Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 9. Mai 2012 (810 11 286)
Raumplanung, Bauwesen
Rückweisungsentscheid / Rechtskraft von Erwägungen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Bruno Gutzwiller, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Parteien A.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat
gegen
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Erbengemeinschaft B.____, als
a.____, Beschwerdegegnerin
b.____, Beschwerdegegnerin
c.____, Beschwerdegegnerin
d.____, Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Michael Baader, Advokat
Einwohnergemeinde C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Überdachung (Sonnensegel) auf Parzelle Nr. 263, C.___ / Feststel- lungsverfügung (Entscheid der Baurekurskommission Basel- Landschaft vom 21. September 2010)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
A. Mit Schreiben vom 15. März 2007 wies der Eigentümer von Parzelle Nr. 260, Grund- buch C., A., vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Basel, das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft darauf hin, dass der im Jahre 2005 auf der Nachbarparzelle Nr. 263 errichtete Gartensitzplatz durch ein Sonnensegel überdacht werde, welches einerseits bewilli- gungspflichtig und anderseits aufgrund seiner Beschaffenheit materiell baurechtswidrig sei. Er stellte den Antrag, es sei der Abbruch des Sonnensegels zu verfügen, eventualiter sei vor Er- lass der Abbruchverfügung ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 stellte das Bauinspektorat fest, dass das strittige Son- nensegel nicht als Baute im Sinne von § 120 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 zu qualifizieren sei und deshalb keiner kantonalen Baubewilligung bedürfe. Die Gemeinde C.____ habe gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung im Sinne von § 92 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 vorliege. Die von A.____ gegen die Verfügung des Bauinspektorats erhobene Beschwerde wurde von der Baurekurskommission des Kantons Ba- sel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 abgewiesen.
C. Am 11. April 2008 erhob A.____ gegen den Entscheid der Baurekurskommission Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 wurde die Beschwerde in Aufhebung der vorinstanzli- chen Entscheide gutgeheissen und die Sache wurde zur ergänzenden Abklärung des Sachver- halts im Sinne der Erwägungen und zur Neuentscheidung an das Bauinspektorat zurückgewie- sen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Angelegenheit an das Bauinspektorat zurückgewiesen werde, damit dieses die Frage, über welche Zeiträume das Sonnensegel in- stalliert geblieben sei bzw. bleiben könne, umfassend abkläre und gestützt darauf neu über die Notwendigkeit einer kantonalen Baubewilligung befinde. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte das Bauinspektorat fest, dass es sich beim Sonnensegel auf Parzelle Nr. 263 um eine bewilligungspflichtige Fahrnisbaute mit vorü- bergehender Zweckbestimmung nach § 92 Abs. 1 lit. b RBV handle. Für die Erteilung einer all- fälligen Baubewilligung sei der Gemeinderat zuständig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass das demontierbare Sonnensegel bis zu zwei Mona- te im Jahr aufgespannt bleibe. Aufgrund der temporären Aufstellung handle es sich um eine Fahrnisbaute, die keine kantonale Baubewilligung nach § 120 RBG erfordere. Mit Blick auf die empfindliche bauliche Umgebung mit kommunal und kantonal geschützten Gebäuden sei je- doch auch eine relativ kurze Aufstellungsdauer von zwei Monaten im Jahr als erheblich einzu- stufen. So erfordere die in einem Ortskern untypische Gestalt des Sonnensegels eine materielle Prüfung, eine Bewilligung mit entsprechenden Auflagen sowie eine Überwachung der Aufstel- lungsdauer durch die mit den Örtlichkeiten vertrauten kommunalen Behörden. Das Son- nensegel sei somit als bewilligungspflichtige Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestim- mung einzustufen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die von der Erbengemeinschaft B., vertreten durch Daniel Brügger, Advokat in Gelterkinden und der Einwohnergemeinde C. gegen die Verfügung des Bauinspektorats vom 9. September 2009 erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheid der Baurekurskommis- sion vom 21. September 2010 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauinspektorat die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung nach § 92 Abs. 1 lit. b RBV vorliege, zu Unrecht selbst beantwortet habe, anstatt die Angelegenheit diesbezüglich zuständigkeitshalber an die Gemeinde zu überweisen.
F. Am 12. August 2011 erhob A.____, nach wie vor durch Roman Zeller anwaltlich vertre- ten, gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht, Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, es sei der Entscheid der Baurekurs- kommission vom 21. September 2010 aufzuheben und die Verfügung des Bauinspektorats vom 9. September 2009 sei zu bestätigen. Am 19. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht seine Beschwerdebegründung ein, in welcher er vollumfänglich an den gestellten Be- gehren festhält.
G. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft B.____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2-5), nach wie vor durch Daniel Brügger anwaltlich vertreten, beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2011, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2011 stellt die Gemeinde ebenfalls den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
I. Die Baurekurskommission liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 vernehmen, ohne formelle Anträge zu stellen. Auf die jeweiligen Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
J. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgewiesen.
K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbegeh- ren fest. Die Beschwerdegegner 2-5 waren neu durch Michael Baader, Advokat in Gelterkinden, anwaltlich vertreten.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zu-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gege- ben.
1.2 Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer der an die streitbetroffene Parzelle Nr. 263, Grundbuch C.____, angrenzenden Parzelle Nr. 260 im Sinne dieser Bestimmung durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Daran ändert entgegen der Argumentation der Beschwerde- gegner 2-5 der Umstand nichts, dass im vorliegenden Verfahren eine formelle Rechtsfrage strit- tig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner 2-5 war der Beschwerdeführer sodann am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und liegt im vorliegenden Fall eine den Anforderungen genügende Beschwerdebegründung vor. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der materiellen Baurechtskonformität des Sonnensegels vorgebrachten Rügen, welche ausserhalb des Streitgegenstands des vorlie- genden Verfahrens liegen.
3.1 Umstritten ist, ob die Baurekurskommission die Zuständigkeit des Bauinspektorats zur Beurteilung der Frage, ob das strittige Sonnensegel der kommunalen Baubewilligungspflicht untersteht, zu Recht verneinte.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2008 festgehalten habe, dass hinsichtlich des fraglichen Son- nensegels generell die Baubewilligungspflicht bestehe und das Bauinspektorat den Sachverhalt umfassend abklären sowie gestützt darauf neu über die Notwendigkeit einer kantonalen Bau- bewilligung befinden solle. Durch den angefochtenen Entscheid, wonach das Bauinspektorat das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestim- mung nicht selbst hätte feststellen dürfen, hebe die Baurekurskommission die bereits zu dieser Sache erfolgte Anweisung des Kantonsgerichts auf. Das Bauinspektorat habe in seinem Ent- scheid richtigerweise festgehalten, dass wegen der zeitlich beschränkten Aufstellung des Son- nensegels eine Fahrnisbaute anzunehmen sei, die keine kantonale Baubewilligung nach § 120 RBG erfordere. Entsprechend habe das Bauinspektorat zu Recht und in Übereinstimmung mit § 92 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 dem Gemeinderat die Zuständigkeit zur Erteilung einer allfälligen Baubewilligung zuge- sprochen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die Beschwerdegegner und die Beigeladene machen geltend, dass das Kantonsge- richt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Bewilligungspflicht des Son- nensegels festgestellt, sondern die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an das Bauinspektorat zurückgewiesen habe. Das Bauinspektorat habe in seiner Verfügung vom 9. September 2009 zu Unrecht nicht bloss die Frage der kantonalen Baubewilligungspflicht geprüft, sondern darüber hinaus festgestellt, dass es sich beim strittigen Sonnensegel um eine der kommunalen Bewilligungspflicht unterstehende Fahrnisbaute im Sin- ne von § 92 Abs. 1 lit. b RBV handle. Damit habe es in die Kompetenz der Gemeinde eingegrif- fen, welche nicht bloss für eine allfällige Erteilung einer kommunalen Bewilligung, sondern auch zur Prüfung der Frage, ob eine kommunale Baubewilligungspflicht bestehe, zuständig sei. Die Baurekurskommission habe somit zu Recht festgestellt, dass das Bauinspektorat die Angele- genheit bezüglich der Frage der kommunalen Bewilligungspflicht zuständigkeitshalber an die Gemeinde hätte überweisen müssen und die Beschwerde in diesem Sinne gutgeheissen.
4.1 Dem vorliegenden Fall liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 stellte das Bauinspektorat fest, dass das strittige Sonnensegel keine Baute im Sin- ne von § 120 RBG sei und keiner kantonalen Baubewilligung bedürfe. Die Gemeinde habe ge- gebenenfalls zu prüfen, ob eine Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung im Sinne von § 92 Abs. 1 lit. b RBV vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 Beschwerde bei der Baurekurskommission mit den Anträgen, es sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und es sei das Sonnensegel als bauliche Massnahme abbrechen zu lassen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 wies die Baurekurskommission die Beschwerde ab. Am 30. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Baurekurskommission Be- schwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und es sei das Sonnensegel als bauliche Massnahme abbrechen zu lassen. Even- tualiter sei der Fall an die Vorinstanzen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Kantonsge- richt hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2008 in Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neuenscheidung an das Bauinspektorat zurück. Es stellt sich vorab die Frage nach der Tragweite dieses Rückweisungsentscheids.
4.2 Generell gilt der Grundsatz, dass lediglich das Dispositiv eines Entscheids in Rechts- kraft erwächst, nicht aber dessen Erwägungen. Davon wird allerdings eine Ausnahme gemacht für Rückweisungsentscheide, mit denen das Gericht eine Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine Vorinstanz zurückweist. Bei derartigen Entscheiden sind die Erwägun- gen des Entscheids für die Vorinstanzen verbindlich und können auch vom Gericht selbst in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2007 vom 24. Januar 2008 E. 3.2). Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, so werden diese zu dessen Be- standteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an wel- che die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Die Erwägungen können auch dann an der Rechtskraft teilhaben, wenn zwar im Dispositiv der ausdrückliche Hinweis auf die Erwägungen fehlt, der Sinn des Dispositivs und des ganzen Entscheids aber zwingend dar-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf verweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.563/2004 vom 17. Mai 2005 E. 3.4.2; KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 28; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, S. 542).
4.3 Vorliegend wurde gemäss Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neuentscheidung an das Bauinspektorat zu- rückgewiesen. Die Tragweite dieses Entscheids lässt sich ohne Rückgriff auf die Erwägungen nicht feststellen. Der Beschwerdeführer machte im damaligen Verfahren vor Kantonsgericht geltend, dass umstritten sei, ob es sich beim strittigen Sonnensegel um eine Baute im Sinne von § 120 Abs. 1 RBG oder allenfalls um eine Fahrnisbaute im Sinne von § 120 Abs. 2 RBG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 lit. b RBV handle. Selbst wenn das Kantonsgericht zum Schluss komme, dass es sich nicht um eine feste bauliche Anlage handle, so sei doch von einer bewilli- gungspflichtigen Fahrnisbaute auszugehen. Letzteres Vorbringen geht über den Gegenstand der Verfügung des Bauinspektorats vom 8. Mai 2007 hinaus, beschränkte sich diese doch auf die Frage der kantonalen Baubewilligungspflicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Bau- inspektorat gehalten war, im Rahmen seiner Neuentscheidung zusätzlich zur Frage der kanto- nalen Bewilligungspflicht auch über eine allfällige kommunale Bewilligungspflicht zu befinden. Diese Frage lässt sich gestützt auf das Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Ok- tober 2008 nicht beantworten. Vielmehr muss dafür, und damit zur Ermittlung der Tragweite des Dispositivs, zwingend auf die Erwägungen zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts U 66/05 vom 17. August 2005 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 21. Juli 2003 E. 1.2). Die Erwägungen des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 haben demnach im vorliegenden Fall - ungeachtet der Tatsache, dass gemäss dem Dispositiv die Sa- che einzig zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts "im Sinne der Erwägungen" zurück- gewiesen wurde - an der Rechtskraft teil und das Bauinspektorat war daran im Rahmen seiner Neuentscheidung gebunden.
4.4 In den Erwägungen des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 wird fest- gehalten, dass die Sache an das Bauinspektorat zurückgewiesen werde, damit dieses die Fra- ge, über welche Zeiträume das Sonnensegel installiert bleiben könne, umfassend abkläre und gestützt darauf neu über die Notwendigkeit einer kantonalen Baubewilligung befinde (E. 5). Ge- stützt auf diese Erwägungen hatte das Bauinspektorat im vorliegenden Fall einzig über die Fra- ge der kantonalen, nicht jedoch der kommunalen Baubewilligungspflicht zu befinden. Indem es in seiner Verfügung vom 9. September 2009 nicht nur festhielt, dass das strittige Sonnensegel keiner kantonalen Baubewilligung bedürfe, sondern darüber hinaus entschied, dass es sich da- bei um eine der kommunalen Bewilligungspflicht unterstehende Fahrnisbaute nach § 92 Abs. 1 lit. b RBV handle, ist es von den in Rechtskraft erwachsenen, verbindlichen Erwägungen des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 abgewichen. Seine Verfügung steht in Wi- derspruch zu diesem Urteil und erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft. Die Baurekurskom- mission hat die Verfügung des Bauinspektorats diesbezüglich - wenn auch mit anderer Begrün- dung, auf welche vorliegend nicht weiter eingegangen werden muss - zu Recht aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, womit nunmehr die Gemeinde über
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Frage der kommunalen Baubewilligungspflicht bzw. eine allfällige kommunale Baubewilli- gung zu befinden hat. Die Beschwerde ist gestützt darauf abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 2-5 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und
8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber