Entscheid der Ausichtsbehörde Schudlbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 24. April 2012 (420 12 64)
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Betreibungsrechtliche Beschwerde
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar i.V. Lukas Kummer
Parteien A.____ vertreten durch Amtsvormundschaft 9, Anita Schmid, Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Zustellung des Zahlungsbefehls
A. Am 9. November 2011 stellte die B.____ AG beim Betreibungsamt Sissach ein Betrei- bungsbegehren gegen A.____ für eine Forderung von CHF 105.00 nebst Zins und Kosten. Am 22. November 2011 stellte das Betreibungsamt Sissach den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde dem Schuldner am 18. Januar 2012 zugestellt. Am 17. Februar 2012 erhob die Amtsvormund- schaft 9 des Kantons Basel-Stadt namens des Schuldners Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 teilt das Betreibungsamt Sissach der Amts- vormundschaft Basel-Stadt mit, dass der Rechtsvorschlag aufgrund der Überschreitung der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehntägigen Frist nicht mehr berücksichtigt werden könne. Zudem verwies das Betreibungsamt Sissach auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. B. Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 gelangte die Amtsvormundschaft Basel-Stadt an das Bezirksgericht Sissach und führte aus, dass der Schuldner in Itingen gar nie offiziellen Wohnsitz gehabt habe, sondern lediglich Wochenaufenthalter gewesen sei. Aufgrund seiner Bevormun- dung sei sein Wohnsitz stets am Sitz der Vormundschaftsbehörde in Basel-Stadt gewesen. Man mache daher geltend, dass der Zahlungsbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betrei- bungsamtes Sissach als nichtig aufzuheben sei. Eventualiter sei eine Fristverlängerung zur nachträglichen Einreichung des Rechtsvorschlags zu gewähren. Das Bezirksgericht Sissach überwies die besagte Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. C. In der Vernehmlassung vom 12. März 2012 machte das Betreibungsamt Sissach geltend, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Zustellung der Betreibungsurkunde an die angegebene Adresse sei erfolgreich gewesen, der Betriebene habe dort also offensichtlich Wohnsitz gehabt, was durch die Einwohnerkontrolle bestätigt worden sei. Die Betreibungsfähigkeit des Schuld- ners habe seitens des Betreibungsamtes nie rechtzeitig geprüft werden können. Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Evidenztheorie ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verfügungen, welche durch ein örtlich unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt erlassen werden, bloss anfechtbar und nicht nichtig. Ausge- nommen sind lediglich die von einem unzuständigen Amt erlassene Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung. Ein Zahlungsbefehl, der durch ein örtlich unzuständiges Betreibungs- amt erlassen wurde, ist somit in der Regel anfechtbar, aber nicht nichtig (BGE 118 III 4 E. 2a; BGE 96 III 31 E. 2; zur blossen Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls: Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2003, 7B.100/2003, E. 1.2; BSK SchKG I-SCHMID, Art. 46 N 35). Anderer Ansicht ist das Bundesgericht hinsichtlich Betreibungshandlungen gegen nicht betreibungsfähige Per- sonen oder Einheiten wie bspw. urteilsunfähige Personen, soweit letzterenfalls der gesetzliche Vertreter bzw. die Vormundschaftsbehörde nicht mitgewirkt hat (BGE 104 III 4, 6 E. 2; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 12). Dabei handelt es sich um die Verletzung von Vor- schriften, die im öffentlichen Interesse stehen, was zwingend zur Nichtigkeit führt. 3. Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl vom 22. November 2011 durch das aus Sicht der Amtsvormundschaft Basel-Stadt gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG örtlich nicht zuständi- ge Betreibungsamt Sissach erlassen und an den bevormundeten Schuldner zugestellt. Die Amtsvormundin macht deshalb geltend, der Zahlungsbefehl sei aufgrund örtlicher Unzuständig- keit nichtig. Der Wohnsitz des Betriebenen sei nach Art. 25 Abs. 2 ZGB stets die Vormund- schaftsbehörde Basel-Stadt gewesen. Bezüglich der örtlichen Unzuständigkeit ist nach dem Vorstehenden kein öffentliches Interesse erkennbar welches zur Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls führen würde. Auch sind - im Unterschied zum Erlass einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung - keine Rechte nicht beteiligter Dritter verletzt, wenn ein unzuständiges Betreibungsamt, wie im vorliegenden Fall, den Zahlungsbefehl erlässt (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 13). Allerdings erweist sich die Beschwerde der Amtsvormund- schaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 68c Abs. 1 SchKG als berechtigt. Nach dieser Be- stimmung sind die Betreibungsurkunden nämlich dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen, wenn der Schuldner unter Vormundschaft steht. Das Betreibungsamt hat von Amtes wegen sowohl die Partei- als auch die Betreibungsfähigkeit zu prüfen. Über die Bevormundung, die zu einer grundsätzlichen Handlungs- und damit auch Betreibungsunfähigkeit führt, wird das Betrei- bungsamt in der Regel Kenntnis haben, denn die Bevormundung ist entweder zu veröffentli- chen (Art. 375 Abs. 1 ZGB) oder aber dem Betreibungsamt mitzuteilen (Art. 375 Abs. 2 ZGB). Selbst wenn das Betreibungsamt - wie im vorliegende Falle - keine Kenntnis über die Bevor- mundung eines Schuldners haben sollte, so ist eine Zustellung, die gegen Art. 68c Abs. 1 SchKG verstösst, wegen der zwingenden Natur dieser Bestimmung nichtig. Die Zustellung an den bevormundeten Schuldner würde eine Zustellung an einen Betreibungsunfähigen bedeu- ten. Die Betreibung gegen einen urteilsunfähigen Schuldner ist mit anderen Worten immer nich- tig, wenn nicht dessen gesetzlicher Vertreter bzw. die Vormundschaftsbehörde mitwirkt (BGE 104 III 4; BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 68c N 25 f). Aus den vorhergehenden Aus- führungen zeigt sich somit, dass der Zahlungsbefehl nicht aufgrund der örtlichen Unzuständig- keit nichtig ist, da diese weder im öffentlichen Interesse steht noch Rechte unbeteiligter Dritter dadurch tangiert sind. Vielmehr ist es die Zustellung an eine nicht betreibungsfähige Person,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche die Nichtigkeit bewirkt. Die Betreibungshandlung insb. die Zustellung des Zahlungsbe- fehls ist somit gemäss Art. 68c Abs. 1 SchKG nichtig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Sissach aufzuheben. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten er- hoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerde- verfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl vom 22. November 2011 des Betreibungsamtes Sissach wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.
Lukas Kummer