BGE 131 II 593, 2C_178/2011, 2C_180/2011, 2C_27/2009, 2C_672/2010, + 2 weitere
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 25. April 2012 (810 11 392)
Steuern und Kausalabgaben
Staatssteuer 2006 (Doppelbesteuerung)
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Be- schwerdegegnerin
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Betreff Staatssteuer 2006 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 19. August 2011)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A., mit Wohnsitz in B. im Kanton Obwalden, besitzt in C., Kanton Basel- Landschaft, ein Einfamilienhaus, welches Sitz seiner Einzelunternehmung D. ist. Bei der ebenfalls in C.____ domizilierten E.____ AG ist A.____ Arbeitnehmer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Mit definitiver Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer 2006 vom 21. Januar 2010 wurde A.____ im Kanton Basel-Landschaft veranlagt.
B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 erhob A.____ Einsprache gegen die definitive Veran- lagungsverfügung für die Staatssteuer 2006 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine unzulässige interkantonale Doppelbesteu- erung handle, da er sein Einkommen seit zehn Jahren im Kanton Obwalden versteuere. Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2011 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (Steuerverwaltung) die Einsprache ab.
C. Mit Rekurs vom 14. Februar 2011 beantragte A.____ dem Steuer- und Enteignungsge- richt Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sein Rekurs bzw. Revisionsbe- gehren betreffend interkantonaler Doppelbesteuerung von der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden nicht gutgeheissen worden sei, womit er wieder an den Kanton Basel-Landschaft gelange.
D. Mit Entscheid vom 19. August 2011 wies das Steuergericht den Rekurs vom 14. Februar 2011 ab und stellte zudem fest, dass vorliegendenfalls eine unzulässige Doppelbe- steuerung nach Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das selbständige Erwerbseinkommen des Rekurrenten im Jahr 2006 vom Kanton Basel-Landschaft und vom Kanton Obwalden mit der Einkommenssteuer besteuert worden sei, womit eine unzu- lässige Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vorliege. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Einzelunternehmung D.____ mit Sitz in C.____ am 12. Januar 1998 in das Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen worden sei. Inhaber mit Ein- zelunterschrift sei der Rekurrent. Die Geschäftstätigkeit sei am Sitz der Einzelunternehmung in C.____ ausgeübt worden. Aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Staats- und Ge- meindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 unterliege der daraus fliessende Ge- winn sowie das Vermögen der Einzelunternehmung der beschränkten Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Zudem könne die Veranlagung des Kantons Basel-Landschaft (Nebensteu- erdomizilkanton) aufgrund der Mitteilungspflicht gemäss Art. 39 Abs. 2 StHG des Wohnsitzkan- tons Obwalden nicht als verspätet betrachtet werden, da der Kanton Basel-Landschaft erst auf- grund der Veranlagung des Kantons Obwalden (Hauptsteuerdomizil) tätig geworden sei. Es liege somit keine Verwirkung des Steueranspruchs auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft vor und es erscheine aufgrund der Aktenlage zudem wenig wahrscheinlich, dass der Kanton Obwalden die Steuer auf dem selbständigen Einkommen in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs erhoben habe.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Eingabe vom 15. November 2011 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantrag- te sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Steuergerichts. Zur Begründung wurde im Schreiben vom 1. Dezember 2011 ausgeführt, dass nur das Bundesgericht die Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung herbeiführen könne und er somit gezwungen sei, den kan- tonalen Instanzenzug zu durchlaufen. Zudem sei es eigenartig, dass in den Jahren 2007 bis 2010 keine Doppelbesteuerung vorgenommen worden sei, obschon sich die Situation nicht ver- ändert habe.
F. Die Steuerverwaltung und das Steuergericht liessen sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 bzw. vom 22. Dezember 2011 vernehmen und schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurtei- lung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 131 Abs. 1 StG kann gegen Entscheide des Steuergerichts innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich Beschwerde er- hoben werden. Zur Beschwerde befugt ist unter anderem die steuerpflichtige Person (§ 131 Abs. 2 lit. a StG). Vorliegend sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Nach § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) so- wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorge- sehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens ge- rügt werden. Somit kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des ange- fochtenen Entscheids überprüfen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit bereits vom Kanton Obwalden besteuert worden sei und demzufolge eine Be- steuerung des gleichen Einkommens im Kanton Basel-Landschaft nicht zulässig sei, da an- sonsten eine unzulässige Doppelbesteuerung resultieren würde. Streitgegenstand des vorlie- genden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Steuerverwaltung und das Steuergericht zu Recht von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und in der Folge von einer Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft ausgegangen sind.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nach StHG kann für natürliche Personen eine Steuerpflicht sowohl aufgrund persönli- cher als auch aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit bestehen: In persönlicher Hinsicht in dem Sinne, als die natürliche Person ein Hauptsteuerdomizil in dem Kanton begründet, wo sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 3 Abs. 1 StHG); in wirtschaftlicher Hinsicht in dem Sinne, als ein Nebensteuerdomizil in Kantonen besteht, wo eine natürliche Person ohne steuerrechtli- chen Wohnsitz Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhält, Grundstücke besitzt, nutzt, vermittelt oder damit handelt (Art. 4 Abs. 1 StHG). Aufgrund des verfassungsmässigen Verbots der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) muss das Bestehen eines Nebensteuerdomizils zur Folge haben, dass die Besteuerungsbefugnis des Hauptsteuerdomizils in gleichem Masse eingeschränkt wird, als das Nebensteuerdomizil zu berücksichtigen ist. In Anwendung der im interkantonalen Steuerrecht geltenden Befreiungsmethode werden dabei die am Nebensteuer- domizil steuerpflichtigen Teile des Einkommens und Vermögens am Hauptsteuerdomizil nicht steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008, B-1456/2007, E. 3.3; PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 5 S. 37 ff.).
4.2 Im kantonalen Recht wird in § 6 Abs. 1 lit. c StG festgehalten, dass natürliche und juristi- sche Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, un- ter Vorbehalt von § 6 bis Abs. 4 StG bzw. § 6 ter Abs. 4 StG, kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton in festen Einrichtungen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
4.3 Als Geschäftsbetriebe im Kanton gelten schweizerische Unternehmen mit Sitz resp. fes- ten Anlagen oder Einrichtungen im Kanton. Inhaber von Einzelfirmen sowie Teilhaber an kauf- männischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Kanton, wenn sich der zivilrechtliche Sitz der Einzelunternehmung beziehungsweise der Personengesellschaft im Kanton befindet. Die Anknüpfung am Sitz der kaufmännischen Kollek- tiv- und Kommanditgesellschaft ergibt sich indirekt aus dem Handelsrecht: Diese Gesellschaf- ten müssen sich am Ort der Hauptniederlassung, mithin am Ort des tatsächlichen Mittelpunktes des geschäftlichen Betriebs, in das Handelsregister eintragen lassen (vgl. Art. 934 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]). Folglich ist bei solchen Personengesellschaften mit dem zivilrechtli- chen Sitz immer auch ein Geschäftsbetrieb verbunden, so dass aufgrund von Art. 4 Abs. 1 StHG ein Anknüpfungstatbestand für die beschränkte Steuerpflicht des ausserkantonalen Ge- sellschafters im Kanton definitionsgemäss gegeben ist (MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS NYFFENEGGER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Auflage Basel 2002, S. 62). Führt der Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb ausserhalb seines Wohnsitzkantons, be- gründet er somit am Geschäftsort ein Spezialdomizil, wodurch das im Geschäft investierte Kapi- tal sowie das daraus fliessende Einkommen am Spezialdomizil steuerpflichtig wird (PETER MÄUSLI-ALLENSPACH in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, S. 170).
4.4 Die Einzelunternehmung D.____ wurde im Januar 1998 in das Handelsregister des Kan- tons Basel-Landschaft eingetragen. Der Sitz der Einzelunternehmung befindet sich in C.____,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Inhaber der D.____ mit Einzelunterschrift ist der Beschwerdeführer. Nach einigen Jahren der Inaktivität nahm die Einzelunternehmung im Jahre 2006 die Geschäftstätigkeit wieder auf. Die geschäftlichen Aktivitäten wurden am Sitz der Einzelunternehmung in C.____ ausgeübt. Auf- grund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 StHG und § 6 Abs. 1 lit. c StG ergibt sich, dass der aus der Einzelunternehmung D.____ fliessende Gewinn sowie das im Einzelun- ternehmen investierte Kapital der beschränkten Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft unter- liegen. Infolgedessen steht dem Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich das Recht zu, den Be- schwerdeführer bzw. das selbständige Einkommen im Jahre 2006 aus der Tätigkeit der Einzel- unternehmung D.____ zu besteuern.
5.1 Das vorstehend festgestellte Recht des Kantons Basel-Landschaft, das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit in C.____ zu besteuern, kann nur bestehen, wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer diesbezüglich deklarierten Einkünften auch tat- sächlich um selbständiges Erwerbseinkommen handelt. Aus den vorliegenden Akten geht her- vor, dass der Kanton Obwalden im Schreiben vom 4. Februar 2011 die vom Beschwerdeführer deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht als solche akzeptieren würde, sondern diese Einnahmen zufolge einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber der E.____ AG als geldwerte Leistung der AG qualifiziere und demzufolge die ent- sprechenden Einkünfte dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und Aktionärs im Kanton Obwal- den zuweise.
5.2 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 53 StG zu- sammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Abs. 1 lit. a); allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiede- nen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Aufwendungen verwendet werden, wie insbesondere Aufwendungen für die Herstellung, An- schaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüt- tungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Abs. 1 lit. b); den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich § 32 (Abs. 1 lit. c) sowie den Zinsen auf dem verdeck- ten Eigenkapital (Abs. 1 lit. d). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG und das Bundesgericht führte hierzu in seinem Urteil 2C_680/2011 vom 16. Januar 2012 aus, dass zum steuerbaren Reingewinn namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsin- haber oder ihnen nahestehende Dritte gehören, die einem Aussenstehenden nicht oder zumin- dest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft keine oder keine gleichwerti- ge Gegenleistung erhält, der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und schliesslich der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1). Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer ihm nahe stehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Diese Form der geldwerten Leis- tung wird irreführend als "Gewinnvorwegnahme" bezeichnet, obwohl handelsrechtlich gar keine Gewinne "vorweggenommen" werden können. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise zugunsten des Aktionärs oder diesem nahestehenden Personen verzichtet bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbrin- gen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteil des Bundes- gerichts vom 16. Januar 2012, 2C_680/2011, Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2011, 2C_180/2011, 2C_181/2011).
5.3 Aufgrund der vorliegenden Akten könnte der Anschein einer konkurrenzierenden Tätig- keit des Beschwerdeführers gegenüber der E.____ AG erweckt werden. Während Jahren hat die Aktiengesellschaft sämtliche Geschäfte des Beschwerdeführers abgewickelt, von welchen nunmehr ohne klar ersichtlichen Grund seit dem Jahr 2006 ein Teilbereich über die Einzelun- ternehmung des Beschwerdeführers abgewickelt werden. Bei dieser Konstellation liegt die An- nahme nahe, der Verzicht der Aktiengesellschaft auf das ihr zustehende Einkommen sei einzig im Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers an der Akteingesellschaft begründet.
5.4 Im Rahmen des Revisionsberichts Nr. 2010-176 hat die Steuerverwaltung die Möglich- keit einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit verbundene Problematik der geldwerten Leistungen bzw. einer Gewinnvorwegnahme thematisiert und den Beschwerdeführer damit konfrontiert. Dem Bericht kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit dahingehend aufgeteilt habe, dass Dienstleistungs- aufträge über die Einzelunternehmung und die Materiallieferaufträge über die Aktiengesellschaft abgewickelt werden. Zudem hätten die Einzelunternehmung und die Aktiengesellschaft unter- schiedliche Kundenstämme. Es ist folglich aufgrund der Prüfung durch die Steuerverwaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen un- terschiedliche Kunden mit unterschiedlichen Produkten beliefert und mithin keine konkurrenzie- rende Tätigkeit vorliegt, aufgrund derer auf geldwerte Leistungen und Gewinnvorwegnahme zu schliessen wäre. In der Steuerausscheidung des Kantons Obwalden für die Jahre 2006 und 2007 wurden die strittigen Positionen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfasst und ge- rade nicht als geldwerte Leistungen im Rahmen des Wertschriftenertrages oder im Rahmen eines sonstigen Ertrages. Dies lässt darauf schliessen, dass der Kanton Obwalden davon aus- gegangen ist, die Einzelunternehmung werde am oder vom Wohnsitz des Beschwerdeführers aus betrieben. Der Kanton Obwalden ist folglich von einer selbständigen Tätigkeit und gerade nicht von geldwerten Leistungen im Rahmen einer konkurrenzierenden Tätigkeit ausgegangen. Zudem war der Kanton Obwalden gemäss seinem Schreiben an die Steuerverwaltung vom 10. Januar 2011 bereit, die Besteuerung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ab dem Jahre 2008 (wieder) dem Kanton Basel-Landschaft zu überlassen.
5.5 Aufgrund obiger Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine konkur- renzierende Tätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der E.____ AG vorliegt und die Steu- erverwaltung zu Recht nicht vom Recht des Kantons Basel-Landschaft, das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit in C.____ zu besteuern, abgewichen ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
6.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung) (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2011, 2C_672/2010, E. 3.1).
6.2 Wie das Steuergericht in seinem Entscheid festgehalten hat, liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, indem sowohl der Kanton Basel-Landschaft als auch der Kanton Obwalden das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständi- gen Tätigkeit im Jahre 2006 zur Besteuerung heranziehen.
6.3 Über einen Streit zwischen zwei Kantonen kann wesensgemäss nur das Bundesgericht befinden, welches entweder von einem Kanton selbst im Klageverfahren oder von einem Steu- erpflichtigen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen wird (MICHAEL BEUSCH in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, S. 482). Obschon das neue Recht selbst bei Steuerkompetenzkonflikten gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vorschreibt, dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011, 2C_178/2011, E. 1.3), kann weder das Steuergericht noch das Kantonsgericht die vorliegende Doppelbesteuerung beseiti- gen, zumal der Beschwerdeführer sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Kanton Ba- sel-Landschaft zu versteuern hat. Hält der Kanton Obwalden daran fest, dass der Beschwerde- führer sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aus dem Jahre 2006 im Kanton Obwalden zu versteuern hat, ist der Beschwerdeführer somit gehalten, die vorliegend strittige Angelegen- heit dem Bundesgericht zur Beurteilung und Beseitigung der bestehenden Doppelbesteuerung vorzulegen.
7.1 Gelangt eine steuerpflichtige Person nach Durchlaufen des Instanzenzuges an das Bundesgericht, so wird in dieses Verfahren auch der Kanton einbezogen, dessen Steuerhoheit ebenfalls in Frage steht. In diesem Verfahrensstadium kann die Einrede der Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechts erhoben werden (MICHAEL BEUSCH, a.a.O., S. 482). Die Verwir- kung ist ein Institut zugunsten der steuererhebenden Kantone und nicht der Steuerpflichtigen, weshalb die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch den Steuerpflich- tigen selbst geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 2C_27/2009, E. 2.1). Die Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechts stellt eine Konkreti- sierung des die gesamte Rechtsordnung durchdringenden Gebots des Verhaltens nach Treu und Glauben dar. Sie tritt ein, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss der Kanton, bei welchem die Verwirkung des Besteuerungsrechts im Raum steht, mit der Erhebung seines Steueranspruchs ungebührlich lange zugewartet haben. Zum anderen ist vor- ausgesetzt, dass ein anderer als der säumige Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflich- tet werden müsste, welche er formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in entschuldbarer Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hatte (MICHAEL BEUSCH, a.a.O., S. 482 f.).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Die Fragen, ob der Kanton Basel-Landschaft das Recht auf Besteuerung verwirkt hat und ob der Kanton Obwalden die Steuer in guten Treuen sowie in Unkenntnis des kollidieren- den Steueranspruchs erhoben hat, stellen sich somit erst, wenn das Bundesgericht im vorlie- genden Fall die interkantonale Steuerstreitigkeit zulasten des einen oder anderen Kantons ent- schieden hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Annahme einer konkurrenzierenden Tätig- keit des Beschwerdeführers als Inhaber der E.____ AG und somit geldwerter Leistungen nach den obigen Ausführungen keine Anzeichen bestehen, womit dem Kanton Basel-Landschaft das Recht auf Besteuerung des selbständigen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers im Jahre 2006 zusteht.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Partei- kosten werden nach § 21 VPO wettgeschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 15. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens- nummer 2C_708/2012) erhoben.