Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 3. Mai 2012 (725 11 328 / 114)


Unfallversicherung

Anspruch auf Versicherungsleistungen infolge einer Distorsion der Halswirbelsäule

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichte- rin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Philipp Simonius, Advo- kat, c/o Simonius Pfrommer & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel

Betreff Leistungen

A. Der 1968 geborene A.____ war seit 24. September 2009 als Chauffeur bei der B.AG tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Juli 2010 erlitt A. einen Unfall, indem er beim Versuch, einen Bremsschlauch seines LKWs zu reparieren, auf einem nassen Tritt ausrutschte und rückwärts auf den Boden stürzte. Dabei erlitt er gemäss Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Klinikums C.____ vom 24. Juli

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010 eine Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Nachdem die SUVA dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Tag- gelder) für die Folgen dieses Unfalls erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung vom 27. April 2011 die Versicherungsleistungen mangels Adäquanz des Kausalzusammenhanges per 30. April 2011 ein. Zudem hielt sie fest, dass die geltend gemachten Beschwerden an beiden Ellenbogen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juli 2010 stehen würden, weshalb diesbezüglich eine Leistungspflicht zu verneinen sei. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. August 2011 ab.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Philipp Si- monius, am 14. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. August 2011 sei eine unabhängige Expertise bezüglich der zur Diskussion stehenden Beschwerden und deren Ursache einzuholen. Eventualiter sei die Beschwerdebeklagte anzu- weisen, eine unabhängige Expertise zwecks Abklärung der Körperschädigung und deren Ver- ursachung einzuholen. Weiter sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, die durch die Beschwerdebeklagte vollumfänglich gedeckt seien. Eventualiter sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vorliege, die durch die Beschwerdebeklagte vollumfänglich gedeckt sei. Es sei die Beschwer- debeklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Mai 2011 sämtliche ihm zustehenden Taggeld- leistungen zu entrichten und zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerde- beklagte rückwirkend ab 1. Mai 2011 die ihm zustehenden Taggeldleistungen zu entrichten und zu bezahlen habe. Ferner sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, ihm sämtliche noch nicht beglichenen entstandenen und entstehenden Heilungskosten zu entrichten und zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass ihm die Beschwerdebeklagte sämtliche noch nicht begliche- nen entstandenen und entstehenden Heilungskosten zu entrichten und zu bezahlen habe. Mehrforderungen blieben vorbehalten. Subeventualiter sei der Fall der Beschwerdebeklagten zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Prozess- führung zu bewilligen und der Unterzeichnende als Vertreter zu bestimmen. Es sei dem Verfah- ren die aufschiebende Wirkung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 schloss die SUVA, vertreten durch Ad- vokat Andrea Tarnutzer-Münch, auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerde- führers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Gleich- zeitig wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess- führung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Simonius als Rechtsvertreter bewil- ligt.

E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 und 10. Januar 2011 [recte: 2012] liess der Be- schwerdeführer dem Kantonsgericht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. D.____, Facharzt für Chirurgie, zukommen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In seiner Eingabe vom 30. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Ver- fahrensakte 20 der SUVA-Unterlagen und führte aus, es sei erstellt, dass die Probleme mit den Ellenbogen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Juli 2010 stehen würden. Zudem sei davon auszugehen, dass der "HWS-Fragebogen" echtzeitlich erstellt worden sei. Gleichzeitig reichte er einen Bericht von Dr. D.____ vom 30. Januar 2012 zu den Akten.

G. Am 1. März 2012 nahm die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2012 Stellung.

H. Mit Eingabe vom 23. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei vor der Ur- teilsberatung eine Hauptverhandlung durchzuführen. Eventualiter sei ein zweiter Schriften- wechsel anzusetzen und ihm eine angemessene Frist zur Einrichtung einer detaillierten Replik- begründung zu gewähren.

I. Mit Schreiben vom 26. April 2012 teilte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass über seine Anträge in der Eingabe vom 23. April 2012 anlässlich der Urteilsberatung vom 3. Mai 2012 entschieden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einsprache- entscheide der Unfallversicherer über Versicherungsleistungen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsge- richt desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Die Arbeitgeberin des Versicherten hat ihren Sitz in Pratteln weshalb die örtliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Ge- setzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherer. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Kläger begehrt beschwerdeweise sowohl die Feststellung als auch die Zusprechung von Versicherungsleistungen. Die formellrechtliche Zulässigkeit von Feststellungsbegehren setzt als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers recht- licher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Rechts- schutzinteresse in diesem Sinn vorliegt, sind Feststellungsbegehren zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es indes, wenn das Rechtsschutzinteresse einer Beschwerde führenden Person durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 24 E. 1b mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer so- wohl die Zusprechung als auch die Feststellung derselben Versicherungsleistungen begehrt,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht besteht demnach kein schutzwürdiges Interesse an der blossen Feststellung der Leistungs- pflicht. Verfahrensrechtlich hat dies zur Folge, dass auf die subsidiär gestellten Feststellungs- begehren nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde vom 14. September 2011 einzutreten.

  1. Zunächst ist über den Antrag des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. April 2012, wonach in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor der Urteilsberatung eine Parteiverhandlung, eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei, zu befinden.

2.1.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist in Streitigkeiten über "zivilrechtliche Ansprüche und Ver- pflichtungen" eine (mündliche) öffentliche Verhandlung durchzuführen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Weil die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen; unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf ihren Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet (vgl. BGE 127 I 44 E. 2e/aa; Nähe- res bei RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 350 ff.). Liegt ein entsprechender Antrag vor, so kann unter anderem dann ausnahmsweise doch von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn er nicht frühzeitig genug gestellt worden ist, als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b S. 56). Ausser Frage steht die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, wenn dieser bereits in der das betreffende Verfahren einleitenden Rechtsschrift gestellt wurde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2009 ,8C_67/2007, E. 3.1). Als rechtzeitig wurde weiter ein Antrag betrachtet, der zwar nicht bereits in der Beschwerdeschrift, sondern erst in einer an- schliessenden Eingabe, aber noch innerhalb des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt und im Rahmen der Replik bekräftigt worden war (vgl. Urteil vom 18. April 2007, I 98/07, E. 4.1). Dem- gegenüber beurteilte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundes- gericht, sozialrechtliche Abteilungen) einen Antrag als verspätet, der mehr als 14 Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels, aber noch während der Rechtshängigkeit des betreffenden Verfahrens gestellt wurde (vgl. Urteil vom 23. November 2004, 116/03, E. 1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 2C_391/2008, mit weiteren Hinweisen).

2.1.2 Vorliegend wurde der ordentliche Schriftenwechsel mit Schreiben vom 5. März 2012 abgeschlossen. Darin wurde den Parteien angezeigt, dass das Kantonsgericht am 3. Mai 2012 eine Urteilsberatung durchführt. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung ei- ner Parteiverhandlung erst mit Eingabe vom 23. März 2012 und damit gestützt auf die vorste- henden Ausführungen verspätet stellte, kann dem Verfahrensantrag nicht stattgegeben werden.

2.2.1 Weiter hat der Rechtsvertreter des Versicherten in seiner Eingabe vom 23. April 2012 eventualiter die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin weiche in ihrer Beschwerdeantwort

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von den Tatsachen und den geltend gemachten Ansprüchen ab, sodass eine Klarstellung sei- tens des Beschwerdeführers erforderlich sei.

2.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts steht einer Partei im Sinne eines Teilgehalts des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ein Anspruch auf Replik zu. Demnach müssen die Verfahrensparteien über eingegangene Stellungnahmen be- ziehungsweise Vernehmlassungen orientiert werden und die Möglichkeit zur Replik haben. Ein weiterer Schriftenwechsel ist aber nicht unbedingt anzuordnen: Es genügt, neu eingegangene Eingaben den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zuzustellen. Wünscht eine Partei, sich dazu zu äussern, hat sie dies unverzüglich zu tun (Urteil des Bundesgericht vom 24. Mai 2011, 8C_35/2011, E. 2).

2.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Eingabe vom 23. April 2012, mithin gut vier Monate nach Zustellung der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2011 resp. knapp sieben Wochen nach Zustellung der Stellungnahme der SUVA vom 1. März 2012 sowie der Anzeige der Urteilsberatung beantragt. Unter diesen Umständen hätte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu einer Verfahrensverzögerung geführt, weshalb das Begehren als verspä- tet zu betrachten ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingaben vom 15. Dezember 2011, 10. Januar 2012, 30. Januar 2012 und 23. April 2012 unaufgefordert weitere Unterlagen einreichte resp. ergänzende Ausführungen zur Streitsache machte. Damit hatte er hinreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Auch mit Blick auf das Gebot auf Beurteilung innert angemessener Frist ist unter diesen Umständen ein Anspruch auf einen doppelten Schrif- tenwechsel zu verneinen.

  1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom
  2. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs- unfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Per- son Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die ver- sicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Be- ginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindes- tens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche- rung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag- geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Nach Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Ver- sicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verord- nung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 Gebrauch gemacht und ver- schiedene Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt.

4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - vor- aus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Er- folg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit einge- treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür- lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begrün- dung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit sowie der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewie- sen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozi- alversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi- zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach ent- scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Während im Zivil- und Strafverfahren die richterliche Überzeugung grundsätzlich auf dem vollen Beweis gründet, hat die rechtsanwendende Behörde im Sozialversicherungsrecht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

  1. Zur Beurteilung der umstrittenen Fragen sind folgende ärztliche Berichte zu berücksich- tigen:

5.1 Im Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Klinikums C.____ vom 24. Juli 2010 erlitt der Versicherte eine Prellung der LWS und eine Distorsion der HWS.

5.2 Am 9. August 2010 diagnostizierte Dr. med. E.____, Facharzt für Neurologie und Psy- chiatrie, ein Schleudertrauma der HWS. Es bestünde kein Menengismus und die Hirnnerven seien unauffällig. Röntgologisch bestünde kein Hinweis auf eine Fraktur.

5.3 Dr. med. F., FMH Neurologie, diagnostizierte am 29. November 2010 einen Status nach Sturz auf Rücken und Hinterkopf mit Contusio capitis und einem HWS-Distorsions- und Rückenkontusionstrauma am 24. Juli 2010. Die anfänglichen Beschwerden hätten aus Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen am rechten Arm und vor allem am Ellenbo- gen bestanden. Bisher seien Massagen und Wärmeanwendungen verordnet worden und er mache Selbstübungen sowie Krafttraining. Medikamente nehme er - abgesehen von Aspirin bei Bedarf - nicht mehr ein. Im Verlauf hätten sich die Beschwerden verbessert. Dr. F. bestä- tigte ein unfallbedingtes zervikales Schmerzsyndrom. Es bestünden degenerative Veränderun- gen auf den Niveaus C3/4 und C4/5. Rein klinisch könne kein sicherer pathologischer Befund (mehr) erhoben werden. Auffallend sei einzig die aktiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit dem dabei auftretenden Tremor, wobei Letzterer eher funktional zu werten sei. Eine differential- diagnostisch zu erwägende Dystonie sei höchst unwahrscheinlich. Unter Berücksichtigung des Resultats der MRI-Untersuchung seien die anhaltenden Nackenbeschwerden nicht erklärbar. Einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50% mit baldiger Steigerung auf 100% stehe nichts im Wege. Die aktuelle Physiotherapie sei bis Ende 2010 fortzusetzen. Wegen der Gefahr eines Medikamentenübergebrauch-Kopfwehs sei der Analgetikakonsum zu reduzieren. Eine neurologische Kontrolle sei bei Bedarf durchzuführen.

5.4 Am 10. Januar 2011 hielt Dr. E.____ fest, dass der Versicherte am medialen Ellenbogen links Schmerzen aufweise. In der Folge diagnostizierte er eine Epikondylitis ulnaris humeri.

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5.5 Im Bericht vom 31. Januar 2011 führte Dr. D.____ aus, der Versicherte gebe zum Un- fallhergang an, von einem Tritt abgerutscht und rückwärts auf den Rücken und Nacken gestürzt zu sein. Er habe sich mit beiden Armen abgestützt. In der Folge seien Schmerzen im Bereich der HWS, der LWS und beider Ellenbogengelenke aufgetreten. Beim Versicherten bestünden zufolge des Unfalls vom 24. Juli 2010 eine Prellung der LWS, eine Zerrung der HWS, eine Prel- lung der Ellenbogen beidseits und eine beidseitige posttraumatische Epikondylitis ulnaris hume- ri. Die Arbeitsfähigkeit sei bis aus weiteres vollständig eingeschränkt.

5.6 Im versicherungsmedizinischen Bericht vom 5. April 2011 hielt Dr. med. G., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die Be- schwerden an den Ellenbogen mit Sicherheit unfallfremd seien. Der Versicherte habe sie erst- mals anlässlich des neurologischen Konsiliums bei Dr. F., vier Monate nach dem Unfaller- eignis, erwähnt. Da diese Beschwerden in den vorangegangenen ärztlichen Berichten nicht erwähnt worden seien, könne eine Unfallkausalität mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Fer- ner habe der Versicherte ausgesagt, dass er auf den Rücken und den Hinterkopf gestürzt sei, wodurch er sich aber nicht mit beiden Händen habe abstützen können. Eine Verletzung der Ellenbogen resp. der Nervi ulnaris seien echtzeitlich weder nachgewiesen noch vom Versicher- ten in der Erstberichterstattung genannt worden. Hinsichtlich der HWS liege ein Schmerzsyn- drom aufgrund degenerativer Veränderungen vor.

5.7 Im Bericht des Klinikums C.____ vom 25. Mai 2011 wurde festgehalten, aus unfallchi- rurgischer Sicht sei die diagnostizierte Epikondylitis humeri ulnaris nicht eindeutig auf das Un- fallereignis zurückzuführen. Hierfür seien ein direktes Trauma im Bereich des medialen Ellen- bogens mit ausgeprägtem Hämatom und direkte posttraumatische Schmerzen erforderlich. Sol- che Umstände würden sich aus den Akten nicht eruieren lassen. Allenfalls sei eine Begutach- tung durchzuführen.

5.8 Im Bericht vom 30. Januar 2012 wiederholte Dr. D.____ die bereits am 31. Januar 2011 gestellten Diagnosen. Er führte weiter aus, dass die Versicherungen Anfragen betreffend Ver- letzungen der HWS in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall stellen würden.

6.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die SUVA gestützt auf das neurologische Konsilium von Dr. F.____ vom 29. November 2010 und den versicherungsmedizinischen Be- richt von Dr. G.____ vom 5. April 2011 davon aus, dass die geklagten gesundheitlichen Beein- trächtigungen im Bereich der HWS zwar teilweise organisch imponieren bzw. klinisch fassbar seien, organische Substrate im Sinne traumatischer struktureller Veränderungen jedoch fehlen würden. In der Folge liess sie die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 24. Juli 2010 letztlich aber offen, da es ihres Erachtens ohnehin an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Dieses Vor- gehen der Vorinstanz, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang nicht abschlies- send zu beantworten, ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Adäquanz in der Tat zu vernei- nen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2009, 8C_438/2009, E. 3.2). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.

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6.2 Um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, son- dern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig- nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der einge- tretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis ent- wickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).

6.3 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als recht- liche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der na- türlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Als objektivierbar gel- ten Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde lediglich auf Ergebnisse klinischer Unter- suchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, welches eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Nach konstanter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann deshalb von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall- folgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati- ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (für viele: Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Untersuchungsmetho- den müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 ff. mit Hinweisen).

6.4 Liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel- Hirntrauma, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4b), erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzung typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö- rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten (vgl. die nachfolgen- de E. 7) Grundsätze zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adä- quanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild, so hat die Adäquanzbeurteilung psychischer Folge- schäden des Unfalls nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Der Un- terschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfall- folgen verzichtet wird (BGE 134 V 117 E. 6.2.1, 117 V 367 E. 6a in fine), währenddem bei den

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht übrigen Unfällen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie de- ren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa).

7.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt, dass der Versicherte am 24. Juli 2010 eine Distorsion der HWS erlitten hat, wobei keine objektivierbaren strukturellen Veränderungen festzustellen sind. Nach den Angaben des Versicherten anlässlich der Bespre- chung mit einem Mitarbeiter der SUVA vom 30. August 2010 (Act. 4) sei er nach dem Unfaller- eignis nicht bewusstlos gewesen. Er habe sich hingelegt und sei nach einer halben Stunde wei- ter gefahren. Er habe nun Nackenbeschwerden und vermehrt Kopfschmerzen. Ein Schwindel- gefühl verspüre er nicht. Da aufgrund der vorliegenden Akten keine der obgenannten Be- schwerden, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder auch Wesensveränderungen echtzeitlich nachgewiesen sind, ist das Vorliegen eines typi- schen Beschwerdebildes zu verneinen. Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht und zu Recht nicht beanstandet worden, dass die SUVA die Adäquanzprüfung nach den Regeln von BGE 115 V 113 durchgeführt hat.

7.2 Ob die geklagten Beschwerden noch adäquat kausale Unfallfolgen sind, hat der Unfall- versicherer beim Fallabschluss zu prüfen. Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 109 E. 3 und 4 zum Zeitpunkt des Fallabschlusses geäussert. Demnach sind Heilbehandlung und Tag- geld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträch- tigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Un- bedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3). Wenn eine entsprechende Verbesserung nicht erwartet werden kann, ist der Fall abzuschliessen. Nachdem Dr. F.____ in seinem Bericht vom 29. November 2010 die Fortsetzung der Physiotherapie bis Ende 2010 und eine Reduktion des Analgetikakonsums befürwortete, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes- serung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die SUVA die Adäquanzprüfung vorgenommen hat.

7.3 Nach BGE 115 V 133 ff. setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bereich (BGE 115 V 138 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kau- salzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allge- meinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Be- reich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objek- tiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen:

• besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfah- rungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

7.4 Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielswei- se um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten zuzuord- nen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammen- hangs.

8.1 Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensab- lauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. Kranken- und Unfallversicherung - Recht- sprechung [RKUV] 1999 Nr. U 335 S. 207 E. bb), nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Be- gleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichts- punkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Un- falls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ver-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Dieser Grundsatz gilt sowohl in Bezug auf die Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklun- gen nach Unfall (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1) als auch bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008, 8C_536/2007, E. 6.1). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers ereignete sich der Unfall vom 24. Juli 2010 wie folgt: Beim Versuch, einen Bremsschlauch seines LKWs zu reparieren, rutschte er auf einem nassen Tritt aus, stürzte aus einer Höhe vom circa einem Meter rückwärts und prallte mit Rücken und Kopf auf dem Boden auf. Darauf sei er benommen liegengeblieben. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass dieser Unfall aufgrund einer objektivier- ten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2008, 8C_798/2007, E. 4.1). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.

8.2 Geht man von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus, müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder eines der relevanten Adäquanzkriterien (vgl. E. 7.3 hiervor) in besonders ausgeprägter oder aber mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (Urteile des Bundesgerichts vom 31. März 2009, 8C_987/2008, E. 5.2, und vom 16. Mai 2008, 8C_726/2007, E. 4.3.2.1).

8.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrück- lichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen. Nicht massgebend ist demnach das subjektive Empfinden bzw. das von der versicherten Person verspürte Angstgefühl (Urteil des Bundesge- richts vom 25. Januar 2008, U 56/07, E. 6.1). Der Sturz des Beschwerdeführers war objektiv betrachtet weder von besonderer Eindrücklichkeit noch liegen besonders dramatische Begleit- umstände vor, weshalb der Versicherte dieses Kriterium nicht zu erfüllen vermag.

8.2.2 In Bezug auf die Schwere oder die besondere Art der erlittenen Verletzungen ist festzu- stellen, dass das Bundesgericht in BGE 134 V 127 E. 10.2.2 präzisierend festgehalten hat, dass die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS dieses Kriterium nicht alleine begründen kann. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild typischen Beschwer- den oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Dabei kann es sich beispielsweise um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma zu- gezogen hat, können bedeutsam sein. Solche Umstände liegen nach den vorliegenden Akten nicht vor, weshalb dieses Kriterium ebenfalls zu verneinen ist.

8.2.3 Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu verneinen, da neben der aktenkundigen Physiotherapie, den Massagen, den Wärmeanwen- dungen, dem Krafttraining und den verordneten Analgetika sowie den Untersuchungen beim behandelnden Arzt keine weiteren ärztlichen Behandlungen erfolgten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist aufgrund der Individualität des Schmerzempfindens subjektiv geprägt und deshalb zu objektivieren. Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen den fraglichen Unfällen und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Un- terbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaft dargelegten Schmerzen und insbesondere der Beeinträchtigung, welche die versi- cherte Person wegen dieser Beschwerden im Lebensalltag erfährt, beurteilt (BGE 134 V 128 E. 10.2.4). Nach dem Bericht von Dr. F.____ vom 29. November 2010 schilderte der Beschwer- deführer im Wesentlichen Kopfschmerzen und linksbetonte Nackenschmerzen, welche sich nach den Massagen kurzfristig gebessert und sich belastungsabhängig wieder verstärkt hätten. Aufgrund dieser glaubhaften Angaben kann das Kriterium der Dauerbeschwerden vorliegend als erfüllt gelten. Nachdem die Beschwerden nicht dauernd gleich stark vorhanden sind, kann jedoch nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Kriteriums gesprochen werden.

8.2.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert hätte, sind keine ersichtlich.

8.2.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen wer- den. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_726/2007, E. 4.3.2.6 und vom 20. Juni 2008, 8C_554/2007, E. 6.7). Solche Gründe sind aus den ärztlichen Unterlagen nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (Urteil des Bundesgericht vom 20. April 2009, 8C_928/2008, E. 4.4).

8.2.7 Nachdem gemäss den glaubhaften Angaben im Bericht von Dr. F.____ vom 29. November 2010 eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50% mit baldiger Steige- rung auf 100% nichts im Wege steht, fällt auch das Kriterium des Grads und der Dauer der Ar- beitsunfähigkeit ausser Betracht. Die von Dr. D.____ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigungen vermögen die begründete Einschätzung von Dr. F.____ nicht in Zweifel zu ziehen.

8.3 Zusammenfassend kann somit höchstens eines der sieben Kriterien (körperliche Dauer- schmerzen) als erfüllt betrachtet werden, wobei dieses jedoch weder in besonders ausgepräg- ter Form noch in auffallender Weise besteht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den adä- quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Juli 2010 und den vom Versicherten über den 30. April 2011 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der HWS zu Recht verneint. Bei diesem Ergebnis kann, wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.1 hiervor), die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un- fall und diesen Nacken- und Sehbeschwerden ausdrücklich offen bleiben.

9.1 Weiter ist die Unfallkausalität zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Be- schwerden im Bereich der Ellenbogen zu prüfen. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Beschwerden stünden im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. Juli 2010, hielt die SUVA fest, dass eine unfallbedingte Schädigung der Ellenbogen echt- zeitlich nicht hinreichend dokumentiert und deshalb von nicht versicherten degenerativen Be- schwerden auszugehen sei.

9.2 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eine unfallbedingte Ellenbogenverletzung weder im Bericht des Klinikums C.____ vom 24. Juli 2010, noch aus der Schadenmeldung UVG vom 27. Juli 2010 (Act. 1) noch im dem Bericht von Dr. E.____ vom 9. August 2011 noch im Rapport anlässlich eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer am 30. August 2010 (Act. 4) oder im Zwischenbericht von Dr. E.____ vom 4. Oktober 2010 (Act. 15) erwähnt wurde. In den vorlie- genden medizinischen Unterlagen werden die Beschwerden im Bereich der Ellenbogen erst- mals im Bericht von Dr. F.____ vom 29. November 2010 erwähnt. Selbst wenn mit dem Be- schwerdeführer davon ausgegangen würde, dass die undatierte Verfahrensakte Nr. 20 und der darin enthaltene Hinweis auf das Aufschlagen des Ellenbogens echtzeitlich erstellt worden sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass eine unfallbedingte Schädigung der Ellenbogen medi- zinisch nicht echtzeitlich dokumentiert ist. So wies Dr. G.____ im versicherungsmedizinischen Bericht vom 5. April 2011 überzeugend darauf hin, dass die Beschwerden an den Ellenbogen erstmals vier Monate nach dem Unfall angegeben wurden und aus diesem Grund mit Sicherheit unfallfremd seien. Auch im Bericht des Klinikum C.____ vom 25. Mai 2011 wurde festgehalten, aus unfallchirurgischer Sicht sei die diagnostizierte Epikondylitis humeri ulnaris nicht eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen. Daran vermögen die Berichte von Dr. D.____ vom 31. Januar 2011 und 30. Januar 2012 nichts zu ändern, da auch diese nicht echtzeitlich erstellt worden sind. Demnach ist in Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich der Ellen- bogen nicht auf das Unfallereignis vom 24. Juli 2010 zurückzuführen sind.

9.3 Im vorliegenden Fall lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässi- ge Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu, weshalb auf die bean- tragte zusätzliche medizinische Abklärung verzichtet werden kann. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen An- spruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsa- che erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).

  1. Zu prüfen ist, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Als tatbestandsmässige Gesundheitsschädigung gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversiche- rung (UVV) vom 20. Dezember 1982 die in lit. a bis h aufgeführten Körperschädigungen, auch wenn sie nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sind. Die Liste der den Unfällen gleichgestellten Körperschäden ist abschliessend, weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse unzulässig sind (vgl. BGE 116 V 139 f. E. 4 a und 147 E. 2 b,

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 114 V 302 E. 3; ALFRED BÜHLER, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 81 ff.). Es handelt sich gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV um: a) Knochenbrüche, b) Verrenkungen von Gelen- ken, c) Meniskusrisse, d) Muskelrisse, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, g) Bandläsionen und h) Trommelfellverletzungen. Nachdem vorliegend gemäss den medizinischen Unterlagen keine der genannten Verletzungen diagnostiziert wurde, entfällt auch unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der SUVA.

11.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die gemeldeten Beschwerden aus der diagnostizierten Epi- kondylitis humeri ulnaris unter dem Titel einer Berufskrankheit einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung begründen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankhei- ten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Im entsprechen- den Anhang 1 zur UVV sind sogenannte "Golferellenbogen" nicht aufgeführt. In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage somit einzig Art. 9 Abs. 2 UVG. Demnach gelten als Berufskrankheiten andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark über- wiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtspre- chung ist die Voraussetzung des "stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Be- rufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 E. 2b mit Hinweis). Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in je- dem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 E. 4b). An die Annahme einer Berufskrankheit sind relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt war. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 186 E. 2b mit Hinweisen).

11.2 Der Bestand einer Epikondylitis ulnaris humeri wurde erstmals von Dr. E.____ am 10. Januar 2011 diagnostiziert. Bei der Epikondylitis handelt es sich um einen erworbenen, schmerzhaften Reizzustand der Sehnenansätze von Muskeln des Unterarms, die an den bei- den Knochenvorsprüngen oberhalb des Gelenkknorrens (Epikondylen) am distalen Teil des Oberarmknochens entspringen (aus: Wikipedia; vgl http://de.wikipedia.org/wiki/Epicondylitis). Die Epikondylitis ulnaris humeri im Sinne eines "Golferellenbogen" als Unterform verursacht einen Druckschmerz an der Ursprungszone der Finger und Handflexoren (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Berlin New York 2007, S. 540). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Epikondylitis humeri ulnaris sei ein Gesundheitsschaden, der typischerweise bei Lastwagenfahrern auftrete, weil diese die Ellenbogen über eine lange Dauer massiv be- lasten würden. Er vermag indessen nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die Epikondylitis humeri ulnaris ausschliesslich oder stark überwiegend durch seine berufliche Tätigkeit verur- sacht worden ist. Insbesondere lassen sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Aussagen entnehmen, welche verlässlich den Schluss auf eine mindestens 75%ige Ver- ursachung des Leidens durch die Berufstätigkeit gestatten würden. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Die Annahme einer Berufskrankheit ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

  1. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die SUVA die Versicherungsleis- tungen mangels Adäquanz des Kausalzusammenhanges per 30. April 2011 eingestellt und hin- sichtlich der geltend gemachten Ellenbogenbeschwerden ihre Leistungspflicht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

13.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.

13.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 die unentgeltliche Ver- beiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Versicherten weist in seiner Hono- rarnote vom 23. April 2012 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 14,33 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 65.20 aus, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stun- denansatz von Fr. 180.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach ein Parteient- schädigung in der Höhe von 2'856.80 (14,33 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 65.20 und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'856.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid wurde von A.____ am 10. August 2012 Beschwerde beim Bundesge- richt (seine nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_598/2012) erhoben.

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03.05.2012
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24.03.2026