Gesicht geschlagen und den Hals zugedrückt, dass seine behandelnde Ärztin die Spuren davon gesehen habe. Es bestehe auch ein Attest. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bezichtigte B.____ gegenüber den Vorinstanzen der häuslichen Gewalt, er sei ihr ge- genüber verschiedentlich handgreiflich geworden. Als Beweis reichte sie zwei Fotos ein. Nach dem "Rauswurf" aus der gemeinsamen Wohnung wäre sie ins Frauenhaus gegangen, hätte sie nicht Hilfe von ihrer Mutter bekommen. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wollte sich der Ehemann bezüglich der häuslichen Gewalt nicht mehr äussern und verwies auf seine Stel- lungnahme an das AfM vom 15. März 2011. Die Schwester der Beschwerdeführerin sagte an der heutigen Parteiverhandlung aus, dass es während der Ehe zu Handgreiflichkeiten gekom- men sei, diese Handlungen aber von beiden Parteien ausgegangen seien. Es ist festzuhalten, dass keiner der beiden Ehepartner je eine Strafanzeige eingereicht oder die Beschuldigungen mit ärztlichen Zeugnissen unterlegt hat. Da keine der Parteien ihre Beschuldigungen genügend substantiiert darlegen konnte und auch sonst keine hinreichenden Hinweise auf häusliche Ge- walt (wie Arztzeugnisse, Polizeirapporte etc.) vorliegen, ist demzufolge davon auszugehen,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass keine häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes vorliegt und die Beschwerdeführerin keine Ansprüche aus Art. 50 AuG ableiten kann.
6.1 Gemäss Art. 33 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthalts- zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten grundsätzlich kei- nen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern gewähren der kantonalen Behörde mit der "Kann-Bestimmung" einen Ermessensspielraum (PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 AuG, N 4 ff.; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.44 f.). Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG gegeben ist.
6.2 Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann wider- rufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten ist. Als "Bedingungen" definiert sind auch die Zwecke, zu welchen ausländischen Personen der Auf- enthalt in der Schweiz bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AuG). Wird der ursprüngliche Zweck aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten – weil beispielsweise die Eheleute nicht mehr tatsächlich zusammenwohnen, obwohl dies vor- ausgesetzt wird (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 lit. a, Art. 45 lit. a AuG) – gilt der Aufent- haltszweck nach gängiger Terminologie als erfüllt. Infolgedessen kann die Bewilligung widerru- fen bzw. nicht verlängert werden und die ausländische Person weggewiesen werden (vgl. SILVIA HUNZIKER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 AuG, N 42 ff.).
Gemäss den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Bedingung des gemeinsamen Zusammenlebens nicht mehr erfüllt und daher der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. d AuG gegeben ist.
7.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermes- sensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; TAMARA NÜSSLE in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33, N 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei le- diglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen wer- den. Dabei ist der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der aus- ländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (TAMARA NÜSSLE, a.a.o., Art. 33, N 33).
7.2 Das AfM und der Regierungsrat haben geprüft, ob der Beschwerdeführerin ermes- sensweise ein Verbleib in der Schweiz zu gestatten ist. Dabei wurden durch die Vorinstanzen
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter korrekter Ausübung des Ermessens einerseits geprüft, ob die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung vorgenommen werden kann und andererseits, ob ihr allenfalls ermessens- weise eine andere Bewilligung erteilt werden kann. Die Vorinstanzen sind zum Schluss ge- kommen, dass keine Gründe ersichtlich sind, um der Beschwerdeführerin ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte anlässlich der heutigen Partei- verhandlung geltend, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermessensprüfung durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden seien. Die Be- schwerdeführerin habe den grössten Teil ihres Lebens zwar in Brasilien verbracht, doch habe sie gesamthaft bereits über fünf Jahre in der Schweiz gelebt und ihren Lebensmittelpunkt hier- her verlegt. Ihre Mutter und Schwester sowie ihre Freunde würden in der Schweiz leben. Sie sei in einem Alter, wo sich Freundschaften zu festigen beginnen und eine längerfristige Perspektive bekommen würden. Gleichzeitig seien in der Heimat tragische Vorfälle vorgekommen. Ihre wichtigsten Bezugspersonen nebst der Mutter und Schwester seien verstorben. Durch die Er- mordung ihres Bruders durch ehemalige Schulfreunde sei sie auch nicht mehr eng mit ihrem Herkunftsland verbunden. Zu beachten sei ausserdem, dass ihre in der Schweiz lebende Mutter an rezidivierenden Tumoren leide und auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen sei. Zu- dem habe die Vorinstanz die in der kantonalen Integrationsverordnung genannten Kriterien, vor allem den Grad der Integration, zu wenig berücksichtigt oder gar falsch beurteilt. Das Kantons- gericht kann dieser Auffassung nicht folgen. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5 detailliert geprüft, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren sei. Es kann somit festgehalten werden, dass die Ermessensausübung sowohl durch das AfM als auch durch den Regierungsrat korrekt durchgeführt worden ist. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat es abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin ermessens- weise die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Bezüglich des Eventualbegehrens, der Be- schwerdeführerin sei für die Dauer der Ausbildung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, kann festgehalten werden, dass diese Frage sich zwischenzeitlich erübrigt hat, da die Gewerbeschu- le gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bereits im Juni dieses Jahres zu Ende geht.
8.1 Vorliegend ist noch zu prüfen, ob der Widerruf, resp. Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Wegweisung verhältnis- mässig sind. Die Verhältnismässigkeit umfasst die Eignung, die Erforderlichkeit und die Zumut- barkeit der Massnahme (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf- lage, Zürich/St.Gallen 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person ste- hen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung insbesondere wegen strafrechtlich relevan- ten Verhaltens, zum Schutz des inländischen Arbeitsmarkts, der Überfremdung sowie zur Si- cherstellung eines ausgewogenen Bevölkerungsverhältnisses gegenüber. Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asylgewährung vermögen diese öffentlichen Interessen zu relativieren. Das öffentliche Interesse an der Massnahme muss die privaten Interessen der be- troffenen Personen überwiegen. Bei der Anordnung der Wegweisung muss der Grad der Integ- ration unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles beachtet werden. Zu gewichten sind zudem laut konstanter Praxis des Bundesgerichts vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Familie drohenden Nachteile (vgl. AuG-Weisungen zum Ausländerbereich, Version vom 1.07.2009, Ziff. 8.2.1.2).
8.2 Vorliegend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Rückkehr der Be- schwerdeführerin in ihre Heimat zu Recht als geeignet, erforderlich und zumutbar erachtet. Sie hat dabei die Rechtslage zutreffend dargestellt und die richtigen Schlüsse gezogen, weshalb grundsätzlich auf ihre Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere ist jedoch festzustellen, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin geeignet ist, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen, da die verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden können. Die Beschwerdefüh- rerin lebt erst seit dem 1. Dezember 2008 ununterbrochen in der Schweiz und verbrachte somit den überwiegenden Teil ihres Lebens in Brasilien. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer be- steht kein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. In der Schweiz wohnen zwar ihre Mutter und ihre Schwester, in ihrer Heimat leben jedoch auch noch ihr Bruder und ihr Vater. Die Beschwerdeführerin übt in der Schweiz zwar eine Erwerbstätigkeit aus, jedoch stellt sie als Betriebsmitarbeiterin im Unternehmen C.____ keine unentbehrliche Arbeitskraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt dar. Daran vermögen auch die guten Zwischenzeugnisse vom 22. Juni 2011 und vom 18. Januar 2012 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verfügt auch nicht über besondere berufliche Kenntnisse oder Fähigkeiten, die aus arbeitsmarktlicher Sicht zu ihren Gunsten in die Waagschale geworfen werden könnten, so dass auch unter diesem Aspekt kein signifikantes öffentliches Interesse besteht. Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens hat das AfM konstatiert, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz klaglos verhalten hat und auch ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies stellt aller- dings angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keinen Leistungsausweis dar und darf von jeder Einwanderin und jedem Einwanderer erwartet werden. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin zu Recht zu Gute, dass sie sehr gut deutsch spreche und auch ein eigenes soziales Umfeld habe. Dies vermag im vorliegenden Fall jedoch nichts an der Verhältnismäs- sigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegend sind keine staatspolitischen Gründe, welche eine Rückkehr in die Heimat der Be- schwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden, ersichtlich. Die soziale Wiederein- gliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland kann nicht als stark gefährdet bezeich- net werden, da die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in Brasilien ver- bracht hat, die Landessprache beherrscht und ein Teil der Familie dort lebt. Anlässlich der heu- tigen Parteiverhandlung wendet der Vertreter der Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdefüh- rerin müsse aufgrund der Ermordung ihres Bruders, der durch ehemalige Freunde umgebracht worden sei, in ihrer Heimatstadt um ihr Leben fürchten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht gehalten ist, wieder in die gleiche Stadt zu ziehen. Brasilien ist ein grosses Land und die Beschwerdeführerin muss nicht zwingend in ihre Heimatstadt zurückkeh- ren. Auch die Erkrankung der Mutter mag für sich keine persönliche Notlage rechtfertigen. Es liegt kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.
11.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Das Verfahren vor Kantonsge- richt ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- gehen demzufolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese Kosten jedoch von der Gerichtskasse übernommen.
11.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'036.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Verbeiständung durch Herrn Daniel Tschopp, Advokat, bewilligt.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'036.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.