Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. April 2012 (810 12 45)


Strassen und Verkehr

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 0171 vom 31. Januar 2012)

A. Am 10. Februar 2010 verfügte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativ- massnahmen (Polizei) gegenüber A.____ den Sicherungsentzug des Führerausweises für die medizinischen Gruppen 1 und 2. Zur Begründung wurde auf den negativen vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. B., Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 22. Januar 2010 verwiesen, wonach A. zum Führen von Motorfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 nicht tauglich sei und er sich einer verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung zu un-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

terziehen habe sowie zur Kontrolle des Bluthochdrucks den Hausarzt aufsuchen solle. Voraus- setzung für die Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzugs für die 1. und 2. medizinische Gruppe und Wiederzulassung sei ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten.

B. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 reichte A., vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, der Polizei nach Absprache mit der IV-Stelle das Gutachten des Ärztlichen Begutach- tungsinstituts GmbH, Basel (ABI) vom 2. Juni 2010 ein. Gestützt auf dieses Gutachten sei die Verfügung vom 10. Februar 2010 zu widerrufen. In diesem Gutachten werde festgehalten, dass ausser einem vagen Verdacht auf ein Alkoholproblem nichts gegen eine Arbeitsfähigkeit von A. als Berufschauffeur spreche.

C. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte die Polizei A.____ mit, dass der Widerruf der Verfügung vom 10. Februar 2010 sowie der vorsorgliche Entzug des Führerausweises der 1. und 2. medizinischen Gruppe vorgesehen sei und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.

D. Die Polizei widerrief ihre Verfügung vom 10. Februar 2010 mit der Verfügung vom 18. Oktober 2011 und ordnete gleichzeitig den vorsorglichen Entzug des Führerausweises der

  1. und 2. medizinischen Gruppe an. Zur Begründung wurde auf den negativen vertrauensärztli- chen Untersuchungsbericht von Dr. B.____ vom 22. Januar 2010 und auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. September 2011 sowie auf den negativen psychiatrischen Untersu- chungsbefund für die Tätigkeit als Chauffeur im Gutachten des ABI vom 2. Juni 2010 abgestellt. Zudem bestehe der Verdacht der medizinischen Nichteignung für die 1. und 2. medizinische Gruppe.

E. Die von A.____, vertreten durch Dr. Daniel Riner, gegen die Verfügung der Polizei vom 18. Oktober 2011 erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 31. Januar 2012 abgewiesen.

F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 erhob A.____, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es seien der Entscheid des Regierungsrates vom 31. Januar 2012 und damit die Verfügung vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und von einem vorsorglichen Entzug des Führer- ausweises (Kategorien 1 und 2) abzusehen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Armenanwalt zu bewilligen sei.

G. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde abzuweisen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kan- tonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfü- gungen sind nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Aktenein- sicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regie- rungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht [KGEVV] vom 26. Mai 2010 [810 09 153], E. 2.1; siehe auch Urteil des Bundesge- richts vom 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7).

1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat den vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zum Ge- genstand. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Si- cherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2010, 1C_375/2010, E. 4; BGE 125 II 396 E. 3). Die Verfü- gung über den vorsorglichen Führerausweisentzug schliesst das Verfahren betreffend den Si- cherungsentzug nicht ab. Sie stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg zum ab- schliessenden Entscheid über den Sicherungsentzug und damit eine Zwischenverfügung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2010, 1C_108/2010, E. 1.1; BGE 122 II 359 E. 1a). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, welche ihrerseits eine Zwischenverfügung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2010, 1C_146/2010, E. 1.4.1; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00280] vom 3. Dezember 2003, E. 1.1).

1.3 Der Entscheid des Regierungsrats ist hinsichtlich des vorsorglichen Führerausweisent- zugs gestützt auf die ausdrückliche Regelung von § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Die selbständige Anfechtbarkeit ist auch in Bezug auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung - welche nicht als vor- sorgliche Massnahme im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist - gegeben. Zwi- schenentscheide betreffend die Anordnung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsycholo- gischen Untersuchungen sind gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 zumindest dann, wenn sie mit einem vorsorglichen Füh- rerausweisentzug verbunden sind, selbständig beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2010, 1C_146/2010, E. 1.4.2). Entsprechend ist gestützt auf Art. 86 Abs. 2 BGG von Bundesrechts wegen die Weiterzugsmöglichkeit an eine obere kanto- nale Gerichtsbehörde gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2010,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2C_467/2010, E. 2.3; siehe dazu auch Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. September 2010 [810 10 136], E. 1).

1.4 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügun- gen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Die Zuständigkeit des Präsidiums zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit gege- ben. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

  1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

  2. Umstritten ist, ob der Regierungsrat zu Recht die vom Beschwerdeführer gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung erhobene Beschwerde abwies.

3.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts auf eine Alkoholabhängigkeit bestehen würden. Das ABI Gutachten vom 2. Juni 2010 sowie die Stellungnahme von Dr. B.____ vom 1. September 2011 würden sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei erweisen, weshalb die Polizei ihre Verfügung vom 18. Oktober 2011 auf diese Gutachten habe abstützen dürfen. Aufgrund dessen seien die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des vorsorglichen Sicherungsentzugs gemäss Art. 30 VZV gegeben. Zudem sei an der Anordnung der medizinischen Eignungsabklärung festzuhalten, zumal bereits gewis- se Bedenken an der Fahreignung für eine solche Anordnung ausreichen würden. Im vorliegen- den Fall würden solche begründeten Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorliegen, womit sich der Beschwerdeführer zur Abklärung der Fahreignung für die Gruppe 1 und 2 einer verkehrsmedizinischen /- psychiatrischen Untersuchung in den Universitären Psy- chiatrischen Kliniken (UPK) in Basel zu unterziehen habe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Gutachter des ABI keinerlei objektive Gründe für ein Alkoholproblem haben feststellen können. Der spezifische Leberwert sei unauf- fällig und andere Leberwerte seien nur leicht verändert gewesen, so dass daraus weder der Schluss gezogen noch der Verdacht auf ein Alkoholproblem begründet werden könne. Zudem seien die von Dr. B.____ zusätzlich aufgeführten Gründe für eine Fahruntauglichkeit, wie ein angebliches Übergewicht und psychische Probleme nicht nachvollziehbar. Dementsprechend habe die IV-Stelle am 5. November 2010 zu Recht verfügt, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur zumutbar sei. Schliesslich würden keine nachvollziehbaren und plausiblen Verdachtsgründe vorliegen, welche einen Sicherungsentzug oder die Anordnung einer Eignungsprüfung rechtfertigen könnten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreig- nung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die Fahreignung muss grundsätz- lich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Ausweise und Bewilligungen sind nach Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr aus- reicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreig- nung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mit- menschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, in welchem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen.

4.2 Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht liegt unter anderem bei einer Alkoholab- hängigkeit vor. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regel- mässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Nei- gung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Per- son nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisier- ten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Mo- torfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2007, 1C_98/2007, E. 2.2; BGE 129 II 82 E. 4.1)

4.3 Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeu- gen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Angesichts des grossen Gefährdungs- potentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunk- te, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erschei- nen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Aus- weisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erfor- derlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b; BGE 122 II 359 E. 3a).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.4 Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist ein Mittel zur Sachver- haltsfeststellung (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Bern 1995, S. 431). Gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann sich dabei unter anderem Gutachten als Beweismittel bedienen (§ 9 Abs. 3 lit. e VwVG BL). Vor Anordnung eines Sicherungsentzugs muss die zuständige Behörde in jedem Fall von Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen abklären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt grundsätz- lich im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. BGE 120 Ib 305 E. 4b; BGE 133 II 384 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2010, 1C_146/2010, E. 3.2.1). Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sind im Gegensatz zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises jedoch keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung voraus- gesetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn bezüglich der Fahreignung gewisse Bedenken bestehen (vgl. KGEVV vom 27. Oktober 2010 [810 10 141], E. 4.2; SCHAFFHAUSER, a.a.O., S. 432; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00311] vom 19. November 2003, E. 2.2).

4.5 Der Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Ver- kehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (Leitfaden) vom 26. April 2000 nennt Kriterien, die bei den Administrativbehörden der Kantone eine Fahreignungsuntersuchung auslösen sollen. Der fragliche Leitfaden ist unter Mit- wirkung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Vereinigung für Verkehrspsy- chologie, der Konferenz für Administrativmassnahmen der Vereinigung der Strassenverkehrs- ämter sowie des Bundesamts für Strassen entstanden (vgl. Ziffer I 1. des Leitfadens). Er ist für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zwar nicht verbindlich, gibt jedoch Hinweise auf auffäl- lige Verhaltensweisen, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2003, 6A.38/2003, E. 4). In Ziffer II des Leitfadens werden Verdachtsgründe fehlender Fahreignung bzw. Sachverhalte, welche bei der Administra- tivbehörde Handlungsbedarf indizieren, aufgeführt. Als Verdachtsgrund wird dabei die Mitteilung eines Arztes oder der Polizei genannt, welche eine die Fahreignung in Frage stellende Alkohol- problematik festhält (vgl. S. 4 des Leitfadens).

4.6.1 Die Polizei stützte sich in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2011 unter anderem auf den negativen Untersuchungsbericht von Dr. B.____ vom 22. Januar 2010, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zum Führen von Motorfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 nicht tauglich sei und er sich zudem einer verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung und einer Kontrolle des Blutdrucks durch den Hausarzt zu unterziehen habe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2011 führte Dr. B____ aus, dass die körperliche Untersu- chung des Beschwerdeführers einen deutlich erhöhten Blutdruck gezeigt habe und er zudem übergewichtig gewesen sei. Aufgrund dessen habe Dr. B.____ dem Beschwerdeführer dringend geraten, einen Hausarzt aufzusuchen und den Blutdruck sowie die kardiovaskulären Risikofak- toren überprüfen zu lassen. Des Weiteren habe sich Dr. B.____ im Einverständnis des Be- schwerdeführers mit dem diesen betreuenden Sozialdienst C.____ in Verbindung gesetzt. Dort

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer vermutlich psychiatrische Hilfe benötigen würde. Nachdem der Beschwerdeführer Dr. B.____ am 18. Mai 2010 erneut aufgesucht habe, habe er sich sehr kooperativ gezeigt und sei mit dem ärztlichen Entscheid absolut einverstan- den gewesen. In der Folge habe Dr. B.____ mit Frau Dr. D., Fachärztin FMH für Innere Medizin, und Dr. E., Facharzt FMH für Innere Medizin, Rücksprache nehmen können, wel- che beide eine Leberwerterhöhung bestätigt hätten, welche allenfalls einem chronischen Aethy- labusus entsprechen könne. Zudem habe Dr. E.____ den Entscheid von Dr. B.____, eine ver- kehrsmedizinische Eignungsuntersuchung durchführen zu lassen, vollumfänglich unterstützt.

4.6.2 Darüber hinaus begründete die Polizei ihre Verfügung vom 18. Oktober 2011 mit dem ABI Gutachten vom 2. Juni 2010, welches der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2011 zu Han- den der Polizei einreichte. Im Rahmen der ABI Untersuchung sei der Beschwerdeführer in in- ternistischer/allgemeinmedizinischer, psychiatrischer sowie rheumatologischer Hinsicht begut- achtet worden. Als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Ver- dacht auf Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) festgestellt und in der psychiatrischen Beurtei- lung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, täglich Alkohol zu kon- sumieren und sich im Labor auch Hinweise auf einen regelmässigen Alkoholkonsum haben finden lassen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Chauffeur eine Arbeitsun- fähigkeit aufgrund des Verdachts einer Alkoholabhängigkeit, weshalb eine verkehrsmedizini- sche Untersuchung durchgeführt werden müsse, falls der Beschwerdeführer wieder als Chauf- feur arbeiten wolle. Schliesslich würden neben dem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit zur- zeit keine Hinweise auf eine psychiatrische Störung vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit be- einträchtigen könnte. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100% arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Die ange- stammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar, sofern kein länger dauerndes Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg erforderlich sei. Als abschliessende Gesamtdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem festgehalten, dass ein Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) bestehe, bei einer Leberwerterhöhung, wobei sich der CDT Wert aber im Normalbereich befinde. In der Gesamt- beurteilung wurde schliesslich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei. Aufgrund der anzunehmenden mässiggradigen Alkoholabhängigkeit sei hingegen die Tätig- keit als Lastwagenchauffeur oder Buschauffeur ungeeignet. Als medizinische Massnahme wur- de empfohlen, mit dem Beschwerdeführer eine absolute Alkoholkarenz zu besprechen und eine regelmässige Kontrolle der Leberwerte durchzuführen. Theoretisch sei auch eine Leberwerter- höhung aufgrund der regelmässigen NSAR Einnahme möglich, dies sei jedoch hinsichtlich der Laborkonstellation unwahrscheinlich. In beruflicher Hinsicht solle der rasche Wiedererwerb des Führerscheines der Gruppe 1 und 2 im Vordergrund stehen, damit der Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit habe, seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wieder nachzugehen. Hierfür wäre jedoch der langfristige Verzicht auf Alkohol nachzuweisen. In der multidisziplinären Schlussfolgerung wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Be- schwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur derzeit arbeitsunfähig sei.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die ABI Gutachter keinerlei objektive Gründe für ein Alkoholproblem haben feststellen können. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer implizit die Unabhängigkeit und die Nachvollziehbarkeit des ABI Gutachtens.

5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob dieses schlüssig ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weite- ren Hinweisen). Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts, welches zu prüfen hat, ob sich auf Grund der weiteren Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterli- chen Ausführungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384 E. 4.2.3).

5.3 Das ABI Gutachten vom 2. Juni 2010 bezieht sich einerseits auf eine Begutachtung und Untersuchung des Beschwerdeführers in internistischer/allgemeinmedizinischer, in psychi- atrischer sowie in rheumatologischer Hinsicht durch die ABI Gutachter und andererseits auf weitere spezialärztliche Untersuchungsberichte. Dem ABI lag unter anderem ein Bericht von Dr. F., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2001 vor, in wel- chem diese dem Beschwerdeführer einen schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie anamnesti- sche Panikstörungen attestierte. In einem weiteren ärztlichen Bericht der damaligen behan- delnden Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. D., vom 11. September 2008 gab diese als Diagnose unter anderem Nikotin- und phasenweise vermehrten Alkoholkonsum an. Der ABI Gutachter, Dr. G., diagnostizierte in seiner psychiatrischen Beurteilung beim Beschwerde- führer den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit. Für die weiteren Ausführungen von Dr. G. kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 4.6.2 verwiesen werden. Im ABI Gutachten wird der Verdacht auf Alkoholabhängig- keit (ICD-10 F10.2) mit Leberwerterhöhung (CDT Wert aber im Normalbereich, MCV normal) in der Gesamtbeurteilung als Diagnose nochmals aufgenommen und diesbezügliche medizinische Massnahmen empfohlen (vgl. E. 4.6.2). Schliesslich ist die multidisziplinäre Schlussfolgerung klar und deutlich, indem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur derzeit arbeitsunfähig sei.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.4 Obwohl das ABI Gutachten im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Abklärung durchgeführt wurde, bestehen keine Bedenken an der Verwendbarkeit im vorliegenden Verfah- ren, zumal die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Zweifel am ABI Gutachten, insbesondere hinsichtlich der objektiven Gründe für einen Verdacht einer Alkoholproblematik und der Nach- vollziehbarkeit des Gutachtens, in den vorstehenden Erwägungen ausgeräumt werden konnten. Die Alkoholproblematik ist in verschiedenen ärztlichen Berichten schon seit einigen Jahren vermutet worden und immer wieder zur Sprache gekommen, womit sich deutlich zeigt, dass diese Thematik nicht lediglich durch den geäusserten Verdacht von Dr. B.____ in das ABI Gut- achten aufgenommen wurde. Vielmehr erweist sich das ABI Gutachten vom 2. Juni 2010 zu- sammen mit dem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 22. Januar 2010 und der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2011 als eindeutig und schlüssig. Die vermutete Alkohol- problematik des Beschwerdeführers wird im ABI Gutachten differenziert dargelegt und begrün- det. Schliesslich bestehen weder Anhaltspunkte für eine Befangenheit noch für eine Voreinge- nommenheit der mit der Untersuchung betrauten wissenschaftlichen Mitarbeiter des ABI.

6.1 Wenn die Polizei unter diesen Umständen entsprechend der ärztlichen Empfehlung eine verkehrsmedizinische Eignungsüberprüfung anordnete, so lässt sich dies nicht beanstan- den, zumal aufgrund der vorstehenden aufgezeigten Berichte und dem ABI Gutachten berech- tigte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers entstehen konnten. Insbesondere das ABI Gutachten lässt ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers ent- stehen. Im Gutachten vom 2. Juni 2010 wird wiederholt und von unterschiedlichen Fachärzten auf den Verdacht einer Alkoholproblematik hingewiesen und eine darauf basierende Arbeitsun- fähigkeit als Lastwagenchauffeur festgestellt (vgl. E. 4.6.2). Diese unmissverständlichen Darle- gungen und der explizite Hinweis auf die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers im ABI Gutachten genügen, um ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers her- vorzurufen und damit einen vorsorglichen Sicherungsentzug zu begründen. Die Frage, ob zu- sätzliche Beschwerden, wie Bluthochdruck oder Übergewicht, beim Beschwerdeführer vorliegen und ob diese allenfalls dessen Fahreignung beeinträchtigen können, kann offen gelassen wer- den, zumal der Verdacht einer Alkoholproblematik ausreicht, um ernsthafte Bedenken an der Fahreignung entstehen zu lassen und einen vorsorglichen Sicherungsentzug zu begründen.

6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Poli- zei dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf das ABI Gutachten vom 2. Juni 2010, das vertrauensärztliche Zeugnis vom 22. Januar 2010 und die ergänzende Stellungnah- me vom 1. September 2011 vorsorglich entzogen hat, bis durch ein fachärztliches Gutachten geklärt ist, ob der Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Lenken eines Fahr- zeuges der 1. und 2. Gruppe in der Lage ist oder nicht. Der Regierungsrat hat demnach die Verfügung vom 18. Oktober 2011 zu Recht geschützt, womit die vorliegende Beschwerde ab- zuweisen ist.

  1. Es bleibt über die Kosten zu befinden.

7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei – im vor- liegenden Fall dem Beschwerdeführer – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

7.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers ist ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'360.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer hat sich bis spätestens 18. August 2012 einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung in den Universitären Psychi- atrischen Kliniken (UPK) in Basel zu unterziehen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'360.80 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-04-18_vv_1
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026