2012-04-24_zr_1

Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 24. April 2012 (420 12 78)


Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Pfändungsvollzug

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Dominik Haffter

Parteien A.____ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9 - 13, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Arles- heim vom 25. Januar 2012

Sachverhalt

A. In der Prosekutionsbetreibung Nr. 21118796 betreffend den Arrestbefehl vom 17. November 2011 über den Liquidationsanteil des Schuldners B.____ am Gesamteigentum der „C.____ Erben“ am Stockwerkeigentum Nr. X.____ und Y.____, 4144 Arlesheim, pfändete

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Betreibungsamt Arlesheim mit Pfändungsvollzug vom 25. Januar 2012 den besagten Liqui- dationsanteil bis zur Höhe der umstehenden Forderung samt Kosten als bestritten. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, die Erbengemeinschaft dokumentiere mit der Einreichung des Erbtei- lungsvertrags, dass sie vor dem Verwertungsstadium von sich aus zur Teilung schreiten wolle. Aus dem Erbteilungsvertrag gehe hervor, dass der Schuldner bereits einen Betrag von insge- samt CHF 68'600.00 vorbezogen habe und sein Erbanteil im Betrag von CHF 18'750.00 daher mit diesen Vorbezügen verrechnet werde. Der Liquidationsanteil des Schuldners werde deshalb als bestritten gepfändet. B. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 6. März 2012 gelangte die Gläubigerin an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und beantragte, es sei die Pfändungsurkunde vom 25. Januar 2012 sowie die damit verbundene Rg.-N. 21118796 vom

  1. März 2012 über CHF 126.55 aufzuheben. Ferner sei der nicht bestrittene Liquidationsanteil des Schuldners am Gesamteigentum der „C.____ Erben“ am Stockwerkeigentum Nr. X.____ und Y.____, 4144 Arlesheim, bis zur Höhe der betriebenen Forderung uneingeschränkt zu pfänden, unter den üblichen Folgen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Schuldner habe weder eine Arresteinsprache noch eine Beschwerde gegen den Vollzug des Arrestes erhoben, weshalb er seine Rechte verwirkt habe. Sodann habe keiner der Mitanteilsinhaber innert Frist Rechte an den verarrestierten Vermögenswerten geltend gemacht, weder mittels Einsprache noch mittels Beschwerde oder Anmeldung eines Drittanspruchs. Demnach seien auch die Rechte der Mitanteilsinhaber verwirkt. Dessen ungeachtet habe das Betreibungsamt Arlesheim den Liquidationsanteil des Schuldners mit Pfändungsvollzug vom 25. Januar 2012 lediglich als bestritten gepfändet. Dies werde mit einem unvollständigen Erbteilungsvertrag begründet, wel- cher vom 29. November 2011 datiere und somit erst nach dem Arrestvollzug vom
  2. November 2011 geschlossen worden sei. Überdies fehle die Unterschrift der Beiständin von D.____. Da die Rechte der Mitanteilsinhaber sowie des Schuldners bereits verwirkt seien, sei besagter Erbteilungsvertrag zu spät eingereicht worden und nicht mehr beachtlicht. Der Pfän- dungsvollzug vom 25. Januar 2012 erweise sich folglich als falsch. C. Die Beschwerdeführerin machte mit Ergänzungseingabe vom 9. März 2012 geltend, das Betreibungsamt Arlesheim habe sich mit Pfändungsvollzug vom 25. Januar 2012 sowie mit Schreiben vom 1. März 2012 darüber ausgesprochen, ob dem Schuldner aus dem Erbteilungs- vertrag etwas zustehe. Da das Betreibungsamt nicht zuständig sei für die Beurteilung materiell- rechtlicher Fragen, dürfe es nicht über die Höhe eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen oder über andere Einwendungen des Schuldner oder beteiligter Drittpersonen entscheiden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. D. Mit Eingabe vom 12. März 2012 gelangte die Beschwerdeführerin mit ergänzenden Aus- führungen in Bezug auf ihren Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Be- schwerdeinstanz. E. Das Betreibungsamt Arlesheim führte mit Vernehmlassung vom 13. März 2012 aus, am
  3. Januar 2012 sei das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin um provisorische Pfändung eingegangen. Sodann habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar

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2012 den Rechtsöffnungsentscheid mit dem Hinweis, dass innert Frist keine Aberkennungskla-

ge eingegangen sei, eingereicht und um definitive Pfändung ersucht. Weiter habe der Rechts-

vertreter der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2012 erneut ein Fortsetzungsbegehren in der

gleichen Betreibung gestellt. Gleichentags, und somit innerhalb der Anschlussfrist, habe

Rechtsanwalt Eduard Schoch einen Erbteilungsvertrag betreffend das vorliegende Verfahren

eingereicht. In der Folge habe das Betreibungsamt das Verfahren im Sinne von BGE 130 III 652

weitergeführt. Da die zuständige Behörde an der Erbteilung nicht mitgewirkt habe, sei die nach

dem Arrest vorgenommene Teilung für die Gläubiger nicht bindend. Der Erbteilungsvertrag stel-

le jedoch fest, dass dem Schuldner aus der Erbteilung nichts zustehe. Gemäss der Rechtspre-

chung bleibe daher als Arrestsubstrat der nun als bestritten geltende Liquidationsanteil. Da die-

ser weiter bestehe, sei er gepfändet worden, jedoch mit dem Hinweis, dass er bestritten sei.

Ferner sei festzuhalten, dass die Erben, sofern sie bereits vor dem Verwertungsstadium zur

Teilung schreiten wollten, dies dem Betreibungsamt zu melden haben, welches an die zustän-

dige Behöre gelange, damit diese mitwirke. Diese Meldung sei in casu mittels Einreichung des

Erbteilungsvertrags erfolgt, weshalb das Betreibungsamt die zuständige Behörde zur Mitwir-

kung ersucht habe. Im Übrigen habe der zweite Gläubiger mit Schreiben vom 8. März 2012 die

Verwertung verlangt.

  1. Mit Eingabe vom 21. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe ein.
  2. Mit Verfügung vom 23. März 2012 wies die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und

Konkurs den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

H. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs reichte das Betrei-

bungsamt Arlesheim am 24. April 2012 eine Kopie der Anzeige an die Mitanteilsinhaber mittels

Form. 17 vom 18. November 2011 ein.

Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessen- heit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Arlesheim vom 25. Januar 2012. Mangels Zustellungsnachweis ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin rügt eine Gesetzesverletzung und bringt somit einen zulässigen Be- schwerdegrund vor. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Erbteilungsvertrag habe keine Gültigkeit. Dieser materielle Einwand gegen den von den Mitanteilsinhabern geltend gemachte Drittanspruch ist in einem allfälligen Widerspruchsverfahren zu behandeln und kann nicht von der Beschwerdein- stanz beurteilt werden, weshalb dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens ist. 1.3 In Bezug auf die Noveneingabe vom 21. März 2012 ist festzuhalten, dass sich diese ein- zig auf materielle Fragen bezieht, welche erst in einem allfälligen Widerspruchsverfahren zu behandeln sind und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend der Beschwerde vom 6. März 2012. Es kann daher offen bleiben, ob die eingereichten Noven zuzulassen sind. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Liquidationsanteil habe nicht „als bestritten gepfändet“ werden dürfen, da die Mitanteilsinhaber nicht fristgerecht eine Einsprache oder eine Beschwerde erhoben und auch keine Drittansprüche angemeldet hätten. Fraglich und daher zu prüfen ist, ob die Mitanteilsinhaber fristgerecht einen Drittanspruch am gepfändeten Liquidati- onsanteil geltend gemacht haben und somit zu Recht ein Widerspruchsverfahren eingeleitet wurde. Gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor, wenn geltend gemacht wird, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung ent- gegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist. Die Anmeldung des Drittanspruchs hat beim Arrest frühestens mit dem Arrestvollzug zu erfolgen (ADRIAN STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG, Art. 106 N 22). Eine bestimmte Frist, innert de- rer der Dritte sein Recht anmelden muss, sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr können Dritte ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstan- des noch nicht verteilt ist (Art. 106 Abs. 2 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dies jedoch insofern eingeschränkt, als der Dritte, der von der Pfändung Kenntnis erhält, seinen Anspruch binnen angemessener Frist anzumelden hat. Verzögert er die Anmeldung seines Rechtes in rechtmissbräuchlicher Weise, so verwirkt er seinen Anspruch am Arrestobjekt im hängigen Verfahren (BGE 67 III 65, E. 2). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er unnötigerweise, weil er für sein Verhalten keinen oder keinen ernstlichen Grund hatte, mit der Anmeldung in Kenntnis der erfolgten Pfändung zuwartet in der Absicht oder doch im Bewusst- sein, dass er damit den Gang der Betreibung stört oder die Gläubiger zu überflüssigen Rechts- handlungen veranlasst oder von notwendigen Schritten abhält (ADRIAN STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG, Art. 106 N 23). Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt demgegenüber vor, wenn entschuldbare Gründe die Säumnis rechtfertigen, beispielsweise die grosse Distanz, sprachliche Schwierigkeiten oder fehlende ausreichende persönliche Kenntnisnahme von der vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme (ADRIAN STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG, Art. 106 N 24). 2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht aus den Verfahrensakten hervor, dass am 18. November 2011 der Liquidationsanteil des Schuldners am Gesamteigentum der „C.____

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erben“, bestehend aus dem Stockwerkeigentum Grundbuch Arlesheim, Parzelle X.____ und Y., bis zur Höhe der offenen Forderung verarrestiert wurde. Dies wurde mit Form. 17 vom 18. November 2011 den Mitanteilsinhabern mitgeteilt, weshalb davon auszugehen ist, dass die- se spätestens ab Ende November 2011 Kenntnis von der Arrestierung des Liquidationsanteils hatten. In den vom Betreibungsamt Arlesheim eingereichten Unterlagen befindet sich ferner der vollständige Erbteilungsvertrag. Dieser datiert zwar vom 29. November 2011, dessen ungeach- tet wurde er erst am 20. Dezember 2011 von E., der Beiständin von D., genehmigt und unterschrieben, weshalb die Anmeldung des Drittanspruchs frühestens ab diesem Datum erfolgen konnte. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 reichte der Notar Eduard Schoch den besagten Erbteilungsvertrag beim Betreibungsamt Arlesheim ein und meldete dadurch den Drittanspruch der Mitanteilsinhaber an. Da vorliegend bei Anmeldung der Drittansprüche noch keine Verwertung des gepfändeten Liquidationsanteils stattgefunden hat, wurde auch deren Erlös noch nicht verteilt und die Voraussetzung gemäss Art. 106 Abs. 2 SchKG somit eingehal- ten. Fraglich bleibt somit einzig, ob die Anmeldung binnen angemessener Frist erfolgt ist, mithin nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise verzögert wurde. Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass die Anmeldung des Drittanspruchs vom 16. Februar 2011 innert weniger als zwei Monaten seit Kenntnis der Genehmigung des Erbteilungsvertrags durch die Beiständin erfolgte. Der vorliegende Fall erweist sich insofern als speziell, als der Erbteilungsvertrag erst nach dem Arrestvollzug vom 18. November 2011 geschlossen wurde und zudem der Genehmi- gung der Beiständin von D. bedurfte. Sodann enthielt die Mitteilung an die Mitanteilsinha- ber über die Arrestierung, mithin Form. 17 vom 18. November 2011, keine Rechtsmittelbeleh- rung in Bezug auf das Widerspruchsverfahren. Die Mitanteilsinhaber hatten daher zunächst, nachdem der Erbteilungsvertrag durch die Beiständin von D.____ genehmigt und unterschrie- ben wurde, die rechtliche Situation abzuklären. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die Frist von weniger als zwei Monaten als angemessen und die Anmeldung ist nicht zu spät er- folgt. Das Betreibungsamt hat demzufolge zu Recht angenommen, der Liquidationsanteil des Schuldners an besagtem Gesamteigentum sei bestritten und ist somit entsprechend BGE 130 III 652 korrekt vorgegangen. 2.3 Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Das Betreibungsamt Arlesheim hat in der Folge das Widerspruchsverfah- ren fortzuführen und entsprechend Art. 107 SchKG respektive Art. 108 SchKG die Parteirollen- verteilung vorzunehmen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Dominik Haffter

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid am 12. Mai 2012 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer: 5A_341/2012) erhoben.

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Entscheidungsdatum
24.04.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026